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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSF vom 01.04.2010, RV/0422-F/08

Vorsteuerabzug für im untergeordneten Ausmaß privat genutzte Gebäudeteile


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Miterledigte GZ:
RV/0444-F/08
RV/0445-F/08
RV/0446-F/08

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2010/15/0085 eingebracht (Amtsbeschwerde). Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/0422-F/08-RS1
Der mit § 12 Abs. 3 Z 4 UStG 1994 bewirkte Vorsteuerausschluss für privat genutzte Gebäudeteile entspricht weitgehend der zum geltenden und durch § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 beibehaltenen Rechtslage und ist grundsätzlich gemeinschaftsrechtskonform. Ist der privat genutzte Teil aber nur von untergeordneter Bedeutung, steht der volle Vorsteuerabzug zu. Mit einem Vorsteuerausschluss für diesen Teil würde nämlich die Vorsteuerabzugsberechtigung gegenüber der zum geltenden Rechtslage eingeschränkt und gegen die Stand-still-Klausel des Art 17 Abs. 6 der 6. EG-RL verstoßen werden.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten durch die Stemmer Bahl Fend Steuerberatung KG, 6830 Rankweil, Am Bühl 6, vom und vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch vom betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2006 sowie Umsatzsteuerfestsetzung für den Kalendermonat Dezember 2007, vom betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für den Kalendermonat April 2007 sowie vom und vom betreffend Festsetzung von Säumniszuschlägen entschieden:

1. Den Berufungen betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2006 sowie Festsetzung von Umsatzsteuer für die Kalendermonate April und Dezember 2007 wird stattgegeben.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

2. Die Bescheide betreffend Festsetzung von Säumniszuschlägen werden ersatzlos aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin betreibt ein Ferienhotel. In den Jahren 2005 bis 2007 erweiterte sie das Hotel und errichtete dabei auch zwei Wohnungen für die Kommanditisten und Geschäftsführer. Der Anteil der beiden Wohnungen an der Gesamtnutzfläche beträgt 6,21%. Die im Zusammenhang mit der Erweiterung des Hotels angefallenen Umsatzsteuern machte sie zur Gänze als Vorsteuern geltend.

Im Jahr 2008 fand bei der Berufungswerberin eine Außenprüfung gemäß § 150 BAO statt, die u.a. die Überprüfung der Umsatzsteuer für den Zeitraum April 2006 bis Dezember 2007 zum Gegenstand hatte. Bei dieser Prüfung wurde insbesondere der in Anspruch genommene Vorsteuerabzug für die beiden den Kommanditisten und Geschäftsführern überlassenen Wohnungen in Streit gezogen.

Folgende Feststellungen wurden dabei getroffen: Durch eine Ergänzung des § 3a Abs. 1a UStG 1994 seit , BGBl. I 27/2004, gelte die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Grundstückes für unternehmensfremde Zwecke (insbesondere private Wohnzwecke) nicht mehr der Verwendungseigenverbrauch nach § 3a Abs. 1a Z 1 UStG 1994 und sei daher nicht steuerbar. Daraus folge im Ergebnis, dass auch ab dem für gemischt genutzte Gebäude ein Vorsteuerabzug nur im Ausmaß der tatsächlichen unternehmerischen Nutzung zustehe. Tätige ein Unternehmer sowohl Umsätze, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führten, als auch andere Umsätze, müssten die Vorsteuern in einen abziehbaren und in einen nicht abziehbaren Teil aufgeteilt werden. Die Aufteilung der Vorsteuern für das Gebäude seien nach Maßgabe der wirtschaftlichen Zurechenbarkeit gemäß § 12 Abs. 4 UStG 1994 vorzunehmen. Der Anteil der privat genutzten Flächen am Gesamtgebäude betrage 6,21% und seien die Vorsteuern in diesem Ausmaß abzuerkennen. Die Kürzungen der Vorsteuern würden zum Bilanzstichtag bzw. in den Voranmeldungszeiträumen und vorgenommen und betrügen: 2.515,62 € (zum ), 48.737,48 € (zum ) und 5.504,41 € (zum .

Aufgrund dieser Feststellungen kürzte das Finanzamt mit Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2006 sowie mit Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid für den Kalendermonat Dezember 2007 vom und (im wiederaufgenommenen Verfahren) mit Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid für den Kalendermonat April 2007 vom die auf die Errichtung der beiden Wohnungen entfallenen Vorsteuern. Mit weiteren Bescheiden vom und vom setzte es Säumniszuschläge für die mit den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheiden für die Kalendermonate April und Dezember 2007 ausgesprochenen Umsatzsteuernachforderungen fest.

