Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 13.02.2012, RV/0058-W/12

Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, weil über die Berufung in der Sache selbst im Zeitpunkt der Entscheidung über den Aussetzungsantrag durch die Abgabenbehörde erster Instanz bereits mit Berufungsvorentscheidung abgesprochen worden ist

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
RV/0058-W/12-RS1
Der durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs. 2 VwGG bewirkte Aufschub der Vollstreckbarkeit bzw. der Bindungs- und der Tatbestandswirkung des mit Beschwerde an den VwGH angefochtenen Bescheides gründet sich nicht auf die Stattgabe eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a Abs. 1 BAO, welcher im Zusammenhalt mit der Erhebung dieser Bescheidbeschwerde bei der Abgabenbehörde eingebracht worden ist, sondern auf § 30 Abs. 3 VwGG, wonach die Behörde im Fall der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung den Vollzug des angefochtenen Bescheides aufzuheben hat und die dafür erforderlichen Verfügungen zu treffen hat.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag.Franz Paul, Rechtsanwalt, 1040 Wien, Margarethenstraße 22, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 13 .September 2011 betreffend Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a Bundesabgabenordnung, (BAO), entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien (nunmehr Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel) setzte mit Bescheid vom xxx gegenüber den Berufungswerber (Bw.) die Grunderwerbsteuer mit € 2.524,48 fest. Die dagegen vom Bw. eingebrachte Berufung wurde mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom yyy, GZ zzz, als unbegründet abgewiesen.

Mit Bescheid vom verfügte das o.a. Finanzamt den Ablauf der Aussetzung der Einhebung des, von der Berufungsentscheidung erfassten, Abgabenbetrages. In diesem Bescheid wurde dem Bw. zur Entrichtung dieses Abgabenbetrages der Zahlungstermin 6 .Juni 2011 gesetzt. Infolge der Nichtentrichtung des o.a. Abgabenbetrages wurde seitens des o.a. Finanzamtes mit Bescheid vom der erste Säumniszuschlag gemäß § 217 Abs. 1 und 2 BAO im Betrage von € 50,48 verhängt.

Dagegen brachte der Bw., durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter, fristgerecht Berufung ein und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung des bekämpften Säumniszuschlages.

Das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel wies den Antrag auf Aussetzung der Einhebung mit Bescheid vom ab, mit der Begründung, dass die, diesem Aussetzungsantrag zugrunde liegende, Berufung bereits erledigt worden ist.

Dagegen brachte der Bw., durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter, fristgerecht die, im gegenständlichen Verfahren zu beurteilende, Berufung ein. Als Begründung, wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der VwGH seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss vom stattgegeben hat, sodass das Finanzamt zur Vorschreibung von Aussetzungszinsen nicht berechtigt wäre. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre daher dem Antrag auf Aussetzung der Einhebung stattzugeben gewesen. Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wäre der Vollzug des angefochtenen Bescheides aufzuschieben und der Berufungswerber so zu stellen, wie wenn es den beim VwGH angefochtenen Bescheid nicht gäbe.

Gleichzeitig brachte er gegen die abweisende Berufungsvorentscheidung, betreffend die Festsetzung des ersten Säumniszuschlages, einen Vorlageantrag gemäß § 276 Abs. 2 BAO ein.

Mit gleichem Schreiben stellte er wortwörtlich den Antrag "den bekämpften Bescheid vom über die Abweisung des Aussetzungsantrages jedenfalls bis zur rechtskräftigen Erledigung der Beschwerde aufzuheben"

Das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel wies diese Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab. Als Begründung dazu führte es im Wesentlichen aus, dass die, diesem Aussetzungsverfahren zugrunde liegende, Berufung gegen die Festsetzung des ersten Säumniszuschlages mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen worden ist. Die Abweisung des Aussetzungsantrages wäre daher zu Recht erfolgt. Der, in der Folge der Abweisung der Berufung in der Sache selbst, eingebrachte Vorlageantrag würde nicht die Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides bewirken. Darüber hinaus würde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine gesetzliche Grundlage dafür bestehen, die Aussetzung der Einhebung von Abgabenschuldigkeiten über den Zeitpunkt der abschließenden Berufungserledigung hinaus, auszudehnen.

Dem Bw. wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass der vorstehend wortwörtlich angeführte Antrag als neuerlicher Aussetzungsantrag gemäß § 212a Abs.1 BAO im Zusammenhalt mit der Einbringung des Vorlageantrages gewertet wird, welchem mit gesondertem Bescheid- bis zur Erledigung des Vorlageantrages betreffend die Festsetzung des ersten Säumniszuschlages- stattgegeben werden wird.

Gegen diese Berufungsvorentscheidung brachte der Bw., durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter, fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 276 Abs. 2 BAO ein.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die Einhebung einer Berufung, deren Abgabe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einem Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung, die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird (§ 212a Abs .1 BAO).

Nach der überwiegenden Rechtsprechung des VwGH sowie des UFS ist Grundvoraussetzung für das Aussetzungsverfahren ein bestehendes Rechtsschutzbedürfnis im Zusammenhang mit einer noch nicht erledigten Berufung gegen die Abgabenschuld.

