TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ1W vom 10.06.2008, ZRV/0027-Z1W/06

Keine Abstandnahme von einer Sicherheitsleistung bei Vorliegen begründeter Zweifel

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten durch Dr.Michael Drexler, Rechtsanwalt, 1090 Wien, Hörlgasse 4/5, gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien, Zl. 100/90.559/2005-AFF/Tou vom 10 .Jänner 2006, betreffend Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom wurde gegenüber Bf., die Zollschuld gemäß Artikel 202 Abs.1 Buchstabe a und Abs.3 dritter Anstrich Zollkodex, (ZK), iVm. § 2 Abs.1 Zollrechts-Durchführungsgesetz,( ZollR-DG), in der Höhe von € 4.849,34.-an Zoll, € 5.078,12.-an Einfuhrumsatzsteuer sowie €12.122,28.-an Tabaksteuer festgesetzt. Als Begründung dazu wurde angeführt, sie habe, am 4 .April 2005 insgesamt 123.200 Stück Zigaretten verschiedener Marken im Besitz gehabt obwohl sie im Zeitpunkt des Erwerbes dieser Waren wusste oder hätte wissen müssen, dass diese vorschriftswidrig in das Gebiet der Europäischen Union verbracht worden waren.

Dagegen erhob die Bf. durch ihren ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Berufung mit der Begründung, ihr Ehemann, J.O., habe lediglich die Wohnung E1 20/5 an den polnischen Staatsbürger T.D. vom Anfang Jänner 2005 bis Anfang April 2005 zeitweilig vermietet, und den Grund für diese Anmietung nicht hinterfragt. Schon die Tastsache, dass sie an dieser Adresse eine behördliche Nachschau freiwillig gestattete und dass bei einer im Anschluss daran durchgeführten behördlichen Nachschau an ihrer Wohnadresse,E2 keine Schmuggelzigaretten vorgefunden worden waren, würde aufzeigen, dass sie mit einer allfälligen strafbaren Handlung nichts zu tun gehabt hatte. Darüber hinaus hätten weitere Nachforschungen keine Belastungen für sie zu Tage gebracht, sodass eine sofortige Einstellung des Verfahrens erfolgen hätte müssen. Da ihr Ehemann lediglich die Wohnung, in welcher Schmuggelzigaretten vorgefunden worden waren, davor an T. D. vermietet hatte, hätte sie keinen Besitz an den darin gelagerten Zigaretten gehabt, da ein solcher sowohl die Innhabung derselben als auch den Willen des Besitzers diese für sich zu haben, voraus setzen würde.

Gleichzeitig mit dieser Berufung stellte die Bf. den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, mit der Begründung, dass sie die Tat nicht begangen habe und ihr im Falle der Einhebung der Abgaben ein unwiederbringlicher Schaden entstehen würde.

Mit Bescheid vom 10 .November 2005 wurde der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung seitens des Zollamtes Wien abgewiesen, mit der Begründung, dass auf Grund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse keine begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen würden, und keine Anhaltspunkte für das Entstehen eines unersetzbaren Schadens vorliegen würden.

Dagegen brachte die Bf. fristgerecht Berufung, unter Wiederholung des, in der Berufung gegen den Abgabenbescheid, enthaltenen Vorbringens.

Mit der im Spruch dieses Bescheides angeführten Berufungsvorentscheidung wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen und dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund vorliegender, dem Bf. im Rahmen der Akteneinsicht zugänglichen Ermittlungsergebnisse, welche im Rahmen der freien Beweiswürdigung gewertet wurden, keine begründete Zweifel im Sinne des Art.244 ZK an der diesem Verfahren zugrunde liegenden Abgabenvorschreibung bestehen würden. Die Bf. habe als Hauptmieterin der Wohnung 1020 Wien xx-gasse 20/5 in 1020 Wien, in welcher im Rahmen einer finanzstrafbehördlichen Nachschau 123.200 Stück Zigaretten drittländischer Herkunft vorgefunden worden waren, jederzeit Zugriff auf diese gehabt. Diese Wohnung wäre zeitweilig an den polnischen Staatsbürger T. D. vermietet gewesen, welcher sich letztmalig im Jahre 1998 in Österreich aufgehalten hatte. Es wäre demnach davon auszugehen, dass die Bf. die streitverfangenen Zigaretten in Besitz genommen hatte, obwohl sie wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass diese vorschriftwidrig in das Gebiet der Europäischen Union verbracht worden waren

