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Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat), UFSS vom 16.04.2009, FSRV/0057-S/07

Fahrlässige Verkürzung von Eingangsabgaben durch unrichtige Angaben zu den Lieferkonditionen; Anwendung des § 25 FinStrG bei einem Verkürzungsbetrag von über € 18.000,-- ausgeschlossen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Finanzstrafsenat als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden Dr. Andreas Hartl, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Doris Schitter sowie die Laienbeisitzer Mag. Wilfried Bischofer und Mag. Christian Laireiter als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen M.L., Ang., vertreten durch Mag. Gernot Strobl, Rechtsanwalt, 5020 Salzburg, Nonntaler Hauptstr. 46 A, wegen des Finanzvergehens der fahrlässigen Verkürzung von Eingangsabgaben in der Tatbegehungsform der Beitragstäterin gemäß § 36 Abs. 1 und § 11 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung der Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates  beim Zollamt Salzburg als Organ des Zollamtes Salzburg, vertreten durch Mag. Gerald Petritsch, als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , SpS , StrNr. 600000/2006/00000-001, nach der am in Anwesenheit der Beschuldigten, ihres Verteidigers sowiedes Amtsbeauftragten Mag. Gerald Petritsch und der Schriftführerin Ulrike Kranzinger durchgeführten mündlichen Verhandlung

zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis vom , StrNr. 600000/2006/00000-001, hat das Zollamt Salzburg als Finanzstrafbehörde erster Instanz die Bw. nach § 36 Abs. 2 iVm. § 11 dritter Fall FinStrG für schuldig erkannt, weil sie im Zeitraum vom bis zum bei Abfertigungen von Streusalz der Warennummer 25010099002 dem mit der Durchführung der Zollabfertigung befasst gewesenen Zolldeklaranten der M. GmbH & Co KG, H.R., die Lieferkondition in fahrlässiger Tatbegehung unrichtigerweise mit "B" (Fracht frei Grenze) mitgeteilt und es unter Verletzung der ihr obliegenden zumutbaren Sorgfaltsverpflichtung unterlassen habe, die tatsächlich vorliegende Frankatur durch Einsicht in die korrespondierenden Frachtunterlagen oder in sonst geeigneter Form festzustellen, wodurch eine Abgabenverkürzung von insgesamt € 18.095,90 bewirkt wurde.

Aus diesem Grund wurde über sie gemäß § § 36 Abs. 3 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.800,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen ausgesprochen.

Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit € 180,00 bestimmt.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung der Beschuldigten vom , wobei im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Der Beschuldigten sei, soferne überhaupt von einem tatbestandsmäßigen Handeln auszugehen sei, lediglich geringfügiges Verschulden vorzuwerfen. Da die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen habe, wäre das Finanzstrafverfahren gem. § 25 FinStrG einzustellen gewesen. Der Verkürzungsbetrag iHv. € 18.095,90 beinhalte lediglich Einfuhrumsatzsteuer und sei daher ein reiner Durchlaufposten.

Weiters wird unrichtige Beweiswürdigung eingewendet. Aus dem zugrunde liegenden Sachverhalt ergebe sich eindeutig, dass der der Beschuldigten zur Last gelegte Sachverhalt im Rahmen eines einzigen Telefonates zwischen Herrn R. und der Beschuldigten stattgefunden habe, in das auch der Zeuge K. in welcher Form auch immer, eingebunden war.

Die Durchführung der gegenständlichen Verzollungen von der Fa. Mi. sei für die Fa. S. erfolgt. Die Fa. Sch. war nur die "Verrechnungsstelle". Daher hätte sich die Fa. Mi. bei der Fa. S. um die zollrechtlich notwendigen Informationen kümmern müssen. Die Beschuldigte konnte daher darauf vertrauen, dass Herr R. die richtige Frankatur bei der Fa. S. in Erfahrung bringt.

In der Berufungsverhandlung hatte die Beschuldigte nochmals ausführlich Gelegenheit, zum Sachverhalt Stellung zu nehmen.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 36 Abs. 1 FinStrG macht sich der fahrlässigen Verkürzung von Eingangsabgaben schuldig, wer fahrlässig unter Verletzung einer zollrechlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Eingangsabgaben bewirkt; gem. § 11 dritter Fall FinStrG begeht nicht nur der unmittelbare Täter das Finanzvergehen, sondern auch jeder, der sonst zu seiner Ausführung beiträgt.

