Prinz/Ortner W./Ortner H.

Personalverrechnung in der Praxis 2017

Rechtliche Grundlagen - Erläuterungen - Über 600 gelöste Beispiele

28. Aufl. 2017

ISBN: 978-3-7073-3526-2

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Personalverrechnung in der Praxis 2017 (28. Auflage)

S. 1033

32.1. Arten der Beendigung von Dienstverhältnissen

Ein Dienstverhältnis als Dauerschuldverhältnis (→ 4.4.1.) kann nur durch nachstehende Tatbestände oder Auflösungserklärungen beendet werden:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
  • Zeitablauf bei einem befristeten Dienstverhältnis (→ 32.1.3.)
  • einvernehmliche Lösung (→ 32.1.3.)
  • Lösung während der Probezeit (→ 32.1.1.)
  • Tod des Dienstnehmers (→ 32.1.7.)
Diese Tatbestände führen automatisch (ohne besondere Willenserklärung) zur Beendigung eines Dienstverhältnisses.
Diese Beendigungsarten bedürfen einer rechtsgeschäftlichen Erklärung, die
von beiden Parteien übereinstimmend abgegeben wird (zweiseitige Willenserklärung) (→ 2.4.).
von einer Partei einseitig abgegeben wird (einseitigeWillenserklärung) (→ 2.4.).
Eine einseitige Willenserklärung ist empfangsbedürftig (eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung), d.h., um wirksam zu werden, muss der Vertragspartner von der Lösung des Dienstverhältnisses Kenntnis erlangen, mit der Lösung aber nicht unbedingt einverstanden sein. Entlassung und vorzeitiger Austritt sind darüber hinaus auch noch begründungsbedürftige Willenserklärungen.

Beim Mutterschaftsaustritt gem. § 15r MSchG innerhalb der Schutzfrist bzw. innerhalb der Karenz und...

Personalverrechnung in der Praxis 2017

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