In den gegen diese Bescheide am und am erhobenen Berufungen führte die Berufungswerberin zusammengefasst aus, der Verwaltungsgerichtshof habe zur Frage des Vorsteuerabzuges bei gemischt genutzten Gebäuden festgehalten, dass der Vorsteuerabzug bis zwar nur insoweit zugestanden habe, als die Entgelte nach den einkommensteuerlichen Vorschriften Betriebsausgaben darstellten. Der Verwaltungsgerichtshof habe aber festgestellt, dass bei einer Nutzung für betriebliche Zwecke von 80% und mehr das Gebäude zur Gänze dem Betriebsvermögen zuzuordnen sei und in diesem Fall der volle Vorsteuerabzug zustehe. Die private Verwendung werde durch den Ansatz einer Nutzungsentnahme berücksichtigt. Da bei der Erweiterung des Ferienhotels der betriebliche Anteil 93,79% betrage und nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei einer mehr als 80%igen Nutzung der volle Vorsteuerabzug zustehe, werde die Festsetzung der Umsatzsteuer entsprechend der Umsatzsteuererklärung 2006 sowie den Umsatzsteuervoranmeldungen April 2007 und Dezember 2007.

Das Finanzamt wies die Berufungen mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab. Zur Begründung verwies es zusammengefasst auf die ab geltende Rechtslage. Danach sei gemäß § 12 Abs. 3 Z 4 UStG 1994 die Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen sowie die Einfuhr von Gegenständen vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit sie im Zusammenhang mit der Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Grundstückes für die in § 3a Abs. 1a Z 1 UStG 1994 genannten Zwecke stehe. Zwecke im Sinne des § 3a Abs. 1a Z 1 UStG seien unter anderem solche, die außerhalb des Unternehmens lägen. Im Ausmaß der privaten Nutzung des in Rede stehenden Hotels liege somit ein steuerbarer Eigenverbrauch vor, für den gemäß § 12 Abs. 3 Z 4 UStG 1994 ein Vorsteuerausschluss bestehe.

Mit Schreiben vom stellte die Berufungswerberin den Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Damit galten die Berufungen wiederum als unerledigt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann ein Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.

Leistungen im Zusammenhang mit der Anschaffung, Errichtung oder Erhaltung von Gebäuden galten bis gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 UStG 1994 insoweit als für das Unternehmen ausgeführt, als die Entgelte hiefür nach den einkommensteuerlichen Vorschriften Betriebsausgaben oder Werbungskosten waren. Für gemischt, d.h. teilweise unternehmerisch und teilweise privat, genutzte Grundstücke, bestand die Möglichkeit des Vorsteuerabzuges daher nur im Ausmaß der unternehmerischen Nutzung. Mit dem Abgabenänderungsgesetz 1997 mit Wirkung ab wurde die Möglichkeit geschaffen, auch den nichtunternehmerisch genutzten Teil eines Gebäudes dem Unternehmen zuzuordnen (§ 12 Abs. 2 Z 1 UStG 1994 idF BGBl. I 1998/9) und ab dem Jahr 2000 war die gänzliche unternehmerische Zuordnung gemischt genutzter Grundstücke sogar der gesetzliche Regelfall (vgl. § 12 Abs. 2 Z 1 UStG 1999 idF BGBl. I 1999/106). Dennoch stand der Vorsteuerabzug nur für den unternehmerisch genutzten Teil des Grundstückes zu, weil die nichtunternehmerische Verwendung eines Grundstückes gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994 einer unecht steuerbefreiten Vermietung gleichgesetzt wurde und insoweit den Vorsteuerabzug ausschloss.

Die Gleichstellung des Eigenverbrauches in Bezug auf Grundstücke mit einer steuerfreien Vermietung gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994 wurde vom EuGH Rs C-269/00 Seeling, für gemeinschaftswidrig erklärt.

