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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 11.06.2008, RV/0328-G/05

Gebührenpflichtige Zession einer Kapitalzahlung aus einer Lebensversicherung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der F., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom betreffend Rechtsgebühr entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Am schloss Frau F, die Berufungswerberin, im Folgenden kurz Bw. genannt, mit ihrem Vater Herrn X eine als Zessionsvertrag titulierte Vereinbarung.

Nach dem Inhalt des Vertrages bestand für die Bw. bei dem Versorgungswerk der Presse GmbH in Deutschland eine Lebensversicherung, wonach bei Erleben des Ablaufes am eine voraussichtliche Kapitalzahlung von DM 252.300,00 zu erwarten war.

Im zweiten Absatz des Vertrages wurde folgendes vereinbart:

"Frau F tritt hiemit einen Teilbetrag in der Höhe von DM 100.000,00 (deutsche Mark einhunderttausend) an ihren Vater, Herrn MR X. vorbehaltlos ab."

Festgehalten wurde weiters, dass der genannte Betrag zur Abdeckung eines 1997 vom Vater an die Tochter zur Verfügung gestellten Kreditbetrages von DM 100.000,00 dient.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt Graz-Umgebung für dieses Rechtsgeschäft eine Gebühr nach § 33 TP 21 GebG in Höhe von 409,00 € fest.

Gegen diese Vorschreibung wurde Berufung erhoben und vorgebracht, dass das zinsenlose Darlehen nach Auszahlung der Lebensversicherung im Mai 2001 zurückgezahlt wurde. Wie der Geldtransfer getätigt worden sei, wisse die Bw. nicht, da sie zu dieser Zeit krank und nicht geschäftsfähig gewesen sei. 2002 habe sie persönliche Zahlungsunfähigkeit angemeldet und würden die Außenstände in Hamburg gerichtlich verhandelt.

Das Finanzamt erließ am eine abweisende Berufungsvorentscheidung, gegen die die Bw. am den Vorlageantrag stellte. Dabei führte sie aus, dass eine Bezugnahme der dargestellten Rechtslage auf ihre Situation mit ihrem Vater nicht herzustellen sei. Der Vater habe im Jahr 2000 ihr Minus bei der Commerzbank gelöscht und habe ihr im Jahre 1998 zusätzlich ein Privatdarlehen gewährt. Beide Darlehen habe er bei Auszahlung der Lebensversicherung zurückerhalten.

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist, ob die schriftliche Abtretung des Rechtes auf eine Kapitalzahlung aus einer Lebensversicherung ein gebührenpflichtiges Rechtsgeschäft im Sinne des Gebührengesetzes 1957 (GebG) darstellt.

§ 33 GebG enthält eine Aufzählung von - in Tarifposten gegliederten - Rechtsgeschäften, die eine Gebührenpflicht auslösen.

In diesem Katalog der gebührenpflichtigen Rechtsgeschäfte sind unter Abs. 1 der TP 21 Zessionen oder Abtretungen von Schuldforderungen oder anderen Rechten enthalten, wobei vom Entgelt eine Gebühr von 0,8% zu entrichten ist.

Was man unter Zessionen oder Abtretungen versteht, richtet sich nach dem bürgerlichen Recht (§ 1392 ABGB). Danach ist die Zession die Übertragung einer Forderung vom bisherigen Gläubiger auf einen neuen Gläubiger unter Aufrechterhaltung ihres Inhaltes.

Wenn nun die Bw. einen Teil ihres Anspruches aus einem Lebensversicherungsvertrag an ihren Vater am abgetreten hat und dieser die Abtretung angenommen hat, so handelt es sich bei diesem schriftlichen Vertrag um eine Zession einer künftigen Forderung. Sofern ihre Grundlagen (Rechtsgrund und Person des Schuldners im Zeitpunkt der Abtretung) vorweg feststehen, können auch solche künftige Forderungen Gegenstand einer Zession sein (; ).

Aus der gegenständlichen Vereinbarung ist zu entnehmen, dass die Abtretung zur Erfüllung einer Schuld (nämlich einer Darlehensverbindlichkeit gegenüber dem Vater) erfolgt ist, weshalb eine entgeltliche Zession vorliegt.

Ob es sich bei dieser Zession um eine Leistung an Zahlungs Statt oder um eine Leistung zahlungshalber handelt, richtet sich nach dem Parteiwillen. Eine Leistung an Zahlungs Statt ist eine von den Parteien anstelle der ursprünglich vereinbarten Leistung einvernehmlich gegebene und genommene andere Leistung. Sie befreit den Schuldner (Koziol - Welser, Bürgerliches Recht, II, 12. Auflg., S 98). Wird die Leistung zahlungshalber erbracht, so ermöglicht sie dem Gläubiger nur, sich daraus zu befriedigen. Soweit der Gläubiger Befriedigung erlangt, erlischt die Schuld.

Aus der Textierung der Vereinbarung lässt sich nicht entnehmen, dass die Hauptverbindlichkeit aus der Darlehensgewährung mit der Abtretung untergehen sollte und ist auch im Zweifel davon auszugehen, dass die Hingabe der anderen (neuen) Forderung zahlungshalber erfolgt (Rummel, ABGB, § 1414, Rz 13), weshalb die vorliegende Zession als zahlungshalber erbracht eingestuft wird.

Die Zession zahlungshalber ist von der Höhe des vom Schuldner tatsächlich eingehenden Betrages bedingt. Der tatsächlich bezahlte Betrag bildet also die Bemessungsgrundlage, weil der Zessionar bei dieser Art der Zession seine Forderung gegenüber dem Zedenten nur mit dem tatsächlich zugekommenen Betrag (= Wert des Entgelts) verrechnet (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Rz 35 zu § 33 TP 21).

Im gegenständlichen Fall hat der Vater der Bw. nach den Angaben der Bw. den geschuldeten Darlehensbetrag von 100.000,00 DM zur Gänze ausbezahlt erhalten. Dieser bildet damit das Entgelt für die Abtretung der Kapitalforderung aus der Lebensversicherung und ist Bemessungsgrundlage der Vorschreibung.

Der angefochtene Bescheid war daher rechtsrichtig erlassen und ist die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Zession
zahlungshalber

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at