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Berufungsentscheidung - Zoll (Senat), UFSZ3K vom 29.06.2007, ZRV/0200-Z3K/04

Beschlagnahmte Unterlagen (zB Verladeliste) als taugliche Beweismittel für die Rückforderung einer Ausfuhrerstattung


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Miterledigte GZ:
ZRV/0194-Z3K/07

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2007/16/0152 eingebracht. Mit Erkenntnis vom hinsichtlich der Verhängung der Sanktion wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Fortgesetztes Verfahren nicht durch BE erledigt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Robert Huber und die weiteren Mitglieder Hofrat Mag. Wolfgang Berger und ADir. Karl-Heinz Klumpner im Beisein der Schriftführerin Frau Alexandra Dumpelnik über die Beschwerde der D-GmbH, Adr, vertreten durch PNHR Dr. Pelka & Kollegen, Rechtsanwälte, 20095 Hamburg, Ballindamm 13, Deutschland, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg/Erstattungen, vertreten durch Hofrat Dr. Karl Windbichler und ADir. Karl Heinz Quehenberger, vom , Zl. 610/00000/4/1999, betreffend Ausfuhrerstattung und Sanktion nach der am und in 5026 Salzburg, Aignerstraße 10, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird insofern abgeändert, als der Wortlaut "teilweise stattgegeben" durch den Wortlaut "als unbegründet abgewiesen" ersetzt wird. Der neue Spruch lautet somit:

"Die Berufung der D-GmbH vom gegen den Bescheid des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom , Zahl 610/00000/2/1999, wird gemäß § 85b Abs 3 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) als unbegründet abgewiesen."

Die übrigen Spruchbestandteile entfallen ersatzlos.

Entscheidungsgründe

Am meldete die D-GmbH (Bf.) beim Zollamt H unter WE-Nr. X insgesamt 20 Paletten mit gefrorenem Fleisch von Hausschweinen zur Ausfuhr aus der Gemeinschaft an und beantragte durch entsprechend ausgefüllte Datenfelder 9 und 37 in der Ausfuhranmeldung gleichzeitig die Zuerkennung einer Ausfuhrerstattung. Mit Bescheid vom wurde der Antragstellerin vom Zollamt Salzburg/Erstattungen antragsgemäß eine Erstattung in Höhe von ATS 186.489,00 (entspricht EUR 13.552,68) zuerkannt.

Im Jahr 2002 leitete die Zahlstelle zu dem in Rede stehenden Ausfuhrerstattungsfall ein Rückforderungsverfahren ein. In der Begründung des Bescheides vom wird ausgeführt, bei einer in Wien durchgeführten Hausdurchsuchung wären russische Zollstempel, unter anderem mit der Nr. 019, gefunden worden. Der am vorgelegte Nachweis über die Erfüllung der Zollförmlichkeiten im Drittland weise dessen Abdrucke auf. Bei weiteren Ermittlungen durch das Hauptzollamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz wäre eine Verladeliste mit Datum gefunden worden, die dem betreffenden Erstattungsantrag zuzuordnen sei. Laut dieser Ladeliste, die von der D-GmbH erstellt worden sei und an die K-GmbH, Adresse, adressiert ist, sei davon auszugehen, dass im Rahmen des verfahrensgegenständlichen Ausfuhrgeschäftes Bauchfleisch mit und ohne Knochen exportiert wurde. Die Bf. habe somit zu Unrecht Ausfuhrerstattung für Erzeugnisse des Produktcodes 0203 2911 9100 beantragt. Tatsächlich habe es sich bei den ausgeführten Erzeugnissen (mangels gültiger Ausfuhrlizenz) um nicht erstattungsfähiges Schweinebauchfleisch gehandelt. Da dieser Vorgang als vorsätzliches Handeln zu bewerten sei, wäre der "Tatbestand des Artikel 11 Absatz 1 der VO 3665/87 erfüllt" und daher eine Sanktion gemäß Buchstabe b) zu verhängen gewesen.

Mit Schreiben vom brachte die Bf. durch ihren damaligen Vertreter gegen den Rückforderungs- und Sanktionsbescheid frist- und formgerecht das Rechtsmittel der Berufung ein. Im Wesentlichen wird eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör vorgebracht und Verjährung des Rückforderungsanspruches eingewendet. Außerdem wären die Verzollungsunterlagen fristgerecht eingereicht und als unbedenklich beurteilt worden. Daher werde der Antrag gestellt, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, dass weder ein Rückforderungsbetrag vorgeschrieben noch eine Sanktion verhängt wird, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. Am wurde dem Erstattungsamt ein Schreiben des Handelsdelegierten für die Russische Föderation der Wirtschaftskammer Österreich vom mit sieben Sekundärnachweisen, unter anderem auch zum streitgegenständlichen Fall, vorgelegt.

Die Berufung war nur teilweise erfolgreich. Mit Berufungsvorentscheidung (BVE) vom reduzierte das Zollamt Salzburg/Erstattungen den Sanktionsbetrag auf 50 Prozent der Bemessungsgrundlage, weil dem Ausführer vorsätzliches Handeln nicht nachzuweisen wäre. Ansonsten wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Die Berufungsbehörde stützt ihre abweisende Entscheidung unter Hinweis auf die Bestimmung des Artikels 2a Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 auf das Argument, gefrorenes Bauchfleisch von Hausschweinen mit Knochen und solches ohne Knochen wäre von der vorgelegten Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung nicht erfasst. Zudem sei die Verjährung noch nicht eingetreten. Offenbar im Zusammenhang mit der Problematik des gefälschten drittländischen Verzollungsbelegs meint die belangte Behörde ohne nähere Begründung, die Anwendung der Bestimmungen über die differenzierte Erstattung der Artikel 16 bis 21, insbesondere die Art und Qualität von Einfuhrnachweisen im Bestimmungsdrittland, komme nicht in Betracht.

