Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 30.04.2010, RV/0058-W/09

Zufluss von Bezügen eines Zeitungszustellers lt. Mitteilung gemäß § 109a EStG

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., 1xxx Wien, B-Gasse, vertreten durch Dr. Walter Rosenkranz, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Rotenturmstraße 12/17, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15, vom betreffend Einkommensteuer 2005 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bildet einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (im Folgenden mit Bw. bezeichnet) ist im Berufungszeitraum u.a. als Kolporteur und Zeitungszusteller tätig.

Bei der Einreichung der Einkommensteuererklärung 2005 vom erklärte der Bw. Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 7.172,--, die lt. berichtigter Einkommensteuererklärung 2005 vom aus erhaltenen Honoraren der Fa. N. resultieren. Im Zuge der Veranlagung des Bw. wurden mit Bescheid vom die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit € 7.172,-- festgestellt und nach Abzug der Steuerabsetzbeträge mit Null festgesetzt.

Nach der beim Finanzamt bereits mit eingelangten - und im Einkommensteuerbescheid 2005 vom nicht berücksichtigten - Mitteilung gemäß § 109a EStG der "Fa. M-GmbH" habe der Bw. für seine Tätigkeit als Kolporteur und Zeitungszusteller im Jahre 2005 Honorare in Höhe von € 14.908,-- (inkl. USt) bezogen. Der Mitteilung gemäß § 109a EStG der Fa.MN. über bezogene Honorare in Höhe von € 14.908,-- liegen die nachstehenden, namens des Bw. ausgestellten Rechnungen zu Grunde, wo als Leistungsempfänger jeweils die Fa.MN. angeführt ist:


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Datum:
brutto:
Lief.Datum:
4.212,00 €
Dezember
3.619,20 €
Jänner
7.077,60 €
Jänner
SUMME:
14.908,80 €

Die vorstehenden Rechnungen enthalten die Stempel "gebucht" und "bar bezahlt", jedoch keine Unterschrift des Bw..

Mit Vorhalt und Erinnerungs-Vorhalt vom ersuchte das Finanzamt den Bw. um Stellungnahme zu den in der Mitteilung gemäß § 109a EStG der "Fa. M-GmbH" (im Folgenden mit Fa.MN. bezeichnet) vom ausgewiesenen Honoraren als Zeitungskolporteur und -zusteller in Höhe von € 14.908,80. Da die Vorhalte des Finanzamtes unbeantwortet und die in der Mitteilung gemäß § 109a EStG der Fa.MN. ausgewiesenen Honorare iHv € 14.908,-- im Einkommensteuerbescheid 2005 vom unberücksichtigt blieben, wurde der Einkommensteuerbescheid 2005 vom gemäß § 299 Abs 1 BAO wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben. In dem mit dem aufhebenden Bescheid zu verbindenden Sachbescheid wurden die Honorare der Fa.MN. in Höhe von € 14.908,-- bei der Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb miteinbezogen. Mit Einkommensteuerbescheid 2005 vom wurden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit € 22.080,-- (d.s. € 7.172,-- betreffend Fa. N. zuzüglich € 14.908,-- betreffend Fa.MN.) ermittelt und die Einkommensteuer in Höhe von € 4.607,67 festgesetzt.

Nach der weiteren Mitteilung der N-KEG vom über die gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO habe der Bw. von dieser Gesellschaft im Jahre 2005 Einkünfte als Beteiligter in Höhe von € 179,84 bezogen.

Infolge des Einlangens der weiteren Mitteilung der N-KEG vom wurde der Einkommensteuerbescheid 2005 nunmehr gemäß § 295 Abs 1 BAO abgeändert und die Einkünfte der N-KEG in Höhe von € 179,84 bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb berücksichtigt. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden in dem gemäß § 295 Abs 1 BAO geänderten Einkommensteuerbescheid vom mit € 22.259,84 ermittelt und die Einkommensteuer in Höhe von € 4.676,61 festgesetzt.

Gegen den gemäß § 295 Abs 1 BAO abgeänderten Einkommensteuerbescheid 2005 vom wurde mit Eingabe vom fristgerecht berufen und eine stattgebende Erledigung beantragt. Begründend wurde - entgegen der bislang eingereichten Einkommensteuererklärung und den vorliegenden Mitteilungen - ausgeführt, der Bw. habe im Jahr 2005 überhaupt kein Einkommen bezogen und nur Kinderbetreuungsgeld erhalten. Als Beweis dafür werde die persönliche Einvernahme des Bw. angeboten. In eventu sei der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben und zur neuerlichen Bescheidfällung allenfalls nach Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zu verweisen.

Mit Eingabe vom beantragte die steuerliche Vertreterin des Bw. - noch vor Erledigung der Berufung vom - eine "Wiederaufnahme des Verfahrens bezüglich der Veranlagung 2005" und legte diesem Antrag eine "berichtigte Einkommensteuererklärung 2005" bei. Nach der diesem Antrag beigelegten "berichtigten" Einkommensteuererklärung 2005 seien die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wie folgt zu ermitteln:


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Bezeichnung:
Ausgaben:
Einnahmen:
Honorare Fa.MN.
14.908,80 €
Honorare N.
7.172,00 €
sonstiger Aufwand:
Subunternehmer M.Y.:
14.908,80 €
Vertreter N. - S.G.:
1.075,00 €
 
SUMME:
15.983,80 €
22.080,80 €
Gewinn/Verlust:
6.097,00 €

Abweichend zu den Berufungsausführungen wird nun ausgeführt, dass der Bw. Einkünfte in Höhe von € 6.097,-- erzielt habe. Mittlerweile habe sich auch herausgestellt, dass die auf dem Formular "L16" der Fa.MN. enthaltenen Beträge nicht der Bw., sondern M.Y., wohnhaft in 1xxx Wien, J-Gasse, VersNr., direkt von der Fa.MN. kassiert habe. Da der Bw. mit den Aufträgen der Fa.MN. nichts zu tun gehabt habe, werde ersucht, den Steuerbescheid 2005 wiederaufzunehmen und die Einkünfte von der Fa.MN. mit Null anzusetzen.

Dieser Antrag auf "Wiederaufnahme des Verfahrens" ist in sich widersprüchlich, als einerseits nach der Eingabe vom M.Y. den in Rede stehenden Betrag iHv € 14.908,80 direkt von der Fa.MN. kassiert habe. Andererseits weist der Bw. in der Beilage zur berichtigten Einkommensteuererklärung von der Fa.MN. bezogene Honorare in Höhe von € 14,908,80 aus und bringt für M.Y. Subhonorare in gleicher Höhe zum Abzug. Abweichend zur Berufung vom habe der Bw. nun doch steuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 6.097,00 erzielt.

Im Zuge weiterer Erhebungen des Finanzamtes wurde die Geschäftsführerin der Fa.MN., M.G., um Stellungnahme zu den Honoraren des Bw. im Jahre 2005 in Höhe von € 14.908,80 ersucht.

Der schriftlichen EMail der Geschäftsführerin M.G. an die steuerliche Vertreterin des Bw. vom ist in diesem Zusammenhang zu entnehmen, dass der Bw. den in Rede stehenden Betrag (€ 14.908,--) sehr wohl erhalten und seinerzeit für die Fa.MN. tätig gewesen sei. Allerdings dürfte es Probleme zwischen dem Fahrer und dem Bw. gegeben haben. M.G. könne sich erinnern, dass der Bw. zwei bis dreimal im Büro der "Fa. M-GmbH" gewesen sei und genau nachgefragt habe, was der Fahrer, an dessen Name sich M.G. nicht erinnern könne, gefahren sei. Der Bw. habe sich mehrmals einen Teil der Rechnungen wiederum neu kopieren lassen, weil er lt. eigenen Aussagen

  • diese Rechnungen nicht einmal gehabt habe,

  • diese Rechnungen dann doch hatte aber verlegt habe,

  • damit der Bw. eine Kontrolle machen könne,

  • diese Rechnungen für das Finanzamt benötige.

Frau M.G. könne sich an den Bw. deswegen so genau erinnern, da der Bw. ein "eigenartiger Mensch sei, der fast kein Deutsch spreche". Meistens sei der Bw. mit seinem Vater bei der Fa.MN. "aufgekreuzt" und dann habe sich der Bw. mit seinem Vater lauthals in seiner Muttersprache diskutiert. Als sich der Bw. das letzte Mal vor ca. 1 1/2 Jahren wiederum Kopien im Büro der Fa.MN. geholt habe, habe ihn M.G. gefragt was eigentlich los sei. Daraufhin habe der Bw. ihr geantwortet, dass es Probleme mit einem Fahrer gegeben habe. Das sei aber mittlerweile geklärt. Der Bw. habe M.G. auch gefragt, ob er wieder für die Fa.MN. fahren könne. M.G. habe dem Bw. versprochen, sich wieder bei ihm zu melden. Der Bw. habe auch M.G. erklärt, dass er Probleme mit dem Finanzamt habe, da das Formular "L 109a" nicht mit seinen Daten übereinstimme.

Die Geschäftsführerin M.G. formuliert in der Mail vom die Gegenfrage zum Berufungsvorbringen, welche Firma denn weiterfahren würde, wenn sie das Geld der Vormonate nicht erhalten habe? Die Auftragnehmer treten alle mit den Kosten (zB Sprit etc.) in Vorlage und hätten die Fa.MN. längst geklagt, wenn das Geld nicht bezahlt worden wäre. Ein Herr namens M.Y. sage M.G. von der Fa.MN. überhaupt nichts. Das sei ein arabischer Name. M.G. könne sich nicht vorstellen, dass ein Araber für einen Inder arbeite. Das wäre so unüblich, dass sich M.G. dieses sicher gemerkt hätte. Der Fahrer, der seinerzeit gefahren sei, sei sicher ein Inder oder ein Pakistani gewesen. Der Familienname von M.Y. sage M.G. etwas, das bedeute aber nichts, da sie so viele Namen kenne oder Leute sich so vorstellen würden.

