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Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSL vom 10.02.2012, FSRV/0031-L/10

Nichtentrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen bzw. Nichteinreichung von Voranmeldungen eines Einzelunternehmers

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Linz 2, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen FH, Unternehmensberatung und Vortragender, geb. am 19XX, whft. in S, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr, vertreten durch Dr. Dieter Baumgartner, als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 051-2009/00004-001,

zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung in ihrem Ausspruch über Schuld, Strafe und Kosten dahingehend abgeändert, dass sie zu lauten hat:

I.1. FH ist schuldig, vorsätzlich als Abgabepflichtiger im Bereich des genannten Finanzamtes, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate Jänner bis Dezember 2007 und Jänner bis September 2008 iHv. insgesamt 11.981,32 € (01-12/2007: 3.308,84 €; 01-09/2008: 8.672,48 €) nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abgeführt und dadurch (jeweils) das Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen zu haben.

I.2. Gemäß §§ 49 Abs. 2 iVm 21 Abs. 1 und 2 FinStrG wird dafür über ihn eine Geldstrafe iHv.

700,00 €

(in Worten: siebenhundert Euro)

und gemäß § 20FinStrGfür den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von

zwei Tagen

verhängt.

I.3. Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG werden die vom Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten (pauschal) mit 70,00 € bestimmt. Die Höhe der Kosten des Strafvollzuges wird durch gesonderten Bescheid festgesetzt werden.

II. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis (des Einzelbeamten) vom , StrNr. 051-2009/00004-001, hat das Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Berufungswerber (Bw.) für schuldig erkannt, als Abgabepflichtiger im Bereich des genannten Finanzamtes in den Jahren 2007 und 2008 vorsätzlich unter Verletzung der Pflicht zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen für die Monate Jänner bis Dezember 2007 und Jänner bis September 2008 Verkürzungen an Umsatzsteuer iHv. (insgesamt) 11.981,32 € bewirkt zu haben, indem er keine Vorauszahlungen entrichtet und die in diesem Fall einzureichenden Voranmeldungen nicht abgegeben habe, wobei er die Verkürzung(en) nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, und dadurch (jeweils) das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen zu haben.

Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß § 33 Abs. 5 (iVm § 21 Abs. 1 und 2) FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von 3.000,00 € verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen ausgesprochen.

Die (vom Beschuldigten zu tragenden) Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit 300,00 € bestimmt.

In der Begründung wurde im Wesentlichen (zur subjektiven Tatseite) ausgeführt, dass der Beschuldigte entgegen seinen Beteuerungen als langjähriger, infolge seiner Ausbildung (BWL-Studium bzw. dabei absolvierter einschlägiger Fachlehrgang) einen überdurchschnittlichen abgabenrechtlichen Wissensstand aufweisender Unternehmer über seine Pflichten zur pünktlichen Entrichtung von Vorauszahlungen bzw. zur Einreichung von Voranmeldungen so weit Bescheid gewusst habe, um bei ihm auch jeweils einen entsprechenden Tatvorsatz iSd § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG annehmen zu können.

Bei der Strafzumessung seien die bisherigen (finanzstrafrechtliche) Unbescholtenheit des Beschuldigten, die vollständige Schadensgutmachung und die schwierige persönliche Situation (arbeitsmäßige Überforderung) als strafmildernd, die Tatwiederholung über einen längeren Zeitraum hingegen als straferschwerend zu berücksichtigen und angesichts dessen und der im Anlassfall festzustellenden für die Strafausmessung maßgeblichen Tat- und Täterumstände die ausgesprochenen Strafen zu verhängen gewesen. Die Kostentragung bzw. -bestimmung ergäben sich aus der genannten Gesetzesvorschrift.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom , wobei im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Er habe sich - so der Bw. - stets im Zuge seiner wechselnden Tätigkeiten (vom Kfz-Mechaniker im zweiten Bildungsweg zur jetzigen Tätigkeit) bemüht, sein Leben bestmöglich im Gleichgewicht (Beruf, zwei Töchter, Finanzen, eigene Beziehung, usw.) zu halten und gönne sich bei regelmäßig hoher Arbeitsbelastung (von bis zu 18 Stunden täglich) selbst kaum etwas. Dazu komme die aktuelle Wirtschaftssituation und die generell schwindende Zahlungsmoral seiner Kunden. So besehen, sei er keinesfalls interessiert, mit "Hinterziehung" oder "Betrug" etwas zu tun zu haben.

