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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 13.06.2008, RV/2482-W/07

Schäden am Schneefanggitter und Fenster aufgrund enormer Schneefälle

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/2482-W/07-RS1
Dies gilt auch für Schäden aufgrund enormen Schneefalls an einem Schneeschutzgitter und einem Fenster.
Folgerechtssätze
RV/2482-W/07-RS1
wie RV/0442-I/04-RS1
Kommt es aufgrund eines Starkregens zu einer Überflutung von Kellerräumlichkeiten, so sind die durch die Schadensbeseitigung entstehenden Aufwendungen grundsätzlich unter Abzug eines Selbstbehaltes, nicht hingegen als Katastrophenschaden - und damit ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes - als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des DZ, 3400, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2006 entschieden:

Die Berufung wird abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) beantragt in der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2006 u.a. die Berücksichtigung eines Betrages in Höhe von € 2.023,-- als außergewöhnliche Belastung aus einem Katastrophenschaden (ohne Selbstbehalt). Das Finanzamt ersuchte daraufhin um Ergänzung der folgenden Punkte:

"- Aufgliederung bzw. Stellungnahme, in welchem Zusammenhang die Aufwendungen für Katastrophenschäden (€ 2.023,--) erwachsen sind.

  • - Werden hiefür Zuschüsse (öffentliche Hand) bzw. Ersatzleistungen (von Versicherungen) geltend gemacht?"

Dieser Vorhalt wurde wie folgt beantwortet:

"Nachfolgende die von Ihnen gewünschte Aufstellung über die von mir geltend gemachten Katastrophenschäden:

1. Original-Rechnung Fa. Resch über € 556,08. Es handelte sich dabei um eine Reparatur eines Teiles (20m) des durch Schneedruck heruntergerissenen Schneefanggitters. Dieser war auf dem im Jahre 2003 neu gedeckten Dach montiert gewesen (gesamt ca. 30m)

2. Original-Rechnung Fa. EKU über € 1.467,--. Hierbei handelt es sich um einen Ersatz des bestehenden Fensters. Die Außenscheibe des vormals bestehenden einteiligen 3-Scheiben-Großflächenfensters (Internorm 250x170cm) war durch den mit großen Eisbrocken behafteten herabgebrochenen Schneefang zerstört. Eine Reparatur des Großflächenfensters wäre teurer gewesen als die Neuanschaffung eines 3-teiligen Fensters, weshalb keine Reparatur vorgenommen wurde.

Eine Refundierung der Kosten durch die öffentliche Hand oder durch eine Versicherung ist nicht erfolgt."

Daraufhin richtete das Finanzamt neuerlich einen Vorhalt an den Bw., worin dieser aufgefordert wurde, eine Bestätigung der Gemeindekommission bzw. Katastrophenfonds über die getroffenen Schadensfestellung der zustehenden Ersätze vorzulegen. Nach der Vorhaltsbeantwortung erfolgte die Arbeitnehmerveranlagung mit folgender Begründung:

"Bloße Instandhaltungen (Reparaturaufwendungen) und Aufwendungen für ein Fenster zählen nicht zu Katastrophenschäden gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988. Die Kosten für das neue Fenster wurden als Sonderausgaben steuerlich anerkannt. Dagegen erhob der Bw. Berufung mit der Begründung, dass es sich bei den von ihm genannten beiden Schäden sehr wohl um Katastrophenschäden handle, verursacht durch die im Winter 2006 bei ihm gefallenen enormen Schneemassen, und nicht, wie in der Bescheidbegründung ausgeführt, um bloße Instandhaltungen (Reparaturaufwendungen). Beim Fenster habe es sich bereits um ein neu eingebautes Fenster gehandelt und nicht mehr um das Originalfenster vom Hausbau 1968, ein Einbau eines neuen Fensters sei in keiner Weise notwendig gewesen (Internormfenster mit 20 Jahren Garantie), beim Dachschaden habe es sich um eine Beschädigung eines erst 3 (!) Jahre alten Daches gehandelt, also sei auch keine Notwendigkeit für eine Instandhaltung gegeben gewesen. Eine Refundierung der Kosten durch die öffentliche Hand oder durch eine Versicherung sei nicht erfolgt.

Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung mit folgender Begründung abgewiesen:

"Da die abverlangte Bestätigung von der Gemeindekommission bzw. des Katastrophenfonds über die getroffene Schadensfeststellung nicht vorgelegt werden konnte, musste Ihre Berufung abgewiesen werden."

Dagegen brachte der Bw. einen Vorlageantrag ein, wobei er im Wesentlichen darauf verwies, dass bei der Berufungsvorentscheidung andere Gründe als für den Einkommensteuerbescheid 2006 herangezogen worden seien. Weiters verwies er auf das vom BMF herausgegebene offizielle Buch "Das Steuerbuch 2007", worin in keiner Weise auf Seite 68 angeführt sei, dass eine derartige Bestätigung notwendig sei. Eine Einladung des Bw. an die Kommission, seinen vom Dach heruntergerissenen Lawinenschutz zu besichtigen, wäre nach Ansicht des Bw. sicherlich wegen Bedeutungslosigkeit und Zeitmangel abgelehnt worden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).

Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).

Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).

Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst (Abs. 2).

Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (Abs. 3).

(4) Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen selbst und eines Sanierungsgewinnes (§ 36) zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen von

höchstens 100.000 S 6%

mehr als 100.000 S bis 200.000 S 8%

mehr als 200.000 S bis 500.000 S 10%

mehr als 500.000 S 12%.

Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt:

- wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht,

- für jedes Kind (§ 106).

Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten können ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden (Abs. 6 erster Teilstrich).

Außergewöhnliche Belastung aufgrund eines allgemeinen Schadensereignisses oder aufgrund eines Katastrophenschaden im Sinne des § 34 Abs. 6 erster Teilstrich:

Im vorliegenden Streitfall ist vorweg zu prüfen, ob es sich bei der Beschädigung eines Teiles des durch Schneedruck heruntergerissenen Schneefanggitters, verursacht durch enorme Schneemassen, sowie beim Ersatz eines Fensters, welches durch den mit großen Eisbrocken behafteten herabgebrochenen Schneefang zerstört wurde, um ein allgemeines Schadensereignis oder um ein Schadensereignis, herbeigeführt durch eine Katastrophe handelt. Während nämlich Aufwendungen, die durch ein allgemeines Schadensereignis herbeigeführt wurden, erst nach Abzug des Selbstbehaltes, steuerliche Berücksichtigung finden können, sind Aufwendungen, bedingt durch einen Katastrophenschaden ohne Selbstbehalt steuerlich zu berücksichtigen.

Ein allgemeines Schadensereignis liegt vor, wenn der Schaden durch höhere Gewalt im engeren Sinn, durch ein katastrophenähnliches Ereignis eingetreten ist, das eine aufgezwungene Schadenslage herbeigeführt hat. Als solche Schadensereignisse werden z.B. Brand, Überflutungen oder Verwüstungen durch Einbrecher in Betracht kommen (Hofstätter/Reichel, Kommentar, § 34 EStG 1988, Einzelfälle: Schadensfälle).

Die Anerkennung von Kosten zur Beseitigung von Katastrophenschäden als außergewöhnliche Belastung kommt nur nach Naturkatastrophen in Betracht (). Dabei muss es sich um außergewöhnliche Schadensereignisse handeln, die nach objektiver Sicht aus dem regelmäßigen Ablauf der Dinge herausfallen (Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 34 Abs. 6 bis 8 Tz 2). Aus den im Gesetz beispielhaft genannten Katastrophenereignissen ist zu folgern, dass es sich dabei um ein Elementarereignis, ein Ereignis von allgemeiner Tragweite, welches folgenschwere, verheerende Auswirkungen auf Lebewesen bzw. deren Umwelt hat, handeln muss. Nur derart außergewöhnliche Schadensereignisse rechtfertigen eine höhere steuerliche Förderung von Aufwendungen zur Beseitigung der Schadensfolgen.