Mit Telefax-Eingabe vom reichte die steuerliche Vertreterin des Bw. Rechnungen im Bruttobetrag von € 14.908,80 nach, die im Jahre 2005 namens des Bw. ausgestellt und die dieser von der Fa.MN. abgeholt habe. Nach den Ausführungen des steuerlichen Vertreters, sage der Bw., dass er im Jahre 2005 bei der Fa.MN. nicht gearbeitet habe. Diese Rechnungen würden keine Zahlungsbestätigungen enthalten und auch keine Unterschrift eines Zahlungsempfängers aufweisen. Der auf diesen Rechnungen befindliche Stempel "bar bezahlt" könne keinesfalls als Auszahlungs- bzw. Einkommensnachweis anerkannt werden. Es werde daher ersucht, die beigelegten Rechnungen mangels Arbeitsleistung und wegen des fehlenden Zahlungserhalts aus dem Einkommensteuerbescheid 2005 herauszunehmen.

Die Berufung vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 vom wurde mit Berufungsvorentscheidung vom mit der Begründung als unbegründet abgewiesen, im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung bei der Fa.MN. sei festgestellt worden, dass die strittigen Aufträge vom Bw. ausgeführt und dieser auch die Honorare erhalten habe. Ein Herr namens M.Y. sei der Fa.MN. überhaupt nicht bekannt. Die seitens des Bw. vorgebrachten Einwendungen haben nicht zum Erfolg verhelfen können, weswegen in freier Beweiswürdigung spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

Mit Eingabe vom erhob der steuerliche Vertreter des Bw. "Berufung gegen den Abweisungsbescheid zur Einkommensteuer", was nun als Vorlageantrag gewertet wird. Begründend wird abermals ausgeführt, dass der Bw. nicht für die Fa.MN. gearbeitet habe. Nach Anforderung der Kopien der Belege habe sich gezeigt, dass auf den Belegen zwei verschiedene Arten von Unterschriften aufscheinen. Keine der Unterschriften sei jedoch die Unterschrift des Bw.. Diese Belege seien dem Finanzamt vorgelegt worden. Es werde daher ersucht, die Einkünfte betreffend die Fa.MN. aus den Einkünften 2005 auszuscheiden.

Mit EMail vom reichte die als Auskunftsperson gemäß § 143 Abs 1 BAO befragte Geschäftsführerin der Fa.MN., M.G., in Form einer EMail die Kontenblätter der Fa.MN. als PDF-Kopien nach, aus denen sich ergibt, dass an den Bw. in den Jahren 2004 und 2005 als Subunternehmer die nachstehenden Bezüge ausbezahlt worden seien:


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Beleg-Nr:
Datum:
Betrag:
863
2.213,33
887
2.215,00
933
3.330,00
1032
3.505,83
1218
3.418,00
24
3.510,00

Nach den weiteren vorgelegten Kopien der Kontenblätter des Kontos "6011" werden im Jahre 2005 mit den nachstehenden Belegen die folgenden Zahlungen an den Bw. wie folgt dokumentiert:


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Beleg-Nr:
Datum:
netto:
USt:
142
5.898,00
1.179,60
143
3.016,00
603,20
Summe:
8.914,00
1.782,80

Des Weiteren wurden von Fa.MN. Kopien der Kontenblätter des Lohnkontos des Bw. vorgelegt, mit denen übereinstimmend mit den vorliegenden Rechnungen des Jahres 2005 dokumentiert wird, dass für den Zeitraum Jänner bis Feber 2005 Bruttobezüge in Höhe von € 14.908,80 an den Bw. in bar ausbezahlt worden seien.

Nach der EMail vom der Geschäftsführerin M.G. sei eine Person namens M.Y. nie bei der Fa.MN. direkt beschäftigt und auch nicht als Angestellter eines unserer Subfrächter oder als Subfrächter direkt tätig gewesen. Dieser sei auch nicht als aushilfsweise und auch nicht als Kolporteur tätig gewesen, da die Fa.MN. keine Kolportage durchführe. M.G. habe auch mit ein paar ihrer "ältesten" Mitarbeiter und Subfrächter gesprochen, denen allen sei der der Name M.Y. unbekannt. Wenn M.Y. für die Fa.MN. über diesen längeren Zeitraum gefahren sei, wäre er irgendjemand bekannt. Hätte eine Person namens M.Y. direkt bei Fa.MN. kassiert, hätte die Fa.MN. irgendwelche Unterlagen. Vor Jahren sei es noch so gewesen, dass die Fa.MN. an relativ viele Subfrächter Rechnungen bar oder per Scheck ausbezahlt haben. Hierzu haben die Leute mit der Rechnung zur Fa.MN. ins Büro kommen müssen und haben nach der Kontrolle den Rechnungsbetrag erhalten. Es habe sich dann so entwickelt, dass die Subfrächter Mitarbeiter geschickt haben, die die Rechnungen brachten und auch das Geld entgegennahmen. Seitdem es aber einen Vorfall gegeben habe, dass ein Angestellter das ausbezahlte Geld nicht seinem Frächter übergeben und damit durchgegangen sei, bestehe die Fa.MN. auf Überweisung. Die Fa.MN. zahle bar oder per Scheck nur mehr auf ausdrücklichem Wunsch und gegen Voranmeldung dem Frächter direkt aus. Es könnte sein, das die Auszahlungen des Jahres 2005 noch nach dem früheren Modus abgewickelt worden sei, aber dann hätte zumindest der Büroleiter der Fa.MN. eine Person namens M.Y. kennen müssen.

Die Vergabe von Aufträgen an Subfrächter funktioniere nach der Mail vom bei der Fa.MN. so: Prinzipiell versuche die Fa.MN. neue Aufträge an bereits für diese Firma tätige Subfrächter zu übergeben. Wenn sich ein neuer Subfrächter bewerbe, müsse diese Person ins Büro der Fa.MN. kommen und die folgenden Papiere im Original mitbringen: Reisepass, Führerschein, Visum, Meldezettel, Staatsbürgerschaftsnachweis, SozVersNr., Steuernummer, UID-Nummer, Bankverbindung, KFZ-Zulassung etc.. Die Fa.MN. kopiere die vorstehenden Unterlagen selbst in ihrem Büro, fehle ein Dokument, erhalte der Bewerber eine Nachfrist, um die Unterlagen nach zu bringen. Wenn diese Nachfrist ungenützt verstreicht, sei diese Angelegenheit für die Fa.MN. erledigt. Bringe der neue Subfrächter alle Unterlagen, könne er zu dem vereinbarten Termin beginnen. Die Fa.MN. erhalte die Rechnung, überprüfe seit der letzten Steuerprüfung die Gültigkeit der UID-Nummer auf jeder Rechnung und überweise dann den Rechnungsbetrag. Gebe es Probleme mit der UID-Nummer, müsse der Frächter ein amtliches Papier im Original vorlegen, das dessen Gültigkeit bescheinige. Zusätzlich frage die Fa.MN. noch beim Finanzamt nach. Im Normalfall handle es sich meistens um einen Schreibfehler. Diese Vorgangsweise führe die Fa.MN. seit Beginn ihrer Geschäftstätigkeit durch. Folglich könne ein M.Y. nicht "durchrutschen", es sei denn, er komme mit gefälschten Papieren.

Mit TELEFAX-Eingabe vom reichte M.G. u.a. die mit ausgestellte Bestätigung in Kopie nach, derzufolge die Fa.MN. dem Bw. bestätigt, dass er seit auf selbständiger Basis wieder für die Fa.MN. als Zusteller tätig sei. Für diese Tätigkeit habe der Bw. im August 2004 der Fa.MN. € 2.214,-- (netto) in Rechnung gestellt. Nach der weiteren Bestätigung der Fa.MN. vom sei der Bw. seit für die Fa.MN. wieder auf selbständiger Basis als Zusteller tätig gewesen und habe der Fa.MN. die folgenden Beträge in Rechnung gestellt:


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Zeitraum:
netto:
August 2004
4.429,00 €
September 2004
3.330,00 €
Oktober 2004
3.506,00 €

Hingegen wird in der weiteren Bestätigung der Fa.MN. vom 21. Feber 2007 festgehalten, dass der Bw. im Jahre 2006 in keiner Weise für die Fa.MN. tätig gewesen sei.

Mit Telefax-Eingabe vom reichte Geschäftsführerin M.G. eine Kopie des Bescheides vom über die Erteilung einer gültigen UID-Nummer, UID-Nr., an den Bw. nach. Den Antrag auf Vergabe einer UID-Nummer hatte der Bw. mit Eingabe vom beim Finanzamt Wien 4/5/10 gestellt. Des Weiteren wurden mit dieser Eingabe Kopien des Personalausweises, des Reisepasses, der Sozialversicherungskarte und des Meldezettels des Bw. von der Fa.MN. in Kopie nachgereicht, um eine Tätigkeit des Bw. für die Fa.MN. zu dokumentieren.

