Keine Zollschuldentstehung nach Art. 203 ZK wegen Entziehens aus der zollamtlichen Überwachung, wenn lediglich eine unzutreffende Warennummer erklärt wurde.
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Miterledigte GZ: |
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ZRV/0085-Z2L/08 |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bfin, Adr, vertreten durch D-GmbH, Adr1, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes X. vom , Zahl xxxxxx/xxxxx/2007, betreffend Eingangsabgaben und Nebengebühren entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben. Die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes X. vom wird dahingehend abgeändert, dass der Spruch wie folgt lautet: Der Bescheid des Zollamtes X. vom , Zahl xxxxxx/zzzzz/2007, wird aufgehoben
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom , Zahl xxxxxx/zzzzz/2007, teilte das Zollamt X. der Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: Bfin) die buchmäßige Erfassung einer gemäß Art. 203 Abs. 1 und Abs. 3 erster Gedankenstrich Zollkodex (ZK) iVm § 2 Abs. 1 ZollR-DG entstandenen Eingangsabgabenschuld in Höhe von insgesamt € 173,08 (Zoll € 9,57 und Einfuhrumsatzsteuer € 163,51) mit und schreib gleichzeitig eine Abgabenerhöhung gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG in Höhe von € 5,12 vor.
Es sei ein Gasbrenner der zollamtlichen Überwachung entzogen worden, indem dieser unter der Warennummer 8516 9000 99 anstatt unter der Warennummer 8416 2090 00 angemeldet worden sei.
Mit Eingabe vom wurde dagegen Berufung erhoben und die Erstattung der Eingangsabgaben samt Nebengebühren beantragt.
Begründend brachte die Bfin vor, dass für sie der Vorwurf der "Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung" nicht nachvollziehbar sei. Die Ware sei vollständig und ordnungsgemäß gestellt, abgefertigt und seitens der Zollbehörde freigegeben worden. Die nachträgliche Umtarifierung durch die Zollbehörde sei kein Grund für die Anwendung des Art. 203 Abs. 1 und Abs. 3, erster Gedankenstrich ZK in Verbindung mit § 2 Abs. 1 ZollR-DG.
Der Tatbestand der "Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung" könne auch nicht mit Art. 1 Z 5 ZK-DVO begründet werden. Aufgrund von e-Zoll lasse es die österreichische Zollverwaltung nicht mehr zu, diese Bestimmung anzuwenden. Es sei nicht mehr möglich die genaue Warenbezeichnung laut Rechnung in der Anmeldung anzuführen.
Das Zollamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab. Im gegenständlichen Fall sei der Gasbrenner aufgrund der "unrichtigen" Warenanmeldung nicht von der Anmeldung erfasst und somit ohne Zustimmung der Zollbehörde vom zugelassenen Warenort entfernt und damit der zollamtlichen Überwachung entzogen worden.
In der dagegen als Rechtsbehelf der Beschwerde zu wertenden Berufung wiederholte die Bfin im Wesentlichen ihre Berufungsausführungen und brachte ergänzend vor, dass in der Anmeldung die Rechnung codiert und zitiert worden sei. Die Zollbehörde hätte die Möglichkeit gehabt die Papiere anzufordern oder die Warensendung physisch zu beschauen und damit die Angaben des Anmelders zu prüfen und die zollamtliche Überwachung sicherzustellen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Der Entscheidung wird folgender relevante Sachverhalt zu Grunde gelegt.
Mit der Zollanmeldung vom , CNR 07ATxxxxxxIV2451T7, meldete die Bfin, direkt vertreten durch die D-GmbH beim Zollamt X. zwei Packstücke zur Überführung in den freien Verkehr an. Als Warennummer wurde 8516 9000 99 erklärt und im Feld 31 der Zollanmeldung der entsprechende Text der HS-Position 8516 automationsunterstützt eingefügt.
Im Feld 44 wurde unter der Dokumentenreferenz N325 die bezughabende Proformarechnung Nr. 20070411-03 angeführt. Bei der darin enthaltenen Ware handelt es sich um einen Gasbrenner inkl. Zubehör der Warennummer 8416 2090 00.
Beweiswürdigung:
Der relevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei und schlüssig aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Eingangsabgabenakt, insbesondere aus der Zollanmeldung und der Beilagen.
Rechtliche Erwägungen:
Gemäß Art. 201 Abs. 1 Buchst. a) ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird.
