Das ausgesprochene Privatnutzungsverbot eines Firmenautos führt dann nicht zu einem Vorteil aus dem Dienstverhältnis, wenn das Verbot durch den Arbeitgeber überprüft wird.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Georgine Schwarzl, Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater, 1238 Wien, Leitengasse 38, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk vom ua. betreffend Haftung zur Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer (L), Vorschreibung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB) und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für den Zeitraum bis entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird wie folgt abgeändert.
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Laut
Berufungs- | ||||
Laut
Bescheid | entscheidung | |||
L | 158.822,00
S | 11.542,04
€ | 118.000,00
S | 8.575,40
€ |
DB | 4.220,00
S | 306,68
€ | 0,00
S | 0,00
€ |
DZ | 497,00
S | 36,12
€ | 0,00
S | 0,00
€ |
Entscheidungsgründe
Bei der Berufungswerberin (in Folge: Bw.) fand für den vorstehend angeführten Zeitraum eine Lohnsteuerprüfung statt. Dabei wurde vom Prüfungsorgan ua. auf Grund der vorgelegten Reiseabrechnungen für August, November und Dezember 1997 sowie Februar, Juni und September 1998 für den Dienstnehmer M festgestellt, dass von diesem das Firmenfahrzeug auch im Urlaub und Krankenstand benutzt worden war. Die vom Dienstnehmer M im Urlaub und Krankenstand durchgeführten Fahrten ordnete der Prüfer den privat durchgeführten Fahrten zu. Da für die Privatnutzung des Firmenfahrzeuges kein Sachbezugswert angesetzt worden war, ermittelte der Prüfer den Sachbezugswert in Höhe von 0,75% der Anschaffungskosten der vom Dienstnehmer benutzten Firmenautos (Kombi und Citroen Evasion). Das Finanzamt schloss sich den Feststellungen des Prüfers an und hat mit Haftungs - und Abgabenbescheid die lohnabhängigen Abgaben für die Hinzurechnung des Sachbezugswertes zur Bemessungsgrundlage des Dienstnehmers M in Höhe von S 45.539,00 der Bw. zur Zahlung vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid hat die steuerliche Vertretung der Bw. Berufung erhoben. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Dienstnehmer im Prüfungszeitraum insgesamt 264.763 Kilometer mit dem Dienstauto gefahren sei. Über jeden gefahrenen Kilometer liege eine einwandfreie Dokumentation vor, jede Monatsabrechnung sei von der Bw. überprüft und abgezeichnet worden. Weiters sei aus diesen lückenlosen, ordnungsgemäßen Aufzeichnungen klar ersichtlich, dass an keinem einzigen Wochenende eine Veränderung des Kilometerstandes durch private Fahrten verzeichnet sei und in den 149 konsumierten Urlaubstagen sowie während des Krankenstandes seien insgesamt lediglich 1026 Kilometer, dass seien 0,4%, nachweislich für betriebliche Fahrten zurückgelegt worden. Im Prüfungsbericht sei unter Hinweis auf eine Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für die vorangegangene Lohnsteuerprüfung (Zeitraum bis ) auch ein nicht ernst gemeintes Verbot für die Nutzung des Firmenautos für Privatfahrten angesprochen worden. Dieses liege nur dann vor, wenn der Arbeitgeber für die Wirksamkeit des ausgesprochenen Privatnutzungsverbotes vorsorge. Ein geeignetes Mittel könne zB sein, dass der Arbeitnehmer zur Führung eines Fahrtenbuches verhalten werde, welches der Arbeitgeber laufend kontrolliere. Im gegenständlichen Prüfungszeitraum sei das Privatnutzungsverbot des Firmenautos durch die Überprüfung und Kontrolle der Monatsabrechnungen durch die Bw. erfolgt.