In der Eingabe vom nimmt die steuerliche Vertreterin des Bw. zu den vorstehenden und von Geschäftsführerin M.G. vorgelegten Unterlagen der Fa.MN. und zu den an M.Y., VersNr., gezahlten Subhonoraren wie folgt Stellung: Die Mitteilung, dass M.Y., VersNr., Aufträge der Fa.MN. direkt bearbeitet habe, sei "auf der Angabe eines Bekannten" erfolgt, den der Bw. für kompetent in dieser Angelegenheit gehalten habe. Mittlerweile betätige sich dieser Bekannte als gewerblicher Buchhalter. Die Aussage dieses Bekannten habe sich jedoch mittlerweile als Irrtum herausgestellt. Der Bw. habe zu M.Y. keine berufliche Verbindung gehabt. Der Bw. habe bei der Fa.MN. arbeiten wollen und deshalb dieser Firma seine Papiere vorgelegt, tatsächlich sei es jedoch nie zu einer Auftragserteilung an ihn und auch zu keinem Arbeits- oder Dienstverhältnis gekommen. Der Bw. habe nie etwas mit der Geschäftsführerin M.G. zu tun gehabt. Bei den vorstehenden Dokumenten handle es sich lediglich um jene Dokumente, die der Bw. bei seinem Vorstellungsgespräch vorgelegt habe. Zu den vorgelegten Kontoauszügen der Fa.MN. werde vom Bw. bemerkt, dass es sich dabei um von der Fa.MN. erstellte Auszüge handle. Der für das Jahr 2004 vorgelegte Kontoauszug enthalte Beträge, die mit denen lt. Auszahlungsbelegen übereinstimmen. Der von der Fa.MN. für das Jahr 2005 erstellte Kontoauszug enthalte nur den Betrag in Höhe von € 3.510,--. Dieser Betrag stimme weder im Datum noch in der Höhe mit den Auszahlungsbelegen überein. Aus dem Nettobetrag von € 3.510,-- resultiere ein Bruttobetrag in Höhe von € 4.212,--, dabei könnte es sich aber nur um Leistungen für Dezember 2004 gehandelt haben. Im Übrigen stimme der Betrag iHv € 3.510,-- nicht mit den Bruttobeträgen der Rechnungen vom 16. Feber 2005 in Höhe von € 3.619,20 bzw. € 7.077,60 überein. Auf der beigelegten Kopie des Kontoauszuges des Jahres 2004 sei handschriftlich vermerkt worden, dass die Rechnungen mit den Bruttobeträgen von € 3.996,--, € 4.207,-- und € 4.101,60 jeweils keine Unterschrift aufweisen. Von den von der Fa.MN. für das Jahr 2004 vorgelegten Barauszahlungsbelegen enthalte einer keine Unterschrift und zwei Belege eine Unterschrift, die von der des Bw. abweichen. Auf keinem der für das Jahr 2005 vorgelegten Barauszahlungsbelege befinde sich eine Unterschrift. Die beiden von der Fa.MN. ausgestellten Rechnungen vom 16. Feber 2005 im Gesamtbetrag von € 10.696,80 (d.s. € 7.7077,60 und € 3.619,20) würden beide "Jänner 2005" als Leistungszeitraum angeben. Dazu werde vom Bw. bemerkt, dass ein einziger selbständiger Subunternehmer nie eine Leistung in dieser Höhe in nur einem Monat erbringen könne. Falls die Fa.MN. bei Auszahlungen so vorgegangen wäre, wie dies von M.G. ausgesagt wurde, so frage sich der Bw., wie sich dann diese von der Fa.MN. ausgefolgten Kopien erklären lassen. Bei den von der Fa.MN. vorgelegten Auftragsbestätigungen handle es sich ganz offensichtlich um "Eigenbelege", die noch dazu nicht einmal die Unterschrift der Fa.MN. enthalten. Für das Jahr 2004 habe der Bw. Zustellerlöse in Höhe von € 5.863,69 bezogen, jedoch keine Einnahmen von der Fa.MN. erzielt. Im Jahre 2005 habe der Bw. Zustellerlöse in Höhe von € 7.172,-- bezogen, wobei ihm S.G., VersNr2, als Subunternehmer geholfen habe. Der Bw. habe in den Jahren 2004 und 2005 mietfrei bei seinem Vater gewohnt. Es werde daher ersucht, die Einkünfte erklärungsgemäß festzusetzen.

In der Eingabe vom hält die gemäß § 143 Abs 1 BAO befragte Geschäftsführerin M.G. den Ausführungen in der Eingabe des Bw. vom entgegen: Der Bw. habe sehr wohl für die Fa.MN. gearbeitet, denn sonst hätte es die Rechnungen, die Zahlungen und das Formular "L109a" nicht gegeben. Außerdem seien der Fa.MN. die Originalpapiere durch den Bw. zum Fotokopieren übergeben worden. Beim seinerzeitigen Vorstellungsgespräch habe der Bw. seine Steuerunterlagen nicht vorlegen können, sodass er vor Antritt des Auftrages nochmals habe kommen müssen, um diese kopieren zu lassen. Hätte der Bw. das nicht getan, wäre der Auftrag an eine andere Firma gegangen. Bewerbungsunterlagen seien von der Fa.MN. auf Wunsch retourniert bzw. auf Auftrag durch den Bewerber vernichtet worden. Als Zeugen für eine tatsächliche Tätigkeit des Bw. bei der Fa.MN. werden die nachstehenden Personen namhaft gemacht:

  • C.N., Büroleiter der Fa.MN., geb. 2x.xx.19xx, 12xx Wien, B-Straße;

  • K.M., Angestellter der Fa.MN., geb.xx.xx.19xx, 1xXX Wien, T-Gasse,

  • J.G., Fuhrparkleiter der Fa.MN., geb. xx.xx.1xxx, 3xxxK., A-Straße;

  • F.T., Nachtexpedit der Fa.MN. geb. xx.x.19xx, 1XXX Wien, R-Gasse;

  • Steuerberatungskanzlei U., Z., 10xx Wien, 10xx Wien, N-Gasse,

Sollten noch weitere Zeugen benötigt werden, könne M.G. auch noch diese namhaft machen. Zum Umstand, dass die Rechnungen des Jahres 2005 keine Unterschriften aufweisen, wird von M.G. ausgeführt, dass der Fa.MN. sämtliche Rechnungen vom Fahrer des Bw., S.D., überbracht worden seien. S.D. sei bei den Besprechungen mit dem Bw., ebenso wie der Vater des Bw. dabei gewesen. Herr S.D. spreche relativ gut Deutsch, habe auch übersetzt und sei der Fa.MN. als Ansprechpartner bzw. Inkassant der Rechnungen genannt worden. Wenn sich aufgrund der Rechnungskontrolle durch die Fa.MN. Differenzen ergeben haben, dann habe S.D. die Rechnungen "umgeschrieben", aber nicht unterschrieben. Aufgrund der schlechten deutschen Rechtschreibung sei dies häufig vorgekommen. Dabei seien Fehler wie Rechenfehler (bei Additionen), vermutlich falsche Rechnungsnummern, falsches Ausstellungsdatum etc. geändert worden. M.G. könne sich erinnern, dass S.D. gesagt habe, er müsse vor diesen Änderungen seinen "Chef" informieren. Dann habe S.D. jemandem per Handy angerufen und mit diesem in seiner Heimatsprache telefoniert. Den Inhalt dieser Gespräche könne M.G. aufgrund der fremdsprachigen Telefonate nicht nachvollziehen, aber dann habe S.D. im Beisein von M.G. die Rechnung neu geschrieben und die alte Rechnung mitgenommen. Da die alte Rechnung unterschrieben gewesen sei, habe M.G. auch eine "berichtigte" Rechnung ohne Unterschrift akzeptiert. Aus heutiger Sicht sei dies ein Fehler gewesen, doch zum damaligen Zeitpunkt habe ein gewisses Vertrauensverhältnis bestanden. Auf den Rückseiten der Rechnungen würden sich laut Eingabe vom prinzipiell keine Unterschriften befinden, da diese sich nicht auf den Kopien des Rechnungsbuches durchschreiben würden. Eingangsstempel verwende die Fa.MN. keinen, da bei Richtigkeit alle Rechnungen (auch Lieferanten) innerhalb des möglichen Skontozeitraumes bzw. innerhalb von zwei Wochen bezahlt werden. Das Rechnungsdatum der Subfrächter-Rechnungen müsse immer das Übergabedatum der Rechnung sein. Bei Subfrächter-Rechnungen würde es aber keinen Skontoabzug durch die Fa.MN. geben. Auch wenn ein Auftragnehmer die Rechnung umschreiben müsse, müsse auf der neuen Rechnung das Rechnungsdatum ident mit dem Übergabedatum sein. Im Übrigen habe sich der Bw. über einen Zeitraum von mehreren Monaten nicht in Österreich aufgehalten. Darüber sei die Fa.MN. von Herrn S.D. informiert gewesen. Deswegen habe S.D. die Rechnungen im Auftrag ausgestellt und kassiert. Der Bw. sei auch mehrmals im Büro der Fa.MN. gewesen und habe sich Kopien von den Rechnungen machen lassen, da angeblich welche verloren gegangen seien. M.G. könne nicht mehr sagen, welche Zeiträume die Abwesenheiten bzw. Urlaube des Bw. betroffen haben, wo S.D. die Rechnungen ausgestellt habe.