Ihm sei nun bewusst, dass er sich von einer Fehlannahme habe leiten lassen, wenn er davon ausgegangen sei, dass er mit der (Jahres-)Umsatzsteuererklärung bzw. mit der Bezahlung der vorgeschriebenen Umsatzsteuerschuld alles rechtmäßig regeln könne. Da bis zur Scheidung seine frühere Ehegattin sämtliche finanziellen Angelegenheiten für ihn erledigt habe, seien derartige Steuerangelegenheiten an ihm immer völlig vorüber gegangen. Er habe diesbezüglich voll und ganz auf seine Gattin vertraut, die auch für seinen ehemaligen Steuerberater immer die zuständige Ansprechperson gewesen sei. An eine Aufklärung über seine steuerlichen Pflichten (Abgabe von Voranmeldungen, Entrichtung von Vorauszahlungen) durch den früheren Vertreter könne er sich jedenfalls nicht mehr erinnern.

Auch im Zuge des Studiums (Besuch der Veranstaltung "Finanzrecht" im Zuge des BWL-Studiums) sei er über Erklärungen oder Fristen nicht aufgeklärt bzw. informiert worden und sei seine Interessen bzw. seine Begeisterung ausschließlich im Bereich der Organisations-, Personal- und Persönlichkeitsentwicklung gelegen gewesen.

Ihm sei sein Fehlverhalten bewusst und habe er aber aus voller Überzeugung und im guten Glauben so gehandelt. Er habe es einfach nicht besser gewusst. Nunmehr sei er aber bemüht, die entsprechenden Fristen bzw. die ihm obliegenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen einzuhalten.

Es werde daher ersucht, von einer Bestrafung abzusehen und - sinngemäß - das angefochtene Erkenntnis vom ersatzlos aufzuheben.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 hat der (steuerpflichtige) Unternehmer (vgl. dazu § 6 Abs. 3 iVm Abs. 1 Z 27 UStG 1994) spätestens am 15. Tag des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum; vgl. dazu § 21 Abs. 2 im Hinblick auf das Kalendervierteljahr als Voranmeldungszeitraum für Unternehmer mit Umsätzen iSd § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 von bis zu den genannten Beträgen, d. w. für die Veranlagungsjahre 2006 bis 2008 jeweils 22.000,00 €) zweitfolgenden Kalendermonats eine (vollständige und zutreffende) Voranmeldung (= Abgabenerklärung) bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für den jeweiligen Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder der auf den Zeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1, 2 und § 16 selbst zu berechnen ist. Die sich gegebenenfalls (anhand der Selbstberechnung) ergebende Vorauszahlung ist spätestens am og. Fälligkeitstag zu entrichten.

Eine Verpflichtung zur Einreichung von (monatlichen oder allenfalls vierteljährlichen) Abgabenerklärungen entfällt für (steuerpflichtige) Unternehmer, deren Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 im vorangegangenen Kalenderjahr 100.000,00 € nicht überstiegen haben, nur dann, wenn die errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird oder wenn sich für den betreffenden Voranmeldungszeitraum überhaupt keine Vorauszahlung ergibt (vgl. dazu § 1 der VO BGBl. II 1998/206 idgF ab 2003 iVm § 21 Abs. 2 zweiter Unterabsatz UStG 1994), sodass auch für die die genannte Umsatzgrenze nicht erreichende Unternehmer für jene Zeiträume, für die sich eine Vorauszahlung (Zahllast) ergibt, im Falle der Nichtentrichtung der Vorauszahlungen eine generelle Verpflichtung zur Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen besteht.