Unter Anführung der Rechtssprechung des EuGH zur Rechtssache C 130/95,Rz 35,37 wurde ausgeführt, dass unter einem unersetzbaren Schaden im Sinne des Art.244 ZK, ein schwerer nicht wieder gutzumachender Schaden ,der nicht mehr umgekehrt werden könnte, zu verstehen wäre. Wobei ein finanzieller Schaden nur dann unersetzbar wäre, wenn er im Fall des Obsiegens in der Hauptsache nicht vollständig ersetzt werden könnte, so wie etwa die Notwendigkeit zum Verkauf des Eigenheims, die Auflösung einer Gesellschaft oder die Verwertung verpfändeten Vermögens. Zahlungsschwierigkeiten würden auf keinen Fall einen unersetzbaren Schaden darstellen, wenn Stundung gewährt werden könnte. Dies würde selbst dann gelten, wenn die Stundung auch nur im Vollstreckungsverfahren faktisch durch eine Ratenzahlungsvereinbarung eingeräumt werden würde. Aufgrund des Einkommens der Bf. von monatlich ca. € 1.300,00 könne eine kausale Existenzgefährdung zur gegenständlichen Abgabenforderung, deren Einbringung selbst im Vollstreckungswege wenig Erfolg versprechend erscheine, ausgeschlossen werden. Der Bf. würde die Möglichkeit offen stehen, durch die Vereinbarung und Entrichtung geringer Ratenzahlungen Vollstreckungsmaßnahmen hintan zu halten.

Dagegen erhob die Bf.- unter Wiederholung des Berufungsbegehrens im Aussetzungsverfahren- fristgerecht Beschwerde an den Unabhängigen Finanzsenat, (UFS),.

Am 26 .Februar 2008 erging an die Bf. seitens des UFS ein Vorhalt, dessen wesentlicher Inhalt wie folgt lautet:

Im, die Aussetzung der Vollziehung betreffenden, Rechtsbehelfsverfahren sind die Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollziehung nach dem Verhältnissen der erstinstanzlichen Entscheidung (Berufungsvorentscheidung) im Aussetzungsverfahren zu überprüfen.

Dazu wird festgestellt, dass im Zeitpunkt der Erlassung der bekämpften Berufungsvorentscheidung, aufgrund des vorliegenden zollamtlichen Ermittlungsergebnisses, nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden konnte, dass der Bf,die streitverfangenen Zigaretten am 4 .April 2005 erworben oder in Besitz gehabt hatten.

Es wird daher seitens des Unabhängigen Finanzsenates, (UFS), vom Vorliegen begründeter Zweifel im Sinne des Art.244 ZK erster Unterabsatz ausgegangen.

Im Sinne des Art.144 ZK letzter Unterabsatz ist in einem solchen Fall die Leistung einer Sicherheit in der Höhe der Eingangsabgaben Bedingung für die Aussetzung der Vollziehung.

Von der Leistung einer Sicherheit kann nur dann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn die Anforderung einer solchen aufgrund der Lage des Schuldners zu ernsthaften Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen würde.

Sie werden nunmehr ersucht, innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Erhalt diesesSchreibens, eine Sicherheit in der Gesamthöhe der Ihnen vorgeschriebenen Eingangsabgaben beim Zollamt Wien zu leisten

Sollte es Ihnen nicht möglich sein Sicherheit ganz oder teilweise zu leisten, so werden Sie gebeten, innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Erhalt dieses Schreibens, dem UFS die Gründe dafür -unter Beilage allfälliger Beweismittel zur Einkommens und Vermögenslage bzw. für das Vorliegen gesetzlicher Unterhaltspflichten -darzulegen.