Das Ereignis unterscheidet sich nach der Verkehrsaufassung wesentlich von einem Katastrophenschaden.

Dies vor allem unter Berücksichtigung der nachstehend wiedergegebenen Überlegungen:

Der engere Begriff "Katastrophenschaden", der einen steuerlichen Abzug ohne Selbstbehalt eröffnet, ist im § 34 Abs. 6 gesetzlich nicht definiert. Ausgehend von der beispielsweisen Aufzählung, der jedenfalls darunter einzubeziehenden Ereignisse wie Hochwasser, Erdrutsch, Vermurungen, Lawinenabgänge lässt sich mit Rücksicht auf die Regelungen des Katastrophenfondsgesetzes (BGBl 539/1984) oder etwa auch des Tiroler Katastrophenhilfsdienstgesetzes (§ 1 Abs. 3, wonach unter Katastrophen solche durch elementare oder technische Vorgänge ausgelöste Ereignisse zu verstehen sind, die in großem Umfang Leben oder Gesundheit von Menschen oder Eigentum gefährden) als Auslegungshilfe ableiten, dass der Gesetzgeber unter Katastrophen im Sinne des § 34 Abs. 6 EStG 1988 nur solche versteht, die nach objektiver Sicht aus dem regelmäßigen Ablauf der Dinge herausfallen und die in der Regel verheerende Folgen nach sich ziehen und von der Allgemeinheit als schweres Unglück angesehen werden (, ,87/14/0116). Daran gemessen ist ein ein örtlich begrenzter, nur das Vermögen des Berufungswerbers schädigender Starkregen nach der Verkehrsauffassung jedenfalls nicht als Schadensereignis mit Katastrophencharakter zu beurteilen."

Der Unabhängige Finanzsenat vertritt daher die Auffassung, wonach die Aufwendungen zur Beseitigung der durch die Schneemassen beim Haus des Berufungswerber eingetretenen Schäden zwar außergewöhnliche und durch tatsächliche Umstände zwangsläufig erwachsene Belastungen darstellen, die aber nicht durch einen Katastrophenschaden verursacht wurde, und daher nach den allgemeinen Vorschriften des § 34 EStG 1988 absetzbar sind und nicht nach den Bestimmungen des § 34 Abs. 6 leg. cit., weshalb die Kosten der Schadensbehebung um den Selbstbehalt des § 34 Abs. 4 EStG 1988 zu kürzen sind.

Selbstbehalt:

Da dem zur Beschädigung des Hauses des Berufungswerbers führenden Ereignis nicht die Bedeutung einer Naturkatastrophe beizumessen ist, ist die in § 34 Abs. 6 EStG normierte Ausnahme von der Berücksichtigung eines Selbstbehaltes nicht anwendbar.

Aufwendungen, die nicht durch eine Naturkatastrophe ausgelöst wurden, sondern durch ein anderes Schadensereignis, fallen nämlich, wie bereits ausgeführt, unter die allgemeine Regelung des § 34 Abs. 1 EStG (Wiesner-Atzmüller-Grabner-Leitner-Wanke, EStG, § 34 Anm. 42). Da der zu berücksichtigende Schadensbetrag in Höhe von € 2.023,-- jedoch unter dem steuerlichen Selbstbehalt liegt, tritt in der Abgabenhöhe gegenüber dem Einkommensteuerbescheid vom keine Änderung ein.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Katastrophenschaden
katastrophenähnlicher Schaden
außergewöhnliche Belastung
Schnee
Naturkatastrophe
Zitiert/besprochen in
UFSaktuell 2008, 223

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at