Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 06.04.2010, RV/2329-W/09

Keine Aussetzung der Einhebung bei Berufung gegen Wiederaufnahmebescheide

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des A.B., Wien, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom über die Abweisung eines Aussetzungsantrages gemäß § 212a BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Herr A.B. (in weiterer Folge: Bw.) beantragte in der Eingabe vom gemäß § 212a BAO die Aussetzung der Einhebung im Zusammenhang mit der Berufung gegen die Abweisung der Wiederaufnahme der Verfahren zur Einkommensteuer 1998 - 2001.

Das Finanzamt Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf wies diesen Antrag mit Bescheid vom mit der Begründung ab, dass § 212a Abs. 1 BAO voraussetze, dass der Berufung ein anspruchsbegründender Sachbescheid zugrunde liege. Die Berufung des Bw. richte sich gegen den Abweisungsbescheid hinsichtlich des Ansuchens auf Wiederaufnahme des Verfahrens. Mit dem Abweisungsbescheid sei kein neuer Steueranspruch begründet worden. Es fehle sohin ein anspruchsbegründender Abgabenbescheid, gegen den die Berufung unmittelbar oder mittelbar wirke.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung vom verweist der Bw. darauf, dass bis dato keine bescheidmäßige Klärung erfolgt sei.

Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass Voraussetzung für die Aussetzung einer Abgabe sei, dass die Höhe einer Abgabenvorschreibung unmittelbar oder mittelbar von einer Berufung abhänge. Der vom Bw. beantragten Aussetzung lägen rechtskräftige Abgabenbescheide für die Einkommensteuer 1998 - 2001 zugrunde, gegen die keine Berufung anhängig sei. Die Berufung richte sich allein gegen die Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme der Verfahren für Einkommensteuer 1998 - 2001. Dies begründe nach § 212a Abs. 1 BAO keinen Anspruch auf Aussetzung der bereits in Einbringung stehenden Abgabenschuld rechtskräftig veranlagter Veranlagungsjahre 1998 - 2001.

Mit Eingabe vom beantragte der Bw. die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.

Gemäß § 212a Abs. 2 lit. a BAO ist die Aussetzung nicht zu bewilligen, insoweit die Berufung nach der Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint, oder lit. c, wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.

Die Bw. beantragte die Aussetzung der Einhebung im Zusammenhang mit der Berufung gegen die Abweisung der Wiederaufnahme der Einkommensteuer 1998 - 2001, wobei nicht erwähnt wird, für welche Beträge eine Aussetzung der Einhebung gewährt werden hätte sollen. Auch in der Berufung verweist er lediglich darauf, dass bis dato keine bescheidmäßige Klärung erfolgt wäre.

Dazu ist festzuhalten, dass die Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO nach dem Wortlaut des Gesetzes eine Nachforderung zur Voraussetzung hat, die auf einen Bescheid zurückgeht, der von einem Anbringen abweicht oder dem kein Anbringen zugrunde liegt. Die vom Bw. in der Berufung ohne nähere Erklärung versuchte Ausdehnung der Aussetzung der Einhebung auf die Wiederaufnahme von Verfahren erfüllt nicht die Tatbestandsvoraussetzung des § 212a Abs. 1 BAO, da von diesem Berufungsbegehren keine Abgabenbeträge betroffenen sind, die als Nachforderungsbeträge im Sinne des § 212a Abs. 1 BAO gewertet werden können.

Da somit schon dieses Tatbestandselement nicht verwirklicht ist, war mangels Erfüllung der gesetzlich determinierten Voraussetzungen eine Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO nicht möglich und die Berufung daher abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at