Mit Schreiben vom 26 .März 2008 wurde dem UFS von der Bf. mitgeteilt, dass sie Notstandshilfebezieherin wäre und sie gemeinsam mit ihrem Ehemann bei der A. ein Darlehen mit einem aushaftenden Betrag von € 40.368,87 aufgenommen hätte, dessen monatliche Rückzahlungsraten € 425,75 betragen würden. Daher wäre ihr die Erbringung einer Sicherheitsleistung nicht möglich.

Zum Beweis der Richtigkeit dieser Behauptungen legte die Bf. nachstehende Unterlagen vor:

  • Schreiben der Bank Austria Creditanstalt AG vom 19 .März 2008 an sie, wonach die Rückzahlungsrate bei einem aushaftenden Darlehensbetrag von € 40.368,87, € 425,75 beträgt und am 5 .April 2008 fällig ist, die Rückzahlungsrate bei einem aushaftenden Darlehensbetrag von € 40.142,75,€ 419,65 beträgt und am 5 .Mai 2008 fällig ist, die Rückzahlungsrate bei einem aushaftenden Darlehensbetrag von € 39.921,76,€ 419.65 beträgt und am 5 .Juni 2008 fällig ist, und die Rückzahlungsrate bei einem aushaftenden Darlehensbetrag von € 39.693,40,€ 419,65 beträgt und am 5 .Juli 2008 fällig ist.

  • Mitteilung des Arbeitmarkt Services,(AMS),vom 15 .Jänner 2008 an die Bf. über einen Leistungsanspruch an Notstandsbeihilfe von € 21,20 täglich für den Zeitraum 1 .August 2007 bis 31 .August 2007, von € 22,85 täglich für den Zeitraum 1 .September 2007 bis zum 21 .Oktober 2007, von € 22,85 täglich für den Zeitraum 30 .Oktober 2007 bis 25 .November 2007, von € 22,85 täglich für den zeitraum26 .November 2007 bis 28 .Dezember 2007,von €22,85 täglich für den Zeitraum 29 .Dezember 2007 bis zum 31 .Dezember 2007 sowie von € 23,12 täglich für den Zeitraum bis 2 .Juli 2008.

Dem Zollamt Wien wurde mit Schreiben vom 1 .April 2008 der angeführte Vorhalt sowie die dazu erfolgte Stellungnahme samt Beweismitteln gemäß § 183 Abs.4 BAO zur Kenntnis gebracht, und Gelegenheit zur Äußerung gegeben.

In seiner Stellungnahme vom 3 .April 2008 erklärte das Zollamt Wien im Wesentlichen, dass aufgrund der sich aus den vorgelegten Beweismitteln ergebenden Vermögenslage der Bf. davon auszugehen sei, dass für diese die Leistung einer Sicherheit mit ernsthaften wirtschaftlichen Schwierigkeiten verbunden ist. Dennoch könne selbst bei Vorliegen begründeter Zweifel im Sinne des Art.244 ZK nicht von der Beibringung einer Sicherheitsleistung Abstand genommen werden, da diese Vorgangsweise eine ungerechtfertigte Benachteiligung jener sich zollredlich verhaltenden Abgabenpflichtigen bedeuten würde.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß Artikel 7 Abs.1 ZK sind Entscheidungen der Zollbehörden, abgesehen von den Fällen nach Artikel 244 Abs.2, sofort vollziehbar.

Gemäß Artikel 244 ZK wird durch die Einlegung des Rechtsbehelfs die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt.

Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochten Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.

Bewirkt die angefochtene Entscheidung die Erhebung von Einfuhr oder Ausfuhrabgaben, so wird die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht. Diese Sicherheitsleistung braucht jedoch nicht gefordert werden, wenn eine derartige Forderung auf Grund der Lage des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen könnte. (Artikel 244 Abs.2 ZK).

Die Verordnungsbestimmung des Artikels 244 ZK ist unmittelbar anzuwendendes Gemeinschaftsrecht.