Dagegen brachte die Bf. durch ihren ausgewiesenen Vertreter mit Schreiben vom beim Zollamt Salzburg/Erstattungen eine Beschwerde ein und stellt darin den Antrag, die BVE des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom , Zahl 610/00000/4/1999, und den Bescheid des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom , Zahl 610/00000/2/1999, aufzuheben, der Bf. die beantragten Ausfuhrerstattungen zuzuerkennen und gemäß § 85c Absatz 3 ZollR-DG eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. In der mit Schriftsatz vom nachgereichten Begründung der Beschwerdeschrift bemängelt die Bf., die Behörde stütze den Rückforderungs- und Sanktionsbescheid darauf, dass die Bf. Schweinebauchfleisch und Rindfleisch exportiert habe. Dies ergebe sich aus einer nicht näher bezeichneten Ladeliste. Einen genaueren Bezug zum vorliegenden Ausfuhrgeschäft stelle das Zollamt Salzburg/Erstattungen jedoch nicht her. Bei der Rückforderung von bereits ausgezahlten Ausfuhrerstattungen trage jedoch die Erstattungsstelle die Darlegungslast für das Nichtvorliegen der Erstattungsvoraussetzungen. Dies ergebe sich aus der Fiktionswirkung des Art 71 Abs 2 des Zollkodex (ZK), soweit die Anmeldung nicht näher überprüft worden sei. Ein bloßer Verweis auf eine angeblich einschlägige Verladeliste würde den Anforderungen an die Widerlegbarkeit der Fiktionswirkung nicht genügen. Das Zollamt Salzburg/Erstattungen habe eben nicht widerlegen können, dass die zur Ausfuhr angemeldete Erstattungsware nicht auch tatsächlich exportiert worden sei. Jedenfalls liege ein Begründungsmangel vor, weil die Begründung des angefochtenen Bescheides nicht einmal die Angaben des Ausstellers der Ladeliste oder des Datums der Ausstellung enthalte. Aus den genannten Gründen wäre der angefochtene Rückforderungs- und Sanktionsbescheid aufzuheben.

Mit Schreiben des wurde Dr. Siegfried A in seiner Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für das Fachgebiet Schweinehaltung und - produkte beauftragt, im Rahmen einer Kurzexpertise für das dem verfahrensgegenständlichen Ausfuhrvorgang zugrunde liegende Handelsgeschäft konkrete Fragen zur Preisgestaltung und zur Warenbezeichnung zu beantworten. Die Kurzexpertise vom wurde den beiden Parteien des Verfahrens jeweils mit Schreiben vom zur Kenntnis gebracht.

Mit Schriftsatz vom übermittelte die Bf. dem UFS zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung den Beschluss des Landesgerichtes Krems an der Donau vom , mit dem sich das Gericht gemäß § 202 Finanzstrafgesetz als nicht zuständig zur Führung des Finanzstrafverfahrens gegen B (und andere) erklärte. Unter teilweiser Wiederholung des in der Begründungsergänzung vom Vorgebrachten sowie unter Zusammenfassung und der Wiedergabe von Auszügen aus der Gerichtsentscheidung wird abschließend bekräftigt, den Beschwerden wäre stattzugeben.

Am waren insgesamt elf anhängige Beschwerdefälle der D-GmbH Gegenstand der mündlichen Berufungsverhandlung. Eingangs wurden die Fälle in Rede und Gegenrede allgemein erörtert. Danach setzten sich die Parteien des Verfahrens und der Senat mit der Kurzexpertise des Dr. Siegfried A vom eingehend auseinander. Dr. A war dazu als Sachverständiger geladen. Sodann wurden die Unterlagen zu den einzelnen Beschwerdefällen gesichtet und besprochen. Im Rahmen der Berufungsverhandlung stellte die Bf. den Antrag, das Beweisverfahren durch die Ladung diverser Zeugen, wie etwa Abfertigungsbeamte, Amtstierärzte oder Ermittlungsbeamte, zu ergänzen. Aus diesem Grund fasste der Senat den Beschluss, die mündliche Berufungsverhandlung in den acht unerledigt gebliebenen Beschwerden, unter anderem im streitgegenständlichen Fall, auf unbestimmte Zeit zu vertagen.

Die Berufungsverhandlung wurde schließlich am mit der Einvernahme von fünf beantragten und zwei vom Senat vorgeladenen Zeugen fortgesetzt und beendet. Auf die Einvernahme der Zollbeamtin C sowie der Zollbeamten D, E und F verzichtete der Senat, weil die Geschäftsfälle zu den korrespondierenden Warenanmeldungen entweder bereits erledigt waren oder dazu keine Beschauen stattgefunden hatten. Der Amtstierarzt Dr. G wurde nicht vorgeladen, weil der einzige, ihn betreffende Fall schon rechtskräftig erledigt war.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Die D-GmbH exportierte in den Jahren 1998 und 1999 über Vermittlung von so genannten Broker-Firmen in mehreren hundert Fällen vorwiegend Schweinefleisch nach Russland und beantragte dafür beim Zollamt Salzburg/Erstattungen die Zuerkennung einer Ausfuhrerstattung. Am entdeckte ein Zollbeamter des Zollamtes H im Rahmen einer so genannten anrechenbaren Beschau bei der Bf., dass nicht wie angemeldet 19 Paletten "Schinken und Teile ohne Knochen", sondern 14 Paletten "Kleinfleisch" und 5 Paletten "Zungen" verladen worden waren. Unter anderem dieser Anlassfall (WE-Nr. Y vom , Kurzbezeichnung: Zungenfall) führte zu umfangreichen Ermittlungen durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz des damaligen Hauptzollamtes Innsbruck. So fanden am bei mehreren heimischen Fleisch verarbeitenden Betrieben und Geschäftsvermittlungsunternehmen, darunter auch der D-GmbH sowie der K-GmbH, Hausdurchsuchungen statt, in deren Rahmen zahlreiche Unterlagen beschlagnahmt wurden. In weiterer Folge konnte dem verfahrensgegenständlichen Fall die "Verladeliste vom Export am , LKW.Nr.: WSI 305 E, WXX 065 Z" zugeordnet werden. Der Bezug zwischen der Verladeliste und den Ausfuhrunterlagen (Ausfuhranmeldung, Kontrollexemplar-T5, CMR-Frachtbrief) ergibt sich aus dem LKW-Kennzeichen sowie aus den übereinstimmenden Gewichtsangaben und der Palettenanzahl. Bei der Datumsangabe "" im Betreff der Verladeliste dürfte es sich um einen Schreibfehler handeln, weil sowohl die Verladeliste selbst als auch die Rechnung Nummer 0.000 der D-GmbH das Datum tragen und die Ausfuhr laut Ausfuhranmeldung WE-Nr. X nachweislich am stattgefunden hat. Darüber hinaus ist die in Rede stehende Verladeliste hinsichtlich Palettenanzahl, der Summenbezeichnung "Vorderteile", des Nettogewichts, des Durchschnittspreises sowie der LKW-Kennzeichen mit dem Inhalt der Rechnung Nr. 0.000 vom , die von der Bf. der verfahrensgegenständlichen Ausfuhranmeldung beigefügt wurde, identisch. Für den Senat steht daher zweifelsfrei fest, dass die Verladeliste und die genannte Rechnung ein und denselben Ausfuhrvorgang betreffen.

