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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 11.05.2009, RV/0047-W/09

Vorschreibung einer Steuer im Ausland als Voraussetzung für eine Freistellung nach § 48 BAO

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn J.N., K., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom betreffend Erbschaftssteuer entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom wurde von Herrn J.N., dem Berufungswerber, dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien bekannt gegeben:

"Mein Vater, W.G., zuletzt wohnhaft in J., ist am verstorben.

Meine beiden Geschwister und ich erbten Pfund Sterling 263.000,--. Ein Drittel davon erbte ich, was umgerechnet in Euro 125.941,29 beträgt.Dieser Betrag ist, wie in der "DEED OF VARIATION" unter Punkt 1. bis 3. beschrieben, in Großbritannien steuerbar und steuerpflichtig.

Da obiger Betrag bereits in Großbritannien steuerbar und steuerpflichtig behandelt wurde habe ich einen Antrag beim BMF gem. § 48 BAO mit dem Anliegen gestellt den obigen Vermögenswert aus der österreichischen Besteuerungshoheit herauszunehmen.

Mit der Bitte meiner Situation positiv gegenüberzustehen verbleibe ich mit den besten Grüßen"

Mit Schreiben vom wurde dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom Bundesministerium für Finanzen der Bescheid vom vorgelegt, worin gemäß § 48 BAO angeordnet wird:

"Der Erwerb von Todes wegen nach W.G. wird hinsichtlich der im Antrag näher bezeichneten Vermögenswerte (Geldbetrag in Großbritannien) einschließlich der damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden in Österreich aus der Abgabepflicht (Erbschafts- und Schenkungssteuer) ausgeschieden. Diese Begünstigung wird unter der Bedingung erteilt, dass der Erwerb in Großbritannien einer vergleichbaren tatsächlichen Besteuerung unterliegt. Der Nachweis über diese Besteuerung ist den für die Erhebung der Erbschafts- und Schenkungssteuer zuständigen Abgabenbehörden zu erbringen.

Für die Ermittlung der aus der inländischen Besteuerungsgrundlage auszuscheidenden Vermögenswerte gelten die international üblichen Grundsätze, wie sie bei der Vollziehung der vergleichbaren Regelungen der österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Erbschafts- und Schenkungssteuer anzuwenden sind.

Die erteilte Begünstigung steht der Berücksichtigung der ausgeschiedenen Vermögenswerte bei der Ermittlung des Steuersatzes nicht entgegen, der auf allfällige übrige, im Inland zu besteuernde Vermögenswerte anzuwenden ist (Progressionsvorbehalt)."

Über Aufforderung des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien wurde vom Berufungswerber am eine Bestätigung des britischen Finanzamtes vorgelegt, dass keine Erbschaftssteuer zu entrichten ist.

Vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien wurde dem Berufungswerber mit Bescheid vom die Erbschaftssteuer mit € 8.661,87 vorgeschrieben. Begründet wurde diese Vorschreibung wie folgt:

"Mit Bescheid vom des Bundesministeriums für Finanzen betreffend Vermeidung einer internationalen Doppelbesteuerung mit Großbritannien wurde folgende Anordnung getroffen:Der Erwerb von Todes wegen nach W.G. wird hinsichtlich des Geldbetrages in Großbritannien in Österreich aus der Abgabepflicht ausgeschieden. Diese Begünstigung wurde nur unter der Bedingung erteilt, dass der Erwerb in Großbritannien einer vergleichbaren tatsächlichen Besteuerung unterliegt.In der Vorhaltsbeantwortung vom teilten Sie dem Finanzamt mit, dass in Großbritannien keine Erbschaftssteuer zu entrichten ist.Da somit der Erwerb in Großbritannien keiner vergleichbaren tatsächlichen Besteuerung unterliegt, war in Österreich für den Erwerb von Todes wegen Erbschaftssteuer vorzuschreiben."

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde auszugsweise vorgebracht:

"Das englische Erbschaftssteuerrecht besteht bei einer Verlassenschaft aus einem Freibetrag von etwa (je nach Wechselkurs) 380.000 Euro, 40% von allem, was darüber hinausgeht, sind abzuführen.

Daher ist das, was Sie als "Bemessungsgrundlage" im Bescheid anführen, lediglich mein Drittel vom Freibetrag der bereits versteuerten Verlassenschaft.

Da weder meine Schwester noch mein Bruder von diesem Betrag etwas abführen sollen (bzw. überhaupt könnten), ist Ihre Forderung im Bescheid ein eindeutiger Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (§7 Bundesverfassung).

Da ich, würde ich wieder in England leben, keine Abgabe leisten müsste (bzw. könnte), ist es ferner ein Verstoß gegen das Prinzip des "Freien Personenverkehrs" in der Europäischen Union, da Ihr Bescheid für mich nichts anderes ist als ein unstatthaftes "Eintrittsgeld" in die Österreichische Republik in Höhe von 8.662 Euro. Daher lege ich gegen obigen Bescheid

BERUFUNG

ein. Wie ich Ihnen am bereits schrieb, hatte ich Anfang Februar dieses Jahres einen Schlaganfall und wurde mit schweren Kopfverletzungen ins Krankenhaus eingeliefert. Seitdem bin ich teilweise gelähmt an der linken Hand und tue mich schwer, meinen Beruf (x) erfolgreich auszuüben. Daher werde ich mein Gewerbe hier in y zum Jahresende einstellen müssen."