Gemäß § 2 Abs.1 ZollR-DG ist das gemeinschaftsrechtliche Zollrecht auch bei Erhebung von Abgaben (sonstige Eingangs -oder Ausgangsabgaben) und anderen Geldleistungen anzuwenden, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den betreffenden Rechtsvorschriften die Vollziehung der Zollverwaltung übertragen ist und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

Eine spezielle nationale Regelung über das Verfahren der Aussetzung der Vollziehung nach Artikel 244 ZK wurde im Zollrechts- Durchführungsgesetz,(ZollR-DG),nicht ausdrücklich normiert. Es gelten daher nach § 2 Abs.1 ZollR-DG die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften der BAO. Die Aussetzung der Vollziehung entspricht im wesentlichen der nationalen Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO.

Im gegenständlichen Fall geht es darum, ob die von der Bf. im Abgabenverfahren beantragte Aussetzung der Vollziehung unter Abstandnahme von der Leistung einer Sicherheit zu gewähren ist.

Nach ständiger Rechtssprechung des VwGH (VwGH, Erkenntnis vom , 98/17/0227) handelt es sich bei der Aussetzung der Vollziehung nach Artikel 244 ZK sowie bei der Aussetzung der Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO um eine begünstigende Bestimmung. Der Abgabenpflichtige hat daher aus eigenem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen. Er hat daher von selbst unter Ausschluss jedes Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die angestrebte abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann.

Wenn die Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollziehung nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung über den Aussetzungsantrag geprüft werden, so sind darunter die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über den Aussetzungsantrag durch die Behörde erster Instanz zu verstehen (Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsvorentscheidung), wobei die Aussichten der Berufung an Hand des Berufungsvorbringens zu prüfen sind.

Begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung liegen vor, wenn Zweifel in tatsächlicher Hinsicht bestehen oder begründete Zweifel in einer Rechtsfrage vorliegen.

Begründete Zweifel in einer Rechtsfrage in tatsächlicher Hinsicht liegen vor, wenn in Bezug auf die im Einzelfall entscheidungsrelevanten Tatsachen Unklarheiten bestehen und wenn die vom Rechtsbehelfsführer behauptete Rechtsfolge unter den gegebenen Umständen als möglich erscheint. Die Beurteilung ob Zweifel in tatsächlicher Hinsicht vorliegen, erfolgt aufgrund der vorliegenden Unterlagen und präsenten Beweismittel.

Die Bewertung der Sach- und Rechtslage im Aussetzungsverfahren kann nur überschlagmäßig erfolgen.

Gemäß Artikel 202 Abs.1 Buchstabe a ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird.

Gemäß Abs.3 erster Anstrich leg. cit. ist derjenige Zollschuldner, der die Ware vorschriftswidrig in dieses Zollgebiet verbracht hat.

Gemäß Abs.3 zweiter Anstrich ist auch die Person Zollschuldner, die an diesem Verbringen beteiligt waren, obwohl sie wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass sie damit vorschriftwidrig handelt.

Gemäß Abs.3 dritter Anstrich leg. cit. ist auch die Person Zollschuldner, welche die vorschriftswidrig verbrachte Ware erworben oder in Besitz gehabt hatte, obwohl sie wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass diese vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht worden ist.

Tathandlung einer Einfuhrzollschuld im Sinne des Artikels 202 Abs.1 ZK ist das vorschriftsmäßige Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft. Dabei wird der Begriff der vorschriftwidrigen Verbringung nicht auf den unmittelbaren Grenzübertritt beschränkt, sondern durch Verweis auf die Artikel 38 bis 41 ZK auf den gesamten Zeitraum bis zur Gestellung.

Von der Tathandlung der vorschriftwidrigen Verbringung wird der klassische Einfuhrschmuggel erfasst.

Objektive Voraussetzung für den Tatbestand des Art.202 Abs.3 zweiter Anstrich ist, dass jemand durch sein Verhalten das vorschriftswidrige Verbringen durch andere veranlasst, unterstützt usw. Auch derjenige der Räumlichkeiten zur Lagerung der vorschriftswidrig verbrachten Waren zur Verfügung stellt (FG Brandenburg v. 4 K 2922/00, AW-Prax 2005,300 m.Anm.Witte) kann sich beteiligen.