Im streitgegenständlichen Fall geht es nun primär um die Frage, welche Waren mit der Ausfuhranmeldung vom , WE-Nr. X, exportiert wurden: "Vorderteile vom Schwein", wie in der Verkaufs-Rechnung Nr. 0.000 vom und der Warenanmeldung erklärt, oder 5 Paletten "Bauchfleisch mit Knochen" und 15 Paletten "Bauchfleisch ohne Knochen", wie in der "Verladeliste vom Export am , LKW.Nr.: WSI 305 E, WXX 065 Z", angeführt. Gestützt auf die Verladeliste, die im Rahmen der Hausdurchsuchung bei der K-GmbH entdeckt wurde, geht das Zollamt Salzburg/Erstattungen davon aus, dass letzteres zur Ausfuhr gelangte.

Vorderteile und Bauchfleisch vom Schwein sind in verschiedene Positionen der Kombinierten Nomenklatur, Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (Abl. Nr. L 256 vom , S 1) idgF, einzuordnen. Aus der unterschiedlichen Einreihung der Waren ergeben sich in weiterer Folge erstattungsrechtliche Auswirkungen. Vorderteile vom Schwein im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 2.A Buchstabe c) zu Kapitel 2 der Kombinierten Nomenklatur sind in gefrorenem Zustand unter den KN-Code 0203 2911 einzureihen. Waren dieses KN-Codes sind laut Erstattungsnomenklatur, Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission vom zur Erstellung einer Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen (Abl. Nr. L 366 vom , S 1) idgF, grundsätzlich erstattungsfähig. Wenn man davon ausgeht, dass es sich bei den 20 Paletten Bauchfleisch der Verladeliste um "Bäuche" vom Schwein im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 2.A Buchstabe f) zu Kapitel 2 der Kombinierten Nomenklatur handelt, so sind diese in gefrorenem Zustand unter den KN-Code 0203 2915 einzuordnen. Erzeugnisse dieses KN-Codes sind unter dem Produktcode 0203 2915 9100 prinzipiell erstattungsfähig, wenn sie einen Gewichtsanteil an Knochen und Knorpeln von weniger als 15% aufweisen (). Im konkreten Fall steht der Zuerkennung einer Erstattung jedoch das Fehlen einer gültigen Ausfuhrlizenz entgegen.

In der Begründung zur Beschwerdeschrift sieht die Bf. in dem Umstand, dass die Behörde ihr weder die Verladeliste vorgehalten noch einen Bezug zwischen diesem Dokument und dem vorliegenden Ausfuhrgeschäft hergestellt hat einen Begründungsmangel, zumal bei der Rückforderung von bereits ausgezahlten Ausfuhrerstattungen die Erstattungsstelle die Darlegungslast für das Nichtvorliegen der Erstattungsvoraussetzungen treffe. Der angefochtene Rückforderungs- und Sanktionsbescheid sei aus diesem Grund aufzuheben. Dieser Rechtsansicht vermag sich der UFS nicht anzuschließen, weil nach stRsp des österreichischen Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) Begründungsmängel im erstinstanzlichen Verfahren von der Behörde zweiter Instanz behoben werden können (zB ). Daher kann die Begründung einer Berufungsentscheidung des UFS einen erstinstanzlichen Begründungsmangel heilen, ohne dass ein mit einem derartigen Mangel behafteter Bescheid zu beheben wäre. Abgesehen davon ist der UFS ohnedies zur Vornahme einer eigenen Beweiswürdigung und deren Begründung verpflichtet (siehe § 289 Absatz 2 BAO bzw ). Zu diesem Zweck hat der UFS der Bf. die Unterlagen laut Beilage A2 der Niederschrift vom im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgehalten, ihr mitgeteilt woraus sich der Bezug zwischen der Verladeliste und den Ausfuhrunterlagen ergibt und ihr Gelegenheit zu einer Äußerung gegeben.

Im Schreiben zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung vom setzte sich die Bf. neuerlich mit dem Inhalt und der rechtlichen Bewertung der Verladeliste auseinander und konkretisierte einzelne Beschwerdevorbringen. Die Ausführungen der Bf. zur Beweislastverteilung stehen an sich nicht in Widerspruch zur Vorgehensweise der erstinstanzlichen Behörde. Das Zollamt Salzburg/Erstattungen forderte die Bf. nicht auf, (nachträglich) Beweise für das Vorliegen der Erstattungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Erstattungszahlung vorzulegen. Es leitete das Rückforderungsverfahren nach Ermittlungen der Finanzstrafbehörde erster Instanz des Hauptzollamtes Innsbruck ein, da im Rahmen von Hausdurchsuchungen bei der K-GmbH und der D-GmbH diverse Unterlagen zu verschiedenen Erstattungsfällen gefunden wurden, die den Schluss rechtfertigten, dass in diesen Fällen nicht die erstattungsfähigen Waren exportiert wurden, die in den Verzollungsunterlagen genannt sind, sondern nicht erstattungsfähige. Die inhaltliche Bewertung der Verladeliste ist eine Frage der Beweiswürdigung. Da gemäß § 1 Absatz 5 Ausfuhrerstattungsgesetz 1994 (AEG) auf die Erstattungen die für Zölle geltenden Rechtsvorschriften sinngemäß anzuwenden sind, soweit im gemeinschaftlichen Marktordnungsrecht oder in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, richten sich in Österreich in einem Ausfuhrerstattungsverfahren die Regeln der Beweiswürdigung nach den Bestimmungen der BAO (siehe dazu auch bzw ). Als Beweismittel im Abgabenverfahren kommt gemäß § 166 BAO alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Wenn Tatsachen bei der Abgabenbehörde nicht offenkundig sind, hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Absatz 2 BAO). Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (Ritz, BAO3, § 167, Tz 8 mit Judikaturhinweisen). Diese Kriterien für die Beweiswürdigung gelten uneingeschränkt auch für den UFS. Demnach hat er im verfahrensgegenständlichen Fall anhand der vorliegenden Beweismittel und aufgrund der Ergebnisse eigener Ermittlungen zu beurteilen, welche Waren am unter WE-Nr. X aus der Gemeinschaft ausgeführt wurden.

