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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 11.06.2008, RV/0480-G/07

Aktivierung einer fondsgebundenen Er- und Ablebensversicherung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0480-G/07-RS1
Eine Forderung ist nur dann zu aktivieren, wenn sie entweder rechtlich bereits entstanden ist oder die für ihre Entstehung wesentlichen wirtschaftlichen Ursachen im abgelaufenen Geschäftsjahr gesetzt worden sind und der Unternehmer mit der künftigen rechtlichen Entstehung des Anspruchs fest rechnen kann (siehe BFH, Urteil vom , I R 11/06).

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Corti & Partner GmbH, 8010 Graz, Andreas-Hofer-Platz 17, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Judenburg vom betreffend Körperschaftsteuer 2005 entschieden:

Der Berufung wird stattgegeben.

Die Körperschaftsteuer für das Jahr 2005 wird mit 162.553,39 € (bisher 176.843,42 €) festgesetzt.

Die Bemessungsgrundlagen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Bei der Berufungswerberin (= Bw.) handelt es sich um eine im Firmenbuch eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die ihren Gewinn gemäß § 5 EStG 1988 ermittelt.

Im Zuge einer bei der Bw. durchgeführten Außenprüfung traf der Prüfer neben weiteren, unbestritten gebliebenen Feststellungen, im Punkt 04. des Berichtes über das Ergebnis der Außenprüfung vom , xxx, in Bezug auf das Prüfungsjahr 2005 folgende Feststellung:

Zur Absicherung eines Darlehens aus dem Jahr 1999 wurden Beiträge für eine fondsgebundene Lebensversicherung entrichtet. Diese wurden als Betriebsausgaben abgesetzt. Bei Bilanzerstellung wurde unter den sonstigen Forderungen der Anspruch gegenüber dem Versicherungsunternehmen mit dem Rückkaufswert angesetzt. Demgegenüber ist jedoch analog zur Regelung betreffend Rückdeckungsversicherungen für Abfertigungen nicht der Rückkaufswert, sondern der gesamte Fondswert (inklusive Gewinnbeteiligungen) als Aktivpost anzusetzen. Eine Bewertung mit dem Rückkaufswert käme nur in Betracht, wenn zum Bilanzstichtag ernsthaft mit der Auflösung des Vertrages zu rechnen wäre. Dies wurde jedoch weder im Ermittlungsverfahren behauptet, noch sind sonstige Hinweise dafür festgestellt worden.

Entsprechend dieser Rechtsauffassung rechnete der Prüfer die Differenz zwischen dem von der Bw. in der Bilanz aktivierten Betrag und der Summe der Fondswerte zum (57.160,09 €) dem Gewinn im Jahr 2005 außerbilanzmäßig zu.

Das Finanzamt erließ, den Feststellungen des Prüfers folgend, am im wieder aufgenommenen Verfahren einen Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2005, in dem die Körperschaftsteuer mit 176.843,42 € (statt bisher 130.325,53 €) festgesetzt wurde.

Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung vom richtet sich gegen die Aktivierung des rechnerischen Wertes der Fondswerte bei der fondsgebundenen Lebensversicherung der S AG (Feststellung Nr. 4 des Berichtes über das Ergebnis der Außenprüfung).

Die Bw. habe im Jahr 1999 auf der Betriebsliegenschaft eine Halle errichtet, deren Errichtungskosten von der H Bank Judenburg finanziert worden seien.

Der Kredit sei als endfälliges (Fremdwährungs-) Darlehen gestaltet. Nur die laufenden Zinsen seien bedient worden, Kapitaltilgungen hätten nicht stattgefunden. Gleichzeitig sei mit der Bank vereinbart worden, dass als Ansparplan in eine fondsgebundene Lebensversicherung bei der S Versicherung eingezahlt werde, die zu Gunsten der Kreditgeberin verpfändet sei.

In diese Lebensversicherung würden jährlich 32.919,00 € einbezahlt und von der S Versicherung in den T Fund veranlagt.

Die Bewertung der Lebensversicherung in der Bilanz sei gemäß dem Anschaffungskosten- bzw. strengen Niederstwertprinzip mit den geleisteten Prämienzahlungen bzw. dem niedrigeren Teilwert erfolgt.

