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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSL vom 04.01.2013, FSRV/0032-L/12

Ratenbewilligung bei sehr beengten finanziellen Verhältnissen

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Linz 1 in der Finanzstrafsache gegen AB, geb. X, Adresse, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes C als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 1, betreffend die Bewilligung von Zahlungserleichterungen

zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid dahin gehend abgeändert, dass zur Entrichtung der mit Strafverfügung vom verhängten, noch zur Gänze aushaftenden Geldstrafe sowie der auferlegten Verfahrenskosten, beginnend ab , monatliche Raten in Höhe von 80,00 €, jeweils fällig am 20. des Monats, gewährt werden.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Aus dem dem Unabhängigen Finanzstrafsenat vorgelegten Finanzstrafakt ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer (Bf) bislang dreimal wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG bestraft worden ist, wobei die vorgeworfenen Umsatzsteuervorauszahlungsverkürzungen stets aus der Einreichung von Umsatzsteuerjahreserklärungen mit Restschuldausweis resultierten (Straferkenntnis vom , StrNr. 52-2010/00613-001; Straferkenntnis vom , StrNr. 52-2011/00305-001; Strafverfügung vom , StrNr. 52-2012/00310-001).

Da der Bf offenbar außer Stande war, die im Zusammenhang mit den Vorstrafen gewährten Ratenbewilligungen vom und vom einzuhalten, mit welchen ihm monatliche Zahlungen zu je 30,00 € bzw. 50,00 € auferlegt worden waren, wurden die mit den Straferkenntnissen vom und vom verhängten, noch offenen Ersatzfreiheitsstrafen vollzogen.

Im Zuge einer mündlichen Verhandlung am vor der Finanzstrafbehörde erster Instanz gab der Bf zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen an, als Vertreter tätig zu sein und monatliche Einkünfte von maximal 700,00 € zu erzielen. Vermögen sei nicht vorhanden. Er sei getrennt lebend und für zwei Kinder sorgepflichtig.

Mit Strafverfügung des Finanzamtes C vom wurde über den Bf eine Geldstrafe von 1.400,00 € sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen verhängt.

Diese Geldstrafe war am fällig.

In Reaktion auf eine Zahlungsaufforderung gab der Bf der Finanzstrafbehörde C mit Schreiben vom bekannt, zurzeit arbeitslos zu sein und Notstandshilfe von 17,02 € täglich zu beziehen. Es sei ihm daher nicht möglich, der Zahlungsaufforderung nachzukommen. Er sei momentan auf Arbeitssuche und ersuche, mit der Einbringung zu warten, bis er einen neuen Arbeitsplatz gefunden habe.

Diesem Schreiben wurde eine Mitteilung des Arbeitsmarktservices vom beigefügt, die den Bezug von Notstandshilfe von bis von täglich 17,02 € bescheinigt.

Mit Bescheid vom bewilligte die Finanzstrafbehörde C elf monatliche Ratenzahlungen zu je 130,00 €, beginnend ab , sowie eine Restzahlung von 110,00 €. Begründend wurde darauf verwiesen, dass eine Zahlungserleichterung in dieser Form gewährt worden sei, weil es dem Wesen einer Strafe entspreche, dass sie als solche empfunden werde.

Mit einem als Beschwerde gegen diesen Bescheid gewerteten Schreiben vom wandte der Bf ein, dass es ihm nicht möglich sei, Raten zu je 130,00 € zu bezahlen, weil er arbeitslos sei und nur 17,02 € Notstandshilfe erhalte. Er ersuche, die Ratenzahlungen auf 24 Monate aufzuteilen, damit die einzelnen Raten nicht so hoch seien.

Die auf dem Strafkonto 000/0000 verbuchte Geldstrafe in Höhe von 1.400,00 € sowie die Kosten des Finanzstrafverfahrens in Höhe von 140,00 € haften derzeit (Stand: ) noch zur Gänze offen aus.