Objektive Voraussetzung für den Tatbestand des Art.202 Abs.3 dritter Anstrich ist ein vorübergehendes Erwerben bzw. Besitzen einer in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeschmuggelten Ware.

Im vorliegenden Fall lag zum verfahrensrelevanten Zeitraum dem Zollamt Wien ,aufgrund der Einvernahme der Bf, als Beschuldigte und J. O., als Verdächtigter, vom 4.April und vom 30 .September 2005,vor dem Zollamt Wien, als Finanzstrafbehörde erster Instanz, sowie aufgrund der von der Zollbehörde in Wroclaw,(PL),und vom Zollreferat in Legnica,(PL),im Rahmen der Amtshilfe, durchgeführten Ermittlungen, nachstehendes Ermittlungsergebnis vor:

Die Bf ist Hauptmieterin der Wohnung 1020 Wien xx-gasse 20/5 und Hauptmieterin der Wohnung 1020 Wien XX-gasse 20/18. Am 4 .April 2005 wurden in den Räumlichkeiten 1020 Wien xx-gasse 20/18 vom Zollamt Wien, als Finanzstrafbehörde erster Instanz, im Zuge einer von der Bf. freiwillig gestattete Nachschau, insgesamt 123.200 Zigaretten, drittländischer Herkunft ,sowie drei Kartons in Plastiksäcken, welche vorwiegend für den Verschleiß zollunredlicher Zigaretten im Bereich des Mexikoplatzes verwendet werden, vorgefunden und sichergestellt. Vor Durchführung dieser Nachschau musste ein Schlüsseldienst zur Öffnung dieser Wohnung bemüht werden, da die Bf. erklärte, dafür keine Schlüssel zu haben. Auch ihr Ehemann J. O. erklärte anlässlich seiner ersten Einvernahme nicht in Besitz dieser Schlüssel zu sein. Diese Wohnung war laut übereinstimmender Aussagen der Bf und ihres Ehemannes von J. O. zwischen Jänner 2005 und 4 .April 2005 mehrmals einem polnischen Staatsbürger namens T. D., gegen Kaution von je 100 Euro pro Schlüsselübergabe, zur Verfügung gestellt worden. J. O. hatte T. D. im Dezember 2004 kennen gelernt und sich vor Übergabe der Wohnung dessen Reisepass zeigen lassen, wonach dieser in C., U4 wohnt. Von der Bf. war T. D. als ca.30 Jahre alt, ziemlich groß, ca. 100 kg schwer und mit braunen, kurzen Haaren beschrieben worden

Aufgrund von Ermittlungen der polnischen Zollverwaltung stellte sich im Wesentlichen heraus, dass der polnische Staatsbürger T. D., geb am 0.00.00, in PL XXXXX, U5 wohnt (einen Wohnblock mit Adresse ul YYYY 4a/6 gibt es nicht), ca.174 cm groß und ca 80 kg schwer ist, blonde Haare hat , ein ehemaliger Schulfreund von S.O., dem Sohn der Bf. und des J. O. ist, Österreich im Jahre 1998 letztmalig besucht hat und während dieses Aufenthaltes bei S. O. in dessen Haus in Mödling, genächtigt hat.

Mit dem Ermittlungsergebnis der polnischen Zollverwaltung konfrontiert, erklärten die Bf. und J. O. übereinstimmend, eine Person des Namens T. D. als Schulfreund ihres Sohnes Sebastian persönlich zu kennen. Es handle sich dabei jedoch nicht um jene Person, welcher die Wohnung 1020 Wien xx-gasse 20/5 zur Verfügung gestellt worden war.

Aufgrund dieser Sachlage muss den Ausführungen in der bekämpften Berufungsvorentscheidung entgegen gehalten werden, dass keine konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass T. D. während seines Aufenthaltes in Österreich im Jahre 1998 die Wohnung 1020 Wien xx-gasse 20/5 gemietet hatte, um dort Zigaretten zollunredlicher Herkunft, vorübergehend einzulagern. Ebenso wenig gibt es konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Bf. im Gegensatz zu den vorliegenden Behauptungen, die ganze Zeit über im Besitz von Wohnungsschlüssel für diese Wohnung war, und sie sich deshalb und aufgrund des Umstandes, dass T. D. sich nach 1998 nicht mehr in Österreich aufgehalten hatte, in den Besitz der in den Räumlichkeiten 1020 Wien xx-gasse 20/5 eingelagerten, streitverfangenen Zigaretten gebracht hat.