Außerdem waren eine Zusammenstellung unter Anführung des betrieblichen Zwecks für die Fahrten, welche vom Dienstnehmer M im Urlaub bzw. im Krankenstand durchgeführt worden waren und die vom Prüfungsorgan beanstandet worden sind sowie die Reiseabrechnungen für den Prüfungszeitraum und einige Lieferscheine in Ablichtung der Berufung angeschlossen.
Weiters wurde in der Berufung noch vorgebracht, dass sich der Prüfer offensichtlich mit dem Sachverhalt, den entsprechenden vorliegenden Unterlagen bzw. Nachweisen nicht auseinander gesetzt habe und es unterlassen habe, das Vorbringen zu würdigen, dass der Dienstnehmer einen privaten PKW besitze. Auch könne aus den vorgelegten Aufzeichnungen keinesfalls der Schluss gezogen werden, dass das Firmenfahrzeug für private Zwecke benutzt werde.
Das Finanzamt hat die Berufung mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet abgewiesen. Als Begründung wurde vom Finanzamt angeführt, dass aus dem beiliegenden Fahrtenbuch hervorgehe, dass das Firmenfahrzeug auch für Privatfahrten verwendet werde, weswegen der Ansatz des halben Sachbezugswertes gerechtfertigt sei. Außerdem wurde auf die Ausführungen in der Begründung der Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion verwiesen.
Daraufhin wurde von der steuerlichen Vertreterin der Bw. ein Vorlageantrag eingebracht. Ergänzend wurde ausgeführt, dass in der Begründung der Berufungsvorentscheidung eine konkrete Erwiderung des in der Berufung dargestellten Sachverhaltes fehle. Der Verweis auf die Begründung in der Berufungsentscheidung sei nicht zielführend, da die Bw. sämtlichen, in der Entscheidung der Finanzlandesdirektion geforderten Verpflichtungen, nachgekommen sei. Das bestehende Verbot hinsichtlich der Privatfahrten sei durch die dem Dienstnehmer auferlegte Pflicht zur lückenlosen Führung eines Fahrtenbuches und durch die laufende Kontrolle der Aufzeichnungen durch die Bw. erbracht worden. Die unter Urlaub angeführten, ausschließlich betrieblich veranlasst vorgenommenen Fahrten seien belegt und somit sei der Beweis erbracht worden, dass zum einen Privatfahrten dem Dienstnehmers untersagt worden seien und zum anderen dieser Umstand permanent überprüft wurde, da ansonsten für die Fahrten kein derart lückenloser Belegnachweis vorliegen würde und könnte. Zur Behauptung des Finanzamtes, dass aus dem Fahrtenbuch hervorgehe, dass der PKW für Privatfahrten verwendet worden sei, sei kein einziges Detail und keine Erläuterung angeführt worden.
Zur weitern Klärung des Sachverhaltes wurde vom Unabhängigen Finanzsenat an die Bw. folgender Fragenvorhalt gerichtet:
1. Dienstvertrag des Arbeitnehmers M
2. Zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form wurde die Privatnutzung des Firmenautos untersagt?
3. Mit welchen Konsequenzen hätte der Arbeitnehmer bei Privatnutzung des Firmenautos zu rechnen gehabt?
4. Auf den übermittelten Reiseabrechnungen befinden sich neben dem Stempel gebucht auch die Vermerke BBZ Datum und Handzeichen. Wer hat die Abrechnungen überprüft und genehmigt? Nach welchen Kriterien wurden die Eintragungen überprüft?
5. Die Reiseabrechnungen sind in Tabellenform ausgedruckt. Wer hat die Eingaben und wann wurden die Eingaben vorgenommen? Wurden von Herrn M auch andere Aufzeichnungen geführt? Wenn ja, sind diese bitte vorzulegen.
