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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 10.06.2008, RV/0556-L/08

Kosten für das Medikament Viagra als außergewöhnliche Belastung?

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adresse, gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Im Zuge der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2007 wurden vom Bw. u.a. Kosten für das Medikament Viagra im Ausmaß von € 656,48 als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 EStG 1988 geltend gemacht.

Die Abgabenbehörde I.Instanz sah in den angefallenen Kosten keine außergewöhnliche Belastung (keine Zwangsläufigkeit- vgl. Einkommensteuerbescheid v. ). Die übrigen geltend gemachten Aufwendungen (diverse Medikamente - die Erwerbsfähigkeit des Bws. ist nach einer Prostastakrebsoperation zu 60 % gemindert -Bescheinigung des Bundessozialamtes v. ) wurden - nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens (Vorhalt v. ) um eine Haushaltsersparnis um € 120, 29 gekürzt.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wurde Folgendes ausgeführt:

Die der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung beigelegten Positionen 4,6,18 sowie 26 -Viagra- seien gestrichen worden. Seit seiner Prostatakrebsoperation (2001) sei es ihm nur mit Viagra möglich, ein normales Sexualleben zu führen.. Dies sei für seine psychische Gesundheit von immenser Bedeutung. Nur dadurch sei es ihm möglich, sich als Mann und Mensch zu fühlen. Die dafür getätigten Aufwendungen (4 x € 164,12) seien tatsächlich und auch aus sittlichen Gründen erwachsen. Bis zu einer Gesundheitsreform seien diese Kosten auch von der Krankenkasse übernommen worden ( 4 x jährlich). Er ersuche um Weiterleitung an die "Finanzlandesdirektion" mit der Bitte um Klärung.

Über die Berufung wurde erwogen:

1, Mit BGBl. Nr. I 2002/97 wurde der Unabhängige Finanzsenat zur Entscheidung über Berufungen in Abgabenangelegenheiten eingerichtet.

Dem Unabhängigen Finanzsenat obliegen gemäß § 2 UFSG die ihm durch Abgabenvorschriften (§ 3 Abs. 3 BAO) und... übertragenen Aufgaben.

Die ehemaligen Finanzlandesdirektionen wurden aufgelöst und an Ihre Stelle trat als Berufungsbehörde der Unabhängige Finanzsenat.

Der nach der Geschäftsverteilung zuständige Senat 4 ist daher auch für diesen Berufungsfall zuständig.

2. Gem. § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen.

Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).

2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).

3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).

Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

Gem. § 34 Abs. 3 erwächst eine Belastung dem Steuerpflichtigen dann zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Zu prüfen war somit, ob Kosten für das Medikament Viagra für die geminderte Erektionsfähigkeit und des damit in Zusammenhang stehenden geminderten psychischen Wohlbefindens als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind.

In Anlehnung an die Entscheidung des (10ObS227/03k) bleiben derartige Kosten nach Meinung des Referenten des Unabhängigen Finanzsenates auch für den Bereich des Steuerrechtesmangels Zwangsläufigkeit nicht abzugsfähig.

Die Begründung des OGH in diesem Fall (Grundleiden "Diabetes mellitus" sowie daran anschließendes Folgeleiden "erektile Dysfunktion") lautete im Wesentlichen:

"Kosten für Heilmittel gegen Funktionsstörungen sind im Bereich der Erektionsfähigkeit des Mannes vom Versicherten selbst zu tragen, weil es sich dabei nach den herrschenden gesellschaftlichen Wertvorstellungen nicht um "lebenswichtige persönliche Bedürfnisse" handelt, die gem. § 133 Abs. 2 ASVG für den Anspruch auf Heilmittelgewährung Voraussetzung sind.

Weiters führte der OGH aus, "die gesetzliche Krankenversicherung sei nicht dazu berufen, generell "soziales Wohlbefinden" zu finanzieren...".

Das Steuerrecht bietet nach Ansicht des Referenten des Unabhängigen Finanzsenates keinen Auffangtatbestand für im Bereich des Sozialversicherungsrechts nicht gewährte Kosten.

Vereinfacht ausgedrückt folgt das Steuerrecht dem Sozialversicherungsrecht.

Auch der Bw. führt in seiner Berufung aus, dass "bis zu einer Gesundheitsreform diese Kosten auch von der Krankenkasse übernommen worden seien".

Das Umdenken der Sozialversicherung wurde offenbar durch das oben zitierte Erkenntnis des ) ausgelöst (Nichtanerkennung der Kosten des Medikamentes Viagra).

Der für den Bw. eingetretene individuelle Erfolg (Stärkung des psychischen Wohlbefindens durch Einnahme des Medikamentes Viagra) würde im Falle der Anerkennung als außergewöhnlicher Belastung in keinem Verhältnis zum von der Allgemeinheit (mit-)zu finanzierenden Aufwand stehen.

Jedenfalls scheint nach Ansicht des Referenten der Steuergesetzgeber nicht dazu berufen, soziales Wohlbefinden (mit-) zu finanzieren (in diesem Sinne bereits , veröffentlicht in UFS aktuell 2005, 403 ).

Da die Kosten schon dem Grunde nach nicht anerkannt wurden, erübrigt sich eine Prüfung der Frage, ob die geltend gemachten Kosten unter den Selbstbehalt des § 34 Abs. 4 EStG 1988 fallen.

Aus den angeführten Gründen war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
außergewöhnliche Belastung
Medikament Viagra
Zwangsläufigkeit?
Verweise
Anmerkung
UFS aktuell 2005, 403

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at