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlung oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Dabei ist eine Abgabenverkürzung (bereits dann) bewirkt, wenn die selbst zu berechnenden Abgaben (Zahllasten = Umsatzsteuervorauszahlungen) bis zum Fälligkeitszeitpunkt nicht entrichtet werden (vgl. § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG).

Gemäß §§ 33 Abs. 1 iVm 13 FinStrG macht sich derjenige einer (versuchten) Abgabenhinterziehung schuldig, wer (zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht, beispielsweise durch die Erstellung einer unrichtigen Abgabenerklärung mit dem Plan, die Abgabenbehörde werde die Jahresumsatzsteuer mit einem unter der tatsächlichen Zahllastensumme abzüglich allfälliger Guthaben gelegenen Betrag festsetzen, eine Abgabenverkürzung bewirkt bzw. zu bewirken versucht (vgl. Abs. 3 lit. a leg.cit.).

Eine allfällige Strafbarkeit wegen zumindest versuchter Hinterziehung nach §§ 33 Abs. 1 und 13 FinStrG konsumierte eine solche wegen Hinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, soweit der Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der versuchsweise verkürzten Jahresumsatzsteuer beinhaltet ist (vgl. zB , vom , 2004/13/0101; bzw. , EvBl. 1992/26).

Gemäß § 13 Abs. 2 leg.cit. ist eine Tat, so zB nach § 33 Abs. 1 FinStrG, versucht, sobald ua. der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen, durch eine der Ausführung unmittelbar vorausgehende Handlung, beispielsweise durch Einreichung der nicht zutreffenden Abgabenerklärung beim Finanzamt, betätigt. Dabei ist aber selbst bei Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen die unrichtige Führung von Büchern und Aufzeichnungen bei bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben noch nicht eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung. Eine solche ausführungsnahe Handlung wäre beispielsweise (erst) die Erstellung einer unrichtigen Jahreserklärung.

Gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich ua. einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird.

Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklicht, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet (dolus eventualis; vgl. § 8 Abs. 1 FinStrG).

Dabei reicht es aus, dass der in Erstrebung anderer Zwecke objektiv tatbestandsmäßig Handelnde die reale Möglichkeit der gesetzlichen Tatbildverwirklichung zwar erkennt, sich aber mit ihr abfindet und dennoch, und sei es auch nur in bewusster Gleichgültigkeit gegenüber den möglichen Folgen, tatbildlich handelt. Ein ausdrückliches billigendes In-Kauf-Nehmen des unrechtmäßig erkannten Sachverhaltes ist dazu nicht erforderlich.

Wissentlich handelt gemäß § 5 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand oder den Erfolg (das Tatbildmerkmal), für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiss bzw. bestimmt hält (dolus principalis). Auch dabei muss der strafbare Erfolg nicht angestrebt werden bzw. kann das eigentliche Handlungsziel durchaus rechtlich unbedenklich sein (vgl. Schuldform der Absichtlichkeit gemäß § 5 Abs. 2 StGB). Vom bedingten Vorsatz unterscheidet sich die geforderte Wissentlichkeit durch eine jedenfalls zum Tatzeitpunkt vorliegende stärkere Wissenskomponente (ein "Für-Gewiss-Halten" statt ein "Für-Möglich-Halten").

§ 8 Abs. 2 FinStrG zufolge handelt (lediglich) fahrlässig, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet ist und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht bzw. auch derjenige, der es für möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will (= bewusste Fahrlässigkeit).

Sowohl beim bedingten Vorsatz als auch bei der bewussten Fahrlässigkeit erkennt der Täter die Möglichkeit des verpönten Erfolgseintrittes. Im Falle der bewussten Fahrlässigkeit handelt er jedoch im (falschen) Vertrauen darauf, dass der Erfolg nicht eintreten werde ("Es wird schon nicht").

