Zahlungserleichterung: Stundung bis zur Entscheidung über Aussetzung der Einhebung
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Zahlungserleichterung entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Bw, ein Steuerberater, ist Anleger bei einer als Beteiligungsmodell konzipierten Gesellschaft (X-Leasing). Im Zusammenhang mit dieser Beteiligung ist beim Bw die Einkommensteuer für die Jahre 1993 bis 1996 im Betrag von insgesamt rund 75.000 Euro strittig. Die Abgabenbehörden haben das Vorliegen einer Mitunternehmerschaft bei diesem Beteiligungsmodell verneint (siehe ). Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Berufungsentscheidung mit Erkenntnis vom , 2005713/0051, wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben (fortgesetztes Verfahren unter der Geschäftszahl RV/1215-W/08).
Mit Antragsschreiben vom begehrte der Bw die Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlung 2008 auf 30.000 Euro. Weiters beantragte er "bis zur Klärung der Angelegenheit (...) die Stundung des bereits vorgeschriebenen Ausgleichsviertels".
Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die Einkommensteuervorauszahlungen antragsgemäß herab. Das Zahlungserleichterungsansuchen wies das Finanzamt mit dem hier angefochtenen Bescheid vom ab, weil "die begehrte Stundungsfrist bereits abgelaufen ist".
Mit dem als "Berufung" bezeichneten Schreiben vom brachte der Bw im Wesentlichen vor, er sei zugleich mit der Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen 2008 zur Begleichung seines Rückstandes aus der Beteiligung an der X-Leasing aufgefordert worden. Aufgrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshof (siehe ganz oben) sei es nicht sinnvoll Abgaben vorweg zu leisten, die nach "Korrektur der Bescheide" in dieser Höhe nicht mehr gegeben seien. Aus diesem Grund werde der Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO gestellt. Bis zur Klärung dieser Angelegenheit werde eine Stundung der aushaftenden Abgaben begehrt.
Das Finanzamt wies die Berufung mit dem als "Berufungsvorentscheidung" bezeichneten Bescheid vom als unbegründet ab. Zur Begründung wird ua. ausgeführt, auf Grund der Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenats vom , RV/1880-W/02, sei vom Finanzamt der Ablauf der Aussetzung der Einhebung verfügt worden und die dagegen erhobene Berufung durch die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenats vom , RV/0786-G/06 (Anmerkung: richtig RV/0461-G/07), als unbegründet abgewiesen worden. Es seien somit keine Anträge auf Aussetzung der Einhebung offen. Die Bescheidaufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof bewirke nicht das "Wiederaufleben" der Aussetzung der Einhebung. Auf dem Abgabenkonto hafte derzeit ein fälliger Rückstand von 61.627,28 Euro aus, der sich überwiegend aus der Nichtentrichtung von Abgaben der Jahre 2005 bis 2008 zusammensetzte. Bei dem nun wieder offenen Verfahren vor dem UnabhängigeN Finanzsenat handle es sich um die Jahre 1993 bis 1996. Warum die Entrichtung der fälligen Abgaben der Jahre 2006 bis 2008 eine erhebliche Härte, die Voraussetzung einer Zahlungserleichterung sei, darstellen solle, werde in der Berufung nicht begründet. Es könne daher nicht geprüft werden, ob bei sofortiger Entrichtung eine erhebliche Härte vorliege. Bei Begünstigungstatbeständen, zu denen auch Zahlungserleichterungen, gehörten, trete die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. der eine Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige habe also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden könne. Dem Antragsteller falle die Behauptungslast und diesbezügliche Konkretisierungspflicht (erhöhte Mitwirkungspflicht) zu. Er habe alle maßgeblichen Umstände überzeugend darzulegen. Die Voraussetzungen für die Bewilligung einer erheblichen Härte und der Umstand, dass die Einbringung der Abgabe nicht gefährdet sei, habe der Abgabepflichtige aus eigenem Antrieb konkretisierend anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzulegen. Es werde jedoch bemerkt, dass der Bw im Hinblick auf die Bescheidaufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof einen neuerlichen Antrag auf Aussetzung der Einhebung stellen könne.