Bei der konventionellen Lebensversicherung als Rückdeckungsversicherung bei Abfertigungen (auf welche die Rz 3368 EStR abziele) sei die Prämie zu einer Er- und Ablebensversicherung abzugsfähig, wobei der geleisteten Prämienzahlung die Aktivierung des vom Versicherungsunternehmen bekannt gegebenen Deckungskapitals ertragswirksam gegenüber stehe. Bei der konventionellen Lebensversicherung würden somit Gewinnanteile realisiert, die dem Versicherungsnehmer bereits zugeteilt worden seien. Das aktivierte Deckungskapital bei einer konventionellen Lebensversicherung umfasse daher Beträge, die dem Versicherungsnehmer im Zuge der Versicherungsleistung (Er- oder Ableben) oder des Rückkaufs mit Sicherheit ausgezahlt werden.

Im Rahmen der fondsgebunden Lebensversicherung entspreche das Deckungskapital hingegen dem rechnerischen Wert der gehaltenen Fondsanteile, die in der Versicherungsbilanz jeweils zu den aktuellen Kurswerten bewertet würden. Die Höhe der Leistung wie auch der Wert zu jedem beliebigen Stichtag der fondsgebundenen Lebensversicherung sei vom Marktwert der Fondsanteile zum gegebenen Zeitpunkt abhängig. Es könne also im Vorhinein weder für einen Zeitpunkt während der Vertragslaufzeit noch für den Ablauf des Vertrages ein garantierter Wert festgestellt werden. Die Aktivierung dieses bekannt gegebenen Wertes als "Deckungskapital" im Jahresabschluss des Versicherungsnehmers würde zu einer Vereinnahmung von noch nicht realisierten Erträgen führen, da eine künftige Versicherungsleistung von der weiterren Entwicklung der Kurswerte der zu Grunde liegenden Fondsanteile abhänge.

Auf Grund der damit verbundenen Verletzung des Realisationsprinzips gemäß § 201 Abs. 2 Z 4 lit. a UGB, welches über die Maßgeblichkeit der Handelsbilanz auch für steuerliche Zwecke wirke, könne eine Vorgangsweise zur konventionellen Lebensversicherung (Aktivierung im Ausmaß des Deckungskapitals) nicht gegeben sein. Dem Anschaffungskostenprinzip entsprechend seien die geleisteten Prämienzahlungen als Anschaffungskosten der Versicherungsdeckung zu aktivieren. Im Rahmen des auch steuerlich gebotenen Niederstwertprinzips bzw. imparitätischen Realisationsprinzips müsse an jedem Bilanzstichtag ein Vergleich der Buchwerte mit dem bekannt gegebenen Deckungskapital vorgenommen werden; auf ein allenfalls niedrigeres Deckungskapital müsse mangels Werthaltigkeit eine Teilwertabschreibung durchgeführt werden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Im vorliegenden Fall wurden die monatlichen Prämien für eine zu Gunsten der Kreditgeberin der Bw. verpfändete fondsgebundene Lebensversicherung als Betriebsausgaben abgesetzt.

Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.

Darunter zu subsumieren ist unbestritten auch jener Versicherungsaufwand für Personenversicherungen, deren Abschlusszweck darin liegt, einen betrieblichen Kredit abzusichern bzw. die Kreditsumme anzusparen.

Unbestritten ist weiters, dass die Kapitalansparung in der Bilanz als Forderung gegen die Versicherung unter den sonstigen Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens zu aktivieren ist.

Während die Bw. die Rechtsansicht vertritt, als Anschaffungskosten der Versicherungsdeckung seien entsprechend dem Anschaffungskosten- bzw. strengem Niederstwertprinzip nur die geleisteten Prämienzahlungen zu aktivieren, vertritt die Abgabenbehörde die Meinung, bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung müsse der Wert der Fondsanteile inklusive Gewinnbeteiligung als versicherungsmäßiges Deckungskapital aktiviert werden.

Gemäß § 5 Abs. 1 EStG 1988 in der für das Jahr 2005 geltenden Fassung sind für die Gewinnermittlung jener Steuerpflichtigen, deren Firma im Firmenbuch eingetragen ist und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23) beziehen, die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung maßgebend, außer zwingende Vorschriften dieses Bundesgesetzes treffen abweichende Regelungen.