Nach der schriftlichen Auskunft von M.G. vom könne es sehr wohl sein, dass ein Subunternehmer in einem Leistungszeitraum wie "Jänner 2005" Rechnungen im Gesamtbetrag von € 10.696,80 (d.s. € 3.619,20 zuzüglich € 7.077,70) erreiche, wenn er aushilfsweise zB für Urlaubsvertretungen mehrere Aufträge für andere übernehme. Dies sei ein-, zwei- oder dreimal und bei fast allen Auftragnehmern vorgekommen. Wegen des kurzfristigen Zeitpunktes werde dies fast ausschließlich telephonisch oder persönlich vereinbart. Dies sei beispielsweise dann der Fall, wenn zB irgendeinem Subfrächter ein Auto wegen eines Defektes ausfalle und er keinen Ersatz für das defekte Auto habe und die Ware dringend ausgeliefert werden müsse. Dann beauftrage die Fa.MN. entweder einen der anwesenden Subunternehmer oder telefoniere bei deren Abwesenheit solange herum, bis dass ein Ersatz gefunden worden sei. Bei solchen Vorfällen würden die Auftragnehmer den Preis diktieren, der aufgrund der Notlage der Fa.MN. weit überhöht sein könne. Ein derartiger Preis könne bis zum -zig fachen des Normalpreises sein. Diese Vorgangsweise könne sich über einen Zeitraum von mehreren Wochen hinziehen, da die Fa.MN. erst neue Fahrer finden und einschulen müsse. Leider kostet dies viel Geld, da diese Fahrer sehr gute Leute sein müssen, die über eine erstklassige Ortskenntnis verfügen müssen.

Im Übrigen sei mit dem Bw. auf seinen ausdrücklichen Wunsch vereinbart worden, dass die Rechnungsbeträge bar bei Übergabe der Rechnung (nach sofortiger Kontrolle durch die Fa.MN.) bezahlt werden. Seine Argumente seien gewesen, dass es bei Überweisung zu einer Verzögerung durch den Bankweg komme und er auch mit seinen Leuten eine Barzahlung vereinbart habe. Nachdem die Rechnungen des Bw. im Vergleich zu anderen Auftragnehmern nicht hoch gewesen seien, habe seitens der Fa.MN. nichts gegen eine Barzahlung dieser Rechnungen gesprochen.

Nach der weiteren Mail von M.G. vom habe diese beim Umlagern der Büroumzugskartons die nachstehenden zwei Rechnungen samt Überweisungen an den Bw. gefunden:


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Nr.:
Datum:
netto:
Bezeichnung:
Nr. 8
1.682,89 €
Überweisung am
Nr. 9
809,94 €
Überweisung am

Aus den vorstehenden Unterlagen sei ersichtlich, dass der Bw. schon im Jahre 2002 für die Fa.MN. gearbeitet habe. Es könne demnach keine Rede sein, dass der Bw. die Fa.MN. nicht erkenne und "nie für diese Firma gearbeitet habe". Auch seinen Fahrer, D.S., der die Rechnungen gebracht und kassiert habe, habe der Bw. bereits damals gehabt. D.S. habe am 23. Feber 2005 seinen Namen in S.D. geändert. Dadurch könne die Fa.MN. das Vertrauensverhältnis zu S.D. sowie zum Bw. nochmals belegen.

Mit EMail vom übermittelte der steuerliche Vertreter der Fa.MN. Kopien aus dem Postausgangsbuch, aus dem sich ergibt, dass dem Bw. am eine Mitteilung gemäß § 109a EStG für das Jahr 2004 - so wie auch anderen Subunternehmern der Fa.MN. - zugesendet worden sei. Für den steuerlichen Vertreter der Fa.MN. sei daher nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen der Bw. mehr als drei Jahre später behaupte, nichts mit der Fa.MN. zu tun gehabt zu haben.

Mit weiterer TELEFAX-Eingabe vom legte M.G. diverse an den Bw. gelegte Ausgangsrechnungen des Jahres 2002 und Überweisungsbelege des Jahres 2002 vor, um zu widerlegen, dass der Bw. nie bei der Fa.MN. gearbeitet habe. Die weiteren mit dieser TELEFAX-Eingabe vorgelegten Unterlagen betreffen D.S. bzw. S.D.. Mit Eingabe vom reichte M.G. die von S.D. unterfertigte Erklärung des nachstehenden Inhalts vom vor:

Ich, S.D. bestätige hiermit, in den Jahren 2002, 2004 und 2005 im Auftrag des Bw. für die Fa.MN. tätig gewesen zu sein.

Der Bw. hat mir seine Rechnungen jeweils gegen Monatsende ausgehändigt und ich habe diese Rechnungen Herrn C.N. von der Fa.MN. übergeben. Wenn Fehler auf den Rechnungen waren, habe ich sie nach der telephonischen Rücksprache mit dem Bw. ausgebessert. Die Rechnungen wurden von der Fa.MN. überprüft und wenig später von C.N. bar an mich ausbezahlt. Ich habe auftragsgemäß das Geld beim Bw. abgeliefert, aber keine Bestätigung dafür erhalten. Unter meiner Aufsicht waren oft mehrere Leute vom Bw. für die Fa.MN. tätig, wenn Vertretungen gebraucht wurden.

Ich war zu dieser Zeit selbständig und da ich über meine Schwester mit dem Bw. verwandt bin, hat der Bw. in dieser Zeit für meinen Lebensunterhalt gesorgt. Ich habe aber nie an den Bw. eine Rechnung gelegt oder von ihm ein Gehalt bezogen.

gefertigt: S.D., gefertigt: K.M. (als Zeuge), gefertigt: C.N. (als Zeuge), gefertigt: GNS.(als Zeuge)

Aus den schriftlichen Zeugenbefragungen gemäß § 169 BAO der von M.G. namhaft gemachten Zeugen zur Bezeugung einer tatsächlichen Tätigkeit des Bw. bei der Fa.MN. im Jahre 2005 ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

schriftliche Zeugenbefragung von C.N.:

Der schriftlich als Zeuge befragte C.N. hält mit Eingabe vom fest, dass er als Büroleiter der Fa.MN. u.a. für die korrekte Abrechnung und Auszahlung der Subunternehmer-Rechnungen verantwortlich gewesen sei. Zu seinem Aufgabenbereich gehörte es, die vorgelegten Papiere zu kontrollieren und ev. ergänzende Unterlagen einzufordern sowie die erhaltenen Rechnungen zu prüfen und zur Auszahlung zu bringen. Die Firma des Bw. sei im Jahre 2005 in der "Großabonnenten-Abteilung" für die Fa.MN., insbesondere Nachtkurs, Vormittagskurs, Buchhändlerkurs und Sonn- und Feiertagskurs tätig gewesen. Dabei sei der Bw. nur sehr selten persönlich anwesend gewesen, eigentlich sei der Bw. nur anwesend gewesen, wenn er eine Bestätigung gebraucht habe. Sein Beauftragter sei D.S. mit späterem Namen S.D. gewesen. Dieser sei täglich anwesend gewesen, arbeitete, habe bei Bedarf auch Aushilfskräfte des Bw. organisiert. Somit könne C.N. eine Tätigkeit des Bw. im Jahre 2005 nur bestätigen.

Seinen Erinnerungen zufolge, habe C.N. den Bw. im Jahre 2002 kennen gelernt. Der Bw. sei C.N. von D.S. mit der Bitte vorgestellt worden, Ihnen Aufträge zukommen zu lassen. Da die Fa.MN. einen neuen Zustellauftrag für das "Bank Austria Clubjournal" erhalten habe, habe C.N. dieser Bitte Folge geleistet und diesen Auftrag an den Bw. vergeben. Einige Tage später habe der Bw. seine Originalpapiere vorbeigebracht, um sie zu kopieren. Der Bw. habe C.N. mitgeteilt, dass er D.S. monatlich die Rechnungen mitgebe und C.N. die Rechnungsbeträge an die Kontonummer überweisen solle, falls eine solche auf der Rechnung angeführt sei. Sollte auf der Rechnung des Bw. keine Kontonummer angegeben sein, könne C.N. die Rechnungsbeträge bar an D.S. bezahlen, da D.S. "zur Familie gehöre". Einige Monate später sei der Bw. mit seinem Vater, der - im Gegensatz zu seinem Sohn - der deutschen Sprache gut mächtig sei, bei C.N. im Büro der Fa.MN. erschienen und habe reklamiert, von der Fa.MN. kein Geld erhalten zu haben. Darauf hin habe C.N. Herrn D.S. zu dieser Unterredung dazu gebeten und eine Erklärung von D.S. gefordert. Daraufhin haben sich der Bw., sein Vater und D.S. in ihrer Muttersprache unterhalten, wovon C.N. kein Wort verstanden habe. Nach Beendigung dieser Unterredung habe der Bw. des Bw. C.N. erklärt, es sei alles in Ordnung. Der Bw. habe zustimmend genickt und so sei für C.N. die Sache erledigt gewesen. An diese Episode erinnere sich C.N. deshalb so genau, da der Vater des Bw. ein cholerischer Typ mit einem sonoren Organ so wie C.N. sei. Nach diesem Vorfall habe C.N. mit dem Bw. nur noch persönlichen Kontakt gehabt, wenn er eine Bestätigung gebraucht habe. Im Jahre 2003 habe C.N. seiner Erinnerung nach den Bw. überhaupt nicht gesehen, sondern erst wieder Mitte des Jahres 2004. Die letzte persönliche Begegnung des Bw. mit C.N. sei Mitte 2008 gewesen: der Vater des Bw. und drei oder vier Verwandte oder Freunde des Bw. seien bei C.N. im Büro der Fa.MN. gewesen und haben von C.N. Geld für die Sozialversicherung oder Einkommensteuer von der Fa.MN. gefordert. Es sei nicht möglich gewesen, mit dem Bw. - der ja der eigentliche Geschäftspartner der Fa.MN. gewesen sei - zu sprechen, da sich dessen Vater stets einmischte und erklärte, wenn die Fa.MN. nicht bezahle, dann würde er die Zusammenarbeit zwischen dem Bw. und der Fa.MN. bestreiten, sodass der "nachfolgende Rechtsstreit mehr kosten würde, als ein paar Tausender". Da C.N. das Ansinnen des Bw. für ungesetzlich hielt und C.N. damit seine Kompetenzen weit überschritten hätte, habe C.N. die Geschäftsleitung, M.G., informiert und den Bw. an den Steuerberater der Fa.MN. verwiesen.