6. Bei Durchsicht der Reiseabrechnungen sind zB für die Fahrtstrecke W - G im Kalenderjahr 1996 unterschiedliche Kilometerangaben angeführt worden. Laut Routenplaner beträgt die Fahrtstrecke von G (Wohnanschrift) nach W (Firmenanschrift XY) 204 Km. Aus welchen Gründen scheinen in den Reiseabrechnungen unterschiedliche Kilometerangaben auf?
Im Antwortschreiben teilte die Bw. Folgendes mit:
1 Es wurde mit Herrn M kein schriftlicher Vertrag abgeschlossen.
2 Zu Beginn des Dienstverhältnisses wurde vereinbart, dass keine privaten Fahrten durchgeführt werden, bzw. nur im Notfall oder zur Ausnahme, worüber aber im Vorhinein informiert werden musste. Auch stand ein Privatfahrzeug zur Verfügung.
3 Bei entsprechendem Umfang der privaten Km hätte eine Nachversteuerung erfolgen müssen. Die Reiseabrechnungen, wie auch die gesamte Tätigkeit von Herrn M wurden sehr gewissenhaft und genau durchgeführt.
4 Die Abrechnungen wurden von mir geprüft und abgezeichnet. Der Vermerk neben dem Stempel Gebucht dürfte Bezahlt BEZ bedeuten mit Datum und Handzeichen von mir.
5 Eine Überprüfung der Reisen ergab sich aus den laufend übermittelten Aufträgen, aus den Lieferungen und Gesprächen. Die Abrechnung erfolgte von Herrn M, dazu gab es auch Lieferscheine oder Aufträge, wovon ich in der Anlage 30 Stk in Kopie, wahllos herausgenommen, mitschicke.
6 Die Differenz der Fahrtstrecke G - W ergibt sich daraus, dass bei dieser Gelegenheit auch immer Kunden, mit unterschiedlicher Entfernung von der Hauptstrecke, besucht wurden.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 15 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 liegen Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 zufließen. Geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) sind mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen (§ 15 Abs. 2 EStG 1988).
Gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993 ( in der Folge: Sachbezugs - VO), BGBL 1992/642, ist, wenn für den Arbeitnehmer die Möglichkeit besteht, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benutzen, ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 7.000,00 S monatlich anzusetzen. Die Anschaffungskosten umfassen auch die Kosten für Sonderausstattungen.
Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 Km, ist ein Sachbezugswert im halben Betrag (0,75% der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal 3.500,00 S monatlich) anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind unbeachtlich.
Im vorliegenden Berufungsfall ist strittig, ob die Hinzurechnung des Sachbezugswertes für die private Nutzung eines Firmenfahrzeuges zu Recht erfolgt ist. Die Bw. ist der Meinung, dass eine Hinzurechnung nicht erfolgen dürfe, da die Aufzeichnungen korrekt geführt worden seien, ein Verbot der privaten Nutzung des Firmenfahrzeuges für den Arbeitnehmer bestehe und dieses Verbot von der Bw. auch durch die Abzeichnung auf den Reiseabrechnungen überprüft worden sei. Außerdem seien für die vom Prüfer beanstandeten Fahrten im Urlaub und Krankenstand, welche zur Hinzurechnung des Sachbezugswertes geführt haben, die betriebliche Notwendigkeit dieser Fahrten durch Unterlagen nachgewiesen worden.
Überlässt ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Firmenfahrzeug unentgeltlich zur privaten Nutzung, stellt dies beim Dienstnehmer zweifelsfrei einen geldwerten Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar. Dabei steht es dem Arbeitgeber frei, dem Arbeitnehmer das Auto ausschließlich für Dienstfahrten zur Verfügung zu stellen und ihm jede private Nutzung zu verbieten. Verstößt der Arbeitnehmer gegen dieses Verbot, so hat er zwar mit der privaten Nutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges einen geldwerten Vorteil aus dem Dienstverhältnis bezogen, es handelt sich dabei aber um keinen vom Arbeitgeber gewährten, lohnsteuer - und dienstgeberbeitragspflichtigen Vorteil, sondern vielmehr um einen vom Arbeitnehmer gegen den Willen des Arbeitgebers in Anspruch genommenen Vorteil aus dem Dienstverhältnis, der beim Arbeitnehmer im Veranlagungsweg zu erfassen ist (vgl. Zl. 85/14/0016).
