Gelöschte KG als Bescheidadressat
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Miterledigte GZ: |
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RV/0615-W/08 |
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Rechtssätze | |
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Stammrechtssätze | |
RV/0614-W/08-RS1 | Ergeht ein Bescheid an eine nicht mehr existente Mitunternehmerschaft, entfaltet er keine Rechtswirkung. Berufungen gegen derartige Schriftstücke der Abgabenbehörde erster Instanz sind daher als unzulässig zurückzuweisen. |
Entscheidungstext
Bescheid
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der JJ KEG, W, vertreten durch NN, E, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom betreffend Umsatzsteuer sowie einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO 2006 entschieden:
Die Berufung wird gemäß § 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Das Finanzamt erließ am die streitgegenständlichen Bescheide betreffend Umsatzsteuer und einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung. Bescheidadressat war die JJ KEG, W .
Die JJ KEG war am in das Firmenbuch eingetragen worden, mit Wirkung vom wurde die Rechtsform der Kommanditerwerbsgesellschaft von Amts wegen in eine Kommanditgesellschaft geändert. Am wurde die nunmehrige JJ KG aufgrund eines Antrages vom aus dem Firmenbuch gelöscht.
Gemäß § 273 Abs. 1 lit.a BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist. Eine Berufung ist unter anderem dann unzulässig, wenn sie gegen eine Erledigung der Abgabenbehörde erster Instanz gerichtet ist, die keinen Bescheid darstellt.
Der VwGH judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass Bescheide an eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit nach Beendigung derselben an die ehemaligen Gesellschafter zu ergehen haben. Werden Bescheide an eine bereits beendete KG gerichtet, mangelt es am Bescheidadressaten und damit am Bescheidcharakter. (; , 99/15/0144, ) Wenn als Bescheid bezeichnete Schriftstücke an die nicht mehr existente Kommanditgesellschaft ergehen, können sie keine Rechtswirkungen entfalten (VwGH12.1988, 88/14/0192; , 4/13/0104).
Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet das, dass es den als Bescheid bezeichneten Schriftstücken vom , welche an eine bereits aufgelöste Kommanditgesellschaft gerichtet sind am Bescheidcharakter mangelt und sie daher keine Rechtswirkung entfalten können.
Die gegenständliche Berufung vom richtete sich gegen Nichtbescheide und ist daher unzulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | ohne eigene Rechtspersönlichkeit Bescheidcharakter Nichtbescheid nicht mehr existente Kommanditgesellschaft Rechtswirkung beendete KG aufgelöste Kommanditgesellschaft Bescheidadressat |
Verweise | |
Zitiert/besprochen in | UFS Newsletter 2008/06 UFSaktuell 2009, 26, 124 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at