Der Gesetzgeber hat auf dieses Urteil zunächst damit reagiert, dass er mit der Novelle BGBl. I 134/2003 mit Wirkung ab den Eigenverbrauch systematisch durch Einfügung des § 3a Abs. 1a Z 1 UStG 1994 neu geregelt und die bisherige Befreiung für den Eigenverbrauch in § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994 aufgehoben hat. Die Verwendung von Grundstücken für unternehmensfremde Zwecke stellte damit einen nach § 3a Abs. 1a UStG 1994 steuerbaren und steuerpflichtigen Vorgang dar. Mit der Novelle BGBl. I 27/2004 mit Wirkung ab wurde dem § 3a Abs. 1a Z 1 UStG 1994, mit dem die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, einer sonstigen Leistung gleichgestellt worden war, der Zusatz angefügt, Z 1 gelte aber nicht für die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Grundstückes. Gleichzeitig wurde dem § 12 Abs. 3 UStG eine Z 4 eingefügt, wonach die Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen sowie für die Einfuhr von Gegenständen, soweit sie im Zusammenhang mit der Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Grundstückes für die in § 3a Abs. 1a Z 1 UStG 1994 genannten Zwecke steht, vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist.

Damit steht nach innerstaatlichem Recht der Vorsteuerabzug für gemischt genutzte Grundstücke ab dem nur im Ausmaß der unternehmerischen Verwendung zu.

Nach dieser Rechtslage stünde der Vorsteuerabzug für die beiden für eine private Verwendung vorgesehenen Wohnungen zweifellos nicht zu.

Die Frage ist, ob dieses Ergebnis gemeinschaftskonform ist.

Bereits mit der mit dem Abgabenänderungsgesetz 1997 mit Wirkung ab eingeführten Gesetzesänderung wurde strittig, ob der trotz gänzlicher Zuordnung eines Gebäudes zum Unternehmen durch § 6 Abs. 1 16 UStG 1994 bewirkte Vorsteuerausschluss für den nichtunternehmerischen Gebäudeteil vom Beibehaltungsrecht des Art 17 Abs. 6 der 6. EG-RL umfasst und damit gemeinschaftsrechtskonform war oder nicht. Art 17 Abs. 6 der 6. EG-RL erlaubt es den Mitgliedstaaten, bis zum Inkrafttreten der Richtlinie alle Vorsteuerausschlüsse beizubehalten, die in den in ihren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie bestehenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen sind (Stand-still-Klausel). Oder umgekehrt formuliert: Art 17 Abs. 6 der 6. EG-RL verbietet jede Erweiterung des Vorsteuerausschlusses gegenüber dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie. Für Österreich ist der maßgebliche Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie der Zeitpunkt des Beitritts Österreichs zur Europäischen Gemeinschaft, somit der . Weiters war strittig, ob der jedenfalls beibehaltene § 12 Abs. 2 Z 2a UStG 1994, nach dem Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren, deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder der § 8 Abs. 2 und 12 Abs. 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind, isoliert neben § 12 Abs. 2 Z 1 UStG 1994 Bestand hat oder nicht.

Um diese Frage zu klären, hat der dem EuGH gemäß Art. 234 EG u.a. folgende Fragen vorgelegt:

"Entfaltet Art. 17 Abs. 6 der 6. EG-RL weiterhin seine Wirkung, wenn der nationale Gesetzgeber eine Vorsteuerausschlussbestimmung des nationalen Rechts (hier § 12 Abs. 2 Z 1 UStG 1994), die sich auf Art. 17 Abs. 6 der 6. EG-RL stützen konnte, mit der ausdrücklichen Absicht ändert, diesen Vorsteuerausschluss beizubehalten, und sich aus dem nationalen UStG auch ein Beibehalten des Vorsteuerausschlusses ergäbe, der nationale Gesetzgeber aber aufgrund eines erst nachträglich erkennbaren Irrtums über die Auslegung des Gemeinschaftsrechts (hier Art. 13 Teil B Buchstabe b der 6. EG-RL) eine Regelung getroffen hat, die - isoliert betrachtet - nach dem Gemeinschaftsrecht (in der durch das Urteil Seeling getroffenen Auslegung des Art. 13 Teil B Buchstabe b der 6. EG-RL) einen Vorsteuerabzug zulässt?

Falls diese verneint wird:

Kann es die auf die "Stand-still-Klausel" des Art. 17 Abs. 6 der 6. EG-RL gestützte Wirkung eines Vorsteuerausschlusses (hier § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994) beeinträchtigen, wenn der nationale Gesetzgeber von zwei einander überlappenden Vorsteuerausschlüssen des nationalen Rechts (hier § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 und § 12 Abs. 2 Z 1 UStG 1994) einen ändert und im Ergebnis deshalb aufgibt, weil er sich in einem Rechtsirrtum befunden hat?"