Auf dem Abgabenkonto ist aktuell ein fälliger Abgabenbetrag von 6.170,75 € offen. Zumindest seit April 2009 tätigte der Bf mehrfach Saldozahlungen zwischen 100,00 € und 200,00 €. Die letzte Zahlung erfolgte im Juli 2012.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Vorweg ist festzuhalten, dass gemäß § 151 Abs. 1 FinStrG gegen Erkenntnisse das Rechtsmittel der Berufung zusteht und gemäß § 152 Abs. 1 FinStrG gegen alle sonstigen im Finanzstrafverfahren ergehenden Bescheide, soweit nicht ein Rechtsmittel für unzulässig erklärt ist, als Rechtsmittel die Beschwerde zulässig ist. Die Eingabe vom qualifizierte die Finanzstrafbehörde erster Instanz als Beschwerde gegen den Bescheid über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen vom , weshalb im vorliegenden Fall eine Beschwerdeentscheidung zu ergehen hatte.

Gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung von Geldstrafen den Finanzstrafbehörden erster Instanz. Hierbei gelten, soweit das Finanzstrafgesetz nichts anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung (BAO) und die Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) sinngemäß.

Die Gewährung von Zahlungserleichterungen für die Entrichtung von Geldstrafen nach dem FinStrG richtet sich damit nach § 212 BAO.

Nach § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen dazu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

Tatbestandsvoraussetzung der Gewährung von Zahlungserleichterungen nach § 212 Abs. 1 BAO ist somit sowohl die Einbringlichkeit des aushaftenden (Abgaben)Betrages als auch das Vorliegen einer erheblichen Härte gegenüber dem Abgabepflichtigen.

Sind diese Voraussetzungen gegeben, so liegt die Bewilligung im Ermessen der Behörde. Die Ermessensübung hat sich vor allem am Zweck der Norm zu orientieren.

Da jedoch die Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe ohnehin unter der Sanktion des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe steht, kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Umstand der Gefährdung der Einbringlichkeit der aushaftenden Forderung im Falle einer Geldstrafe kein Gewicht zu.

Maßgebend für die Entscheidung über Zahlungserleichterungen zur Entrichtung von Geldstrafen ist vielmehr die sachgerechte Verwirklichung des Strafzweckes. Dieser besteht in einem dem Bestraften zugefügten Übel, das ihn künftig von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten soll. Die Gewährung solcher Zahlungserleichterungen, welche dem Bestraften eine "bequeme" Ratenzahlung einer Geldstrafe gleichsam in Art einer Kaufpreisabstattung für einen Bedarfsgegenstand ermöglichen soll, läuft dem Strafzweck jedenfalls zuwider (). Ebenso nicht zielführend und dem Strafzweck zuwiderlaufend ist aber auch der Ruin der wirtschaftlichen Existenz eines Bestraften.

Bei einer Zahlungserleichterung handelt es sich um einen Begünstigungstatbestand. In solchen Verfahren tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung insoweit in den Hintergrund, als der die Begünstigung in Anspruch Nehmende selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzulegen hat, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann.

Bei Anwendung des § 212 BAO auf Strafen ist ferner zu bedenken, dass eine Zahlungserleichterung nur dann bewilligt werden kann, wenn die mit der sofortigen Entrichtung verbundene Härte über die mit der Bestrafung zwangsläufig verbundene und gewollte Härte hinausgeht (), da einer rechtskräftig verhängten Strafe nicht durch die Gewährung großzügiger und langjähriger Zahlungserleichterungen der Pönalcharakter genommen bzw. wesentlich reduziert werden soll. Folge dieser Beurteilung ist, dass Strafrückstände in Form höherer Ratenzahlungen und damit kürzerer Abstattungszeiträume zu tilgen sein werden, als dies bei einer Ratenbewilligung für Abgabenrückstände der Fall sein wird.

Nach der Begründung des zitierten Erkenntnisses vom steht es der Abgabenbehörde frei, losgelöst von den Wünschen des Antragstellers Zahlungserleichterungen ohne Bindung an den gestellten Antrag zu gewähren. Der entscheidenden Behörde ist damit die gesetzliche Möglichkeit eröffnet, dem Bestraften die Entrichtung der Geldstrafe in Raten zwar nicht in der von ihm gewünschten, aber doch in solcher Höhe zu gestatten, mit der sowohl das Strafübel wirksam zugefügt wird als auch seine wirtschaftliche Existenz bei Anspannung all seiner Kräfte erhalten bleibt.

Nach der Rechtsprechung () muss die Abstattung von Strafrückständen in "angemessener Frist" gewährleistet sein, sodass ein mehrjähriger Abstattungszeitraum in der Regel nur bei hohen Geldstrafen bzw. sehr eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten und bei Vorliegen besonderer Umstände in Betracht kommt.