Der Inhalt der vorgefundenen Verladeliste lässt bereits darauf schließen, dass 5 Paletten Bauchfleisch mit Knochen und 15 Paletten Bauchfleisch ohne Knochen exportiert wurden, weil der Inhalt der Summenzeile (20 Paletten Vorderteile, Nettogewicht 19.361,00 kg, Durchschnittspreis ATS 6,10) sowie die Kennzeichen des Beförderungsmittels mit der Rechnung der D-GmbH an die K-GmbH, Nummer 0.000 vom , übereinstimmen. Zudem liegt dem UFS eine Rechnung der K-GmbH mit der Nummer Z vom an den russischen Empfänger "R Trans" vor. Aus dem Vergleich mit Parallelfällen (zB Erstattungsakt Zl. 610/000/1999) ist ersichtlich, dass die letzten vier Ziffern der von der K-GmbH an den russischen Empfänger erstellten Rechnungen identisch sind mit der jeweils fallbezogenen Rechnungsnummer der D-GmbH an die K-GmbH (hier: abcd). Frau I, eine ehemalige Mitarbeiterin der K-GmbH, sagte in der Einvernahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung am aus, dass die Bestellungen bei der Bf. entweder telefonisch oder schriftlich mittels Fax erfolgt seien und sie bestätigte die Signaturen auf zwei ihr vorgehaltenen Faxnachrichten als ihre Unterschrift. Frau I beantwortete die Frage, ob sie die "Verladeliste vom Export am , Waggon-Nr. xx" kenne, mit "Ja, das haben wir auch bekommen", meinte dann jedoch in weiterer Folge, sie könne sich nicht mehr genau erinnern, ob ihre Firma tatsächlich diese Art von Verladeliste bekommen habe. Sie bekräftigte allerdings, dass die K-GmbH ein "Formular" von der D-GmbH erhalten habe. Auf die Frage, zu welchem Zweck die K-GmbH derartige Verladelisten benötigt habe, antwortete sie, man habe genaue Mengenangaben gebraucht, weil nie genau die bestellte Menge von beispielsweise 20 Tonnen netto verladen worden sei. Und, so meinte sie weiter, man benötigte "natürlich Preise, woraus sich Ausgangsrechnungen ergeben haben oder ausgestellt wurden an die Kunden".

Im verfahrensgegenständlichen Fall ist der Bestellvorgang nicht dokumentiert. Dies deutet darauf hin, dass die Bestellung unter Umständen telefonisch erfolgt ist. Allerdings lassen die in Rede stehende Verladeliste, die Rechnung der D-GmbH sowie die Rechnung der K-GmbH bei einer gegenüberstellenden Betrachtung durchaus einen logischen Zusammenhang erkennen:

Die "Verladeliste vom Export am , LKW.Nr.: WSI 305 E, WXX 065 Z" an die K-GmbH lautet wie folgt:


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5 Paletten
Bauchfleisch m. K.
4.875 kg
ATS 2,00
15 Paletten
Bauchfleisch o. K.
14.486 kg
ATS 7,50
(Summe:) 20 Paletten
Vorderteile
19.361 kg
(Durchschnitt) = ATS 6,10

Die K-GmbH stellte dem russischen Empfänger Folgendes in Rechnung (Re. Nr.: 128/99D/03199 vom ):


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Bauchfleisch m. K.
4.875 kg
Bauchfleisch o. K.
14.486 kg

Hingegen lautet die Warenbezeichnung in der dazugehörigen Rechnung der D-GmbH vom , Nummer 0.000, auf:


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20 (Paletten)
Vorderteile
19.361 kg
Preis ATS 6,10

Der - lückenlos dokumentierte - so genannte Zungenfall (Beilage B1 der Niederschrift vom ) weist dieselbe Systematik auf. Die Verladeliste der D-GmbH an die K-GmbH lautet wie folgt:


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2 Paletten
Trimmings 80/20
2.279 kg
ATS 7,50
12 Paletten
Trimmings 50/20
12.391 kg
ATS 3,00
5 Paletten
Zungen
4.980 kg
ATS 10,00
(Summe:) 19 Paletten
Schinken und Teile
19.650 kg
(Durchschnitt) = ATS 5,30

Die K-GmbH stellte dem russischen Empfänger Folgendes in Rechnung (Re. Nr.: 125/99D/03280 vom ):


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Trimmings 80/20
2.279 kg
Zungen
4.980 kg
Trimmings 50/20
12.391 kg

Hingegen lautet die Warenbezeichnung in der dazugehörigen Rechnung der D-GmbH vom , Nummer 3.280, auf:


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19 (Paletten)
Schinken und Teile ohne Knochen
19.650 kg
Preis ATS 5,30

Aus der Gegenüberstellung geht in beiden Fällen die Funktion der Verladeliste - als Bindeglied zwischen der Rechnung der D-GmbH an die K-GmbH und deren Rechnung an den ausländischen Warenempfänger - klar hervor. Nach Vorhalt von Unterlagen zum verfahrensgegenständlichen Erstattungsakt (Beilagen 4 bis 6 der Niederschrift vom ) bestätigte Frau I, dass allein mit der von der D-GmbH erstellten Rechnung eine Weiterfakturierung an den russischen Empfänger nicht möglich war.