Neben den allgemeinen handelsrechtlichen formellen (§ 189 Abs. 1 HGB, nunmehr § 189 UGB) und materiellen (§ 195 HGB, nunmehr §195 UGB) Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung haben § 5 - Ermittler auch die § 201 HGB (nunmehr § 201 UGB) festgelegten Bewertungsgrundsätze zu beachten:

(1) Die Bewertung hat den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu entsprechen.

(2) Insbesondere gilt folgendes:

4. Der Grundsatz der Vorsicht ist einzuhalten, insbesondere sind

(a) nur die am Bilanzstichtag verwirklichten Gewinne auszuweisen,

.....

Forderungen stellen in der Regel Umlaufvermögen dar und unterliegen daher grundsätzlich den für Umlaufvermögen maßgeblichen Bewertungsregeln.

Gemäß § 6 Z 2 lit. a EStG 1988 ist Umlaufvermögen mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Ist der Teilwert niedriger, so kann dieser angesetzt werden.

Die Bewertungsgrundsätze für das Umlaufvermögen in den §§ 206 und 207 HGB (nunmehr §§ 206 und 207 UGB) lauten:

§ 206 Abs. 1 HGB:

Gegenstände des Umlaufvermögens sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen gemäß § 207 HGB, anzusetzen.

§ 207 Abs. 1 HGB:

(1) Bei Gegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit dem Wert anzusetzen, der sich aus einem niedrigeren Börsenkurs oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt. Ist ein Börsenkurs oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der dem Vermögensgegenstand beizulegen ist, so ist der Vermögensgegenstand auf diesen Wert abzuschreiben.

Unter Zugrundelegung des in § 207 HGB verankerten strengen Niederstwertprinzipes sind Forderungen auf erkennbare Risken zu überprüfen. Werden dabei Gründe festgestellt, die zu einem niedrigeren Wert führen, so ist die Forderung im Wege einer Einzelwertberichtigung oder Abschreibung mit dem niedrigeren Wert anzusetzen (Rohatschek inHandbuch RLG, 8. Lieferung B II./3.3.b).

Da nach § 5 EStG 1988 für die steuerliche Gewinnermittlung die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung maßgebend sind (Maßgeblichkeitsprinzip), ist der Abwertungszwang bei der Gewinnermittlung gemäß § 5 auch in der Steuerbilanz zu befolgen.

Forderungen sind grundsätzlich mit ihren Anschaffungskosten anzusetzen. Anschaffungskosten sind Aufwendungen, die geleistet werden, um ein Wirtschaftsgut zu erwerben. In der Regel ist dies der Nennbetrag der Forderung, bei Forderungen aus Kredit- und Darlehensverträgen der vereinbarte Rückzahlungsbetrag.

Fremdwährungsforderungen sind mit dem Kurswert im Zeitpunkt der Anschaffung (Entstehung) der Forderung zu bewerten; ist der Kurswert am Bilanzstichtag niedriger, so ist dieser anzusetzen.

Forderungen aus Rückdeckungsversicherungen sind in Höhe des Deckungskapitals (einschließlich Gewinnbeteiligung) anzusetzen (Rz 2361 EStR).

Wie in der Berufung ausgeführt wird, kann dies im Fall der Anwendung des strengen Niederstwertprinzips nur für Versicherungen gelten, deren Deckungskapital Beträge umfasst, die dem Versicherungsnehmer bereits zugewiesen wurden und die im Zuge eines Rückkaufs bzw. im Eintritt des Versicherungsfalles (Er- oder Ableben) mit Sicherheit ausbezahlt werden.

Eine Forderung ist nur dann zu aktivieren, wenn sie entweder rechtlich bereits entstanden ist oder die für ihre Entstehung wesentlichen wirtschaftlichen Ursachen im abgelaufenen Geschäftsjahr gesetzt worden sind und der Unternehmer mit der künftigen rechtlichen Entstehung des Anspruchs fest rechnen kann (ständige Rechtsprechung des BFH, siehe z.B. Urteil vom , I R 11/06).