Es kann daher, nicht mit einer begründete Zweifel im Sinne des Art.244 ZK ausschließenden Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Bf. das objektive Tatbild des Art.202 Abs.3 dritter Anstich ZK und nicht durch die Duldung der Verfügungsstellung der Wohnung 1020 Wien xx-gasse 20/5 zur Lagerung vorschriftswidrig verbrachter Zigaretten, das objektive Tatbild des Art.202 Abs.3 zweiter Anstrich ZK verwirklicht hat. Insoweit sind daher begründete Zweifel im Sinne des Art.244 ZK gegeben.

Die eine Aussetzung der Vollziehung rechtfertigende Gefahr eines unersetzbaren Schadens muss durch die angefochtene Entscheidung verursacht werden. Die angefochtene Entscheidung muss für die Gefahr eines unersetzbaren Schadens ursächlich sein. Dabei spielt die angefochtene Entscheidung aber keine Rolle mehr, wenn der Schaden auch ohne die angefochtene Entscheidung eintreten hätte können.

Laut Urteil des EuGH vom 17 .Juli 1997, C-130/95, ist ein finanzieller Schaden nur dann als unersetzbarer Schaden anzusehen, wenn er im Falle des Obsiegens des Antragstellers im Hauptsacheverfahren nicht vollständig ersetzt werden könnte. Ein Schaden in diesem Sinne ist beispielsweise die Existenzgefährdung eines Unternehmens oder die Zahlungsunfähigkeit einer Person.

Der Zollschuldner hat substantiiert, unter Ausschluss jedes Zweifels darzulegen, dass durch die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung für ihn ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.

Eine substantiierte Darlegung der Entstehung eines unersetzbaren Schadens im Sinne des. Artikel 244 ZK kann im gegenständlichen Aussetzungsverfahren nicht erkannt werden. Die Bf. machte zwar zur Voraussetzung des unersetzbaren Schadens geltend, sie verabsäumte es jedoch- unter Beibringung allfälliger Beweismittel- erschöpfend darzulegen, worin ein unersetzbarer Schaden durch die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung entstehen könnte. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt hat die Bf. ein Monatseinkommen welches mit € 693,60 unter dem gemäß § 290a iVm § 290b Exekutionsordnung, (EO), Notstandshilfeempfängern zustehendem unpfändbaren Freibetrag von € 871,00 liegt. Da die Bf. somit nicht über Vermögen verfügt, in welches vollstreckt werden könnte, besteht für sie auch keine Gefahr eines unersetzbaren Schadens. Darüber hinaus ist bereits durch die vom Zollamt Wien der Bf.laut Berufungsvorentscheidung eingeräumten Möglichkeit, den ausstehenden Eingangsabgabenbetrag in- ihrem Einkommen angemessenen- kleinen Teilbetragen zu entrichten, der Vollzug der Entscheidung nicht mehr existenzgefährdend; da selbst Zahlungsschwierigkeiten oder eine befristete Zahlungsunfähigkeit auf keinen Fall einen unersetzbaren Schaden darstellen, wenn Stundung gewährt werden könnte.

Artikel 244 dritter Satz ZK sieht aber auch beim Vorliegen begründeter Zweifel an der angefochtenen Entscheidung eine Aussetzung der Vollziehung bei der Einhebung von Einfuhr oder Ausfuhrabgaben nur gegen Sicherheitsleistung vor.

In Ausnahmefällen, nämlich dann, wenn die Anforderung der Sicherheitsleistung aufgrund der Lage des Schuldners, zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen könnte, kann von der Sicherheitsleistung abgesehen werden. Derartige Schwierigkeiten sind anzunehmen, wenn der Beteiligte trotz zumutbarer Anstrengungen nicht in der Lage ist Sicherheit zu leisten, ohne seine wirtschaftliche Lage (weiter) zu gefährden.