Gem. § 8 Abs. 1 FinStrG handelt fahrlässig, wer die Sorgfalt außer Acht lässt zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirklicht, ihn aber nicht herbeiführen will.

Nach dem sich aufgrund der zollstrafrechtlichen Ermittlungen ergebenden Inhalt des Zollstrafaktes sowie aufgrund der Ergebnisse der durchgeführten mündlichen Verhandlungen vor dem Erstsenat sowie vor dem Berufungssenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz steht für den Unabhängigen Finanzsenat nachfolgender Sachverhalt fest:

Die am X. geborene Beschuldigte hat eine abgeschlossene Schulausbildung an der Handelsakademie O.. Nach der Matura arbeitete sie ab September 1995 als Sachbearbeiterin bei der Spedition W., wobei sie für die Durchführung der Bahnverkehre (Export) zuständig war. Seit Juni 2000 arbeitete sie als Sachbearbeiterin bei der Spedition Schenker in der von ihrem Lebensgefährten Christian K. geleiteten Abteilung "Eurocombi" und war auch dort für die Durchführung der Bahnverkehre (Export) zuständig. Ihr Aufgabengebiet erledigt sie selbständig, wobei sie jedoch auch darüber hinaus Aufgaben von Herrn K., dem Abteilungsleiter zugewiesen bekommt.

Im Zuge einer bei der Fa. S. GmbH, Y., durchgeführten Betriebsprüfung Zoll, hinsichtlich der Einfuhr von Streusalz wurde festgestellt, dass bei Warenlieferungen, die mittels Schiff aus der Ukraine importiert worden sind, sämtlichen Abfertigungen die Lieferkondition "DAF - frei Grenze" zu Grunde gelegt worden ist. Auf den den Warenanmeldungen angeschlossenen Frankaturen scheint der (nachträglich hinzugefügte) Frankaturvermerk "DAF Wien" bzw. frei österreichische Grenze" auf.

Die Abstimmung mit der Belegsammlung der Fa. S. führte jedoch zu dem Ergebnis, dass der Fa. S. seitens der "U., USA, für sämtliche Lieferungen die Transportkosten (ab Werk) in Rechnung gestellt worden sind.

Auf den gebuchten Eingangsrechnungen selbst scheint kein Frankaturvermerk auf.

Die Verzollungsaufträge durch die S. AG wurden ausschließlich an die Spedition Sch. & Co AG, Z., erteilt. Diese wiederum beauftragte mit der Durchführung der Zollabwicklung für jene Salzlieferungen, die per Schiff aus der Ukraine kamen, die Fa. M. Ges.m.b.H. & Co KG, Km..

Die Überprüfung der Verzollungsbelege und Eingangsrechnungen bei der Firma S. GmbH, A. ergab, dass der Firma S. GmbH, Salzburg, für sämtliche Lieferungen die Transportkosten in Rechnung gestellt worden sind.

Durch Kodierung der falschen Lieferkondition "B" (Fracht frei Grenze) an Stelle der Kodierung "A" (ab Werk) auf den Zollanmeldungen unterblieb die Erklärung der tatsächlich angefallenen und in den Zollwert einzubeziehenden Frachtkosten (Hinzurechnungskosten).

Auf Grund dieser unrichtigen Kodierung der Lieferkondition wurde die Einfuhrumsatzsteuer in einem um insgesamt € 18.095,90 verminderten Umfang festgesetzt.

M.L. war im Tatzeitraum bei der Sch. & Co AG als unselbständige Speditionsangestellte beschäftigt.

Die Schenker & Co AG beauftragte die M. GmbH & Co KG mit der Verzollung der verfahrensgegenständlichen Salzlieferungen. Zuständiger Zolldeklarant bei der M. GmbH & Co KG war H.R.. Er erhielt einen von M.L. gefertigten Verzollungsauftrag für die ersten ankommenden Schiffsladungen Salz.

Zu Beginn der gegenständlichen Salzabfertigungen im Oktober 2003 erkundigte sich H.R. telefonisch bei der Beschuldigten hinsichtlich der von ihm zu erklärenden Lieferkonditionen. Diese waren nämlich auf dem von M.L. gefertigten Verzollungsauftrag nicht angeführt. Ö. gab im Zuge eines am nächsten Tag erfolgten Rückrufes Herrn R. gegenüber an, dass die Lieferkondition "Frei Grenze" sei, ohne sich jedoch vorher durch Einblick in die Frachtunterlagen oder Rückfrage beim Importeur darüber zu vergewissern.