Fondsgebundene Lebensversicherungen investieren den Sparanteil der Kapitallebensversicherung in Fonds und leisten keine garantierten Auszahlungen (ausgenommen Garantiefonds; ein solcher liegt der gegenständlichen Versicherung jedoch nicht zu Grunde). Nach der vorliegenden Versicherungspolizze wird bei Ablauf der Versicherung der aktuelle Fondswert (= aktueller Geldwert der auf die Versicherung entfallenden, angesammelten Fondsanteile) fällig. Ebenso entspricht der Rückkaufswert der Versicherung dem aktuellen Fondswert zum Zeitpunkt des Rückkaufs abzüglich eines nach Versicherungsdauer und -jahr gestaffelten Abschlages. Eine aktivierungspflichtige, vertraglich garantierte Verzinsung der Sparanteile der Versicherungssumme bzw. - gegenüber herkömmlichen Er- und Ablebensversicherungen auf Grund des Portefeuilles niedrigere - garantierte Gewinnanteile wurden der Bw. nach den vorliegenden Unterlagen nicht zugesagt. Die Leistungen der fondsgebundenen Lebensversicherung folgen der Wertentwicklung der von der Bw. gewählten Investmentfonds. In der Polizze wird betont, dass die Versicherung auf die Wertentwicklung der Investmentfonds, die im Wert sowohl fallen als auch steigen können, keinen Einfluss hat.

Der aktuelle Fondswert ist daher ebenso wie der Rückkaufswert vom Kurswert der Fondsanteile abhängig. Ein garantierter Auszahlungsbetrag ist weder für den Zeitpunkt des Vertragsablaufes noch für den Fall des Rückkaufes der Versicherung vorgesehen. Der Argumentation der Bw., die Aktivierung des Deckungskapitals (inklusive Gewinnbeteiligung) würde zu einer Vereinnahmung von noch nicht realisierten Erträgen führen und dem strengen Niederstwertprinzip wiedersprechen, ist daher beizupflichten.

In diesem Zusammenhang ist auch auf das VwGH-Erkenntnis vom , 2006/15/0116, zu verweisen, in dem der VwGH zum Kursgewinn im Zuge einer Konvertierung eines Fremdwährungsdarlehens ausgeführt hat, der Kursvorteil gelte erst dann als zugeflossen, wenn der Vermögenszugang ein endgültiger ist und der Eintritt eines Kursgewinnes als gesichert festgestellt werden kann (in diesem Fall erst durch die endgültige bzw. teilweise Tilgung der Fremdwährungsverbindlichkeit). Nach der Ansicht des VwGH ist angesichts des weiteren Kursrisikos die für die Annahme des Zufließens eines Kursgewinnes erforderliche Sicherheit im Zeitpunkt der Konvertierung grundsätzlich nicht gegeben.

Der Berufung war daher stattzugeben und die außerbilanzmäßige Zurechnung des Betrages von 57.160,09 € rückgängig zu machen:


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Bescheid vom
Berufungs-entscheidung
Gesamtbetrag der Einkünfte laut Erstbescheid vom
535.711,21
535.711,21
+/- Tz 02 Beratungskosten
8.510,00
8.510,00
+/- Tz 03 Teilwertabschreibung Gebäude 2005
69.000,00
69.000,00
+/- Tz 04 Sonstige Forderungen
57.160,09
+/- Tz 05 Rückstellungen
51.401,46
51.401,46
Gesamtbetrag der Einkünfte
721.782,76
664.622,67

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betragen daher:


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Einkünfte aus Gewerbebetrieb
664.622,67 €
Gesamtbetrag der Einkünfte
664.622,67 €
Einkommen
664.622,67 €
Gemäß § 22 KStG 1988 25,00% von 664.622,67
166.155,66 €
Körperschaftsteuer
166.155,66 €
Einbehaltene Steuerbeträge
-3.602,27 €
Festgesetzte Körperschaftsteuer
162.553,39 €
Bisher festgesetzte Körperschaftsteuer
176.843,42 €
Abgabengutschrift
14.290,03 €

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 5 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 6 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 201 Abs. 1 HGB, Handelsgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
§ 201 Abs. 2 Z 4 HGB, Handelsgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
§ 206 HGB, Handelsgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
§ 207 HGB, Handelsgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
Schlagworte
Fondsgebundene Lebensversicherung
Rückkaufswert
Fondswert
Rückdeckungsversicherung
Deckungskapital
strenges Niederstwertprinzip
Verweise
BFH , I R 11/06

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at