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OGH vom 27.02.2018, 1Ob25/18k

OGH vom 27.02.2018, 1Ob25/18k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin E***** V*****, vertreten durch die Sachwalterin Dr. Christiane Bobek, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Antragsgegner F***** V*****, vertreten durch Mag. Hans Harald Lepsinger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 43 R 580/17p-115, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Meidling vom , GZ 2 Fam 33/15z-105, in der Hauptsache bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Selbst wenn die während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft mit finanziellen Mitteln des Vaters des Antragsgegners angeschaffte und im Eigentum des Letzteren stehende Ehewohnung entsprechend § 82 Abs 1 Z 1 EheG grundsätzlich nicht der nachehelichen Aufteilung unterliegen sollte, ist sie nach § 82 Abs 2 EheG dennoch in diese einzubeziehen, wenn der andere Ehegatte – hier die Antragstellerin – auf ihre Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist. Der Oberste Gerichtshof nimmt ein solches „Angewiesensein“ dann an, wenn die Weiterbenützung der Ehewohnung durch den anderen Teil für diesen eine Existenzfrage bildet, wie dies etwa bei drohender längerer Obdachlosigkeit der Fall wäre (RISJustiz RS0058357 [T6]; RS0058370; RS0058382 [T1]). Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Einbeziehung einer Wohnung wurde etwa wiederholt dann verneint, wenn der zunächst auf die Weiterbenützung angewiesene Teil durch die Leistung einer Ausgleichszahlung des anderen in die Lage versetzt wird, sich ohne unbillige Einschränkung der Wohnqualität eine Ersatzwohnmöglichkeit zu schaffen (RISJustiz RS0058370 [T3; T 4]).

Die Vorinstanzen haben das Vorliegen der Voraussetzungen für die Einbeziehung der Ehewohnung vertretbar bejaht. Der Antragsgegner, der eine Berufsunfähigkeitspension bezieht, ist finanziell nicht in der Lage, der Antragstellerin (aus Gründen der Billigkeit) eine Ausgleichszahlung zu leisten. Diese steht unter Sachwalterschaft, bezieht Mindestsicherung, hat Schulden bei einem Kreditinstitut in der Höhe von 8.542,49 EUR, bewohnt die vormalige Ehewohnung und verfügt über keine andere Wohnmöglichkeit. Die Beurteilung der Vorinstanzen, die Antragstellerin sei gemäß § 82 Abs 2 EheG auf die Weiterbenützung dieser Wohnung zur Sicherung ihrer Lebensbedürfnisse angewiesen, sodass diese jedenfalls in die Aufteilung einzubeziehen sei, ist nicht korrekturbedürftig. Das Argument des Antragsgegners, die Antragstellerin könnte sich eine kleinere Wohnung leisten, die monatlich nicht teurer käme als die von ihr zu zahlenden Betriebskosten für die Eigentumswohnung von monatlich 388 EUR, geht nicht von den getroffenen Feststellungen aus. Er bezeichnet sich selbst als finanziell „bereits längst ausgeblutet“, womit eine Ausgleichszahlung nicht in Betracht kommt, und attestiert der Antragstellerin, erheblich beeinträchtigt zu sein; diese Umstände stützen die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen.

2. Nach § 90 Abs 1 EheG darf die Übertragung des Eigentums an unbeweglichen Sachen oder die Begründung von dinglichen Rechten daran nur angeordnet werden, wenn eine billige Regelung in anderer Weise nicht erzielt werden kann. Die Übertragung von dinglichen Rechten an der (vormaligen) Ehewohnung kann Gegenstand der richterlichen Gestaltung im Aufteilungsverfahren sein (vgl 1 Ob 148/17x mwN = RISJustiz RS0057275 [T6: zum Wohnungsgebrauchsrecht]). Die Entscheidungen der Vorinstanzen, die der Frau an der im Alleineigentum des Mannes stehenden Eigentumswohnung das lebenslange und persönliche Wohnungsgebrauchsrecht gegen Begleichung der Betriebskosten sowie der mit der Nutzung verbundenen Kosten einräumten, entsprechen diesen Grundsätzen.

Der Antragsgegner bewohnt seit vielen Jahren eine Mietwohnung und ist daher anderweitig wohnversorgt. Nach den Feststellungen könnte sich die Frau zwar eine andere Wohnung leisten, wenn sie von ihm eine entsprechende Ausgleichszahlung erhalten sollte. Dazu ist er aber nicht in der Lage. Das Bestreben beider Exgatten ist der Erhalt der Ehewohnung für die gemeinsamen Kinder, die in einer Wohngemeinschaft des Kinder und Jugendhilfeträgers leben. Dass die Vorinstanzen aus Gründen der Billigkeit unter Belassung des Eigentums des Antragsgegners der Antragstellerin ein detailliert geregeltes Wohnungsgebrauchsrecht einräumten, ist – auch wenn dem erheblich älteren Antragsgegner damit die Nutzung der Wohnung nicht mehr möglich sein dürfte – im konkreten Einzelfall nicht zu beanstanden.

3. Die behaupteten rechtlichen Feststellungsmängel werden nicht näher ausgeführt. Der relevierten Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens und der gerügten Aktenwidrigkeit fehlt es an jeglicher Relevanzdarstellung.

4. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2018:0010OB00025.18K.0227.000

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