Die Bf. argumentierte während des gesamten Verfahrens vor dem UFS, sie kenne die Verladelisten nicht und habe sie daher auch nicht erstellt. Vielmehr vermute sie, Mitarbeiter der K-GmbH, die sich im Büro der D-GmbH frei bewegen konnten und angeblich ungefragt Büroeinrichtungen nutzten, könnten Firmenbriefpapier entwendet und die Verladelisten zum Zwecke von Manipulationen bei der Wareneinfuhr nach Russland erstellt haben. Die Verladelisten hätten keinen Beweiswert, weil sie allein bei der aus Parallelverfahren als unzuverlässig bekannten K-GmbH gefunden worden wären. Diese Argumentation erscheint aus mehreren Gründen unglaubwürdig. Es ist zwar richtig, dass die K-GmbH russische Zolldokumente in erheblichem Umfang gefälscht hat und zu diesem Zweck in Österreich Imitate von russischen Zollstempeln anfertigen ließ. Aber diese Taten hat der dafür verantwortliche Mitarbeiter J unumwunden gestanden und zudem erklärt, die betroffenen Firmen L und K hätten davon nichts gewusst (Ergänzende Beschuldigtenvernehmung vor dem Landesgericht Innsbruck am ). Freimütig legte er dabei auch die Motive für die Fälschungen offen, nämlich die schleppende bzw verweigerte Zusendung der Verzollungsbelege durch die russischen Geschäftspartner einerseits und auf der anderen Seite der dadurch entstandene Druck seitens der österreichischen Lieferanten, die diese Belege für die Beantragung der Ausfuhrerstattung dringend benötigten. Den Vorwurf, er bzw Angestellte der K-GmbH hätten die Verladelisten erstellt, wies er mit folgenden Worten energisch zurück (Niederschrift des HZA Innsbruck vom , Zahl: 800/90031/ /2000):

"Diese Aussage ist eine Unterstellung. Ich hätte keinen Grund eine solche Fälschung durchzuführen. Diese Ladelisten wurden mir bei jedem Export von der Firma L gefaxt. Die Ladelisten dienten der Firma M für die Erfassung der gelieferten Waren nach Russland. Die Waren, die auf diesen Listen stehen, wurden auch nach Russland geliefert, zumal genau diese Fleischsorten (Trimmings, Zungen ...) vorher telefonisch oder per Fax bestellt wurden.Des Weiteren waren diese Ladelisten auch ein Liefernachweis für mich, falls aus Russland eine Reklamation bzgl des Fleisches bzw Warensorte gekommen wäre.Diese Ladelisten wurden von Herrn N erstellt."

Die Aussagen des J erscheinen dem Senat glaubwürdig, weil er einerseits die betroffenen Unternehmen hinsichtlich der Stempelfälschungen nicht belastete. Im Gegenteil; er nahm diesbezüglich die gesamte Schuld auf sich. Aber auch die Angaben zu den Verladelisten klingen plausibel und sind, unter Beachtung der Aktenlage, in sich schlüssig. Darüber hinaus sollte auch nicht übersehen werden, dass die niederschriftlich festgehaltenen Aussagen des J aus dem Jahr 2000 stammen. Zu diesem Zeitpunkt war weder der Ausgang des Ermittlungsverfahrens und schon gar nicht das Ausmaß der bevorstehenden Rückforderungen bekannt. Es entspricht aber der Lebenserfahrung, dass Angaben ohne Kenntnis eines Verfahrens bzw die ersten Angaben in einem laufenden Verfahren der Wahrheit am Nächsten kommen (). Mit Herrn N als Ersteller der Ladelisten meinte J Reinhard N, den Buchhalter der D-GmbH, der damals auch für die Anfertigung der Ausfuhrunterlagen und die Beantragung der Ausfuhrerstattung zuständig war. Herr N bestritt im Rahmen der Zeugenvernehmung vor dem Landesgericht Krems an der Donau am , Verladelisten zu kennen bzw diese erstellt zu haben. Bei dieser Verantwortung blieb er auch anlässlich der Befragung in der mündlichen Berufungsverhandlung vom . Seine Aussagen sind aber äußerst unglaubwürdig, weil N sowohl vor dem Landesgericht als auch vor dem UFS bestätigen musste, zumindest in drei Fällen handschriftliche Vermerke auf Verladelisten angebracht zu haben. Damit ist aber der Beweis erbracht, dass er die in Rede stehenden Verladelisten, die alle nach demselben Muster erstellt wurden, kennt. Wären diese ohne Wissen der D-GmbH von der K-GmbH erstellt worden, hätte ihm nicht nur das ihm angeblich völlig unbekannte Dokument, sondern auch die Diskrepanz hinsichtlich der Warenbezeichnung zur korrespondierenden Firmenrechnung auffallen müssen. Jeder durchschnittliche Mitarbeiter hätte in so einem Fall wohl mit einer sofortigen Meldung an seine Vorgesetzten reagiert; dies gilt umso mehr für einen Buchhalter. Darüber hinaus ist die Behauptung, bei der D-GmbH wären im Rahmen der Hausdurchsuchung keine Verladelisten gefunden worden, unrichtig. Der im Rahmen der mündlichen Verhandlung am als Zeuge einvernommene Erhebungsbeamte des Zollamtes Innsbruck legte dem Senat Unterlagen vor (Beilage 20 der Niederschrift), die bei der Hausdurchsuchung in der Buchhaltung der D-GmbH gefunden wurden. Diese Unterlagen beinhalten unter anderem auch das Original einer Verladeliste. Es ist mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass der Buchhalter N diese beschlagnahmten Buchhaltungsunterlagen nicht kennt. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass im Firmen-PC der D-GmbH zu den Ladelisten eine Datei "M" existierte und diese im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung ohne Inhalt war. Wozu die Datei in der EDV diente, konnte oder wollte weder Herr N noch Herr L erklären. Die Behauptung, Mitarbeiter der K-GmbH hätten die Ladelisten heimlich auf dem Briefpapier der D-GmbH erstellt, ist auch deshalb wenig plausibel, weil Ladelisten nach ähnlichem Muster auch für andere Broker oder Zwischenhändler, beispielsweise für die O, erstellt wurden. Der Argumentation der D-GmbH folgend, hätten dann auch Mitarbeiter der O Briefpapier entwenden und Ladelisten fälschen müssen. Dies erscheint dem Berufungssenat mehr als unglaubwürdig.

