Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSF vom 02.03.2011, RV/0461-F/10

Keine Gesellschaftsteuerfreiheit nach § 1 Z 5 NeuFÖG bei Kapitalerhöhung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der bfadr, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom betreffend Gesellschaftsteuer entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Die Berufungsführerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom gegründet. § 4 des Gesellschaftsvertrages lautet:

"Stammeinlagen und Stammkapital

(1) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt Eur 100.000,-- (Euro einhunderttausend) und wird von den Gesellschaftern wie folgt übernommen:

[...]

(2) Sämtliche Gesellschafter leisten Bareinzahlung in Höhe der Hälfte der von ihnen übernommenen Stammeinlagen. Das restliche Stammkapital wird über gesonderten Gesellschafterbeschluss zur Bareinzahlung eingefordert."

Mit Gesellschafterbeschluss vom wurde beschlossen die aushaftenden Stammeinlagen in Höhe von 50.000,00 € von sämtlichen Gesellschaftern einzufordern.

Mit dem Formular NeuFÖ 1 beantragte die Berufungsführerin unter anderem Gesellschaftsteuerfreiheit.

Die Gesellschaft wurde am in Firmenbuch eingetragen

In der Firmenbucheingabe vom an das brachte die Berufungsführerin im Wesentlichen vor:

"Mittels Gesellschafterbeschluss wurden die aushaftenden Stammeinlagen in Höhe von EUR 50.000,00 von sämtlichen Gesellschaftern eingefordert. Der eingeforderte Betrag in Höhe von EUR 50.000,00 wurde zur Gänze einbezahlt."

Die Einzahlung der aushaftenden Stammeinlagen wurde am ins Firmenbuch eingetragen.

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Feldkirch der Berufungsführerin auf Grund der Einforderung des Restbetrages der aushaftenden Stammeinlagen Gesellschaftsteuer in Höhe von 500,00 € vorgeschrieben.

In der Berufung vom brachte die Berufungsführerin im Wesentlichen vor, dass sie neu gegründet und keiner der Gesellschafter bis zur Gründung als Unternehmer tätig gewesen sei. Bei der ersten Stammeinzahlung sei keine Gesellschaftsteuer vorgeschrieben worden. Eine Kopie des Formulars NeuFÖ 1 wurde der Berufung beigelegt.

Die Berufung wurde vom Finanzamt Feldkirch mittels Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. In der Begründung führte das Finanzamt im Wesentlichen aus:

"Bei der Gesellschaftsteuer erstreckt sich die Befreiung auf den Erwerb von Gesellschaftsrechten iSd § 5 KVG an Kapitalgesellschaften nur unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung durch den ersten Erwerber.

Von der Steuerbefreiung umfasst sind nur die Einzahlungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Neugründung der Gesellschaft tatsächlich geleistet werden, unabhängig davon, ob die Gründer einer Kapitalgesellschaft ihre Einzahlungsverpflichtung zur Gänze oder zum Teil nachkommen.

Haben die Gründer der Gesellschaft ihre Einzahlungsverpflichtung bei Errichtung der Gesellschaft nur zum Teil geleistet, sind spätere Resteinzahlungen steuerpflichtig.

Die gegenständliche Versteuerung der Einzahlung des restlichen Stammkapitals fällt daher nicht mehr unter die Befreiung des § 1 Z 5 NeuFÖG."

Im Vorlageantrag vom brachte die Berufungsführerin im Wesentlichen vor:

"Bezüglich der Abweisung meiner Berufung erster Instanz, Gesellschaftssteuer, möchte ich wie folgt, eine Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz einreichen:

Die Begründung ihrer Seite, mit von der Steuerbefreiung durch das NeuföG, umfasst sind nur Einzahlung, die in ummittelbaren Zusammenhang mit der Neugründung der Gesellschaft tatsächlich geleistet werden, deren Auffassung kann ich absolut nicht folgen, weil bereits bei der Gründung der Gesellschaft, im Jänner 2010, im Gesellschaftsvertrag, Zahlung der Stammeinlage, vereinbart wurde, dass die erste Zahlung im Jänner 2010 erfolgt, und die zweite Zahlung der Stammeinlage mit Anfang April 2010.

Die Nachschiebung des Kapitals war im Gesellschaftsvertrag bereits vorgesehen.

Ferner möchte ich auf den Zeitpunkt der Neugründung eingehen, und als Kalendermonat der Neugründung gilt jener, in dem der Betriebsinhaber erstmals werbend nach außen in Erscheinung tritt, Quelle aus den NeuFÖR, vgl. .