Durch Kodierung der falschen Lieferkondition "B" (Fracht frei Grenze) an Stelle der Kodierung "A" (ab Werk) unterblieb die Erklärung der tatsächlich angefallenen und in den Zollwert einzubeziehenden Frachtkosten (Hinzurechnungskosten).

Beweiswürdigung:

In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat blieb die Beschuldigte dabei, dass sie sich nicht erklären könne, weshalb Herr R. gegenüber den Behörden erklärt hat, dass er die unrichtige Frankatur anläßlich eines Rückrufes von der Beschuldigten erfahren habe. Herr R. versuche damit nur, sein Fehlverhalten auf sie abzuleiten.

Ergänzend führte sie aus, dass sie von dem Schreiben der Fa. Mi. an die Zollbehörde vom erfahren habe. In diesem Schreiben hatte Herr He. darüber informiert, dass der für die Abfertigungen verantwortliche Zolldeklarant Herr R. von M.L. die Auskunft mit der Lieferkondition "DAF - frei Grenze" erhalten habe. Sie habe umgehend, d. h. noch vor ihrer Einvernahme durch die Zollbehörde, Herrn He. gegenüber in einem Telefonat klargestellt, dass nicht sie es gewesen sei, die Herrn R. die falschen Frankaturen genannt habe.

Im Zuge des Verfahrens hat sie wiederholt angegeben, vom Besuch des Beamten überrascht gewesen zu sein und nach Vorhalt des Verzollungsauftrages unter Druck geraten zu sein, so dass es zu ihrer Aussage gekommen sei, dass sie Herrn R. sowohl die Frankatur mitgeteilt als auch geraten habe, auf den Rechnungen den Vermerk "frei Grenze" handschriftlich zu ergänzen.

Wenn sie jedoch schon Monate vor ihrer Einvernahme gewusst hatte, dass die Zollbehörden bezüglich falscher Frachtkosten ermitteln und im übrigen auch ihr Lebensgefährte zu diesem Punkt einvernommen worden ist, so stellt sich ihre Aussage vom jedoch anders dar.

Richtig ist, dass sie am durch Vorhalt des von ihr schriftlich erteilten Verzollungsauftrag insofern durch die Beweislage unter Druck geraten ist, als sie ihre Mitwirkung an den Verzollungen (insbesondere durch die Erstellung und eigenverantwortliche Unterfertigung des Verzollungsauftrages) nun nicht mehr bestreiten konnte. Im Verzollungsauftrag an die Fa. Mi. scheint sie als Sachbearbeiterin auf. Vertragspartner war daher für die Fa. Mi. die Fa. Sch. als Auftraggeber der Verzollungen. Es ist nur natürlich, dass die Beschuldigte, die als Sachbearbeiterin im Verzollungsauftrag aufscheint, für Herrn R. der Ansprechpartner für die Salzabfertigungen war und er sich daher mit ihr in Verbindung gesetzt hat.

Der Berufungssenat ist mit Rücksicht auf die Aktenlage, insbesondere auf Grund ihrer Aussagen und jener von Herrn R. , davon überzeugt, dass die Beschuldigte, ohne sich vorher durch Einsicht in die bei der Fa. Sch. aufliegenden Unterlagen oder Rückfrage beim Importeur zu überzeugen, Herrn R. eine unrichtige Frankatur bekannt gegeben hat.

Es ergaben sich im gesamten Verfahren keinerlei Hinweise darauf, warum Herr R. die Beschuldigte belasten sollte. Hätte er tatsächlich eine Auskunft von Herrn K. erhalten, gab es für ihn keinen Grund, dies nicht zu sagen, sondern die Beschuldigte zu belasten.

Wenn die Bw. einwendet, die Fa. Sch. sei nur die Verrechnungsstelle gewesen und daher für das Fehlverhalten des Herrn R. nicht verantwortlich, so ist ihr entgegen zu halten, dass sie R. den Auftrag zur Verzollung der Waren (sogar schriftlich) gegeben hat. Die diesem Auftrag angeschlossenen Unterlagen (die Rechnungen waren dem Verzollungsauftrag beigefügt (AS 51) waren jedoch unvollständig, da diesen kein Hinweis auf die Frachtkosten zu entnehmen war. Anlässlich der telefonischen Nachfrage des Herrn R. (die Anfrage wird sowohl von der Beschuldigten als auch ihrem Lebensgefährten bestätigt) hat sie dann Angaben zur Frankatur gemacht, ohne sich vorher darüber zu vergewissern. Hätte sie tatsächlich in den Unterlagen nachgesehen bzw. sich auf andere geeignete Weise, z.B. durch Nachfrage bei der Fa. S. , über die tatsächlich vorliegenden Konditionen informiert, hätte sie diese Herrn R. in zutreffender Weise mitteilen können.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in wiederholter Rechtsprechung festgestellt hat, kommen die bei einer ersten Vernehmung in einem Strafverfahren gemachten Angaben erfahrungsgemäß der Wahrheit am nächsten ().