Als zusätzliches Beweismittel liegt dem UFS ein Schriftstück der D-GmbH vom vor, das unternehmensintern als Gutschrift bezeichnet und in der EDV offensichtlich als "Differenzen.doc" gespeichert wurde (Beilage A3 der Niederschrift vom ). Die anwesenden Unternehmensvertreter der Bf. bestätigten im Rahmen der mündlichen Verhandlung am die Existenz dieses Dokumentes. Aus dieser Gutschrift geht hervor, dass zu den mit Rechnung vom , Nr. 0.000, um ATS 2,00/kg gelieferten 4875 kg Bauchfleisch mit Knochen ATS 1,00/kg, also insgesamt ATS 4.875,00, gutgeschrieben wurden. Die Verantwortung der D-GmbH in der mündlichen Verhandlung, die Gutschrift wäre nach den Vorgaben der K-GmbH aus buchhalterischen Gründen so ausgestellt worden, ist für den Senat unschlüssig. Gerade das Gegenteil, nämlich eine unstimmige Buchhaltung bei der K-GmbH dürfte sich daraus ergeben, weil in der Handelsrechnung der D-GmbH vom , Nummer 0.000, die Warenbezeichnung auf "Vorderteile" lautet, und nicht - wie in der Gutschrift - auf "Bauchfleisch mit Knochen". Diese Gutschrift ist ein starkes Indiz, wenn nicht sogar ein Beweis dafür, dass tatsächlich die Waren laut Verladeliste exportiert wurden, zumal Herr B in der Vernehmung als Beschuldigter vor dem LG Krems an der Donau am wörtlich sagte: "Diese Waren, die auf der Gutschrift draufstehen, sind schon in den Export gegangen".

Im Rahmen des Aktenstudiums fiel zudem der niedrige Kilogrammpreis für "Vorderteile" in der von der D-GmbH ausgestellten Handelsrechnung, Nummer 0.000 vom , in Höhe von ATS 6,10 auf. In einem Parallelverfahren (Zl. 610/00000/2000 des ZASE) wurde beispielsweise "Bauchfleisch wie gewachsen" um ATS 17,50 und "Schulter o.K." um ATS 33,60 pro kg verkauft. Aufgrund dieser Diskrepanzen hinsichtlich der Verkaufspreise wurde der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige Dr. Siegfried A mit der Erstellung einer Kurzexpertise hinsichtlich der Preisgestaltung, unter anderem auch zum streitgegenständlichen Beschwerdefall, beauftragt. Die "Kurzexpertise über Schweinefleischpreise" vom hält eingangs fest, dass die Warenbezeichnungen auf den Rechnungen unpräzise und für eine Bewertung unbrauchbar sind. Daher wurden die Produkte auf den Verladelisten analysiert. Zum verfahrensgegenständlichen Fall hält der Sachverständige fest, dass der Verkaufspreis laut Verladeliste deutlich unter dem üblichen Großhandelspreis liegt. Der Gesamterlös in Höhe von ATS 15,73/kg, bestehend aus dem Verkaufspreis von ATS 6,10/kg und der erhaltenen Ausfuhrerstattung von 9,63/kg, ist laut Kurzexpertise zwar niedriger als der übliche Verkaufspreis, im Großen und Ganzen würde der Gesamterlös aber dem üblichen Großhandelspreis entsprechen, so der Gutachter. Nach Aussage des Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am , war im maßgeblichen Zeitpunkt für Vorderteile vom Schwein (Ware laut Handelsrechnung vom , Nr.0.000) ein Kilogrammpreis von rund ATS 21,00 anzusetzen. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass laut Sachverständigem die Ware laut Rechnung mit einem beträchtlichen Verlust verkauft worden wäre, während die Ware laut Verladeliste unter Hinzurechnung der erhaltenen Ausfuhrerstattung in etwa dem damals üblichen Verkaufspreis entspricht.

Die von der Bf. ins Treffen geführten zahlreichen Kontrollen durch verschiedene Organe wurden in der mündlichen Verhandlung am durch den Abfertigungsbeamten Q und die Amtstierärztin Dr. P relativiert. Beide wiesen darauf hin, dass die Ware in gefrorenen Blöcken und zudem meist in Teilstücken zur Abfertigung gestellt wurde. Eine Beurteilung, von welchem Teil des Schweins diese Teilstücke stammten, war im Rahmen einer Sichtkontrolle praktisch unmöglich. Darüber hinaus wies Dr. P mehrmals darauf hin, dass ihre Aufgabe lediglich die Bestätigung der Genusstauglichkeit war, und nicht etwa eine Einreihung in den Zolltarif. Eine genaue Beschaffenheitskontrolle seitens der Zollbehörden, inklusive einer Musterziehung und einer entsprechenden Untersuchung durch die Technische Untersuchungsanstalt des Bundes, erfolgte laut Aussage des Abfertigungsbeamten ausschließlich im Rahmen einer so genannten anrechenbaren Beschau. Im verfahrensgegenständlichen Fall wurde die Ware allerdings ohne Beschau abgefertigt.

Den Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur zollrechtlichen Fiktion über die Richtigkeit der Angaben in der Ausfuhranmeldung, die sich aus den Artikeln 70 und 71 des ZK ergibt, ist zu entgegnen, dass Artikel 70 ZK im verfahrensgegenständlichen Fall nicht anwendbar ist, weil zur Ausfuhranmeldung WE-Nr. X laut Aktenlage keine Beschau erfolgte. Die Beschaffenheitsvermutung nach Artikel 71 Absatz 2 ZK hingegen kann durch spätere Feststellungen widerlegt und die Rechtswirkung dieser Bestimmung beseitigt werden (AW-Prax 6/2006, 282ff).