Ab dem Zeitpunkt der Berufungserledigung kommt eine Bewilligung des Aussetzungsantrages nicht in Betracht (; , 96/16/0200; ).

Dass die Berufungserledigung im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Einhebung schon rechtskräftig ist, fordert das Gesetz nicht ().

Wird ein Vorlageantrag eingebracht, so ist im Abgabenverfahren seitens der Partei die Stellung eines neuerlichen Aussetzungsantrages nicht ausgeschlossen, worüber mit erstinstanzlichem Bescheid abzusprechen ist.

Im vorliegenden Fall war, im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Einhebung, über die, diesem Aussetzungsverfahren zugrunde liegende, Berufung gegen die Festsetzung des ersten Säumniszuschlages, mit abweisender Berufungsvorentscheidung vom abgesprochen worden.

Unbeschadet dessen, dass diese Erledigung nicht rechtskräftig geworden ist, erfolgte daher- im Lichte der vorstehenden rechtlichen Ausführungen- die Abweisung des, gemeinsam mit der Berufung in der Sache selbst, eingebrachten Antrages auf Aussetzung der Einhebung durch die Abgabenbehörde erster Instanz zu Recht.

Der Vollständigkeit halber ist weiter festzustellen:

Gegen die, von der Abgabenbehörde erster Instanz erlassenen, Berufungsvorentscheidung in der Sache selbst (Festsetzung des ersten Säumniszuschlages) wurde vom Bw. fristgerecht ein Vorlageantrag gemäß § 276 Abs.2 BAO eingebracht und es wurde von der Abgabenbehörde erster Instanz der, vorstehend wortwörtlich angeführte, Antrag als neuerlicher Aussetzungsantrag im Zusammenhalt mit diesem Vorlageantrag gewertet, welchem in der Folge stattgegeben wurde.

Einem Aussetzungsantrag kommen zwei Rechtswirkungen zu:

Gemäß § 230 Abs.6 BAO dürfen Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der davon nach Maßgabe nach § 212a Abs.1,3 letzter Satz betroffenen Abgaben bis zu seiner Erledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (vollstreckungshemmende Wirkung).

Gemäß § 217 Abs.4 BAO sind Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als ihre Einbringung gemäß § 230 Abs.2, 3,5 oder 6 gehemmt ist (säumniszuschlaghemmende Wirkung).

Alleine aufgrund der Einbringung eines neuerlichen Aussetzungsantrages im Zusammenhalt mit dem Vorlageantrag in der Sache selbst, war daher-im Lichte der vorstehenden rechtlichen Bestimmungen- für den Bw. ein Aufschub von der Zahlungsverpflichtung zur Entrichtung des vorgeschriebenen ersten Säumniszuschlages gegeben. Darüber hinaus hat der Bw. durch die Stattgage des neuerlichen Aussetzungsantrages durch die Abgabenbehörde erster Instanz, bis zur endgültigen Erledigung der Berufung gegen die Vorschreibung des ersten Säumniszuschlages, durch den UFS keine Folgen einer potentiell rechtswidrigen Erledigung zu tragen.

Im Hinblick auf das Berufungsbegehren ist letztlich auch folgendes festzustellen:

Dem Abgabenschuldner, der gegen den, seine Berufung gegen eine Abgabenfestsetzung erledigenden, Bescheid Beschwerde an den VwGH erhebt, steht - sofern die dort genannten Voraussetzungen zutreffen - das Rechtsinstitut der aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs. 2 VwGG zur Verfügung. Es besteht jedoch keine gesetzliche Grundlage dafür, die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO wegen der Erhebung einer Bescheidbeschwerde vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts über den Zeitpunkt der Erlassung der jeweiligen, das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung, auszudehnen (; , 98/14/0101; , 96/14/0175).

Der durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs. 2 VwGG bewirkte Aufschub der Vollstreckbarkeit bzw. der Bindungs-und der Tatbestandswirkung des, mit Beschwerde an den VwGH angefochtenen, Bescheides, gründet sich nicht auf die Stattgabe eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a Abs. 1 BAO, welcher im Zusammenhalt mit der Erhebung dieser Bescheidbeschwerde bei der Abgabenbehörde eingebracht worden ist, sondern auf § 30 Abs. 3 VwGG, wonach die Behörde im Fall der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung den Vollzug des angefochtenen Bescheides aufzuheben hat, und die dafür erforderlichen Verfügungen zu treffen hat.

Somit hängt auch der, durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedingte, Nichtanfall von Aussetzungszinsen nicht von der Stattgabe eines Aussetzungsantrages gemäß § 212 a Abs. 1 BAO ab, welcher, im Zusammenhalt mit der Einbringung einer Bescheidbeschwerde an den VwGH, bei der Abgabenbehörde eingebracht worden ist.

Im Lichte der vorstehenden rechtlichen Ausführungen, kann für die Stattgabe eines solchen Aussetzungsantrages keine rechtliche Grundlage erkannt werden.

Aus den aufgezeigten Gründen war der Berufung der Erfolg zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at