Der Zeitpunkt der Neugründung war der April 2010."

Über die Berufung wurde erwogen:

Der UFS hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

Gemäß § 4 Abs 2 des Gesellschaftsvertrages vom verpflichteten sich sämtliche Gesellschafter eine Bareinzahlung in Höhe der Hälfte der von ihnen übernommenen Stammeinlagen zu leisten. Das restliche Stammkapital war gemäß § 4 Abs 2 des Gesellschaftsvertrages über gesonderten Gesellschafterbeschluss zu leisten. Dieser gesonderte Gesellschafterbeschluss erfolgte am .

Dieser Sachverhalt wird vom UFS rechtlich folgendermaßen beurteilt.

§ 1 NeuFÖG lautet:

"§ 1. Zur Förderung der Neugründung von Betrieben werden nach Maßgabe der §§ 2 bis 6 nicht erhoben:

1. Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben für die durch eine Neugründung unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen;

2. Grunderwerbsteuer für die Einbringung von Grundstücken auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung der Gesellschaft, soweit Gesellschaftsrechte oder Anteile am Vermögen der Gesellschaft als Gegenleistung gewährt werden;

3. Gerichtsgebühren für die Eintragungen in das Firmenbuch (Tarifpost 10 Z I des Gerichtsgebührengesetzes) unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung des Betriebes;

4. Gerichtsgebühren für die Eintragungen in das Grundbuch zum Erwerb des Eigentums (Tarifpost 9 lit. a und lit. b des Gerichtsgebührengesetzes) für die Einbringung von Grundstücken auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung der Gesellschaft, soweit Gesellschaftsrechte oder Anteile am Vermögen der Gesellschaft als Gegenleistung gewährt werden;

5. Gesellschaftsteuer für den Erwerb von Gesellschaftsrechten unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung der Gesellschaft durch den ersten Erwerber;

6. Börsenumsatzsteuer für die Einbringung von Wertpapieren auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung der Gesellschaft, soweit Gesellschaftsrechte oder Anteile am Vermögen der Gesellschaft als Gegenleistung gewährt werden;

[...]"

In den Erläuterungen zu diesem Bundesgesetz ist hinsichtlich § 1 Z 5 NeuFöG ausgeführt, bei der Gesellschaftsteuer erstrecke sich die Befreiung lediglich auf die Gründungseinlagen anlässlich der Neugründung einer Gesellschaft (1766 BlgNR 20. GP).

Bei Betrachtung der einzelnen Befreiungsbestimmungen des § 1 NeuFöG ist erkennbar, dass der Gesetzgeber darin durchaus unterschiedliche Vorgänge von den angeführten Abgaben befreit hat, und zwar spezifisch nach der jeweiligen Abgabenart. So ist etwa im Zusammenhang mit der Befreiung von Grunderwerbsteuer (Z 2), den Grundbuchsgebühren (Z 4), der Gesellschaftsteuer (Z 5) und der Börsenumsatzsteuer (Z 6) von der "Neugründung der Gesellschaft" die Rede, während die Befreiung von den Firmenbuchgebühren von der "Neugründung des Betriebs" abhängig ist. Diese Differenzierung ist - wie aus den zitierten Gesetzesmaterialien ersichtlich ist - durchaus als vom Gesetzgeber gewollt anzusehen. Nach dem Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , B 858/01-7 ist eine solche Differenzierung der Gestaltung des Gesetzgebers überlassen.

Damit ist aber das Schicksal der Berufung bereits entschieden:

Im Berufungsfall wurden nicht Gründungseinlagen anlässlich der Neugründung der GmbH, sondern vielmehr die Erhöhung der Einlagen durch eine Kapitalerhöhung der Gesellschaftsteuer unterzogen, auf welchen Vorgang sich die Befreiung von der Gesellschaftsteuer iS des § 1 Z 5 NeuFöG nach ihrem klaren Wortlaut eben nicht bezieht.

Soweit die Berufungsführerin einen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen der Gründung der GmbH und der in Rede stehenden Kapitalerhöhung geltend macht, ist ihr entgegenzuhalten, dass es sich bei den im Berufungsfall zu beurteilenden Steuertatbeständen um Rechtsvorgänge handelt. Diese Tatbestände knüpfen aber an eine formalrechtliche Gestaltung an und sind insoweit einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht zugänglich. Damit ist auch die gewisse zeitliche Nähe der Vorgänge nicht maßgeblich ().

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 1 Z 5 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at