Der mit Schreiben vom vorgelegte Unzuständigkeitsbeschluss des Landesgerichtes Krems an der Donau vom , Aktenzahl S, ist nach Ansicht des Senates nicht geeignet, die Argumentation der Bf. zu stützen und die Unschuld der handelnden Personen zu beweisen. Das Gericht ist laut Begründung der Formalentscheidung zum Schluss gekommen, dass "beim weiteren Verdachtsmoment (tatsächliche Lieferung von nicht erstattungsfähigem Fleisch und in den Anträgen unrichtige Bezeichnung desselben als erstattungsfähiges) ausreichende Beweisergebnisse (fehlen)". Die Entscheidung des Gerichtes ist als solche zu respektieren. Zwischen dem Gerichtsverfahren und dem Verfahren vor dem UFS besteht freilich insofern ein wesentlicher Unterschied, als vor der zweitgenannten Behörde ein Abgabenverfahren einer rechtlichen Beurteilung zu unterziehen ist, während es sich bei dem Verfahren vor Gericht um ein Finanzstrafverfahren handelte. Aufgrund der ungleichen Verfahrensarten kann es durchaus zu einer unterschiedlichen Beurteilung ein und desselben Sachverhaltes kommen. Wie bereits erwähnt, haben nach § 167 Absatz 2 BAO die Abgabenbehörden, abgesehen von offenkundigen Tatsachen und von solchen, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Dass dabei Zweifel mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen wären, ist nicht erforderlich (). Im Abgabenverfahren genügt die größere Wahrscheinlichkeit, daher bereits eine solche über 50 Prozent. Hingegen ist laut Kotschnigg (Praxisfragen aus dem Grenzbereich von Abgaben- und Finanzstrafverfahren, in SWK 2002/25, S 681ff) im Strafverfahren die volle Überzeugung der Strafbehörde gefordert, somit eine Wahrscheinlichkeit in der Gegend von 100 Prozent. Oder, so Kotschnigg weiter, steuerlich können Zweifel durchaus zu Lasten des Einzelnen gehen, zumal der VwGH die Beweiswürdigung der Abgabenbehörde nicht auf inhaltliche Richtigkeit, sondern nur auf Schlüssigkeit prüft. Im Strafverfahren können sich Zweifel ausnahmslos nur zu Gunsten des Beschuldigten auswirken, niemals zu seinen Lasten. Nichts anderes besagt der Zweifelsgrundsatz "in dubio pro reo". Abgesehen davon, dass der Beschluss des LG Krems für die Entscheidung des UFS keine Bindungswirkung zu entfalten vermag, ist darauf hinzuweisen, dass der UFS noch zusätzliche Ermittlungen getätigt hat. Und selbst das Gericht stellte fest, es würden "Anhaltspunkte dafür (vorliegen), dass bei den Exportanmeldungen bzw bei den Anträgen auf Erstattung angegeben wurde, dass erstattungsfähige Ware exportiert wird bzw wurde, während tatsächlich nicht oder nicht zur Gänze erstattungsfähiges Fleisch ausgeführt wurde".

Der UFS hat festgestellt, dass im verfahrensgegenständlichen Fall die Verladeliste, die Rechnung der D-GmbH an die K-GmbH, die Rechnung der K-GmbH an den russischen Empfänger sowie die Gutschrift der D-GmbH vom einen logischen Zusammenhang, nicht zuletzt auch in zeitlicher Hinsicht, ergeben. Es gibt keine plausible Erklärung dafür, warum die K-GmbH die Verladeliste gefälscht und die Rechnung an den russischen Empfänger inhaltlich unwahr erstellt haben sollte. Der von der Bf. geäußerte Verdacht, die Verladeliste könnte der K-GmbH für Manipulationen bei der Einfuhr nach Russland gedient haben, bleibt verfahrensgegenständlich eine reine Hypothese, weil es sich beim vorgelegten drittländischen Verzollungsbeleg TD 1 Nr. 50146879 nachweislich um eine Fälschung handelt. Nach Auskunft der russischen Zollverwaltung wurden Lang- und Rundstempel des Zollamtes Stschelkowskaja mit der Nummer 019 - nach wiederholten Meldungen über die Verwendung von unechten Stempeln mit dieser Nummer - am eingezogen. Darüber hinaus sind die Stempelabdrucke mit der Nummer 019 am vorgelegten russischen Verzollungsnachweis augenscheinlich als Fälschungen erkennbar, weil das bei russischen Rundstempeln ansonsten übliche innere Ringgeflecht fehlt. Auch beim Langstempel handelt es sich aufgrund des Fehlens wesentlicher Merkmale, wie etwa der Umrandung der Stempelnummer mittels Längs- und Querstrichen oder dem Fehlen eines alphanumerischen Codes, um eine plumpe, mit freiem Auge erkennbare Fälschung. Die Chance, dass anlässlich der Einfuhr nach Russland die Lieferung von Bauchfleisch anstatt von Vorderteilen unentdeckt blieb, war hoch, weil die Waren in gefrorenem Zustand nur durch weiterführende Untersuchungen zu unterscheiden gewesen wären. Eine reine Sichtkontrolle hat zur Unterscheidung des in gefrorenen Blöcken gestellten Schweinefleisches nicht ausgereicht, wie die Aussagen des Abfertigungsbeamten Q und der Amtstierärztin Dr. P in der mündlichen Verhandlung vom zeigten, zumal die gefrorenen Fleischblöcke zusätzlich mit einer Kunststofffolie umwickelt waren. Das Entdeckungsrisiko war unter den gegebenen Umständen - trotz vielfältiger Kontrollen - sowohl in Österreich als auch im Drittland gering.

Die Verantwortung der D-GmbH, sie kenne die Verladelisten nicht und habe diese auch nicht erstellt, blieb im gesamten Verfahren unglaubwürdig. Wie oben ausführlich dargelegt, ist es als erwiesen anzusehen, dass der unternehmenseigene Buchhalter, Herr Reinhard N, die Verladelisten grundsätzlich kennt, weil sich zumindest auf drei Exemplaren handschriftliche Vermerke von ihm befinden. Der Senat geht aufgrund der Beweisergebnisse davon aus, dass er die Verladelisten erstellt hat und die darin angeführten Waren exportiert wurden. Da folglich tonnenweise andere Waren als in den Ausfuhranmeldungen und den korrespondierenden Handelsrechnungen geliefert wurden, kann dies nicht ohne Wissen des für die Russland-Geschäfte verantwortlichen Geschäftsführers Alfred L geschehen sein. In diesem Kontext ist wohl auch die abschließende Aussage des Herrn N in der Zeugenvernehmung vor dem Landesgericht Krems an der Donau vom zu sehen, wenn er angibt, immer im Auftrag seiner Dienstgeber gearbeitet und deren Anweisungen befolgt zu haben. Während bei der K-GmbH kein Motiv für die Erstellung von unrichtigen Verladelisten erkennbar ist, hat die D-GmbH dafür einen umso stärkeren Beweggrund, zu verschleiern, dass nicht die Ware laut Handelsrechnung Nr. 0.000 zur Ausfuhr gelangte, sondern die Waren laut Verladeliste: nämlich den Erhalt einer Ausfuhrerstattung bzw den Erhalt einer höheren Ausfuhrerstattung! Für die laut Verladeliste gelieferten Fleischsorten hätte die Bf. zum maßgeblichen Zeitpunkt keine Ausfuhrerstattung erhalten, da die grundsätzlich erstattungsfähige Ware des Produktcodes 0203 2915 9100 (Bauchfleisch) von der Ausfuhrlizenz AT Nr. 000000 nicht umfasst ist. Hätte die Bf. für Waren des Produktcodes 0203 2915 9100 (Bauchfleisch) eine Lizenz beantragt und auch erhalten, dann hätte sie dafür nicht EUR 70,00/100,00 kg an Ausfuhrerstattung erhalten, wie für die Vorderteile des Produktcodes 0203 2911 9100, sondern lediglich EUR 25,00/100,00 kg (laut Festsetzungsverordnung (EG) Nr. 833/1999 der Kommission vom ).