Die Lohnsteuer - und Dienstgeberbeitragspflicht kann allerdings nur dann verneint werden, wenn ein ernst gemeintes Verbot des Arbeitgebers hinsichtlich der Privatfahrten vorliegt. Dies wieder ist nur dann der Fall, wenn der Arbeitgeber auch für die Wirksamkeit seines Verbotes vorsorgt (vgl. Zl. 85/14/0016 und vom , Zl. 92/13/0274). Ein geeignetes Mittel, für die Wirksamkeit des Privatnutzungsverbotes Vorsorge zu treffen, könnte nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes darin bestehen, dass der Arbeitgeber an Hand eigener Aufzeichnungen die Kilometerstände nach jeder beruflich veranlassten Fahrt kontrolliert (vgl. Zl. 85/14/0016) oder dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur Führung von Fahrtenbüchern verhält und diese laufend kontrolliert (vgl. Zl. 92/13/0274).
Der Verwaltungsgerichtshof verneint somit die Lohnsteuer -und Dienstgeberbeitragspflicht nur dann, wenn der Arbeitgeber ein ernst gemeintes Verbot hinsichtlich der Privatnutzung ausspricht. Wenn der Verwaltungsgerichtshof weiters ausführt, dass ein ernst gemeintes Verbot hinsichtlich der Privatfahrten nur dann vorliegt, wenn der Arbeitgeber auch für die Wirksamkeit seines Verbotes vorsorgt, kommt darin zum Ausdruck, dass jedenfalls dann kein ernst gemeintes Verbot vorliegt, wenn der Arbeitgeber für die Wirksamkeit seines Verbotes nicht vorsorgt, sprich, wenn er es lediglich dabei belässt, die Privatnutzung zu verbieten, ohne sich in weiterer Folge darum zu kümmern, ob dieses Verbot auch tatsächlich befolgt wird. Von einem ernst gemeinten Verbot im Sinne dieser Ausführungen kann aber nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates auch dann nicht die Rede sein, wenn das Mittel, dessen sich der Arbeitgeber bedient, um sich von der Einhaltung des Verbotes Gewissheit zu verschaffen, dafür nicht geeignet ist.
Es ist daher im gegenständlichen Fall zu prüfen, ob die vom Dienstnehmer geführten Aufzeichnungen (Reiseabrechnungen) diese Eignung aufweisen.
Sowohl vom Finanzamt wie auch von der Bw. wurde in den Ausführungen vorgebracht, dass die vorgelegten Aufzeichnungen ein Fahrtenbuch seien. Diese Ansicht wird vom Unabhängigen Finanzsenat nicht geteilt. Nach Lehre und Rechtsprechung hat ein Fahrtenbuch alle beruflichen und privaten Fahrten zu enthalten, es muss fortlaufend und übersichtlich geführt sein und Datum, Kilometerstrecke, Ausgangs - und Zielpunkt sowie Zweck jeder einzelnen Fahrt zweifelsfrei und klar angeben (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz Kommentar, § 16 Tz 220). Dies bedeutet, dass der Anfangskilometerstand, jeder Zielort, die aufgesuchten Geschäftspartner und der Endkilometerstand eines Tages angegeben werden müssen. Wie sich schon aus dem Wortsinn Fahrtenbuch ergibt, ist darunter ein Buch in gebundener Form zu verstehen. Die vorgelegten Aufzeichnungen sind eine Loseblattsammlung und entsprechen daher nicht den Anforderungen eines Fahrtenbuches. Soweit aber eine Fahrtenbuchführung nicht ausdrücklich verlangt wird, kann der Nachweis auch in anderer Weise erbracht werden. Hiezu hat nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Führung von Aufzeichnungen und Belegen so zu erfolgen, dass ein Sachverständiger Dritter sich in angemessener Zeit darin zurechtfinden und sichere Kenntnis der einzelnen Eintragungen und der ihnen zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle gewinnen kann.
