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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 01.04.2010, RV/0685-L/09

Anspruchszinsen bei Aufhebung eines Einkommensteuerbescheides gemäß § 299 BAO wegen unberechtigter Inanspruchnahme des Alleinverdienerabsetzbetrages

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des B, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Linz vom betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) für die Jahre 2003 und 2004 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Am reichte der Berufungswerber elektronisch Erklärungen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagungen für die Jahre 2003 und 2004 ein. In beiden Erklärungen wurde der Alleinverdienerabsetzbetrag geltend gemacht.

Mit Bescheiden vom erfolgten erklärungsgemäße Veranlagungen, aus denen sich Abgabengutschriften in Höhe von 303,20 € für das 2003 und 537,25 € für das Jahr 2004 ergaben.

Weiters setzte das Finanzamt mit Bescheid vom für das Jahr 2004 Anspruchszinsen in Höhe einer Gutschrift von 76,66 € fest. Bemessungsgrundlage für die Zinsenberechnung war die Einkommensteuergutschrift für dieses Jahr in Höhe von 537,25 €, die für den Zeitraum bis verzinst wurde. Für das Jahr 2003 wurden keine Anspruchszinsen (Gutschriftszinsen) festgesetzt, da dieselben den Bagatellbetrag im Sinne des § 205 Abs. 2 BAO in Höhe von 50 € nicht erreichten.

Mit Bescheiden vom hob das Finanzamt die Einkommensteuerbescheide für 2003 und 2004 vom gemäß § 299 BAO auf, und erließ am selben Tag neue Sachbescheide, in denen der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht mehr berücksichtigt wurde, da die steuerpflichtigen Einkünfte des (Ehe)partners des Berufungswerbers höher als der maßgebliche Grenzbetrag von 6.000 € seien.

Die Einkommensteuer für 2003 wurde unter Berücksichtigung der anrechenbaren Lohnsteuer mit 209,29 € festgesetzt, sodass sich gegenüber der bisher festgesetzten Gutschrift von 303,20 € eine Abgabennachforderung von 512,49 € ergab.

Für das Jahr 2004 wurde die Einkommensteuer unter Anrechnung der vom Arbeitgeber einbehaltenen Lohnsteuer mit 244,82 € festgesetzt, sodass sich gegenüber der bisher festgesetzten Gutschrift von 537,25 € eine Abgabennachforderung von 782,07 € ergab.

Mit weiteren Bescheiden vom wurden Anspruchszinsen für die Jahre 2003 und 2004 in Höhe von 75,28 € und 121,59 € festgesetzt. Die Zinsen wurden dabei unter Zugrundelegung der Nachforderungen (Differenzbeträge) aus den Einkommensteuerbescheiden vom wie folgt berechnet:


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Zeitraum
Differenzbetrag
Anzahl Tage
Tages-zinssatz
Zinsen
-
512,49
573
0,0095
27,90
-
512,49
167
0,0109
9,33
-
512,49
154
0,0128
10,10
-
512,49
384
0,0142
27,95
Abgabenschuld
75,28


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zeitraum
Differenzbetrag
Anzahl Tage
Tages-zinssatz
Zinsen
-
782,07
208
0,0095
15,45
-
782,07
167
0,0109
14,24
-
782,07
154
0,0128
15,42
-
782,07
483
0,0142
53,64
-
782,07
98
0,0156
11,96
-
782,07
28
0,0141
3,09
-
782,07
28
0,0127
2,78
-
782,07
42
0,0106
3,48
-
782,07
21
0,0093
1,53
Abgabenschuld
121,59

Gegen diese Anspruchszinsenbescheide wurde mit Eingabe von Berufung erhoben. Der Berufungswerber führte darin nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges aus, dass für die Berechnung der Anspruchszinsen fälschlicherweise nicht der Differenzbetrag zwischen der im Oktober 2008 erhaltenen Gutschrift und der tatsächlichen Einkommensteuer angesetzt worden sei, sondern die Nachzahlungen mit dem Gesamtbetrag ab bzw. verzinst worden wären. Dies sei deshalb unrichtig, da ohne die Geltendmachung des Alleinverdienerabsetzbetrages im Oktober 2008 (!) die Nachzahlungen für die Jahre 2003 und 2004 lediglich 209,29 € bzw. 244,82 € betragen hätten. Wären diese tatsächlichen Einkommensteuernachzahlungen als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Anspruchszinsen herangezogen worden, hätten die Anspruchszinsen sowohl 2003 als auch 2004 weniger als 50 € betragen und wären somit aufgrund der Bagatellregelung nicht festzusetzen gewesen. Der Umstand, dass aufgrund der Antragsveranlagung der Jahre 2003 und 2004 die Gutschriften erst im Oktober 2008 erfolgt wären, sei bei der "Wiederaufnahme" und Festsetzung der Anspruchszinsen zu berücksichtigen. Es könne daher die nunmehr erfolgte Nachzahlung nicht bereits zur Verzinsung ab bzw. führen. Es werde daher die Berücksichtigung der tatsächlichen Nachzahlungen in Höhe von 209,29 € für das Jahr 2003 sowie 244,82 € für das Jahr 2004 als Bemessungsgrundlage beantragt und um Neuberechnung der Anspruchszinsen ersucht.