Mit Schreiben vom beantragte der Bw die "Vorlage der Berufung" an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. In der Begründung bringt er ua. ergänzend vor, dass sich der Abgabenrückstand nur auf die Rückstände aus der Nichtanerkennung der Mitunternehmerschaft für 1993 bis 1996 zusammensetze. Bis zur Erledigung durch den Verwaltungsgerichtshof bzw. bis zur "Bescheidkorrektur" durch den Unabhängigen Finanzsenat beantrage er die Stundung des gesamten aushaftenden Rückstandes.
Das Finanzamt legte die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat im März 2009 zur Entscheidung vor.
Über die Berufung wurde erwogen:
Vorweg ist zu bemerken, dass das als "Berufung" bezeichnete Schreiben des Bw vom als "eigener" Antrag auf Stundung der aus der Nichtanerkennung der Mitunternehmerschaft resultierenden Einkommensteuernachzahlungen für die Jahre 2003 bis 2006 zu deuten ist, weil sich der Stundungsantrag vom lediglich auf die von der Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen 2008 betroffenen Abgabenrückstände bezogen hat, wobei dieses Zahlungserleichterungsverfahren mit dem Abweisungsbescheid vom abgeschlossen wurde. Die abweisende "Berufungsentscheidung" vom ist als Abweisungsbescheid zu dem Stundungsantrag vom und der "Vorlageantrag" des Bw vom als Berufung dagegen zu deuten.
Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213), erstrecken.
Hierzu ist vorweg ist zu bemerken, dass sich das Stundungsbegehren des Bw auf die Einkommensteuerzahllasten für die Jahre 2003 bis 2006 bezieht, auch wenn aufgrund der Verrechnungsvorschriften des § 214 BAO auf dem Abgabenkonto diese nach Ablauf der Aussetzung der Einhebung als ältere verbuchte Abgabenschuldigkeiten bereits mit Zahlungen und sonstigen Gutschriften verrechnet wurden.
Zur Stundung der betroffenen Einkommensteuernachzahlungen hat der Unabhängige Finanzsenat dem Bw schon in der Berufungsentscheidung vom , RV/0365-G/07, Folgendes vorgehalten:
Wie der Verwaltungsgerichtshof (...) in ständiger Rechtsprechung entscheidet, setzt die Gewährung von Zahlungserleichterungen das Zutreffen zweier rechtserheblicher Tatsachen voraus (und zwar einerseits eine erhebliche Härte der sofortigen Abgabenentrichtung sowie andererseits keine Gefährdung der Einbringlichkeit), die beide gegeben sein müssen, um die Abgabenbehörde in die Lage zu versetzen, von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch zu machen. Ist eines dieser Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt, so kommt eine Zahlungserleichterung nicht in Betracht und es bedarf daher auch keiner Auseinandersetzung mit den anderen Tatbestandsmerkmalen (vgl. , unter Hinweis auf ).
Die Bewilligung der Stundung einer aushaftenden Abgabenschuld stellt eine Begünstigung dar. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der Begünstigungswerber hat die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Stundung aus Eigenem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen (vgl. nochmals , unter Hinweis auf ,0059).
Der Bw hat daher von sich aus darzulegen, dass die sofortige Entrichtung der aushaftenden Abgabenschuld mit erheblichen Härten verbunden wäre, wobei deren Einbringlichkeit nicht gefährdet ist (vgl. nochmals ).
Wie schon im vorangegangenen Verfahren hat der Bw trotz dieses Vorhaltes und trotz des Vorhaltes durch das Finanzamt im Abweisungsbescheid vom ("Berufungsvorentscheidung") auch diesmal nicht dargelegt, dass die die sofortige Entrichtung der aushaftenden Abgabenschuld mit erheblichen Härten verbunden wäre und dass deren Einbringlichkeit nicht gefährdet ist. Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Das Finanzamt ist darauf hinzuweisen, dass der Bw - entgegen den Ausführungen im Abweisungsbescheid vom ("Berufungsvorentscheidung"), wonach "keine Anträge auf Aussetzung der Einhebung offen" seien - im Antragsschreiben vom ("Berufung") den Antrag auf Aussetzung der Einhebung der erwähnten Einkommensteuerzahllasten gestellt hat (Seite 1 letzter Absatz). Zur Vermeidung von Säumnis wird das Finanzamt über diesen Antrag unverzüglich abzusprechen haben.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
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