Bezogen auf § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG heißt das, dass (bereits) derjenige mit dem für dieses Finanzvergehen erforderlichen Vorsatz handelt, der die abgabenrechtliche Pflichtverletzung iSd § 21 Abs. 1 UStG 1994 zumindest ernstlich für möglich hält bzw. die (wenn auch nur durch die Nichtentrichtung der Zahllast bzw. allenfalls durch die unrechtmäßige Geltendmachung einer Gutschrift, jeweils zum Fälligkeitszeitpunkt) vorübergehende Abgabenverkürzung - zumindest dem Grunde nach - für gewiss hält, und sich damit abfindet. Eine zumindest dem Grunde nach wissentliche Inkaufnahme einer Abgabenverkürzung iSd § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG erfordert aber (naturgemäß) eine Kenntnis davon, ob für den betreffenden Zeitraum überhaupt selbst zu berechnende Abgaben zu entrichten bzw. abzuführen sind.

Hält der (objektiv) tatbildlich iSd § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und eine entsprechende Pflichtverletzung zumindest ernsthaft in Erwägung ziehende Agierende die (bereits) mit der Nichtentrichtung zum Fälligkeitszeitpunkt bewirkte Abgabenverkürzung hingegen nicht (absolut) für gewiss, sondern nur ernsthaft für möglich und handelt er dennoch, weil er auch einen derartigen Erfolg hinzunehmen gewillt ist, tatbildmäßig, so begeht er, wenn nicht (zusätzlich) der Strafausschließungsgrund der nachträglichen Bekanntgabe des geschuldeten Betrages bis zum fünften Tag nach Fälligkeit der betreffenden Abgabe vorliegt, durch seine Vorgehensweise (lediglich) eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG und ist dafür entsprechend (§ 49 Abs. 2 FinStrG) zu bestrafen.

Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG haben die Finanzstrafbehörden unter sorgfältiger Berücksichtigung der Verfahrensergebnisse nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine (objektive oder subjektive) Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten als erwiesen angenommen werden.

Anhand der Aktenlage zur StrNr. 051-2009/00004-001 bzw. zur StNr. 12 ergibt sich für die über die Berufung zu treffende Sachentscheidung (§ 161 Abs. 1 FinStrG) nachfolgender entscheidungserheblicher Sachverhalt:

Der seit geschiedene, bei einer aktuellen gesetzlichen Sorgfaltspflicht (Tochter) zuletzt ein monatliches Nettoeinkommen von etwa 2.500,00 € (vgl. Einkommensteuerjahresbescheid vom ) sowie finanzielle Verbindlichkeiten von annähernd 30.000,00 € (laut Angaben in der mündlichen Verhandlung vor der Erstinstanz vom ) aufweisende, laut Abgabeninformationssystem seit 1993 unternehmerisch iSd umsatzsteuerlichen Vorschriften tätige Bw., der seit 2006 steuerlich unvertreten und beim einschreitenden Finanzamt unter der og. StNr. steuerlich erfasst ist, betreibt seit [neben einer aktenkundigen nsA-Tätigkeit als Angestellter und einer beruflichen (selbständigen) Tätigkeit als Vortragender in diversen Wirtschaftsinstitutionen] als Einzelunternehmer unter der Bezeichnung "imc" ein Unternehmens- bzw. Wirtschaftsberatungsbüro (BKZ: 933). Die Aufnahme der vorgenannten (zusätzlichen) Beratungstätigkeit wurde von dem mit seiner grundsätzlich umsatzsteuerbaren Vortragstätigkeit in den Jahren 2003 bis 2005 unter den Regelungsbereich des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 (unechte Steuerbefreiung für Kleinunternehmer) fallenden Bw. mit Schreiben vom (Verf 24) dem zuständigen Finanzamt bekannt gegeben. Für das Veranlagungsjahr 2006 (unternehmerische Einkünfte laut der am beim Finanzamt eingereichten Einkommensteuererklärung 42.491,14 €) wurde, über entsprechende behördliche Aufforderung vom , vom Bw. eine Jahres-Umsatzsteuerjahreserklärung am eingereicht (vgl. dazu den ergangenen Jahresumsatzsteuerbescheid 2006 vom ).