Es erscheint für den Senat daher nachvollziehbar, dass sie anlässlich ihrer ersten Aussage unter dem Druck der Beweismittel zugegeben hat, Herrn R. Angaben zur Frankatur gemacht zu haben, dagegen unverständlich und wurde dies von der Beschuldigten auch nicht annähernd schlüssig erklärt, warum dies nicht so gewesen sein sollte, wie es selbst von Herrn R. überzeugend dargestellt wurde.

Die Beschuldigte war, wie sie in der Verhandlung vor dem Berufungssenat unmissverständlich dargelegt hat, über die schriftliche Behauptung der Fa. Mi. , sie habe diese Angaben gemacht, vor ihrer ersten Einvernahme beim Zollamt Salzburg informiert und darüber so erbost, dass sie Herrn He. telefonisch zur Rede gestellt hat. In weiterer Folge wurde dann ihr Lebensgefährte wiederum mit dem Vorwurf konfrontiert, dass sie unrichtige Angaben gemacht hat. Es ist daher für den Senat nicht nachvollziehbar, dass sie ein halbes Jahr später anlässlich der Einvernahme diese für sie zweifellos wichtige Angelegenheit "vergisst" und anfänglich behauptet, damit nie etwas zu tun gehabt zu haben. Erst nachdem ihr der von ihr ausgestellte Verzollungsauftrag vorgehalten wird, gibt sie abschließend zu, eine Anweisung an Herrn R. bezüglich Frachtkosten gemacht und ihn auch aufgefordert zu haben, diesen Vermerk auf der Rechung zu ergänzen.

Der Beweisantrag auf Einvernahme des Zeugen Dr. G. und Andreas He. zum Beweis dafür, dass die Durchführung der gegenständlichen Verzollung von der Fa. Mi. zu erfolgen hatte und die Fa. Sch. in diesem Falle nur als reine Verrechnungsstelle fungiert hat, konnte unterbleiben, da bereits aus dem Akteninhalt (Warenanmeldungen, Verzollungsauftrag, Prüfungsfeststellungen) ersichtlich ist, dass die Fa. Mi. als Anmelder tätig geworden ist und die Fa. Sch., vertreten durch Frau Ö., - über ihre Funktion als sog. Verrechnungsstelle hinaus - den Auftrag zur Verzollung schriftlich erstellt und die entsprechenden Rechnungen über die abzufertigenden Waren der Fa. Mi. übermittelt hat.

Zum Beweisantrag auf Einvernahme des Zeugen He. zum Beweis, dass die Beschuldigte beim Zeugen He. unverzüglich nach Kenntnisnahme des Schreibens der Fa. Mi. vom (BL 29c) reklamiert hat, dass sie als Auskunftgeberin genannt ist, was dieser auf die Angaben von Herrn R. zurückgeführt hat, ist auszuführen, dass der Senat dieses Vorbringen ohnehin nicht in Zweifel zieht, wobei die Fa. Mi. keine Veranlassung gehabt hätte, in diesem Schreiben unzutreffende Angaben zu machen.

Rechtliche Würdigung:

Gemäß § 35 Abs. 2 FinStrG macht sich der Hinterziehung von Eingangsabgaben schuldig, wer ohne den Tatbestand des Abs. 1 zu erfüllen, vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Eingangsabgaben bewirkt. Die Abgabenverkürzung ist bewirkt, wenn eine entstandene Eingangsabgabenschuld bei ihrer Entstehung nicht oder zu niedrig festgesetzt wird.

Gemäß § 36 Abs. 2 FinStrG macht sich der fahrlässigen Verkürzung von Eingangsabgaben schuldig, wer die im § 35 Abs. 2 und 3 bezeichneten Taten fahrlässig begeht.

Gemäß § 11 3. Fall FinStrG begeht nicht nur der unmittelbare Täter das Finanzvergehen sondern auch jeder, der sonst zu seiner Ausführung beiträgt.