Herr S.D. bzw. D.S. sei C.N. bekannt und von den Mitarbeitern "Happy" genannt worden. Er sei für den Bw. tätig gewesen und habe im Auftrag des Bw. gearbeitet. Von S.D. habe C.N. die Rechnungen betreffend dem Bw. erhalten, so wie es mit dem Bw. vereinbart gewesen sei. Als Büroleiter der Fa.MN. habe C.N. niemals persönlich an den Bw. ausbezahlt, sondern immer nur an S.D., so wie das vom Bw. bei unserer ersten Begegnung festgelegt worden sei. Nach dieser langen Zeit könne sich C.N. nicht mehr an genaue Details oder an genaue Beträge erinnern, aber nach Durchsicht seiner persönlichen Aufzeichnungen seien die nachstehenden Beträge bar an den Bw. oder an dessen Beauftragten, S.D., ausbezahlt worden:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Datum:
brutto:
Lief.Datum:
4.212,00 €
Dezember
3.619,20 €
Jänner
7.077,60 €
Jänner
SUMME:
14.908,80 €

Die hohen Rechnungsbeträge seien damit zu erklären, dass die Winterzeit die traditionelle Urlaubszeit der indischen Auftragnehmer sei, weswegen in dieser Zeit mit Urlaubsvertretungen und Aushilfsarbeiten am meisten zu verdienen sei.

schriftliche Zeugenbefragung von J.G.:

Der schriftlich als Zeuge befragte J.G. führt in der Eingabe vom aus, dass er als Fuhrparkleiter der Fa.MN. dafür verantwortlich gewesen sei, dass alle Fahrer (Subunternehmer oder Dienstnehmer) rechtzeitig anwesend seien. Bei Verspätungen von Fahrern bereite J.G. die Ware für diese vor, bis dass die Fahrer eintreffen. Eventuell versuche J.G. die Fahrer zu erreichen oder er suche einen Ersatzfahrer. J.G. sei dafür verantwortlich, dass die Ware pünktlich das Haus verlasse - egal wie. Wenn J.G. keinen Ersatzfahrer finde, müsse er selbst auch ausliefern. J.G. müsse sämtliche Vorkommnisse der Nacht an den Tagesdienst der Fa.MN. weiterleiten, zB für Reklamationsbearbeitung bzw. für Verrechnung. In seiner Abwesenheit übernehme diese Aufgabe F.T.. J.G. könne daher bestätigen, dass der Bw. für die Fa.MN. tätig gewesen sei. Er habe auch über eine Handynummer verfügt, die er anrufen sollte, wenn der Fahrer des Bw. nicht rechtzeitig da gewesen sei. J.G. erinnere sich, dass er ein paar Mal angerufen hatte, da sich der Fahrer des Bw. öfters verspätet habe. Meistens habe der Fahrer des Bw. nur verschlafen. Nach seinen Anrufen sei der Fahrer des Bw. fast immer gekommen - ein paar Mal habe J.G. Ersatz suchen oder selber fahren müssen. J.G. glaube sich zu erinnern, dass der Bw. zwei oder dreimal in der Nacht "nachsehen gekommen sei". Zwei oder dreimal sei J.G. bei Besprechungen im Büro anwesend gewesen, weil er darum gebeten worden sei. Bei diesen Gesprächen sei es um die Zuverlässigkeit der Tätigkeit des Bw. und um Bestätigungen für seine Tätigkeit gegangen. Beim letzten Gespräch im Sommer 2008 seien C.N., K.M., seine Frau M.G., S.D. und ein J.G. unbekannter Freund des Bw. anwesend gewesen.

Anlass des Gespräches im Sommer 2008 sei gewesen, dass die Fa.MN. eine Betriebsprüfung durch das Finanzamt hatte, wo die Betriebsprüferin vorbrachte, dass der Bw. bei seinem Finanzamt die Rechnungen an die Fa.MN. bestritten hatte. Das Gespräch habe ca. 2 Stunden gedauert, weil dauernd übersetzt worden sei und der Bw. "zig Mal seinen Vater in Indien angerufen hatte" um seinem Vater den Gesprächsstand mitzuteilen. Der Vater des Bw. habe wiederum zigmal zurückgerufen. Im Zuge dieses Gespräches habe M.G. den Bw. ein paar Mal gefragt, warum er die Rechnungen in Abrede stelle bzw. er behaupte, diese Leistung nicht erbracht zu haben. Der Bw. habe darauf jedes Mal geantwortet, dass

  • er die Leistung erbracht habe

  • die Rechnungen in Ordnung seien und

  • es sich um ein Kommunikationsproblem zwischen dem Bw., S.D. und seinem Steuerberater

handle. Der Bw. habe erklärt, dass er diese Angelegenheit mit seinem Steuerberater klären werde, sobald er wieder aus Indien zurück sei. Der Bw. müsse am kommenden Tag zu einer Hochzeit nach Indien fliegen, weshalb sein Vater bereits dort sei. In zwei Wochen würde der Bw. wieder zurückkehren und mit seinem Steuerberater sprechen. Dies sei M.G. zu wenig gewesen, da die Betriebsprüferin umgehend eine Antwort erwartet habe. M.G. und der Bw. haben sich dann darauf geeinigt, dass der Bw. am nächsten Tag vor seinem Abflug zum Steuerberater der Fa.MN. fahren und direkt der Betriebsprüferin Rede und Antwort stehen solle. Seines Wissens nach sei der Bw. auch beim Steuerberater der Fa.MN. gewesen, da Herr K.M. mit dem Bw. zum steuerlichen Vertreter der Fa.MN. gefahren sei und dies telephonisch M.G. bestätigt habe. Soviel J.G. dann von seiner Frau gehört habe, seien der Bw. und S.D. beim steuerlichen Vertreter der Fa.MN. gewesen und haben mit Mitarbeitern der Kanzlei über diese Angelegenheit gesprochen. Die Betriebsprüferin sei aber nicht dort gewesen. Herr K.M. habe tags darauf J.G. erzählt, dass sowohl der Bw. als auch S.D. beim steuerlichen Vertreter gesagt hätten, dass die Rechnungen in Ordnung und von der Fa.MN. bezahlt worden seien. Daher habe es sich um ein Kommunikationsproblem gehandelt, welches nach der Rückkehr des Bw. aus Indien geregelt werde.

Nach der zeugenschaftlichen Auskunft von J.G. habe dieser gewusst, dass S.D. für den Bw. fahre. J.G. habe daher einige Male geschlossene Kuverts mit der Aufschrift des Bw. vom Büro erhalten, diese an S.D. weitergeleitet und wiederum von diesen Kuverts für das Büro erhalten. J.G. kenne aber den Inhalt dieser Kuverts nicht. Es könne sein, dass Rechnungen und auch Geld darin gewesen sei. Die Fahrer geben oft in der Nacht Kuverts mit Rechnungen ab und erhalten dann wiederum Kuverts vom Büro zurück. J.G. wisse nur von den Fahrern, dass in den Kuverts Rechnungen drin sein sollen. Mit der Verrechnung habe J.G. aber nur am Rande zu tun. J.G. reklamiere im Auftrag des Büros Rechnungen, ev. Papiere etc. bei den Fahrern, weil die Subunternehmer mit mehreren Fahrern meistens in der Nacht nie anwesend seien. Manchmal erhalte J.G. im Büro verschlossene Kuverts mit dem mündlichen Hinweis, dass Geld oder Schecks darin seien, damit es besonders vorsichtig sei. J.G. wisse auch, dass meistens das Geld überwiesen werde oder sich Personen tagsüber im Büro Schecks oder das Geld abholen. Es komme vor, dass der eine oder andere Fahrer ihm in der Nacht sage, dass sein Chef oder er an einem gewissen Datum tagsüber ins Büro kommen, die Rechnung abgeben und das Geld holen. Diese Info gebe dann J.G. weiter. Ob das dann tatsächlich der Fall sei, verfolge J.G. nicht weiter. Prinzipiell haben sich J.G. und seine Frau vor Jahren darauf geeinigt, dass er mit der Verrechnung und der Auszahlung nichts zu tun habe, dafür mische sich M.G. nicht in seine Personalpolitik mit ein. Die Verrechnung werde daher von C.N. und M.G. gemacht. J.G. könne daher bestätigen, dass der Bw. Auftragnehmer der Fa.MN. gewesen, S.D. für den Bw. gefahren, die Leistung erbracht und bei J.G. nie eine Zahlung reklamiert worden sei. Über die an den Bw. gezahlten Beträge könne J.G. nichts sagen, da teilweise auch Aushilfspersonal des Bw. tätig gewesen sei.

schriftliche Zeugenbefragung von K.M.:

Der schriftlich als Zeuge befragte K.M. verweist in der Eingabe vom darauf, dass er nachts bei der Fa.MN. gearbeitet habe. Auch S.D. habe dort für den Bw. gearbeitet. K.M. kenne den Bw. und habe für diesen gedolmetscht, weil "Punjabi" die Sprache Indiens sei und K.M. gut Deutsch spreche. K.M. habe oft gedolmetscht, wenn S.D. und der Bw. "nicht genau Deutsch verstanden haben". K.M. sei von C.N. aufgetragen worden, mit S.D. zu sprechen, wenn es Fehler hinsichtlich der Rechnungen gegeben habe, die er manchmal nicht verstanden habe. K.M. habe die Rechnungen des Bw. gesehen, um diese zu erklären und auch gehört, wenn S.D. mit dem Bw. deswegen telephoniert habe. K.M. sei auch bei C.N. im Büro gewesen, wenn der Bw. und S.D. "über Arbeit und Geld gesprochen haben". In diesem Fall habe K.M. als Dolmetscher übersetzt. Nach der Aussage von K.M. habe der Bw. nie gesagt, dass er kein Geld bekommen habe. K.M. kenne den Bw. schon lange, da er auch bei einer anderen Firma Zusteller sei und Inder "immer bei Festen seien". Der Bw. sei aber nicht selber gefahren, da immer S.D. oder andere Inder für den Bw. gefahren seien, wenn es viel Arbeit gegeben habe. K.M. kenne auch S.D. schon lange, der früher D.S. geheißen habe. S.D. habe für den Bw. gearbeitet und Geld für den Bw. genommen. K.M. wisse aber nicht wie viel. C.N. habe K.M. oft auf die Bank "wegen Geld für Kassa" geschickt. K.M. betont abermals, dass der Bw. nie gesagt habe, "kein Geld erhalten zu haben".

schriftliche Zeugenbefragung von F.T.:

Der schriftlich als Zeuge befragte F.T. bestätigt in der Eingabe vom , dass S.D. für die Fa.MN. über mehrere Jahre als Zusteller tätig gewesen sei. S.D. sei selbst von S.D. im Büro gesagt worden, dass S.D. für den Bw. fahre. Auch wenn F.T. in der Nacht Zusatzpersonal gebraucht habe, habe F.T. mit S.D. darüber sprechen können und S.D. habe beim Bw. tätige Leute besorgt. Das habe F.T. mehrere Male gemacht, allerdings wisse er nicht mehr, wie oft und wann genau. Wenn F.T. Zusatzpersonal in der Nacht gebraucht habe, dann musste er dies in der Früh im Büro wegen der Verrechnung melden. Damit sei dies für F.T. abgeschlossen gewesen. F.T. hatte allerdings mit dem Bw. nie persönlich zu tun. S.D. sei F.T. als Fahrer des Bw. bekannt. F.T. habe manchmal von S.D. Kuverts zur Weiterleitung an C.N. erhalten und umgekehrt. Über den Inhalt dieser Kuverts könne F.T. keine Angaben machen. Mit der Verrechnung und Auszahlung hatte F.T. persönlich nichts zu tun, weswegen er darüber auch keine Angaben machen könne.

In der Eingabe vom hält der Bw. den Ausführungen von M.G. in ihrer seinerzeitigen Eingabe vom und den schriftlichen Zeugenaussagen von C.N., K.M., J.G. und F.T. vom 24. bzw. entgegen:

Der Bw. habe die Rechnungen nicht ausgestellt und nicht unterschrieben, obwohl er als Rechnungsaussteller angeführt gewesen sei. Auch seien die Auszahlungen nicht an den Bw. erfolgt. Aus diesem Grund hätte auch keine Mitteilung gemäß § 109a EStG ausgestellt werden dürfen. Als der Bw. von der Existenz der auf seinen Namen ausgestellten Rechnungen erfahren habe, sei er sofort bei der Fa.MN. vorstellig geworden und habe eine Berichtigung dieser Rechnungen verlangt. Der Bw. sei lediglich drei Mal bei der Fa.MN. vorstellig geworden: bei seinem Vorstellungsgespräch, bei einer Besprechung mit C.N., wo er klargestellt habe, dass keine Rechnungen an ihn ausgestellt werden dürfen und um klarzustellen, dass er 2005 keine Zahlungen von der Fa.MN. erhalten habe.

Die Aussage des S.D. sei unrichtig, dass er 2002, 2004 und 2005 im Auftrag des Bw. tätig geworden sei. Zwischen dem Bw. und S.D. habe es auch kein Auftragsverhältnis gegeben. Wenn S.D. für die Fa.MN. gearbeitet habe, dann könne er dies nur in seinem eigenen Namen getan haben. Da es nie zu einem Auftrag der Fa.MN. an den Bw. gegeben habe, habe zwischen diesen Firmen keine Geschäftsbeziehung bestanden. S.D. sei der Bruder der Gattin des Onkels vom Bw., S.D. und den Bw. habe daher eine lose verwandtschaftliche Beziehung verbunden. S.D. habe auch kein Geld an den Bw. abgeliefert. Die Mitunterfertigung der Aussage des S.D. durch die "Zeugen" K.M., C.N. und GNS. könne nur die Art der Rechnungsverbesserungen bei der Fa.MN. betreffen. Alle anderen Behauptungen betreffend seien die Zeugen nicht anwesend gewesen, da die "bezeugten Behauptungen" nicht stattgefunden haben.

Die Steuerberatungskanzlei U. habe lediglich die von der Fa.MN. vorgelegten Belege zu verarbeiten, aber diese nicht auf ihre juristische Berechtigung zu prüfen. Diese Kanzlei hätte die Fa.MN. darauf aufmerksam machen müssen, dass Barauszahlungsbelege ohne Unterschrift des Empfängers zu Problemen führen können, da diese Belege nicht den gesetzlichen Erfordernissen entsprechen.

Da der Bw. für das Jahr 2004 keine Einkommensteuer zu bezahlen hatte, habe er den Einkommensteuerbescheid 2004 nicht weiter überprüft. Aus diesem Grund sei ihm auch nicht aufgefallen, dass ihm möglicherweise Einkünfte zugerechnet worden seien, die ihm nicht zuzurechnen gewesen seien. Erst im Jahre 2005 haben die dem Bw. von der Fa.MN. zugerechneten Beträge iHv € 14.908,-- zu einer beträchtlichen Steuer- und Sozialversicherungsbelastung geführt. Deshalb habe der Bw. eine Überprüfung dieser Beträge verlangt.

Der zeugenschaftlichen Aussage des Büroleiters der Fa.MN., C.N., vom hält der Bw. entgegen, dass er - wie bereits ausgeführt - nur drei Mal bei der Fa.MN. anwesend gewesen sei: bei Vorstellungsgespräch und anlässlich zweier Urgenzen, dass keine Rechnungen auf ihn ausgestellt werden dürfen und er bei Erhalt seines Steuerbescheides 2005 vorstellig geworden sei. Der Bw. habe nicht bei C.N. vorgesprochen, um Geld von der Fa.MN. zu fordern, sondern um zu urgieren, dass keine Rechnungen auf seinen Namen ausgestellt werden dürfen. Bei der Fa.MN. seien auf seinen Namen ausgestellte Rechnungen im Umlauf gewesen, obwohl der Bw. dort (mangels Geschäftsbeziehung) nicht gearbeitet habe. Der Bw. und sein Vater haben bei der Fa.MN. ausverhandelt, dass die in Rede stehenden Rechnungen berichtigt werden. Damit sei der Bw. zufrieden gewesen und habe keine Bestätigungen von der Fa.MN. gebraucht. Beim dritten Zusammentreffen des Bw. mit C.N. sei der Bw. nicht Willens gewesen, die Steuerbelastung 2005 und die daraus resultierenden Nachteile auf sich zu nehmen. C.N. habe nur bestätigt, dass Geldbeträge ausschließlich an S.D. ausbezahlt worden seien. Da einige Zahlungsbestätigungen (des Jahres 2004) den Schriftzug des Bw. tragen und dieser diese Rechnungen nicht unterschrieben habe, handle es sich um Urkundenfälschungen. Soferne diese Unterschriften von S.D. stammen, hätte er diese Rechnungen mit seinem eigenen Namenszug unterschreiben müssen. Tatsächlich habe der Bw. keinen Vertrag mit der Fa.MN. noch mit S.D. gehabt.

Wenn K.M. der Auffassung sei, dass S.D. für den Bw. gearbeitet habe, so könne er dies nur von S.D. haben. Wenn K.M. festhalte, dass C.N. oft mit S.D. wegen "Fehlern auf den Rechnungen" habe sprechen müssen, so könne dies nur bedeuten, dass sich C.N. der problematischen Rechnungsausstellungen bewusst gewesen sei. Es sei auch nicht klar, warum K.M. gedolmetscht haben soll. Nach dem von K.M. verfassten Schreiben spreche der Bw. besser Deutsch als K.M.. K.M. sei möglicherweise bei den Besprechungen mit C.N. anwesend gewesen, wo es darum gegangen sei, dass keine Rechnungen auf den Namen des Bw. ausgestellt werden dürfen. Auch K.M. sage, dass der Bw. "nie selbst" für die Fa.MN. gefahren sei. Der Bw. habe auch nicht, wie K.M. behauptet, eine Bestätigung für das Visum angefordert, da er sei 2002 österreichischer Staatsbürger sei und mit einem Visum daher nichts hätte anfangen können.

Der schriftlich als Zeuge befragte F.T. bestätige, dass er von einem Auftragsverhältnis zwischen dem Bw. und S.D. nur von S.D. wisse. F.T. vom Nachtexpedit sage, dass er mit dem Bw. nie persönlich zu tun gehabt habe. Das müsste er aber, wenn er wie C.N. zeitweise dort gearbeitet hätte. F.T. habe auch die Kuverts zwischen C.N. und S.D. in beide Richtungen weitergegeben, jedoch nie vom oder zum Bw..

