Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 04.07.2007, RV/1600-W/07

(verspäteter) Antrag auf Rückerstattung der Abgabenerhöhung gemäß §  6 Abs. 6 NoVAG

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten vom betreffend Zurückweisung des Antrages auf Rückerstattung der Normverbrauchsabgabe 1999 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) beglich auf Grund eines Fahrzeugimportes im Februar 1999 - Zulassung des Kfz im Inland war der - die Normverbrauchsabgabe in Höhe von ÖS 33.120,-- (inklusive des 20 %-igen Erhöhungsbetrages gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG in Höhe von ÖS 5.520,--). Die diesbezügliche Abgabenerklärung über die Normverbrauchsabgabe reichte der Bw. am beim Finanzamt ein.

Mit Schreiben vom - eingelangt beim Finanzamt am - beantragte der Bw. die Rückzahlung des 20 %-igen Erhöhungsbetrages auf die Normverbrauchsabgabe, da im Urteil vom , Rs C-387/01, der EuGH aussprach, dass bei einem Fahrzeugimport bzw. Übersiedlungsgut von Kraftfahrzeugen die zusätzliche Vorschreibung des 20 %-igen Erhöhungsbetrages zur NoVA gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG bei gebrauchten Fahrzeugen nicht zulässig ist.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den am gestellten Antrag des Bw. auf Rückerstattung des 20 %-igen Erhöhungsbetrages gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG zurück, da dieser nicht fristgerecht innerhalb der 5-jährigen Verjährungsfrist gemäß § 207 BAO eingebracht wurde.

Die Berufung vom im Wesentlichen begründend, verweist der Bw. auf das . "Somit bestand zu diesem Zeitpunkt das erste Mal die Möglichkeit einen Antrag auf Rückerstattung einzubringen. Die Verjährung kann daher erst 2009 in Kraft treten und nicht rückwirkend vom Fahrzeugkauf abhängig gemacht werden. ... " Der Bw. beantragt der Berufung stattzugeben.

Ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung legte das Finanzamt die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Vorweg ist festzuhalten, dass die im berufungsgegenständlichen Fall zu beurteilende Rechtsfrage einerseits mit jener durch den Unabhängigen Finanzsenat (Außenstelle Feldkirch) mit Berufungsentscheidung vom , GZ. RV/0169-F/05, und andererseits mit jener durch den Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , Zl. 2005/15/0122, entschiedenen, ident ist.

Gemäß § 11 Abs. 2 NoVAG, welcher die Selbstberechnung der Abgabe durch den Abgabepflichtigen anordnet, obliegt die Erhebung der Abgabe in den Fällen des § 7 Abs. 1 Z. 3 dem Finanzamt, in dessen Amtsbereich der Steuerpflichtige seinen Sitz, seinen (Haupt-)Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Abgabenschuldner hat spätestens einen Monat nach der Zulassung eine Anmeldung (Fälligkeitstag) beim Finanzamt einzureichen, in der er den zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Abgabenschuldner hat die Abgabe spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

Somit ist die Normverbrauchsabgabe vom Abgabepflichtigen selbst zu berechnen und zu entrichten, ohne vorherige abgabenbehördliche Tätigkeiten abzuwarten.

Nach ständiger Rechtssprechung des VwGH (vgl. ) bewirkt die Einreichung der Erklärung betreffend eine Selbstbemessungsabgabe kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung die Festsetzung der Abgabe. Damit verbunden sind dieselben Rechtswirkungen wie mit einer bescheidmäßigen Festsetzung. Die Rechtskraft einer solchen Festsetzung durch Erklärung wird allerdings durch die bescheidmäßige Festsetzung der Abgabe, wie sie in den Fällen des § 201 BAO vorgesehen ist, wieder durchbrochen.

Stellt der Abgabenpflichtige nach der durch Selbstbemessung erfolgten Festsetzung der Abgabe wie im vorliegenden Fall einen Antrag auf Rückerstattung und setzt die Entscheidung eines solchen Antrages voraus, dass die Behörde die Rechtsfrage der Abgabenschuldigkeit beantwortet, dann ist der Antrag auch als Begehren auf bescheidmäßige Festsetzung der Selbstbemessungsabgabe zu werten. In einem solchen Fall hat die Abgabenbehörde zuerst über die Frage der Abgabenfestsetzung und danach über das Rückerstattungsbegehren zu entscheiden.

Nach § 201 BAO idF vor BGBl. I 2002/97 - die Neufassung des § 201 BAO durch das AbgRmRefG ist gemäß § 323 Abs. 11 BAO erstmals auf Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem entsteht - ist ein Abgabenbescheid nur bei Zutreffen einer der drei in dieser Bestimmung erschöpfend aufgezählten Voraussetzungen zu erlassen und zwar wenn:

- der Abgabepflichtige die Einreichung einer Erklärung, zu der er verpflichtet ist, unterlässt oder

- wenn sich die Erklärung als unvollständig oder

- wenn sich die Selbstberechnung als nicht richtig erweist.

Bescheide gemäß § 201 BAO sind Abgabenbescheide. Als Abgabenbescheide unterliegen sie der Verjährung.

Gemäß § 207 Abs. 1 unterliegt das Recht eine Abgabe festzusetzen nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.

Gemäß Abs. 2 leg. zit. beträgt die Verjährungsfrist bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre.

Gemäß § 208 Abs. 1 lit. a BAO beginnt die Verjährung in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Abs. 2 ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird.

Für die Normverbrauchsabgabe beträgt die Verjährungsfrist gemäß § 207 Abs. 2 BAO fünf Jahre (vgl. Ritz, BAO, § 207 Tz 11) und ist im gegenständlichen Fall der Abgabenanspruch betreffend die Normverbrauchsabgabe im Jahr 1999 entstanden. Die Verjährungsfrist begann daher mit Ablauf des Jahres 1999 zu laufen. Da der Bw. erst am den Antrag auf Rückzahlung des 20 %-igen Erhöhungsbetrages gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG, welcher auch als Antrag auf Erlassung eines Bescheides gemäß § 201 BAO zu werten ist, sohin nach Eintritt der Verjährung durch den Ablauf des Jahres 2004, gestellt hat, war das Finanzamt auf Grund der bereits eingetretenen Verjährung nicht in der Lage einen Bescheid gemäß § 201 BAO zu erlassen.

Die Rechtsansicht des Bw., wonach die Verjährungsfrist mit dem Zeitpunkt des Urteilspruches des EuGH zu laufen beginne, lässt sich aus dem eindeutigen Wortlaut der §§ 207 und 208 der Bundesabgabenordnung nicht ableiten.

Solcherart kann daher eine Rechtswidrigkeit nicht erblickt werden, wenn das Finanzamt davon ausgegangen ist, dass gemäß § 207 Abs. 2 iVm § 208 Abs. 1 lit. a BAO die Verjährung mit Ablauf des Jahres 2004 eingetreten ist. Der Eintritt der Verjährung ist einer bescheidmäßigen Festsetzung der Abgabe nach § 201 BAO (und damit auch dem im Antrag vom erhobenen Rückzahlungsbegehren) entgegen gestanden.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 6 Abs. 6 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 208 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Normverbrauchsabgabe
Rückerstattung
Verspätung
Erhöhungsbetrag
Verweise
VwGH, 2005/15/0122
UFS, RV/0169-F/05

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at