Nach § 8 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet (§ 8 Abs. 1 FinStrG).

Fahrlässig handelt hingegen, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; fahrlässig handelt aber auch, wer es für möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will (§ 8 Abs. 2 FinStrG).

Die Bw. hat anlässlich der telefonischen Nachfrage dem die Warenanmeldung erstellenden Deklaranten bei der Fa. Mi., Herr R., als Lieferkondition "Fracht frei Grenze" genannt, ohne sich durch geeignete Maßnahmen (Einsicht in Frachtabrechnungen, Rückfrage bei der Fa. Salzvertrieb) von den tatsächlich bestehenden Konditionen zu überzeugen. Sie hat, obwohl sie aufgrund ihrer schulischen Ausbildung (Abschluss der Handelsakademie) und ihrer damals bestehenden mehrjährigen Tätigkeit im Speditionsgewerbe durchaus dazu befähigt und auch verpflichtet gewesen wäre, die Sorgfalt außer Acht gelassen, die einer Sachbearbeiterin in der von der Bw.n ausgeübten Funktion durchaus zumutbar gewesen wäre und somit fahrlässig unter Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten gehandelt.

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Die Grundlage für die Ausmessung der Geldstrafe bildet gem. § 23 FinStrG die Schuld des Täters. Dabei sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe (Hinweis auf §§ 32 bis 35 StGB), soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.

Der vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall gem. § 36 Abs. 3 FinStrG iVm. § 21 Abs.1 und 2 FinStrG angedrohte Strafrahmen, innerhalb dessen nach den Bestimmungen des § 23 Abs. 1 bis 3 leg. cit. die tatsächliche Geldstrafe auszumessen ist, beträgt für die fahrlässige Verkürzung von Eingangsabgaben bis zum Einfachen des Verkürzungsbetrages, also bis zu € 18.095,90.

Dabei sind bei der Strafbemessung zu berücksichtigen als mildernd die bisherige finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, das Wohlverhalten und der Zeitablauf seit Begehung der Tat, die erfolgte Schadensgutmachung, der Umstand, dass der Beschuldigten der wirtschaftliche Vorteil aus ihrem Verhalten nicht zugekommen ist; als erschwerend kein Umstand.

Als wesentlich erweist sich auch die Bedachtnahme sowohl auf den spezial- als auch den generalpräventiven Aspekt: Eine Strafsanktion erscheint angebracht um die Beschuldigte selbst und auch andere potentielle Finanzstraftäter in der Lage der Beschuldigten von der Begehung weiterer bzw. gleichartiger Finanzvergehen abzuhalten.

So gesehen war die verhängte Geldstrafe beizubehalten. Unter Berücksichtigung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Situation - wie von ihr in der Berufungsverhandlung geschildert - war sowohl die Höhe der Geldstrafe als auch die für den Fall der Uneinbringlichkeit verhängte Ersatzfreiheitsstrafe angemessen und die Berufung der Beschuldigten abzuweisen.

Der beantragten Anwendung des § 25 FinStrG kann aus folgenden Gründen nicht stattgegeben werden:

§ 25 Abs.1 FinStrG lautet wie folgt:

Die Finanzstrafbehörde hat von der Einleitung oder von der weiteren Durchführung eines Finanzstrafverfahrens und von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des Täters geringfügig ist und die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Sie hat jedoch dem Täter mit Bescheid eine Verwarnung zu erteilen, wenn dies geboten ist, um ihn von weiteren Finanzvergehen abzuhalten.

Der Strafausschließungsgrund des § 25 FinStrG ist an das kumulative Vorliegen der Voraussetzungen geknüpft, dass das Verschulden des Täters zum einen geringfügig ist, und die Tat zum anderen keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat.

Im vorliegenden Fall erweist es sich als unzutreffend, die von der Bw. betonte Geringfügigkeit ihres Verschuldens unter dem Aspekt des § 25 FinStrG zu betrachten, da vom Vorliegen von nur unbedeutenden Folgen angesichts eines Verkürzungsbetrages von über € 18.0000,-- nicht mehr gesprochen werden kann (siehe hiezu Entscheidung des , wo ein Verkürzungsbetrag iHv. ATS 23,000,00 als nicht mehr geringfügig angesehen worden ist).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 185 FinStrG.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Fahrlässige Verkürzung von Eingangsabgaben
Frankatur
Lieferkondition
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at