Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 11.03.2010, RV/0141-L/10

Gefährdung Konkurs

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die seinerzeit von der Fa.G, eingebrachte Berufung vom , nunmehr vertreten durch den Masseverwalter RA Dr. H, gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom betreffend Zahlungserleichterung gemäß § 212 BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Telefax vom gab die seinerzeitige Berufungswerberin und nunmehrige Gemeinschuldnerin die Automatikabgaben wie folgt bekannt (U 11/09 € 10.988,39, L 12/09 € 3.574,96, DB 12/09 € 1.306,03 und DZ 12/09 € 104,48 Fälligkeitstag jeweils ). Gleichzeitig ersuchte Sie um Gewährung einer Zahlungserleichterung bzw. um Ratenzahlung. So könnten auf Grund saisonalbedingter Liquiditätsengpässe dem Betrieb -ohne betriebsschädigende Wirkung- nur Raten entnommen werden. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt seien die finanziellen Mittel erschöpft und entspreche die angebotene ratenweise Abstattung den betrieblichen Möglichkeiten.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt das Zahlungserleichterungsansuchen ab; gleichzeitig erging die Aufforderung die Abgaben unverzüglich zu entrichten. In der Begründung hielt das Finanzamt weiters fest, dass in der sofortigen vollen Entrichtung von selbst zu berechnenden bzw. einzuhaltenden und abzuführenden Abgaben keine erhebliche Härte zu erblicken sei.

Im Berufungsschriftsatz vom wurde erneut darauf hingewiesen, dass die Monate Jänner und Februar jeden Jahres für die Transportbranche schwierige Monate seien, weil viele Betriebe zwischen Weihnachten und Mitte Jänner geschlossen hätten und daher weder Transportaufträge eingingen noch Forderungsabstattungen erfolgten. Auf Grund dieser durch fehlende Kundenzahlungen verursachten Liquiditätsstockungen sei man gezwungen, Zahlungserleichterung zu begehren. Aus dem Abgabenkonto gehe hervor, dass man immer bemüht gewesen sei, den Verpflichtungen nachzukommen. Dem Berufungsbegehren war ein weiteres Zahlungserleichterungsansuchen angeschlossen. So wurde für einen Rückstand von € 39.531,03 die Abstattung in Monatsraten zu € 4.000 begehrt.

Mit Schreiben vom wurde die Berufungswerberin zum konkreten Nachweis des Nichtvorliegens der Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabenschuld aufgefordert.

Mit Beschluss vom wurde über das Vermögen der seinerzeitigen Berufungswerberin das Konkursverfahren eröffnet.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213), erstrecken.

Gemäß § 212 Abs. 4 BAO sind die für Ansuchen um Zahlungserleichterungen geltenden Vorschriften auf Berufungen gegen die Abweisung derartiger Ansuchen und auf solche Berufungen betreffende Vorlageanträge (§ 276 Abs. 2) sinngemäß anzuwenden.

Im vorliegenden Fall besteht Streit darüber, ob die Bewilligung einer Zahlungserleichterung im Hinblick auf die rechtlichen Voraussetzungen des § 212 BAO möglich ist. Es ist daher zu prüfen, ob die sofortige (volle) Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten eine erhebliche Härte darstellt und die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet ist. Erst bei Vorliegen dieser Voraussetzungen steht es im Ermessen der Behörde, die beantragte Zahlungserleichterung zu bewilligen. Fehlt hingegen auch nur eine der genannten Voraussetzungen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum, sondern die Abgabenbehörde hat den Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen. Dabei obliegt die Darlegung der Voraussetzungen dem Begünstigungswerber, der diese aus eigenem Antrieb konkretisiert anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen hat (siehe dazu ). Denn die Gewährung einer Zahlungserleichterung stellt eine Begünstigung dar, weshalb die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund tritt.

Von einer erheblichen Härte ist auszugehen, wenn der Abgabepflichtige durch die sofortige (volle) Abgabenentrichtung in eine wirtschaftliche Notlage bzw. in finanzielle Bedrängnis gerät oder ihm die Einziehung, gemessen an den sonstigen Verbindlichkeiten und unter Berücksichtigung seiner anzuerkennenden berechtigten Interessen an der Erhaltung und am Bestand der ihm zur Verfügung stehenden Erwerbsquellen nicht zugemutet werden kann (siehe dazu Stoll, BAO-Kommentar, S. 2247 f). Diese in der Beengtheit wirtschaftlicher Dispositionen bestehenden Härten dürfen aber nicht von der Wirkung und der Schwere sein, dass in ihnen bereits die Quelle einer Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben gelegen ist. Eine Zufristung ist daher nur bei gerechtfertigter Erwartung späterer Leistungsfähigkeit möglich. Dagegen kann bei einer drohenden, ernsthaft zu besorgenden Leistungsunfähigkeit keine Zahlungserleichterung gewährt werden. Derartige eine Gefährdung darstellende Umstände sind im Allgemeinen anzunehmen bei einer Überschuldung des Abgabepflichtigen, bei schlechten Einkommens- und Vermögensverhältnissen, voraussehbar geringem künftigem Einkommen, Vermögenslosigkeit oder Vorbelastungen (siehe dazu Stoll, a.a.O. S. 2249 f). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch bei einer bereits bestehenden Gefährdung der Einbringlichkeit eine Zahlungserleichterung nicht zu gewähren (z.B. ).

Festzuhalten ist, dass die Abgabenbehörde zweiter Instanz über die Sach- und Antragslage zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung abzusprechen hat. Während des anhängigen Berufungsverfahrens eingetretene Änderungen sind daher bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen (; ).

Im Berufungsfall hat sich die Sachlage insofern entscheidend geändert, als das LG W mit Beschluss vom über das Vermögen der seinerzeitigen Bw. das Konkursverfahren eröffnet hat. Die durch die Eröffnung des Konkursverfahrens dokumentierte Überschuldung stellt klar, dass die Einbringlichkeit des Abgabenrückstandes gefährdet ist. Da somit eine der beiden tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung fehlt, war das Berufungsbegehren aus Rechtsgründen abzuweisen, ohne dass es erforderlich wäre, näher auf die Frage einzugehen, ob die sofortige volle Entrichtung für die Bw. mit einer erheblichen Härte verbunden wäre.

Eine allfällige Vorhaltsbeantwortung musste daher gleichfalls nicht mehr abgewartet werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

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