Die Uneinbringlichkeit der Geldstrafe - und damit der Vollzug der Ersatzfreiheitsstafe - sind jedenfalls dann indiziert, wenn der Bestrafte nur zur Zahlung von so geringen Raten in der Lage ist, dass die gänzliche Entrichtung der Strafe in angemessener Zeit nicht erwartet werden kann.

Es sind daher Raten auszumessen, die sowohl eine sachgerechte Verwirklichung des Strafzwecks gewährleisten als auch den Bestraften künftig von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten, jedoch dessen wirtschaftliche Existenz nicht gefährden sollen.

Gegenständlich wurde am der Konkurs mangels Vermögens abgewiesen.

Aus dem Einkommensteuerbescheid für das zuletzt veranlagte Jahr 2010 ergibt sich, dass der Bf in diesem Jahr Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von rund 4.700,00 € erzielte.

Auf Grund der dargestellten wirtschaftlichen Situation des Bf ist evident, dass ihm die Begleichung der gesamten, noch offenen Geldstrafe nicht möglich ist. Die sofortige Entrichtung wäre daher als erhebliche, über den beabsichtigten Strafzweck hinaus gehende Härte anzusehen.

Damit liegen die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung - unter Abwägung von Billigkeit und Zweckmäßigkeit - im Sinne des § 20 BAO vor.

Wenngleich der Bf offenbar gewillt war, die beiden Vorstrafen in Form geringer monatlicher Zahlungen zu je 30,00 € bzw. 50,00 € zu begleichen, misslang dies wegen seiner beengten finanziellen Verhältnisse, sodass jeweils vor Ablauf der Bewilligung Terminverlust eintrat und er die restliche Ersatzfreiheitsstrafe zu verbüßen hatte.

Trotz seiner äußerst schlechten Finanzlage erklärte der Bf, dass ihm die Abstattung des Strafrückstandes zwar nicht innerhalb eines Jahres, wohl aber innerhalb von zwei Jahren möglich sei, was einer Halbierung der gewährten Monatsraten gleich käme.

Obwohl gegenständlich die Fälligkeit der Geldstrafe bereits vor rund sechs Monaten eingetreten ist, leistete der Bf bislang keine Zahlungen.

Zwar lassen die Aktenlage und das Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse (Bezug von Notstandshilfe seit Juli 2012, keine Zahlungseingänge auf dem Abgabenkonto seit Juli 2012, gänzliches Aushaften der Geldstrafe) die Uneinbringlichkeit der Geldstrafe und daraus folgend den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe als nicht unwahrscheinlich erscheinen, doch wird dem Vorbringen des Bf, eine Begleichung des Strafrückstandes sei innerhalb von zwei Jahren möglich, Glauben geschenkt.

Die Begleichung der verhängten Geldstrafe in Form monatlicher Ratenzahlungen zu je 80,00 € würde die Entrichtung des Strafrückstandes innerhalb des durch den Bf als realistisch angesehenen Zeitraums von rund zwei Jahren gewährleisten.

Da der Bf in seiner Eingabe vom anführte, auf 24 Monate verteilte Ratenzahlungen leisten zu wollen, waren diese in einer Höhe auszumessen, die, entsprechend dem Ansuchen des Bf, eine Abstattung der Geldstrafe innerhalb eines Zeitraums von rund zwei Jahren, beginnend ab Oktober 2012, ermöglichen, wobei die während der Laufzeit der Ratenbewilligung fällig werdenden Stundungszinsen in die Berechnung der Laufzeit noch nicht eingeflossen sind und diese entsprechend verlängern werden.

Dass der Bf in den Monaten Oktober 2012 bis Jänner 2013 keine Zahlungen geleistet hat, geht zu seinen Lasten. Von seinem Ansuchen war daher insoweit abzuweichen, als die in den Monaten Oktober 2012 bis Jänner 2013 nicht geleisteten Zahlungen anteilsmäßig auf die verbleibenden 20 Monate aufzuteilen waren.

Der Bf wird nachdrücklich darauf hingewiesen, dass, sollte er diesen seinem Ansuchen entsprechenden Zahlungsplan nicht einhalten, dies die Uneinbringlichkeit der Geldstrafe indizieren würde und damit den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zur Folge hätte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at