Die Bf. verfügt als Notstandhilfeempfängerin über ein Nettoeinkommen von € 693,60 monatlich und hat gemeinsam mit ihrem Ehemann monatliche Kreditraten in der Höhe € 419,65 an die Bank Austria Creditanstalt AG zu leisten. Aufgrund dieser wirtschaftlichen Lage ist davon auszugehen, dass die Entrichtung einer Sicherheitsleistung bei der Bf. zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen könnte.

Aus den angeführten Gründen wird das Vorliegen begründeter Zweifel an der angefochtenen Entscheidung und das Vorliegens der Voraussetzung für die Abstandnahme von der Abverlangung einer Sicherheitsleistung als gegeben angesehen.

Erst wenn sowohl der Aussetzungsgrund als auch die Voraussetzung für die Abstandnahme von der Sicherheitsleistung feststehen, ist behördlicherseits das Ermessen in Abwägung des Kriteriums der Zweckmäßigkeit (öffentliches Interesse an der Vermeidung von Abgabenausfällen) gegenüber dem der Billigkeit (berechtigtes Interesse des Beteiligten am Nichtvollzug der angefochtenen Entscheidung) auszuüben.

Die Bf. gibt an, eine in die vorschriftswidrige Verbringung von Zigaretten unschuldig involvierte Person zu sein. Ihr Ehemann habe einem, ihm bis Ende Dezember 2004 unbekannten Polen, welcher sich ihm gegenüber als T. D. ausgewiesen hatte, die Wohnung 1020 Wien xx-gasse 20/5 zeitweise von Jänner bis Anfang April 2005 arglos vermietet. Sie habe den Zweck der Vermietung nicht hinterfragt. Alleine der Umstand, dass sie der behördlichen Nachschau in dieser Wohnung freiwillig zugestimmt hatte und dass im Anschluss daran, eine behördliche Nachschau an ihrer Wohnadresse 1020 Wien xx-gasse 20/18 keine Schmuggelwaren zu Tage gebracht hätte, würde zeigen, dass sie von der Einlagerung vorschriftswidrig verbrachter Waren keine Ahnung gehabt hätte.

Dazu ist folgendes festzustellen:

Der Umstand, dass eine Person einer behördlichen Nachschau freiwillig zustimmt, bedeutet nicht zwingend, dass diese Person keine Ahnung von der Einlagerung vorschriftswidrig verbrachter Zigaretten hat. Es ist- der Amtserfahrung nach- nicht ungewöhnlich, dass auch Personen, die wissen, dass sich Schmuggelwaren in Räumlichkeiten befinden, einer behördlichen Nachschau freiwillig zustimmen, in der Hoffnung, dass danach ihrer Behauptung von einer rechtswidrigen Einlagerung nichts gewusst zu haben, erhöhter Glaube geschenkt wird. Auch, dass im Zuge einer behördlichen Nachschau in einer Wohnung keine Schmuggelwaren vorgefunden worden waren, muss nicht zwingend bedeuten, dass der Wohnungsinhaber von der Einlagerung von Schmuggelwaren ,in anderen, von ihm zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten, nichts gewusst haben konnte. in diesem Zusammenhang kann die Freihaltung der eigenen Wohnung von vorschriftswidrig verbrachten Waren nicht aus einem zollredlichen Verhalten heraus, sondern aus Gründen der Vorsicht erfolgt sein.

Es entspricht der Lebens und Amtserfahrung, dass ausländische Zigaretten in großen Mengen nicht auf verkehrsübliche Weise, sodass das einschreitende Zollorgan von ihrem Vorhandensein ohne Schwierigkeiten Kenntnis erlangen kann, sondern im Transportmittel versteckt bzw. verheimlicht befördert werden, damit sie ohne Abgabe einer Zollanmeldung und daher auch ohne Entrichtung der aus sie entfallenden Eingangsabgaben in das Zollgebiet der Gemeinschaft gelangen können, um sie ebendort zu einem deutlich unter den für ordnungsgemäß verzollte und versteuerte Waren liegenden, legalen Kaufpreis auf den Markt bringen zu können.