Das Finanzamt wies diese Berufung mit Berufungsvorentscheidungen vom (je für 2003 und 2004) ab, und begründete dies im Wesentlichen gleichlautend wie der Unabhängige Finanzsenat in der Entscheidung RV/0040-I/07.

In als Anträgen auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz zu wertenden Eingaben vom (je für 2003 und 2004) führte der Berufungswerber neuerlich aus, dass die Anspruchszinsen nur für die oben erwähnten Nachforderungen von 202,29 € (2003) bzw. 244,82 € (2004) zu berechnen wären, da nur diese Beträge zum bzw. "als Rückstand existiert" hätten. Erst im Oktober 2008 seien im Zuge der Arbeitnehmerveranlagungen weitere Guthaben in Höhe von 303,20 € (2003) bzw. 537,25 € (2004) errechnet und ausbezahlt worden. Bei der Berechnung der Anspruchszinsen seien jedoch auch diese Beträge fälschlich ab bzw. als Bemessungsgrundlage verwendet worden, obwohl sie erst im Oktober 2008 ausbezahlt worden seien. Würden die "tatsächlichen Rückstände" als Bemessungsgrundlagen herangezogen, betrügen die Anspruchszinsen weniger als 50 € und wären deshalb nicht festzusetzen. Es werde daher um Neuberechnung der Anspruchszinsen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Nachforderungen von 209,29 € für 2003 bzw. 244,82 € für das Jahr 2004 ersucht.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt sinngemäß für Differenzbeträge aus Aufhebungen von Abgabenbescheiden (lit. a), Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung unterbleibt (lit. b), auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder gemäß § 240 Abs. 3 erlassenen Rückzahlungsbescheiden (lit. c).

Die Anspruchszinsen betragen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten festzusetzen (§ 205 Abs. 2 BAO).

Anspruchszinsen sind mit Abgabenbescheid festzusetzen, wobei Bemessungsgrundlage die jeweilige Nachforderung oder Gutschrift ist. Der Zinsenbescheid ist an die im Spruch des zur Nachforderung oder Gutschrift führenden Bescheides ausgewiesene Nachforderung bzw. Gutschrift gebunden. Jede Nachforderung bzw. Gutschrift löst (sofern nicht § 205 Abs. 2 BAO zur Anwendung gelangt) einen Anspruchszinsenbescheid aus. Es liegt je Differenzbetrag eine Abgabe vor. Erweist sich der Stammabgabenbescheid (Einkommensteuerbescheid) nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert, so wird diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen. Diesfalls erfolgt keine Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides, sondern es ergeht ein weiterer Anspruchs- oder Gutschriftszinsenbescheid (; siehe auch Ritz, BAO³, § 205 Tz 32 ff). Die Berechnung der Zinsen beginnt dabei nach dem klaren Wortlaut des § 205 Abs. 1 BAO stets mit dem 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres und erstreckt sich bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des dem Zinsenbescheid zugrunde liegenden Abgabenbescheides.

Damit wird auch erreicht, dass sich Gutschriftszinsen und Nachforderungszinsen im Falle einer nachträglichen Änderung des zugrunde liegenden Abgabenbescheides ausgleichen, und der Abgabepflichtige effektiv nur jene Gutschriftszinsen erhält bzw. jene Nachforderungszinsen entrichten muss, die unter Zugrundelegung der sich aus dem geänderten Abgabenbescheid ergebenden Festsetzung anfallen würden.

Im gegenständlichen Fall ergaben sich für das Jahr 2003 unter Zugrundelegung der Gutschrift von 303,20 € aus dem Erstbescheid vom folgende Gutschriftszinsen:


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Zeitraum
Differenzbetrag
Anzahl Tage
Tages-zinssatz
Zinsen (gerundet)
-
-303,20
573
0,0095
-16,50
-
-303,20
167
0,0109
-5,52
-
-303,20
154
0,0128
-5,98
-
-303,20
384
0,0142
-16,53
-44,53

Aufgrund des neuen Einkommensteuerbescheides vom wurden unter Zugrundelegung der darin ausgewiesenen Nachforderung von 512,49 € folgende Nachforderungszinsen ermittelt:


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Zeitraum
Differenzbetrag
Anzahl Tage
Tages-zinssatz
Zinsen (gerundet)
-
512,49
573
0,0095
27,90
-
512,49
167
0,0109
9,33
-
512,49
154
0,0128
10,10
-
512,49
384
0,0142
27,95
75,28