Dies setzt voraus, dass es sich um eine ordnungsgemäße und unter Beachtung der Zollvorschriften stattfindende Überführung handelt. Die angemeldete Ware muss daher der gestellten Ware entsprechen (vgl. Witte, Zollkodex4, Art. 201 Rz 1 und 2a).
Wird hingegen eine Ware nach der Gestellung ohne Zollanmeldung zur Überführung in ein Zollverfahren vom Amtsplatz bzw. vom zugelassenen Warenort weggebracht, entsteht die Zollschuld nach Art. 203 Abs. 1 ZK wegen Entziehens aus der zollamtlichen Überwachung.
Gemäß Art. 4 Nr. 17 ZK versteht man unter einer Zollanmeldung, die Handlung, mit der eine Person in der vorgeschriebenen Form und nach den vorgeschriebenen Bestimmungen die Absicht bekundet, eine Ware in ein bestimmtes Zollverfahren überführen zu lassen.
Bei der Zollanmeldung handelt es sich danach um eine Willenserklärung, die im Zweifelsfall der Auslegung bedarf, für welche wiederum in sinngemäßer Anwendung der §§ 863 Abs. 2 und 914 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) der objektive Erklärungswert der Willenserklärung maßgebend ist. Welche der gestellten Waren von der Zollanmeldung erfasst werden, richtet sich somit danach, wie der Erklärungsempfänger, die Zollstelle, die Zollanmeldung unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände im Einzelfall verstehen durfte.
Bei dieser Auslegung kann somit nicht aus jeder Unrichtigkeit der Angaben in der Zollanmeldung geschlossen werden, dass sich diese nicht auf die jeweils gestellten Waren bezieht. Ob dies der Fall ist, ist eine Frage der Auslegung der mit der Anmeldung abgegebenen Willenserklärung und damit eine Frage des Einzelfalls, deren Beantwortung auf Grund einer auf die §§ 863 Abs. 2 und 914 ABGB gestützten Tatsachenwürdigung zu erfolgen hat (vgl. hierzu auch BFH , VII R 130 - 131/87 und BFH , VII R 70/03)
So hat der BFH in seinem Urteil vom , VII R 130, in einem Fall einer krassen Falschbezeichnung, in welchem die geladene Butter als tiefgefrorene Erdbeeren erklärt worden war, angenommen, dass sich die betreffende Zollanmeldung unter keinen Umständen auf eine Ware wie Butter habe beziehen lassen und diese Ware somit nicht umfassen habe können.
Im gegenständlichen Fall liegt aber kein Fall einer derartigen krassen Fehlbezeichnung vor.
Es entspricht offensichtlich der Verwaltungspraxis, dass im Feld 31 "Packstücke und Warenbezeichnung" - soweit es die Größe des Felde zulässt - abweichend zu den Bestimmungen des Anhanges 37 zur ZK-DVO bzw. des Anhanges 1 der Zollanmeldungs-Verordnung 2005 automationsunterstützt der Text jener HS-Tarifposition eingefügt wird, zu der die erklärte Warennummer gehört.
Damit kommt diesem Feld aber in Bezug auf die Frage, welche Ware tatsächlich von der Zollanmeldung erfasst ist, keine eigenständige Bedeutung zu. Für die Auslegung der Willenserklärung verbleibt daher nur mehr der Inhalt der im Feld 44 der Zollanmeldung angeführten Rechnung. Diese bezieht sich auf einen Gasbrenner, der nach dem Sachverhalt auch tatsächlich Inhalt der Sendung war und schließlich auch überlassen worden ist. Nur allein aufgrund der Tatsache, dass eine unrichtige Warennummer erklärt wurde, lässt sich ein Entzug der Ware aus der zollamtlichen Überwachung unter Hinweis darauf, dass sich die Zollanmeldung auf eine andere nicht vorhandene Ware bezogen hätte, nicht begründen.
Daraus folgt, dass im gegenständlichen Fall keine Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung vorliegt, sondern die Eingangsabgabenschuld nach Art. 201 Abs. 1 Buchst. a) ZK iVm § 2 Abs. 1 ZollR-DG durch Überführung in den zoll-rechtlich freien Verkehr entstanden ist.
Im Übrigen erweist sich der Bescheid auch deshalb als rechtswidrig, weil keine Ermittlungsergebnisse bzw. keine sonstigen Hinweise vorliegen, die darauf schließen lassen, dass die Bfin Handelnde und somit Zollschuldnerin nach dem ersten Gedankenstrich des Art. 203 Abs. 3 ZK ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | Art. 201 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 |
Schlagworte | Fehltarifierung Zollanmeldung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at