Den schriftlichen Zeugenaussagen von J.G. hält der Bw. entgegen, dass er über gar kein Handy verfüge. Es werde die Frage formuliert, ob es möglich sei, dass J.G. jemand anderen für den Bw. gehalten habe. Der Bw. kenne J.G. nicht und habe niemals mit ihm zu tun gehabt, sei J.G. jedoch bei den Besprechungen anwesend gewesen, sei dies dem Bw. nicht bewusst gewesen, da er nicht alle Personen dieser Besprechung gekannt habe. Bei der Besprechung, wo der Bw. die Berichtigung der in Rede stehenden Rechnungen urgiert habe, habe sich der Bw. beschwichtigen lassen, da ihm S.D. versprochen habe, die Rechnungen auf sich umzuschreiben. Dass auf den Kuverts an S.D. der Name des Bw. stand, könne nicht als Begründung für ein Rechtsverhältnis zwischen S.D. und dem Bw. herangezogen werden. Der Bw. frage sich auch, was der Grund für die auch von den anderen Zeugenaussagen so weit abweichende Sichtweise des J.G. sein könne. Letztlich wäre zu klären, ob es bei der Fa.MN. üblich sei, dass es keine schriftlichen Auftragsvereinbarungen gebe. Dem Bw. sei unverständlich, aus welchem Grund seitens der Fa.MN. die Rechnungslegung ordnungsgemäßer Weise nicht unter S.D. erfolgt sei.

In der Stellungnahme vom hält das Finanzamt den Ausführungen des Bw. in der Eingabe vom entgegen, dass die divergierenden Ergebnisse der schriftlichen Zeugenbefragungen zu den Aussagen des Bw. nur im Rahmen der freien Beweiswürdigung gewertet werden können. Angesichts der offenbar eher ungewöhnlichen Geschäftsgestaltung im Bereich dieser Art der Zeitungszustellung könne es durchaus vorkommen, dass Verwandte/Bekannte im Auftrag des Rechnungslegers Leistungen erbringen, ohne dass dabei irgendwelche Bestätigungen oder Verträge ausgefertigt werden. Eine Schriftprobe könnte zwar als Indiz für deren Echtheit dienen, sei aber im vorliegenden Fall kein Beweis dafür, dass der Bw. nicht den Auftrag zu dieser "Unterschriftsleistung" erteilt habe. Ursprünglich wurde vorgebracht, diese Beträge seien M.Y. zugeflossen, nunmehr sollen diese Beträge dem entfernten Verwandten S.D. zugeflossen sein. Der Auftrag zur "Unterschriftsleistung" hätte auch in Unkenntnis der Tatsache erfolgt sein können, dass der Übernehmer des Rechnungsbetrages dies mit seiner eigenen Unterschrift hätte quittieren müssen. Dabei sei jedoch nicht auszuschließen, dass der Bw. doch die in Rede stehenden Beträge vereinnahmt habe. Da es in der Zustellerbranche auch eine gewisse Hierarchie gebe, trete der Auftragnehmer umso weniger selbst in Erscheinung, je länger er als Zeitungszusteller tätig sei. Je länger er als Zeitungszusteller tätig sei, desto mehr Aufträge erhalte er und werden viel mehr Subaufträge vergeben. Insbesondere werden in "Urlaubszeiten" Auftragnehmer zum Teil stellvertretend für andere Auftragnehmer bzw. andere Zusteller tätig. Abschließend werde seitens des Finanzamtes bemerkt, dass die den Bw. betreffenden Mitteilungen gemäß § 109a EStG für das Jahr 2004 diesen mangels Überschreitens der Einkommenssteuergrenze nicht tangiert zu haben scheinen. Seitens des Finanzamtes werde der Antrag auf Abweisung der Berufung aufrechterhalten.

In den Telefonaten mit der steuerlichen Vertreterin des Bw. vom 4. März und wurde stets in Abrede gestellt, dass der Bw. für die Fa.MN. tätig geworden sei. Laut dem Telefonat vom der steuerlichen Vertreterin habe es bei der Fa.MN. auch andere Fälle gegeben, wo für Subunternehmer Mitteilungen gemäß § 109a EStG ausgestellt worden seien, die nicht für die Fa.MN. tätig geworden seien. In dem Telefonat vom wurde um Fristerstreckung zur Abgabe einer Stellungnahme "binnen" 14 Tagen, ersucht, da sie stark verkühlt sei. Eine derartige Stellungnahme wurde bis dato nicht eingereicht.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 19 Abs 1 EStG sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen.

Gemäß § 109a EStG 1988 kann der Bundesminister für Finanzen kann im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung durch Verordnung anordnen, dass Unternehmer und Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts von Gruppen von Personen und von Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die für sie Leistungen erbringen, Folgendes mitzuteilen haben:


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1.
Name (Firma), Wohnanschrift bzw. Sitz der Geschäftsleitung, bei natürlichen Personen weiters die Versicherungsnummer nach § 31 ASVG (bei Nichtvorhandensein jedenfalls das Geburtsdatum), bei Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit die Finanzamts- und Steuernummer.
2.
Art der erbrachten Leistung
3.
Kalenderjahr, in dem das Entgelt geleistet wurde,
4.
Entgelt und die darauf entfallende ausgewiesene Umsatzsteuer.

Nach Abs 2 leg.cit. hat diese Verordnung die Abgabenbehörde, an die die Mitteilung zu erfolgen hat, sowie den Zeitpunkt zu bestimmen, bis zu dem die Mitteilung zu erfolgen hat.

Nach § 1 Abs 1 Z 5 der ab in Kraft getretenen Verordnung, BGBl II Nr. 417/2001, haben Unternehmer sowie Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts für Leistungen als Kolporteure und Zeitungszusteller die in § 109a Abs 1 Z 1 bis 4 EStG 1988 genannten Daten mitzuteilen, soweit diese Leistungen außerhalb eines Dienstverhältnisses (§ 47 EStG 1988) erbringen.

Nach § 166 BAO kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.

Tatsachen, die nach § 167 BAO bei der Abgabenbehörde offenkundig sind und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.

Im Übrigen hat nach § 167 Abs 2 BAO die Abgabebehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites bildet die Frage, ob der Bw. als Kolporteur und Zeitungszusteller für das Jahr 2005 von der Fa.MN. Entgelte in Höhe von € 14.908,-- bezogen hat. Dies insbesondere unter dem Aspekt, als nach den Berufungsausführungen der Bw. nie für die Fa.MN. gearbeitet habe und auch S.D. nicht als Vertreter des Bw. anzusehen sei.

Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung sind alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig, wobei der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen ausschlaggebend ist (vgl. Zl. 92/16/0031; , Zl. 97/16/0067; , Zl. 2000/17/0017; , Zl. 2004/16/0232).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. Zl. 95/16/0244; , Zl. 98/14/0213; , Zl. 2001/15/0090; , Zl. 2002/14/0152).

Das Parteienvorbringen des Bw. ist zur Frage, ob und für welche Zeiträume er jemals eine Tätigkeit bei und für die Fa.MN. erbracht hat, widersprüchlich und steht in Widerspruch zu den Aussagen von M.G. in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin der Fa.MN., in Widerspruch zu den vor ihr vorgelegten Unterlagen sowie in Widerspruch zu den Aussagen der von M.G. namhaft gemachten Zeugen.

Nach der Eingabe vom habe der Bw. bloß für das Jahr 2005 nicht bei der Fa.MN. gearbeitet, nach den weiteren Eingaben vom , und habe der Bw. nie eine Tätigkeit bei der Fa.MN. entfaltet. Mit letzterem Vorbringen wird eine Tätigkeit des Bw. bei der Fa.MN. auch für die Zeiträume vor dem Jahre 2005 in Abrede gestellt.

Dem entgegen stehend hat der Bw. für das Jahr 2002 dem Finanzamt auf dem Bescheid vom betreffend die Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von € 1.000,-- wegen Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung 2002 die folgende handschriftliche Erklärung abgegeben:

"Ich habe 2002 keine Tätigkeit ausgeübt. (Lebensunterhalt vom Vater) außer N. und Fa.MN..

gezeichnet Bw.

Demgemäß hat der Bw. für das Jahr 2002 lt. der vorliegenden Mitteilung gemäß § 109a EStG von der Fa.MN. bzw. Fa. N. Honorare iHv € 5.162,30 bzw. € 5.416,76 bezogen.

Dem Berufungsvorbringen steht auch die mit Eingabe vom eingereichte berichtigte Einkommensteuererklärung 2005 entgegen, wenn in der Beilage zur berichtigten Einkommensteuererklärung 2005 Honorare des Bw. von der Fa.MN. in Höhe von € 14.908,80 ausgewiesen und gleichzeitig an "M.Y." gezahlte Subhonorare in Abzug gebracht werden. Nach einer § 162 Abs 1 BAO gestützten Aufforderung zur Empfängerbenennung der im Jahre 2005 an "M.Y." gezahlten Subhonorare in Höhe von € 14.908,80 wird mit Eingabe vom ausgeführt, dass die Anführung des Namens "M.Y." bloß auf der "Angabe eines Bekannten" erfolgt sei, was sich jedoch nachträglich "als Irrtum" herausgestellt habe. Nunmehr wird mit Eingabe vom eine berufliche Verbindung des Bw. zu M.Y. überhaupt in Abrede gestellt.

Den im Jahre 2004 vom Bw. gestellten und mit bewilligten Antrag auf Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer hat der Bw. beim Finanzamt ebenso mit einer beabsichtigten Tätigkeit bei der Fa.MN. begründet. Mit hat die Fa.MN. dem Bw. bestätigt, dass er seit auf selbständiger Basis für die Fa.MN. als Zusteller tätig war.