Legt man dem gegenständlichen Verzinsungszeitraum nur die im neuen Einkommensteuerbescheid vom festgesetzte Einkommensteuernachforderung von 209,29 € zugrunde, ergäben sich folgende Nachforderungszinsen:


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Zeitraum
Differenzbetrag
Anzahl Tage
Tages-zinssatz
Zinsen (gerundet)
-
209,29
573
0,0095
11,39
-
209,29
167
0,0109
3,81
-
209,29
154
0,0128
4,13
-
209,29
384
0,0142
11,41
30,74

Saldiert man nun die Gutschriftszinsen von 44,53 € und die Nachforderungszinsen von 75,28 €, ergeben sich effektive Anspruchszinsen von 30,75 € (0,01 € Rundungsdifferenz), die ohnehin der vom Berufungswerber allein für richtig erachteten Verzinsung der Nachforderung in Höhe von 209,29 € entsprechen.

Dass der Berufungswerber im gegenständlichen Fall die gesamten Nachforderungszinsen von 75,28 € zu tragen hat, resultiert nicht aus einer unrichtigen Anwendung des § 205 BAO durch das Finanzamt bzw. einer unrichtigen Zinsenberechnung, sondern daraus, dass die oben angeführten Gutschriftszinsen in Höhe von 44,53 € aufgrund der Bagatellregelung des § 205 Abs. 2 BAO nicht festgesetzt wurden. Der Unabhängige Finanzsenat hat bereits wiederholt darauf hingewiesen, der Gesetzgeber habe es offensichtlich in Kauf genommen, dass es aufgrund der Bagatellgrenze von 50 €, die sich auf den einzelnen Anspruchszinsenbescheid bezieht, in bestimmten Fällen nicht zu einer vollständigen Egalisierung der Zinsen kommen kann. Diese Bagatellregelung könne sich eben je nach Fallkonstellation zu Gunsten oder zu Lasten des Abgabepflichtigen auswirken (z.B. RV/0550-I/05; RV/0040-I/07, RV/0829-K/07, ).

Gleiches gilt für die Anspruchszinsen 2004. Die Gutschriftszinsen laut Bescheid vom betrugen 76,66 €:


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Zeitraum
Differenz
Anzahl Tage
Tages-zinssatz
Zinsen (gerundet)
-
-537,25
208
0,0095
-10,62
-
-537,25
167
0,0109
-9,78
-
-537,25
154
0,0128
-10,59
-
-537,25
483
0,0142
-36,85
-
-537,25
98
0,0156
-8,21
-
-537,25
8
0,0141
-0,61
-76,66

Die Nachforderungszinsen für diesen Zeitraum betragen 111,59 €:


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Zeitraum
Differenz
Anzahl Tage
Tages-zinssatz
Zinsen (gerundet)
-
782,07
208
0,0095
15,45
-
782,07
167
0,0109
14,24
-
782,07
154
0,0128
15,42
-
782,07
483
0,0142
53,64
-
782,07
98
0,0156
11,96
-
782,07
8
0,0141
0,88
111,59

Saldiert man diese Zinsen, ergibt sich eine effektive Verzinsung von 34,93 €, die der Verzinsung des vom Berufungswerber ins Treffen geführten Differenzbetrages von 244,82 € für diesen Zeitraum entspricht:


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Zeitraum
Differenz
Anzahl Tage
Tages-zinssatz
Zinsen (gerundet)
-
244,82
208
0,0095
4,84
-
244,82
167
0,0109
4,46
-
244,82
154
0,0128
4,83
-
244,82
483
0,0142
16,79
-
244,82
98
0,0156
3,74
-
244,82
8
0,0141
0,27
34,93

Dass die Verzinsung für den Zeitraum bis effektiv für einen Differenzbetrag von 782,07 € erfolgte, ist schon deswegen zutreffend, weil dem Berufungswerber für diesen Zeitraum auch ein diesem Differenzbetrag entsprechender Zinsvorteil zugekommen ist.

Dem Berufungswerber ist zuzugestehen, dass sich bei einer ursprünglich richtigen Veranlagung zur Einkommensteuer 2004 aufgrund der Bagatellregelung keine Zinsenvorschreibung ergeben hätte. Dies ändert zum einen aber nichts an der inhaltlichen Richtigkeit des angefochtenen Zinsenbescheides vom . Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass beim Berufungswerber gerade aufgrund des von ihm ungerechtfertigt in Anspruch genommenen Alleinverdienerabsetzbetrages zu Unrecht Gutschriftszinsen angefallen sind, die durch die Nachforderungszinsen wieder ausgeglichen wurden.

Insgesamt gesehen erweisen sich daher die angefochtenen Anspruchszinsenbescheide als rechtmäßig. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich die Bagatellregelung des § 205 Abs. 2 BAO wie aufgezeigt auch zum Nachteil des Abgabepflichtigen auswirken kann.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
RV/0040-I/07

RV/0550-I/05
RV/0829-K/07

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at