Aus den oben dargelegten Erwägungen und unter Beachtung der Aktenlage sowie der Ergebnisse der mündlichen Berufungsverhandlung hat für den UFS im verfahrensgegenständlichen Fall die Möglichkeit, dass die Verladeliste von der D-GmbH erstellt wurde gegenüber der Möglichkeit, dass dies durch die K-GmbH geschehen ist, eine überragende Wahrscheinlichkeit. In weiterer Folge ist der erkennende Senat im Rahmen der freien Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, dass im verfahrensgegenständlichen Fall nicht "Vorderteile vom Schwein", sondern wie in der "Verladeliste vom Export am , LKW.Nr.: WSI 305 E, WXX 065 Z" angeführt, "Bauchfleisch mit und ohne Knochen" exportiert wurde. Da für diese Waren aus den dargelegten Gründen keine Ausfuhrerstattung zustand, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zur Sanktion: Wird festgestellt, dass ein Ausführer eine höhere als die ihm zustehende Ausfuhrerstattung beantragt hat, so entspricht gemäß Artikel 11 Absatz 1 Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 die für die betreffende Ausfuhr geschuldete Erstattung der für die tatsächliche Ausfuhr geltenden Erstattung, vermindert um einen Betrag in Höhe a) des halben Unterschieds zwischen der beantragten Erstattung und der für die tatsächliche Ausfuhr geltenden Erstattung, b) des doppelten Unterschieds zwischen der beantragten und der geltenden Erstattung, wenn der Ausführer vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat.

Im Sinne dieser Bestimmung schrieb das Zollamt Salzburg/Erstattungen der Bf. mit dem Rückforderungsbescheid vom gleichzeitig eine Sanktion nach litera b) leg cit in Höhe von 200 Prozent vor. Die belangte Behörde sah es aufgrund der Ermittlungen durch das Hauptzollamt Innsbruck, insbesondere der vorgefundenen, dem verfahrensgegenständlichen Erstattungsakt zuzuordnenden Verladeliste als erwiesen an, dass nicht die mit der korrespondierenden Ausfuhranmeldung angemeldete Ware, sondern die nicht erstattungsfähige Ware laut Verladeliste zur Ausfuhr gelangte. Dieser Vorgang, so die Behörde im Rückforderungsbescheid, sei aufgrund des festgestellten Sachverhaltes als vorsätzliches Handeln zu bewerten. Mit der Berufungsvorentscheidung vom wurde der Sanktionsbetrag mit der Begründung, dem Ausführer wäre vorsätzliches Handeln nicht nachzuweisen, von 200 Prozent auf 50 Prozent der Bemessungsgrundlage reduziert. Der UFS vertritt zur Frage der Vorsätzlichkeit einen gegenteiligen Standpunkt.

Die Sanktion nach Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 hat laut VwGH keinen "strafrechtlichen Charakter" und es ergeben sich im Zusammenhang mit der Beurteilung der Vorsätzlichkeit des dem Beschwerdeführer (Exporteur, stellte Antrag auf Gewährung von Ausfuhrerstattung) zurechenbaren Verhaltens keine speziellen Beweiswürdigungsregeln, insbesondere auch keine erhöhten Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit, mit der die Behörde zur Überzeugung zu gelangen hat, ob in einem bestimmten Fall ein Verhalten vorsätzlich gesetzt wurde oder nicht (). Wie bereits oben dargelegt, ist nach dem Beweisverfahren mit überragender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Verladeliste vom Buchhalter der D-GmbH, Herrn N, über generelle Anordnung von Herrn Alfred L erstellt wurde und die Waren laut dieser Liste zur Ausfuhr gelangten. Die Waren laut Verladeliste sind aber im Gegensatz zu der mit der Ausfuhranmeldung angemeldeten Ware nicht erstattungsfähig. Herr N hat demnach in der Ausfuhranmeldung wissentlich falsche Angaben gemacht, weil er in der Zeugenvernehmung vor dem Landesgericht Krems an der Donau vom erklärte, er wisse, welches Fleisch zur Ausfuhrerstattung eingereicht werden kann und er kenne auch den entsprechenden Code. Und er hat diese falschen Angaben bewusst, d.h. gewollt gemacht, um den Eindruck zu erwecken, eine ausfuhrerstattungsfähige Ware exportiert zu haben und so die Zuerkennung einer höheren Ausfuhrerstattung beantragen zu können. Wurden aber wissentlich und gewollt falsche Angaben gemacht, dann ist von einem vorsätzlichen Verhalten des Ausführers im Sinne des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 auszugehen ().

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt, am

Hinweis: Die aus der vorliegenden Entscheidung resultierenden kassentechnischen Veranlassungen inklusive Zahlungsaufforderung sind durch das Zollamt Salzburg, Zahlstelle Ausfuhrerstattungen, zu treffen.

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 1 Abs. 5 AEG, Ausfuhrerstattungsgesetz, BGBl. Nr. 660/1994
§ 166 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 11 Abs. 1 Buchstabe a VO 3665/87, ABl. Nr. L 351 vom S. 1
Art. 11 Abs. 1 Buchstabe b VO 3665/87, ABl. Nr. L 351 vom S. 1
Schlagworte
Ausfuhrerstattung
Rückforderung
Verladeliste
Faxnachricht
Gutschrift
Sanktion
Beweiswürdigung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at