Für die sich aus § 21 UStG 1994 ergebenden Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 2007 und Jänner bis September 2008 wurden vom Bw. zur angeführten StNr. bis zum Fälligkeitszeitpunkt bzw. innerhalb der in § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG genannten Nachfrist weder Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet, noch Umsatzsteuervoranmeldungen (Abgabenerklärungen) beim Finanzamt eingereicht.

Die Einreichung der seitens der Abgabenbehörde im Dezember 2007 an den Bw. versendeten Umsatzsteuerjahreserklärung 2007 [vgl. § 134 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO)] erfolgte (nach behördlicher Erinnerung und Androhung einer Zwangsstrafe) am . Anhand der Erklärungsangaben (Erträge/Betriebseinnahmen laut Beilage zur ebenfalls eingereichten Einkommensteuererklärung aus der Unternehmensberatungstätigkeit 40.162,41 € bzw. aus der Vortragstätigkeit 8.755,00 €, insgesamt daher steuerbare Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 von 48.917,41 € und Vorsteuern iHv. 4.723,64 €), erging der eine (bereits fällige) Zahllast iHv. 3.084,84 € festsetzende Umsatzsteuerjahresbescheid vom , wobei mangels anderer Anhaltspunkte davon ausgegangen werden kann, dass sich der genannte Zahllastbetrag zu gleichen Teilen auf die Kalendermonate des Jahres 2007 verteilt. Entrichtet wurde der genannte, mittlerweile vollständig entrichtete Abgabenbetrag laut Verrechnungskonto zur StNr. 12 in mehreren Teilzahlungen (jeweils Saldozahlungen ohne Verrechnungsweisung) ab dem .

Aus Anlass einer am unter der ABNr. 34 beim Bw. durchgeführten (abgabenbehördlichen) UVA-Prüfung (hins. 01 - 08/2008) wurde die Umsatzsteuerzahllast für den genannten Prüfzeitraum gemäß § 21 Abs. 3 UStG 1994 mit (insgesamt) 8.672,48 € (01/2008: 276,28 €; 02/2008: 1.460,51 €; 03/2008: 424,24 €; 04/2008: 2.348,34 €; 05/2008: 546,21 €; 06/2008: 1.701,93 €; 07/2008: 1.536,53 €; 08/2008: 191,27 €; 09/2008: 187,17 €) festgesetzt (vgl. Feststellungen im Arbeitsbogen zur genannten ABNr.).

Unbestrittenermaßen stellt sich die dargestellte Handlungsweise des Bw., nämlich die Nichtentrichtung der jeweiligen Vorauszahlungen unter Nichtbeachtung des § 21 Abs. 1 UStG 1994 und damit Verkürzung der entsprechenden, mittlerweile zur Gänze entrichteten, Vorauszahlungsbeträge iHv. insgesamt 11.981,32 € unter Verletzung der Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen, als objektiv tatbildlich iSd § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG dar. Einem allfälligen Vorwurf (gleichzeitig) versuchter Jahresabgabenhinterziehungen nach §§ 33 Abs. 1 iVm 13 FinStrG steht entgegen, dass der ermittelte Sachverhalt sowohl für 2007 als auch für 2008 keine Anhaltspunkte dafür erkennen lässt, dass (auch) bereits ausführungsnahe Handlungen oder gar Ausführungshandlungen in Bezug auf die Jahresumsatzsteuern gesetzt wurden.

