Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSW vom 13.06.2008, FSRV/0086-W/06

Verdacht des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei und der Monopolhehlerei

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Wien 7, Hofrat Dr. Josef Lovranich, in der Finanzstrafsache gegen JP, XY, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Zollamtes Wien, vertreten durch Oberrat Mag. Reinhard Lackner, vom , GZ 100/90.844/2003-AFF/Tou, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 100/2006/00523-001 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Bereich des Zollamtes Wien im Zeitraum Juli 2002 bis Juli 2005 vorsätzlich Sachen, die zugleich Gegenstände des Tabakmonopols seien, nämlich 10.100 Stück Zigaretten der Marke Memphis Blue Lights, hinsichtlich welcher zuvor von bisher unbekannten Tätern "die Finanzvergehen des Schmuggels gemäß § 35 Abs. 1 lit. a FinstrG sowie der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG in Tateinheit mit dem vorsätzlichen Eingriff in die Rechte des Tabakmonopols nach § 44 Abs. 1 FinStrG" begangen worden sei, in Kenntnis dieser Herkunft angekauft bzw. an sich gebracht und hiermit "ein Finanzvergehen nach §§ 37 Abs. 1 lit. a , 46 Abs. 1 lit. a FinStrG" begangen habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Der Bf. habe bereits bei der Einvernahme erklärt, dass er in den letzten fünf Jahren höchstens fünf oder sechs Stangen Zigaretten auf diversen Baustellen in Wien von unbekannten Ausländern gekauft habe. Er wisse, dass es nicht richtig gewesen sei, geschmuggelte Zigaretten zu kaufen und er werde es sicher nie mehr machen.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhehlerei schuldig, wer vorsätzlich eine Sache oder Erzeugnisse aus einer Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung, eine Verkürzung von Verbrauchsteuern oder von Eingangs- oder Ausgangsabgaben begangen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt.

Gemäß § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich der Monopolhehlerei schuldig, wer vorsätzlich Monopolgegenstände (§ 17 Abs. 4) oder Erzeugnisse aus Monopolgegenständen, hinsichtlich welcher in Monopolrechte eingegriffen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt.

Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß §§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen.

Ergibt diese Prüfung gemäß Abs. 1, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz gemäß § 82 Abs. 3 erster Satz FinStrG das Strafverfahren einzuleiten.

Gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des Strafverfahrens aktenkundig zu machen.

Ein Verdacht kann immer nur aufgrund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen (vgl. ). "Verdacht" ist mehr als eine bloße Vermutung. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. ).

Der Verdacht muss sich sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand erstrecken ().

Laut anonymer Anzeige vom , die Organe des Gendarmeriepostens Krems an das Zollamt Krems weiterleiteten, habe der Bf. wiederholt - zuletzt am - in X einen halb vollen Karton Zigaretten an AR übergeben und die Letztgenannte davon zwei Stangen Zigaretten der Marke Marlboro an EM verkauft.

Bei einer Nachschau in XY, entdeckten Organe des Zollamtes Krems am 100 Stück Zigaretten der Marke Memphis Blue Lights drittländischer Herkunft.

Die Zigaretten wurden gemäß § 89 Abs. 2 FinStrG beschlagnahmt.

Der Bf. sagte am anlässlich seiner Einvernahme durch die vorgenannten Organe des Zollamtes Krems im Wesentlichen wie folgt aus:

Er habe des Öfteren eine Stange Zigaretten an verschiedene Personen verkauft, möglicherweise auch an AR. Die Zigaretten habe er auf verschiedenen Baustellen, auf denen er als Monteur gearbeitet habe, von unbekannten Personen gekauft. Seit etwa zwei bis drei Jahren kaufe er monatlich ca. zwei Stangen Zigaretten verschiedener Marken.

Am sagte der Bf. anlässlich seiner Einvernahme als Verdächtiger durch Organe des Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz im Wesentlichen wie folgt aus:

Er habe noch nie Zigaretten verkauft. AR kenne er nur vom Sehen. Der Bf. habe früher in Wien auf Baustellen als Monteur gearbeitet und hin und wieder Zigaretten für seinen Eigenbedarf von vermutlich rumänischen Staatsbürgern gekauft. Diese hätten auf verschiedenen Baustellen billige Zigaretten angeboten. Insgesamt habe der Bf. ca. acht Stangen Zigaretten der Marke Memphis gekauft.

AR sagte am anlässlich ihrer Einvernahme durch Organe des Zollamtes Krems im Wesentlichen wie folgt aus:

Sie habe noch nie illegal Zigaretten gekauft bzw. weiterverkauft oder weitergegeben und kenne EM nicht.

EM sagte am anlässlich ihrer Einvernahme durch Organe des Zollamtes Krems im Wesentlichen wie folgt aus:

Sie habe in der fraglichen Zeit insgesamt 1.000 Stück Zigaretten der Marke Marlboro von AR gekauft. Dass es sich um geschmuggelte Zigaretten gehandelt habe, sei EM bewusst gewesen. Am habe ihr AR telefonisch mitgeteilt, dass sie über den Kauf der Zigaretten nichts erwähnen solle.

Die og. Ermittlungsergebnisse sind hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme der Wahrscheinlichkeit, dass die verfahrensgegenständlichen Zigaretten mit dem Makel des Schmuggels (einer der in § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG normierten Vortaten) behaftet sind und dass der Bf. diese Zigaretten, die zugleich Monopolgegenstände sind, gekauft hat. Es besteht folglich der Verdacht, dass der Bf. die objektiven Tatbestandsmerkmale des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach 37 Abs. 1 lit. a FinStrG und der Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG verwirklicht hat.

Das Wissen um das österreichische Tabakmonopol wird als allgemein bekannt vorausgesetzt.

Aufgrund der og. Ermittlungsergebnisse besteht der Verdacht, dass der Bf. hinsichtlich der zollunredlichen Herkunft der Zigaretten vorsätzlich im Sinne des § 8 Abs. 1 erster Halbsatz FinStrG gehandelt hat.

Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist daher zu Recht erfolgt. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Bf. die ihm zur Last gelegten Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens vorbehalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Verdacht
Abgabenhehlerei
Monopolhehlerei
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at