Nach telefonischer Rücksprache am mit der Bw. ist noch anzuführen, dass der Dienstnehmer M als Vertreter bei der Bw. beschäftigt war. Das zu bereisende Gebiet war K, S, O und W. Der Dienstnehmer M hat für die Bw. Produkte für die Speiseeiserzeugung bei Konditoreien und Eissalons angeboten. Die jeweilige Tourzusammenstellung wurde vom Dienstnehmer M auf Grund seiner jahrelangen Tätigkeit bei der Bw. selbstständig durchgeführt und richtete sich nach den Bedürfnissen der Kunden. Im Allgemeinen wurden die Kunden in regelmäßigen Zeitabständen vom Dienstnehmer der Bw. besucht. Die erhaltenen Aufträge sind in den Bestellscheinen aufgenommen worden und wurden an die Bw. weitergeleitet. Die Auslieferung der Waren erfolgte zum größten Teil von der Bw.. Es war aber auch ein Lager in X bei G vorhanden, sodass auch der Dienstnehmer M Auslieferungen an Kunden vorgenommen hat. Nach Bedarf wurden auch Kundenbesuche an Samstagen durchgeführt.
Die vom Dienstnehmer M für jeden Kalendermonat des Prüfungszeitraumes erstellten Reiseabrechnungen liegen dem Unabhängigen Finanzsenat vor. Die Reiseabrechnungen sind in Tabellenform gestaltet. Nach dem Bild des Ausdrucks ist zu schließen, dass die Reiseabrechnungen auf einem Computer erstellt worden sind. Andere Aufzeichnungen für die dienstlich veranlassten Fahrten sind Gegenscheine und Rechnungen. Einige dieser Formulare wurden auf Ersuchen des Unabhängigen Finanzsenates von der Bw. vorgelegt. Auf den Gegenscheinen sind der Stempel der Bw. und die vom Dienstnehmer besuchten Firmen angeführt. Bei den besuchten Firmen ist entweder der Firmenstempel mit Name und Anschrift oder nur handschriftlich der Name und der Ort angegeben. Außerdem sind die vom Dienstnehmer der Bw. aufgenommenen Bestellungen auf den Gegenscheinen ausgewiesen. Die Reiseabrechnungen haben Spalten für Datum, Text, Treibstoff, Diäten, Nacht, Sonstiges, Fahrten (Anfang, Ende) Stunden, tägliche Kilometer, Kilometerstand, Fahrtstrecke. Bei der Fahrtstrecke wurde zB am (Freitag) G - Y - G, die an diesem Tag gefahrenen Kilometer (105), der Kilometerstand (242.554), Beginn und Ende der Fahrt angeführt. Weiters sind noch Eintragungen in der Spalte Text (Autowaschen), Diäten (277), Sonstiges (40) und Stunden (9,25) angegeben. Die nächste Eintragung ist am (Samstag) mit Fahrtstrecke K - G, täglichen Kilometer (283) und Kilometerstand (242.837) erfolgt. Bei Durchsicht der Reiseabrechnungen für den Prüfungszeitraum konnte noch festgestellt werde, dass an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen und auch an Tagen, welche mit Urlaub bezeichnet sind, die tägliche Kilometeranzahl mit Null (0) angeführt ist. Außerdem ist aus den Aufzeichnungen ersichtlich, dass an den vom Prüfungsorgan beanstandeten mit Urlaub bezeichneten Tagen, eine tägliche Kilometeranzahl eingetragen ist. So sind zB am 31 Km und am 27 Km angeführt. Die Bw. hat zu diesen Fahrten angegeben, dass im Lebensmittelbereich eine Untersuchung für jeden Mitarbeiter verpflichtend ist und einen Beleg der bundesstaatlichen bakteriologischen - serologischen Untersuchungsanstalt G vorgelegt. Aus diesem Beleg ist zu entnehmen, dass beim Dienstnehmer M eine Untersuchung vorgenommen worden ist. Auch für die mit krank bezeichneten Tage, welche eine Kilometereintragung aufweisen, hat die Bw. Gegenscheine vorgelegt. Aus den Reiseabrechnungen ist weiters ersichtlich, dass diese von der Bw. monatlich kontrolliert worden sind. Es befinden sich Datum und Handzeichen, manchmal der Stempel Gebucht, oder manchmal Bezahlt auf den Reiseabrechnungen.
Nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates stellen die vorgelegten Reiseabrechnungen im Zusammenhalt mit den Liefer - bzw. Gegenscheinen ein geeignetes Mittel dar, um sich von der Einhaltung des Privatnutzungsverbotes Gewissheit zu verschaffen. Die Bw. hat in regelmäßigen Abständen (monatlich) die Angaben des Dienstnehmers in den Aufzeichnungen überprüft. Auf Grund der vom Dienstnehmer übermittelten Bestellscheinen und Aufträgen war die umfangreiche Reisetätigkeit dokumentiert. Eine Überprüfung, ob das Privatnutzungsverbot eingehalten worden ist, konnte daher auch an Hand der Bestellscheine erfolgen. Die Bw. hatte die Möglichkeit an Hand der Bestelscheine die vom Dienstnehmer angeführen Kilometer für die Fahrtstrecke bzw die jeweilige Tour in der Reiseabrechnung zu prüfen. Zu den unterschiedlichen Kilometerangaben für einzelne Fahrtstrecken (zB W - G) in den Aufzeichnungen, die nach Meinung des Unabhängigen Finanzsenates unter Umständen zu Zweifel an der Richtigkeit der Aufzeichnungen führen hätten können, hat die Bw. ausgeführt, dass der Dienstnehmer Kundenbesuche abweichend von der Hauptroute (zB auf der Fahrt W - G in H) durchgeführt hat oder es war kurzfristig eine Auslieferung von Waren an Kunden notwendig. Ebenso hat die Bw. für die vom Finanzamt beanstandeten mit Urlaub und krank bezeichneten Tage, an welchen Kilometerangaben in den Aufzeichnungen aufscheinen, Nachweise durch die Bestellungs - und Auftragsbestätigungen erbracht, dass die Fahrten betrieblich veranlasst und notwendig waren.
Nach dem Gesamtbild des vorliegenden Sachverhaltes ist der Unabhängige Finanzsenat der Meinung, dass die vom Dienstnehmer geführten Aufzeichnungen im Zusammenhalt mit den Bestellscheinen ein geeignetes Mittel für die Bw. darstellte, um die Wirksamkeit ihres ausgesprochenen Privatnutzungsverbotes zu überprüfen und dass die Bw. dieses Verbot auch überprüft hat.
Der vom Finanzamt angeführten Begründung die zur Hinzurechnung des Sachbezugswertes geführt hat, welche sich nur auf die Feststellungen stützt, dass an einigen mit Urlaub und Krankenstand bezeichneten Tagen, eine Eintragung von gefahrenen Kilometern aufscheint, kann - da von der Bw. Beweise für die betriebliche Erfordernisse der durchgeführten Fahrten vorgelegt wurden - nicht gefolgt werden. Dem Berufungsbegehren der Bw. war daher aus den oben stehenden Überlegungen und Ausführungen statt zu geben.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 15 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 15 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 4 Bewertung bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993, BGBl. Nr. 642/1992 |
Schlagworte | Sachbezug Privatnutzungsverbot Firmenfahrzeug Aufzeichnungen |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at