Mit EuGH C-460/07, "Sandra Puffer", nahm der EuGH zu diesen Fragen zusammengefasst wie folgt Stellung: Die Neuregelung des § 12 Abs. 2 Z 1 UStG 1994 durch das AbgÄG 1997 könne den früheren Rechtsvorschriften, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der 6. EG-RL für die Republik Österreich am bestanden hätten, nicht gleichgestellt werden und falle somit nicht mehr unter die Stand-still-Klausel des Art 17 Abs. 6 6. EG-RL (Recht der Mitgliedstaaten auf Beibehalten ihrer bei EU-Beitritt bestehenden Vorsteuerausschlüsse). Ob auch der überlappende Vorsteuerausschluss des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994, an dem keine Änderungen vorgenommen worden seien, den Schutz der genannten Klausel verliere, hänge davon ab, ob diese nationalen Bestimmungen in einer Wechselbeziehung stünden oder autonom seien, was vom nationalen Gericht zu ermitteln sei.

Über diese Frage hat der VwGH mit Erkenntnis vom , VwGH 2009/15/0100, erkannt, dass der Vorsteuerausschluss für ertragsteuerrechtlich nichtabzugsfähige Aufwendungen gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 weiter autonom anzuwenden sei, also nicht in einer systematisch konsistenten Wechselbeziehung zur Mischnutzregel des § 12 Abs. 2 Z 1 UStG 1994 stehe.

Wörtlich führte der Verwaltungsgerichtshof aus:

" Soweit die gemischte Nutzung eines Gebäudes darauf zurückzuführen ist, dass ein Teil des Gebäudes als private Wohnung des Unternehmers Verwendung findet, ergibt sich der anteilige Vorsteuerausschluss (auch abschließend) aus § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994. Einer Bezugnahme auf § 12 Abs. 2 Z 1 leg. cit. bedarf es nicht."

Der VwGH kam weiters zum Ergebnis, dass der Vorsteuerabzug für Gebäude nach den Regeln des UStG 1972 vorzunehmen sei. Hiezu führte er aus:

"Gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG gelten Lieferungen und sonstige Leistungen, deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 sind, als nicht für das Unternehmen ausgeführt. Dieselbe Regelung fand sich in § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1972.

§ 20 Abs. 1 EStG 1988 erfasst in Z 1 die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge' und in Z 2 lit. a ,Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung'. Aufwendungen des Unternehmers für die seinen privaten Wohnzwecken dienende Wohnung stellen nicht abzugsfähige Aufwendungen der Lebensführung dar. Ein Gebäude, das zu einem Teil betrieblichen Zwecken dient, zu einem anderen privaten Wohnzwecken des Unternehmers, wird nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einkommensteuerlich wie folgt behandelt: Werden räumliche Bereiche eines Gebäudes unterschiedlich genutzt, die einen betrieblich, die anderen privat, so erfolgt aus einkommensteuerlicher Sicht eine Aufteilung des Gebäudes in einen betrieblichen und einen privaten Teil.

Für Zwecke der Aufteilung des Gebäudes ist zunächst jeder Raum als betrieblicher oder als privater Raum einzustufen. Diese Einstufung erfolgt nach dem Überwiegen der betrieblichen oder privaten Nutzung des Raumes. Entscheidende Bedeutung kommt sohin der auf den einzelnen Raum bezogenen Überwiegensprüfung zu.

Die Aufteilung des Gebäudes ergibt sich sodann aus dem Verhältnis der Summe der Nutzflächen der auf diese Weise ermittelten betrieblichen Räume zur Summe der Nutzflächen der auf diese Weise ermittelten privaten Räume. Dabei ist allerdings zu beachten, dass Räume, die von vornherein gemeinschaftlichen Zwecken dienen, wie Heizraum, Tankraum, Stiegenhaus, das Aufteilungsverhältnis nicht beeinflussen; vielmehr wird das gesamte Gebäude nach dem Verhältnis der anderen Räume aufgeteilt, sodass die von vornherein gemeinschaftlichen Zwecken dienenden Räume anteilig in den betrieblichen Bereich fallen.

Wird wie im Beschwerdefall ein Gebäude nur zum Teil vermietet und zum anderen Teil für eigene Wohnzwecke genutzt, richtet sich die Ermittlung des zu nicht abziehbaren Aufwendungen führenden Anteils grundsätzlich wie im betrieblichen Bereich nach der anteiligen Nutzfläche.