Was die Kenntnis bzw. deren nähere Umstände einerseits um die Verpflichtungen des § 21 Abs. 1 UStG 1994 und andererseits um das Eintreten der vorgenannten Abgabenverkürzungen bzw. die ebenfalls erforderliche innere Einstellung des objektiv iSd § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG tatbildlich Handelnden angeht, so kann anhand der sich aus der für den Anlassfall bestehenden Akten- und Tatsachensituation erschließenden Sachlage, derzufolge es sich beim Bw. um eine, sogar eine wirtschaftliche (universitäre) und damit einschlägige Grundausbildung aufweisende, schon jahrzehntelang im unternehmerischen Bereich eigenverantwortlich tätige und somit allein schon durch den langjährigen Umgang mit den ihn betreffenden abgabenrechtlichen Bestimmungen grundsätzlich mit der Situation hinreichend vertraute Person handelt und andererseits eine Basiskenntnis um das System der Umsatzsteuer als eine nicht erst zum Zeitpunkt der Jahresveranlagung, sondern schon während des Veranlagungsjahres vom Unternehmer selbst zu berechnende und im Wege von Vorauszahlungen zu bestimmten Terminen zu entrichtende bzw. dem Fiskus bekanntzugebende Abgabe zumindest in Wirtschaftskreisen steuerliches Allgemeinwissen darstellt, mit einer Zweifel iSd § 98 Abs. 3 FinStrG ausschließenden erforderlichen Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen werden, dass sich (auch) der Beschuldigte sowohl seiner diesbezüglichen abgabenrechtlichen Pflichtenlage als auch der Möglichkeit der (vorübergehenden) Abgabenverkürzung soweit bewusst war, um ihm jeweils im Hinblick auf die einzelnen Verkürzungshandlungen iSd § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG einen bedingen Tatvorsatz iSd § 8 Abs. 1 2. Halbsatz FinStrG unterstellen zu können. Das gegenteilige Berufungsvorbringen, er habe zu keiner Zeit von einer unterjährigen Zahlungs- bzw. Meldeverpflichtung in Bezug auf die laufenden Umsatzsteuern Kenntnis gehabt, stellt sich hingegen als eine angesichts der dargestellten Begleitumstände in hohem Grade unwahrscheinlich anmutende und durch nichts weiter untermauerte Schutzbehauptung des Bw. dar.

Dabei ist das vom Bw. eingegangene Tatrisiko angesichts der steuerlichen Begleitumstände als so hoch zu veranschlagen, dass auch nicht (bloß) von einer bewussten Fahrlässigkeit ("Es wird schon nicht") ausgegangen werden kann.

Eine darüber hinausgehende dem Bw. anzulastende und jedenfalls eine aktuelle Kenntnis der jeweiligen voranmeldungszeitraumbezogenen Umsatzsteuersituation (Vorauszahlung oder Überschuss) erfordernde Gewissheit insbesondere in Bezug auf die (eingetretenen) Vorauszahlungsverkürzungen lässt sich jedoch anhand der Erhebungssituation im Anlassfall nicht mit letzter, für einen Schulderweis nötigen Sicherheit feststellen.

Insgesamt bietet der Akteninhalt somit ausreichende Anhaltspunkte (lediglich) dafür, dass der grundsätzlich auch über die unterjährige Fälligkeit von Umsatzsteuervorauszahlungen im Sinne einer naheliegenden Möglichkeit Bescheid wissende Bw., indem er die og., auch nicht termingerecht dem Finanzamt bekannt gegebenen Vorauszahlungen nicht spätestens am fünften Tag nach deren Fälligkeit entrichtet und dadurch (billigend) eine Handlungsweise iSd § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG in Kauf genommen hat, (jeweils) entsprechende Finanzordnungswidrigkeiten begangen hat.

Was die im Hinblick auf die Alleinverantwortlichkeit des Bw. wohl als (rechtzeitige) Selbstanzeige iSd § 29 FinStrG idF vor dem BGBl. I 2010/104 (FinStrG-Novelle) im Hinblick auf die vorsätzliche Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen Jänner bis Dezember 2007 zu qualifizierende, eine entsprechende Zahllast aufweisende Jahreserklärung 2007 bzw. deren allfällige, einem diesbezüglichen Schuldspruch gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG allenfalls entgegenstehende strafbefreiende Wirkung angeht, so ergibt sich aus den Akten, dass das hierfür zusätzlich geforderte Kriterium der rechtzeitigen Abgabenentrichtung nach Abs. 2 leg.cit. jedenfalls nicht vorliegt.

Gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG sind Finanzordnungswidrigkeiten gemäß Abs. 1 mit einer Geldstrafe zu ahnden, deren Höchstmaß die Hälfte des nicht oder verspätet entrichteten oder abgeführten Abgabenbetrages (hier insgesamt 11.981,32 €) entspricht. § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG zufolge bestimmt sich dabei die für die gemeinsame Aburteilung mehrerer, von Wertbeträgen abhängiger Finanzvergehen zu verhängende Geldstrafe nach der Summe der Strafdrohungen, sodass die Hälfte des og. Abgabenbetrages die Ausgangslage für die nach den Grundsätzen des § 23 Abs. 1 bis 4 FinStrG zu bemessende Geldstrafe bestimmt.

Für die gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG mit einer Geldstrafe für den Fall deren Uneinbringlichkeit obligatorisch auszusprechende Ersatzfreiheitsstrafe bestimmt Abs. 2 leg.cit. ein mögliches Höchstausmaß von sechs Wochen.

Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG bildet die Grundlage der Strafbemessung die durch die spezifische Schuldform und durch die Gesamtauswirkungen der Tat(en) bestimmte Täterschuld.

Des Weiteren sind Abs. 2 und 3 leg.cit. zufolge bei der Festsetzung der Geld- und der (Ersatz-)Freiheitsstrafen die in §§ 32 bis 35 StGB demonstrativ angeführten Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht ohnehin schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und - bei der Bemessung der Geldstrafe - auch die zum Zeitpunkt der Entscheidung aktuellen persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters entsprechend zu berücksichtigen.

Neben diesen ausdrücklich genannten Aspekten sind weiters für die im Rahmen der vorgegebenen Kriterien eine Ermessensentscheidung darstellenden Strafaussprüche nach dem FinStrG auch die möglichen Auswirkungen der verhängten Sanktionen auf die Allgemeinheit bzw. die von der Bestrafung ebendieser Finanzvergehen ausgehende Signalwirkung auf andere Abgabepflichtige (Generalprävention), sowie jene auf das künftige Täterverhalten (Spezialprävention) von Bedeutung.

Die (primär) strafbestimmende Täterschuld bzw. die aus den Taten resultierenden Folgen (Verzögerung der gesetzmäßigen Abgabenermittlung) stellen sich insgesamt als geradezu deliktstypisch iSd § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG dar.

An Milderungsgründen ist neben den bereits im Ersterkenntnis herangezogenen Umständen der finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit (vgl. § 34 Abs. 1 Z 2 StGB), der vollständigen Schadensgutmachung (§ 34 Abs. 1 Z 14 StGB) und die grundsätzlich nicht die (vorsätzliche) Vernachlässigung abgabenrechtlicher Pflichten bzw. die Begehung von Finanzvergehen rechtfertigende für den Bw. durch chronische Arbeitsüberlastung hervorgerufene schwierige Situation zu den Tatzeitpunkten auch noch der Umstand, dass hinsichtlich des Teilaspektes der Vorauszahlungen für 2007 (mit der eingereichten Jahreserklärung) eine letztlich nicht strafbefreiende Selbstanzeige erstattet wurde, zu erkennen. Dem gegenüber steht als straferschwerend der lange Tatzeitraum von März 2007 bis November 2008 (§ 33 Z 1 StGB).

Berücksichtigt man die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bw., so erscheint insgesamt eine auch unter den Aspekten der General- und Spezialprävention vertretbar erscheinende Geldstrafe iHv. 700,00 € tat- und schuldangemessen.

Ähnliches gilt für die, angesichts der allgemeinen Spruchpraxis zur grundsätzlichen durchschnittsfallbezogenen Relation zwischen Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen mit zwei Tagen auszumessende Ersatzfreiheitsstrafe.

Die ebenfalls vorzunehmende Kostenanpassung findet ihre Grundlage in der genannten Gesetzesbestimmung.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Abgabenhinterziehung
Vorsatz
Finanzordungswidrigkeit
Strafausmessung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at