Es ist ebenso Erfahrungstatsache, dass der Bereich um den Mexikoplatz bzw. der Mexikoplatz selbst, in 1020 Wien, in Österreich als erste Adresse für den Ankauf von Schmuggelzigaretten gilt, und dass in dieser Gegend gelegene Räumlichkeiten, für die Zwischenlagerung solcher Waren bevorzugt werden, damit diese bei Bedarf möglichst rasch zum Ort ihres Verkaufes gebracht werden können. Es trägt zweifelsohne zur Erfolgsaussicht eines Einfuhrschmuggels bei, wenn von vorneherein im Zollgebiet ein derartiger Ort zur Zwischenlagerung der Schmuggelwaren feststeht.

Die Bf. ist Anrainerin der Gegend um den Mexikoplatz. Sie ist nicht nur Hauptmieterin der Ehewohnung in 1020 Wien xx-gasse 20/18 sondern auch Hauptmieterin der Wohnung in 1020 Wien xx-gasse 20/5. Laut eigenen Angaben wusste die Bf., dass ihr Ehemann Ende Dezember 2004 von einem, ihm bislang unbekannten Mann angesprochen worden ist, ob er tageweise eine Unterkunft gegen Entgelt zur Verfügung stellen könne und dass diese Person sich gegenüber ihrem Ehemann mit einem polnischen Reisepass ausgewiesen hat, welcher auf den Namen und einer fast identen Adresse einer Person lautete, welche der Bf. als Schulfreund ihres Sohnes persönlich bekannt ist.

Aufgrund dieser Fakten hatte die Bf. nicht ausschließen können, dass ihr Ehemann gezielt in der Nähe des Mexikoplatzes als Anrainer, von einer Person zweifelhafter Identität angesprochen worden ist, welcher es nicht darauf ankam, Räumlichkeiten in der Nähe des Mexikoplatzes zu finden, um diese zeitweise zu bewohnen, sondern welcher es darauf ankam Räumlichkeiten in der Nähe des Mexikoplatzes zu finden, um dort vorschriftwidrig verbrachte Waren vorübergehend zu lagern, damit diese bei Bedarf möglichst rasch zum Ort des Verkaufes gebracht werden können.

Sie konnte daher weder dadurch, dass sie als Hauptmieterin die zeitweilige Verfügungsstellung der Wohnung 1020 Wien xx-gasse 20/5 duldete, ausschließen einen Einfuhrschmuggel von vorne herein zu unterstützen, noch konnte sie vor der behördlichen Entdeckung dieses Fehlverhaltens sicher zu sein.

Obwohl sie aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögenslage davon ausgehen musste, dass die allfällige Entrichtung einer Zollschuld für sie mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten verbunden sein würde, nahm sie ein abgabenrechtliches Fehlverhalten und die daraus entstehenden abgabenrechtlichen Konsequenzen billigend in Kauf.

Im Fall der Bf. würde die Abstandnahme von der Leistung einer Sicherheit bei der Aussetzung der Vollziehung , eine ungerechtfertigte Benachteiligung jener Abgabenpflichtigen bedeuten, welche die Begehung von Zollunredlichkeiten nicht in Kauf nehmen und durch umsichtiges und vorsorgliches Verhalten in der Lage sind, ihren Abgabenpflichten nachzukommen; und zudem einer ungerechtfertigte Hintanstellung des öffentlichen Interesses an der Vermeidung von Abgabenausfallen gleichkommen.

Die Aussetzung der Vollziehung unter Abstandnahme von einer Sicherheitsleistung kann daher nicht gewährt werden.

Aus den aufgezeigten Gründen war daher der Beschwerde der Erfolg zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 7 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
§ 2 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Schlagworte
Aussetzung der Vollziehung
Aussetzung der Einhebung
begründete Zweifel
unersetzbarer Schaden
Sicherheitsleistung
Ermessen
Billigkeit
Zweckmäßigkeit

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at