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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 04.01.2013, RV/0971-L/08

Ein Rückzahlungsantrag, der ein gepfändetes Guthaben betrifft, ist abzuweisen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der BwGmbH, vertreten durch Mag. Stb, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom betreffend Abweisung eines Rückzahlungantrages (§§ 239, 240, 241 BAO) entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Schriftsatz vom beantragte die Berufungswerberin (Bw.) die Auszahlung ihres Guthabens von 335.312,16 €.

Mit Bescheid vom ordnete das Finanzamt zur Sicherung diverser Abgabenansprüche im Gesamtausmaß vom 8,797.205,-- € gemäß § 232 BAO die Sicherstellung in das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Bw. an.

Mit Bescheid vom wurde der Rückzahlungsantrag mit der Begründung abgewiesen, dass das Guthaben aufgrund des Sicherstellungsauftrages auf ein Verwahrungskonto verbucht worden sei.

Mit Schriftsatz vom wurde durch den ausgewiesenen Vertreter der Bw. gegen den Bescheid über die Abweisung des Rückzahlungsantrages das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Es werde die Aufhebung des Bescheides und die Auszahlung des Guthabens beantragt. Mit gleicher Post werde eine Berufung gegen den Sicherstellungsauftrag vom eingebracht. Somit werde der Sicherstellungsauftrag nicht rechtskräftig und es fehle die Rechtsgrundlage.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies die Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung als unbegründet ab. Da das Guthaben aufgrund eines Sicherstellungsauftrages gepfändet wäre, müsse die Berufung als unbegründet abgewiesen werden.

Mit Schriftsatz vom wurde durch den ausgewiesenen Vertreter Vorlageantrag eingebracht.

Mit Vorlagebericht vom legte die Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.

Mit Bescheid vom pfändete das Finanzamt das auf dem Abgabenkonto der Bw. ausgewiesene Guthaben iHv. 300.835,79 €. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft (Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , RV/0264-L/09).

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 78 AbgEO kann auf Grund eines Sicherstellungsauftrages (§ 232 BAO) zur Sicherung von Abgaben schon vor Eintritt der Rechtskraft oder vor Ablauf der für die Leistung bestimmten Frist die Vornahme von Vollstreckungshandlungen angeordnet werden. Zur Sicherung kann nur die Pfändung und Verwahrung beweglicher körperlicher Sachen und die Pfändung grundbücherlich nicht sichergestellter Geldforderungen und von Ansprüchen auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen vorgenommen werden. Im Übrigen sind auf das finanzbehördliche Sicherungsverfahren die Bestimmungen des I. Teiles sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen.

Gemäß § 65 Abs. 2 leg.cit. ist sowohl dem Drittschuldner wie dem Abgabenschuldner hiebei mitzuteilen, dass die Republik Österreich an der betreffenden Forderung ein Pfadrecht erworben hat.

Gemäß § 65 Abs. 3 leg.cit. ist die Pfändung mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen.

Auch in Fällen, in denen die Abgabenbehörde auf Grund eines Guthabens des Abgabenschuldners selbst als Drittschuldner anzusehen ist, bedarf es der Erlassung des Zahlungsverbotes (sogenanntes Zweitverbot), um das Pfandrecht an dem Guthaben zu begründen.

Die Pfändung einer Geldforderung zur Sicherung von Abgaben setzt gemäß § 78 Abs. 1 leg.cit. einen nach den Grundsätzen des § 232 BAO erlassenen Sicherstellungsauftrages voraus. Der Sicherstellungsauftrag ist somit Titel für das finanzbehördliche Sicherungsverfahren. Zweck und Aufgabe des Sicherungsverfahren ist es, dem Abgabengläubiger bereits in einem Zeitpunkt, in dem sein Anspruch zwar dem Grunde nach feststeht, aber noch nicht realisierbar ist, wegen drohender Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung von Abgabenschuldigkeiten ein Pfandrecht zu verschaffen, dessen Rang auch für die nachfolgende Exekution zur Hereinbringung der Abgaben maßgebend ist, und dadurch die rechtlich erst später zulässige Durchsetzung des Abgabenanspruches zu gewährleisten. Die Rechtskraft des Sicherstellungsauftrages ist nicht notwendig. Dies findet nicht nur im Wortlaut des § 78 Abs. 1 AbgEO Deckung, sondern wäre ansonsten auch der beschriebene Normzweck vereitelt, da im Falle des Abwartenmüssens der Rechtskraft des Abgabenbescheides und/oder des Sicherstellungsauftrages wertvolle Zeit zur Sicherung des Pfandranges verloren ginge.

Aufgrund des Sicherstellungsauftrages vom war die Abgabenbehörde daher grundsätzlich zur Vornahme einer Pfändung einer Geldforderung berechtigt. Die Rechtmäßigkeit der Pfändung wurde bereits im diesbezüglichen Berufungsverfahren geprüft (vgl. ho. Berufungsentscheidung vom , GZ RV/0264-L/09).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , Zahl 2000/15/0067, ausgesprochen, dass ein Rückzahlungsantrag nach § 239 BAO, der ein gepfändetes Guthaben betrifft, abzuweisen ist. Damit ist aber auch der Ausgang des gegenständlichen Berufungsverfahrens entschieden. Das aufgrund des Sicherstellungsauftrages gepfändete Guthaben durfte von der Abgabenbehörde erster Instanz nicht zurückgezahlt werden.

Zum Antrag der Bw. auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist zu bemerken, dass die Bw. durch das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zwar in ihrem aus § 284 Abs. 1 BAO erfließenden Verfahrensrecht verletzt wird. Aufgrund des zu beachtenden Gebotes der Verwaltungsökonomie wurde jedoch in Hinblick darauf, dass nach den vorstehenden Ausführungen ausgeschlossen werden kann, dass man bei Vermeidung dieses Mangels (Durchführung einer mündlichen Verhandlung) zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 239 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 78 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 65 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 284 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Rückzahlungsantrag
Sicherstellungsauftrag
Pfändung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at