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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 04.01.2013, RV/0826-W/12

Säumniszuschlag, da Fälligkeit schon vor Veranlagung eingetreten ist.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der A., Wien, vertreten durch KR Ing. Mag. Johann Wally, Steuerberater, 1200 Wien, Hirschvogelgasse 7/15, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom wurde über die A. (in weiterer Folge: Bw.) ein erster Säumniszuschlag in Höhe von € 87,65 festgesetzt, da die Umsatzsteuer 2010 in Höhe von € 4.382,39 nicht fristgerecht bis entrichtet worden sei.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung vom wurde mitgeteilt, dass sich die Nachzahlung der Umsatzsteuer 2010 aus der Korrektur der Vorsteuer ergebe, da der Betrieb pflichtige und unecht befreite Umsätze habe und diese Korrektur erst im Zeitpunkt der Erstellung des Jahresabschlusses durchgeführt werden könne. Es werde daher die Aufhebung des Bescheides beantragt, da es sich nur um eine Korrektur der Vorsteuer handle, die einbehaltene Umsatzsteuer aber immer rechtzeitig abgeliefert worden sei.

Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Wien 1/23 vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und zusammengefasst darauf hingewiesen, dass der Fälligkeitstag für die Umsatzsteuervorauszahlungen durch § 21 Abs. 1 UStG 1994 bestimmt werde. Komme es aufgrund der Veranlagung zu einer Umsatzsteuernachforderung, so werde gemäß § 21 Abs. 5 UStG 1994 keine von Abs. 1 und 3 abweichende Fälligkeit begründet.

Da es sich bei der Umsatzsteuerveranlagung um eine Abgabenfestsetzung nach der Fälligkeit handle, sei die Anlastung eines Säumniszuschlages mangels Zahlung bis zur Fälligkeit gerechtfertigt (Ruppe, UStG 1994, § 21 Tz 41 f).

Weiters sei darauf hinzuweisen, dass der Säumniszuschlag eine objektive Säumnisfolge sei (). Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, seien grundsätzlich unbeachtlich ().

Mit Eingabe vom beantragte die Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Über die Berufung wurde erwogen:

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Gemäß § 217 Abs. 3 BAO ist ein zweiter Säumniszuschlag für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit (§ 226) entrichtet ist. Ein dritter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung des zweiten Säumniszuschlages entrichtet ist. Der Säumniszuschlag beträgt jeweils 1% des zum maßgebenden Stichtag nicht entrichteten Abgabenbetrages. Die Dreimonatsfristen werden insoweit unterbrochen, als nach Abs. 4 Anbringen oder Amtshandlungen der Verpflichtung zur Entrichtung von Säumniszuschlägen entgegenstehen. Diese Fristen beginnen mit Ablauf der sich aus Abs. 4 ergebenden Zeiträume neu zu laufen.

Gemäß § 217 Abs. 4 BAO sind Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als a) ihre Einhebung gemäß § 212a ausgesetzt ist, b) ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist, c) ein Zahlungsaufschub im Sinne des § 212 Abs.2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt, d) ihre Einbringung gemäß § 231 ausgesetzt ist.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Fälligkeit der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 jeweils am fünfzehnten Tag des auf einen Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonats eintritt. Für die Entstehung des Säumniszuschlags nach § 217 BAO kommt es auf den Zeitpunkt der Erlassung der Bescheide über die Jahresumsatzsteuer nicht an ().

Säumniszuschläge fallen grundsätzlich immer dann an, wenn Abgaben nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden und keine im Gesetz taxativ aufgezählten Aufschiebungsgründe oder Ausnahmetatbestände gesetzt wurden. Die Fälligkeit von Abgaben ist in den einschlägigen Abgabenvorschriften geregelt. Gemäß der hier zur Anwendung kommenden Bestimmung des § 21 Abs. 5 UStG 1994 wird durch eine Nachforderung auf Grund der Veranlagung keine von Abs. 1 und 3 abweichende Fälligkeit begründet.

Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages entsteht nicht erst mit seiner bescheidmäßigen Geltendmachung, sondern bereits mit Ablauf des für die Entrichtung der betreffenden Abgaben maßgebenden Fälligkeitstages ().

Da im Berufungsfall die Umsatzsteuer als Selbstbemessungsabgabe jeweils schon lange vor ihrer bescheidmäßigen Nachforderung fällig geworden ist (§ 21 UStG), somit die Zustellung des Umsatzsteuerbescheides 2010 die mit Ablauf des umsatzsteuergesetzlichen Fälligkeitstages verwirkte Säumniszuschlagsverpflichtung nicht mehr berührt, könnte auch ein allenfalls innerhalb der Nachfristen gemäß § 210 Abs. 4 BAO eingebrachter Antrag auf Aussetzung der Einhebung keine Auswirkung auf den mit Ablauf des Fälligkeitstages bereits entstandenen Säumniszuschlagsanspruch bewirken ().

Der Grund, weshalb es zu einer Nachforderung aus der Veranlagung der Jahresumsatzsteuer 2010 gekommen ist (hier die Vorsteuerkorrektur) und damit im Verhältnis zum gesetzlichen Fälligkeitstag zum Zeitpunkt der (nachträglichen) Festsetzung bereits Zahlungsverzug eingetreten ist, ist - wie die Abgabenbehörde erster Instanz bereits richtig dargestellt hat - für die Festsetzung eines Säumniszuschlages unbeachtlich.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 21 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 21 Abs. 5 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at