Der Anordnung des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 i. V. m. § 20 Abs. 1 Z 1 und 2 EStG 1988 zufolge sind in Bezug auf ein Gebäude, bei welchem einzelne Teile (i. S. d. oben dargestellten Aufteilungsgrundsätze) überwiegend Wohnzwecken des Unternehmers gewidmet sind, die Umsatzsteuern, welche auf eben diese Räume entfallen, vom Vorsteuerausschluss erfasst . "

Dies bedeutet, dass der Vorsteuerabzug für den privat genutzten Teils eines gemischt genutzten Gebäudes schon aufgrund des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 ausgeschlossen ist und somit nur für den unternehmerisch genutzten Teil zusteht. Die Aufteilung eines gemischt genutzten Gebäudes hat allerdings, wie sich aus dem Verweis des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 auf § 20 EStG 1988 ergibt, nach den einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen. Gebäude werden im Einkommensteuerrecht grundsätzlich im Verhältnis der jeweiligen Nutzung in einen betrieblichen und einen privaten Teil aufgeteilt. Dieser Aufteilungsgrundsatz gilt auch im Anwendungsbereich des § 20 EStG 1988, tritt doch das dort geltende Aufteilungsverbot bei der Beurteilung der Aufwendungen für ein Gebäude hinter den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zur Aufteilung eines gemischt genutzten Gebäudes zurück (vgl. Doralt/Kofler, EStG11, § 20 Tz 22/1 sowie ). Die räumliche Aufteilung nach der betrieblichen bzw. privaten Nutzung unterbleibt allerdings dann, wenn der anders genutzte Teil nur von untergeordneter Bedeutung ist. Als Richtlinie für eine untergeordnete Bedeutung gilt ein Anteil bis 20% des gesamten Grundstücks (vgl. Doralt, EStG11, § 4 Tz 81 und 86). Ist der privat genutzte Teil von untergeordneter Bedeutung, so ist das Gebäude zur Gänze dem notwendigen Betriebsvermögen zuzurechnen und es steht der Vorsteuerabzug zur Gänze zu. Die private Nutzung stellt nach der Gesetzessystematik einen Eigenverbrauch durch Nutzungsentnahme dar (vgl. Kolacny/Mayer, UStG², § 12 Anm 11; Beiser, SWK 2009, S 628, der allerdings darauf hinweist, dass § 3a Abs. 1a UStG 1994 auf die Besteuerung dieser Nutzungsentnahme verzichtet; -F/05).

Der mit § 12 Abs. 3 Z 4 UStG 1994 bewirkte Vorsteuerausschluss für privat genutzte Gebäudeteile entspricht somit weitgehend der zum geltenden und durch § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 beibehaltenen Rechtslage und ist daher gemeinschaftsrechtskonform. Insoweit vom Vorsteuerausschluss des § 12 Abs. 3 Z 4 UStG 1994 aber auch im untergeordneten Ausmaß privat genutzte Gebäudeteile betroffen sind, wird damit gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen. Dieses Ergebnis würde nämlich eine Verschärfung des Vorsteuerausschlusses gegenüber dem zum geltenden Rechtslage bedeuten und gegen die Stand-still-Klausel des Art 17 Abs. 6 der 6. EG-RL verstoßen.

Die private Nutzung des Ferienhotels ist mit einem Anteil von 6,21 % zweifelsfrei von untergeordneter Bedeutung. § 12 Abs. 3 Z 4 UStG 1994 hatte daher in gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung unangewandt zu bleiben und war der Vorsteuerabzug auch für diese (in untergeordnetem Ausmaß privat genutzten) Gebäudeteile zu gewähren. Den Berufungen betreffend Umsatzsteuer 2006 und Festsetzung von Umsatzsteuer für die Kalendermonate April und Dezember 2007 war daher stattzugeben.

Da die in den angefochtenen Umsatzsteuerbescheiden ausgesprochenen Umsatzsteuernachforderungen (Vorsteuerkürzungen) zu Unrecht erfolgt waren, hat auch keine Grundlage für die Festsetzung von Säumniszuschlägen gemäß § 217 BAO bestanden und waren die angefochtenen Festsetzungsbescheide vom und vom ersatzlos aufzuheben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 12 Abs. 2 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 12 Abs. 2 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 3a Abs. 1a Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 17 Abs. 6 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie, RL 77/388/EWG, ABl. Nr. L 145 vom S. 1
Verweise


, Seeling
, Sandra Puffer
-F/05
Zitiert/besprochen in
UFS Newsletter 2010/04
UFSjournal 2010, 253
AFS 2010/8, 244

18/2013, 831

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at