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 ErbStG unterliegen der Steuer nach diesem Bundesgesetz Erwerbe von Todes wegen und gelten als solche Erwerbe durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches. Nach § 6 Abs. 1 Z. 1 ErbStG ist die Steuerpflicht für den gesamten Erbanfall gegeben, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes oder der Erwerber zur Zeit des Eintrittes der Steuerpflicht ein Inländer ist.

Inländer nach § 6 Abs. 2 ErbStG sind österreichische Staatsbürger, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder Ausländer, die im Inland einen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen einen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Der Berufungswerber ist Inländer im Sinn dieser Bestimmung, nicht aber seine Schwester und sein Bruder. Aus diesem Grund ist ein Vergleich, wie ihn der Berufungswerber anstellt, nicht zulässig. Die Vorschreibung der Erbschaftssteuer widerspricht nicht dem "freien Personenverkehr", sondern ist diese Vorschreibung eben eine Folge des "freien Personenverkehrs". Auch kann nicht von einem "Eintritt" gesprochen werden, da von einer derartigen Vorschreibung sämtliche Inländer im Sinne des § 6 Abs. 2 ErbStG in der gleichen Situation betroffen sind.

Nach § 48 BAO kann das Bundesministerium für Finanzen bei Abgabepflichtigen, die der Abgabenhoheit mehrerer Staaten unterliegen, soweit dies zur Ausgleichung der in- und ausländischen Besteuerung oder zur Erzielung einer den Grundsätzen der Gegenseitigkeit entsprechenden Behandlung erforderlich ist, anordnen, bestimmte Gegenstände der Abgabenerhebung ganz oder teilweise aus der Abgabepflicht auszuscheiden oder ausländische, auf solche Gegenstände entfallende Abgaben ganz oder teilweise auf die inländischen Abgaben anzurechnen.

Eine Ausnahmeregelung nach § 48 BAO kann, wie der klare Gesetzeswortlaut zeigt, nur das Bundesministerium für Finanzen (richtig wäre: Der Bundesminister für Finanzen) treffen. Mit Bescheid des Bundesministeriums für Finanzen vom wurde angeordnet, dass diese Begünstigung unter der Bedingung erteilt wird, dass der Erwerb in Großbritannien einer vergleichbaren tatsächlichen Besteuerung unterliegt. Der Nachweis über diese Besteuerung ist den für die Erhebung der Erbschafts- und Schenkungssteuer zuständigen Abgabenbehörden zu erbringen.

Mit einer Anordnung im Sinn des § 48 BAO können - wie es generell im Wesen von Ermessensentscheidungen liegt - auch Auflagen und Bedingungen verbunden werden, die mit dem verfolgten Ziel vereinbar sein und dem angestrebten Zweck entsprechen müssen (vgl. ).

Mit dem Ausspruch über den Nachweis der Besteuerung in Großbritannien hat das Bundesministerium für Finanzen zum Ausdruck gebracht, dass vom Berufungswerber das Vorliegen der Voraussetzung für die Ausnahme von der Besteuerung - nämlich das Bestehen einer tatsächlichen internationalen Doppelbesteuerung - zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich im Zuge der Bemessung der in Betracht kommenden Abgaben, nachgewiesen werden kann. Diese Prüfung, ob der Erwerb im Ausland tatsächlich einer der österreichischen Steuer vergleichbaren Steuer unterzogen wurde, überträgt der Begünstigungsbescheid dem Finanzamt. Es ist Aufgabe des Abgabepflichtigen, die entsprechenden Nachweise über die tatsächliche Besteuerung im Ausland zu sammeln und diese Unterlagen, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann, dem Finanzamt vorzulegen. Nach den Ausführungen des Berufungswerbers und auch nach den vorgelegten Unterlagen wurde eine der inländischen Erbschaftssteuer vergleichbare Steuer in Großbritannien nicht vorgeschrieben.

Der Berufungswerber vertritt nunmehr die Auffassung, dass diese Bedingung erfüllt wäre, wenn der Vorgang nach dem ausländischen Steuergesetz bloß steuerbar wäre, ohne dass konkret eine Steuer vorgeschrieben werden müsste, weil die Freibeträge nicht überschritten werden. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass für den Bereich der Anwendung des § 48 BAO diese Auffassung jedoch der Rechtslage widerspricht, da ein "Ausgleich der in- und ausländischen Besteuerung" nur dann stattfinden kann, wenn eine ausländische Besteuerung tatsächlich erfolgt ist. Nur dann kann begrifflich von einem Ausgleich hiefür bei der inländischen Besteuerung gesprochen werden. Mit anderen Worten, das Gesetz verlangt auch ausdrücklich das Bestehen einer tatsächlichen internationalen Doppelbesteuerung. Die bloße Möglichkeit, im Ausland auch in Anspruch genommen zu werden, ist hier nicht ausreichend.

Wenn der Berufungswerber eine Nichtvorschreibung der Erbschaftssteuer mit dem Hinweis auf die Verfassungswidrigkeit (Gleichheitsgrundsatz) erlangen möchte, ist er darauf zu verweisen, dass es nicht im Zuständigkeitsbereich des Unabhängigen Finanzsenates liegt, die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzesbestimmungen zu prüfen. Der Unabhängige Finanzsenat ist verpflichtet, rechtsgültige Gesetze anzuwenden.

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at