Im vorliegenden Fall ist eine Tätigkeit des Bw. bei der Fa.MN. bereits für das Jahr 2002 aufgrund der beim Finanzamt abgegebenen handschriftlichen Erklärung und für das Jahr 2004 durch den beim Finanzamt eingereichten Antrag auf Vergabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer dokumentiert.

Von der Fa.MN. wurden weiters u.a. Kontenblätter der Zeitungszusteller als Honorarempfänger, eine Bescheidkopie über die Erteilung einer UID-Nummer an den Bw., Kopien des Personalausweises und Reisepasses, Kopie der Sozialversicherungskarte des Bw. vorgelegt, um eine tatsächliche Tätigkeit des Bw. bei der Fa.MN. zu dokumentieren. Die Vorlage dieser Papiere bei der Fa.MN. zum Zweck der Aufnahme einer Tätigkeit bei der Fa.MN. ergibt sich aus den Ausführungen von M.G. in der Eingabe vom 3. August sowie aus der schriftlichen Zeugenaussage vom von C.N..

Dem Vorbringen, dass der Bw. "nie etwas" mit M.G. und der Fa.MN. zu tun gehabt habe, stehen die zahlreichen Eingaben der gemäß § 143 Abs 1 BAO befragten M.G. (in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin der Fa.MN.) vom , , 3. und , die schriftlichen Zeugenaussagen von C.N., K.M., J.G. vom 24. bzw. und die von S.D. unterfertigte Erklärung, die allesamt bei der Fa.MN. tätig bzw. beschäftigt waren, entgegen:

Von der als Auskunftsperson gemäß § 143 Abs 1 BAO befragten Geschäftsführerin der Fa.MN., M.G., und den von ihr namhaft gemachten Zeugen C.N., J.G., K.M. und F.T. wird jeweils bestätigt, dass der Bw. im Jahre 2005 für die Fa.MN. tätig war.

In der EMail von M.G. vom reichte diese die mit datierte Bestätigung des Inhalts nach, dass der Bw. seit wieder auf selbständiger Basis für die Fa.MN. als Zusteller tätig war.

Der schriftlich als Zeuge befragte Büroleiter der Fa.MN., C.N. hält in der Eingabe vom fest, dass der Bw. im Jahre 2005 insbesondere in der Großabonnenten-Abteilung für die Fa.MN. (Nachtkurs, Vormittagskurs, Buchhändlerkurs und Sonn- und Feiertagskurs) tätig war. Nach den Ausführungen von C.N. war der Bw. persönlich selbst nur selten anwesend, wenn dann aber zu dem Zweck, wenn der Bw. eine Bestätigung gebraucht habe. C.N. hat den Bw. bereits im Jahre 2002 kennen gelernt. Dabei sei ihm der Bw. von D.S. (nunmehr: S.D.) mit der Bitte vorgestellt worden, den Bw. "neue Aufträge zukommen zu lassen". Da C.N. für das "Bank Austria Club Journal" einen neuen Zustellauftrag erhielt, hat er diesen Zustellauftrag gleich an den Bw. weitergegeben. Der Bw. habe im einige Tage später die Originalpapiere gebracht, um sie zu kopieren. Der Bw. habe auch C.N. mitgeteilt, dass der Bw. dem S.D. monatlich die Rechnungen mitgebe und dass C.N. auch die Rechnungsbeträge ohne Weiteres bar an S.D. auszahlen könne, wenn auf den Rechnungen keine Bankverbindung angegeben sei. Dies mit der Begründung, dass S.D. "zur Familie des Bw. gehöre".

Nach der Eingabe vom bestätigt der als Zeuge befragte Leiter des Fuhrparks der Fa.MN., J.G., die Tätigkeit des Bw. bei der Fa.MN.. J.G. glaubt sich erinnern zu können, dass der Bw. zwei bis dreimal pro Nacht "nachsehen gekommen" war.

Der bei der Fa.MN. angestellte und als Zeuge befragte K.M. führt in seiner Eingabe vom aus, dass er oft den "Dolmetscher" für den Bw. und S.D. gemacht hat, wenn diese "etwas nicht verstanden" haben.

Der bei der Fa.MN. im Nachtexpedit tätige und als Zeuge befragte F.T. bestätigt in der Eingabe vom , dass S.D. über mehrere Jahre als Zusteller bei der Fa.MN. tätig war und dass S.D. im Auftrag des Bw. fährt. S.D. hat daher "Leute des Bw." besorgt, wenn in der Nacht Zusatzpersonal benötigt wurde. Mit dem Bw. hatte F.T. nie persönlich zu tun.

Ob der Bw. über ein Handy verfügt, bleibt dahingestellt. J.G. hat nach seiner schriftlichen Zeugenaussage vom als Büroleiter der Fa.MN. eine Handy-Nummer anzurufen, wenn sich der Fahrer des Bw. verspätet hat. Nach diesen Anrufen sei der Fahrer immer gekommen.

Die Verrechnung bzw. Abrechnung und Auszahlung der Honorare erfolgte in der Weise, dass S.D. von der Fa.MN. Kuverts mit der Aufschrift bzw. mit dem Namenszug des Bw. übergeben wurden. Dies wurde durch die schriftliche Zeugenaussage von J.G. vom bestätigt und dieser Form der Abrechnung mit Eingabe vom nicht widersprochen.

Aufgrund der vorstehenden Zeugen ist in freier Beweiswürdigung der Aussagen von M.G. und der schriftlichen Zeugenaussagen von C.N., K.M., J.G., F.T. sowie der von S.D. abgegebenen Erklärung davon auszugehen, dass der Bw. im Jahre 2005 eine Tätigkeit bei der Fa.MN. entfaltete und S.D. im Auftrage des Bw. bei der Fa.MN. tätig war.

Insbesondere ergibt sich ein Tätigwerden des S.D. für den Bw. bzw. im Auftrag des Bw., dass nach der schriftlichen Zeugenaussage des C.N. vom dieser als Büroleiter der Fa.MN. den Bw. von S.D. vorgestellt bekam. Nach der schriftlichen Zeugenaussage von K.M. vom sind auch der Bw. und S.D. gemeinsam bei der Fa.MN. aufgetreten, wenn ihnen etwas erklärt werden musste und K.M. dafür den Dolmetscher machte. K.M. hat auch gehört, dass S.D. mit dem Bw. telephoniert habe, wenn mit den Rechnungen der Fa.MN. etwas nicht in Ordnung war. Schlechte Deutschkenntnisse wurden dem Bw. durch die Aussage von M.G. vom sowie durch die schriftliche Zeugenaussage von C.N. vom attestiert. Der Leiter des Nachtexpedits bei der Fa.MN., F.T., verweist in seiner schriftlichen Zeugenaussage vom auf den Umstand, dass S.D. "Zusatzpersonal des Bw." für die Nacht besorgt hat.

Die Barzahlung der in Rede stehenden Beträge an S.D. in Form von Kuverts zur Weiterleitung an den Bw. wird durch die schriftlichen Auskunft von M.G. vom sowie die schriftlichen Zeugenaussagen von C.N. sowie F.T. vom 24. bzw. bestätigt. In der mit datierten "Bestätigung" hält S.D. fest, dass er auftragsgemäß das von der Fa.MN. erhaltene Geld an den Bw. abgeliefert hat. Wenn daher die mit dem Namen des Bw. beschrifteten Kuverts von der Fa.MN. an S.D. zur Weiterleitung an den Bw. übergeben wurden, kann nicht davon ausgegangen werden, dass S.D. die in Rede stehenden Leistungen in seinem eigenen Namen erbracht hat.

Im vorliegenden Fall scheint auch durch die Aussagen von M.G. vom , C.N. und J.G. vom und K.M. vom die Aussage des Bw. widerlegt, dass er bei der Fa.MN. nur insgesamt drei Mal vorgesprochen habe.

Aufgrund der schriftlichen Zeugenaussage von C.N. vom sowie aufgrund der Ausführungen von M.G. in der Eingabe vom wird somit dokumentiert, dass die Originalpapiere des Bw. nicht bloß beim Vorstellungsgespräch der Fa.MN., sondern zu dem Zweck übergeben wurden, damit der Bw. für die Fa.MN. tätig werden konnte. Die vorstehenden Ausführungen von C.N. und die Ausführungen von M.G. stehen somit auch in Einklang mit der vom Bw. beim Finanzamt auf dem Bescheid vom über die Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von € 1.000,-- wegen Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung 2002 abgegebenen Erklärung, dass er u.a. im Jahre 2002 "für die Fa.MN. tätig geworden sei".

In der mit datierten Bestätigung wird von S.D. (vormals: D.S.) bestätigt, dass er in den Jahren 2002, 2004 und 2005 im Auftrag des Bw. für die Fa.MN. tätig war. Der Bw. händigte jeweils gegen Monatsende Rechnungen zu dem Zweck aus, diese Rechnungen an den Büroleiter der Fa.MN., C.N., zu übergeben. Bei fehlerhaften Rechnungen wurden diese eigenhändig von S.D. nach telephonischer Rücksprache mit dem Bw. ausgebessert. Die in Rede stehenden Rechnungen wurden vom Büroleiter der Fa.MN., C.N., bar an S.D. ausbezahlt. S.D. hat dieses Geld an den Bw. abgeliefert, aber keine Bestätigung dafür erhalten. Diese Bestätigung wurde von K.M., C.N. und GNS. nebst S.D. mitunterfertigt.

Wenn der Bw. mit Eingabe vom ausführt, dass der im Kontoauszug des Kontos "7591" des Jahres 2005 enthaltene Nettobetrag von € 3.510,-- mit Belegdatum nicht mit den Auszahlungsbelegen übereinstimme, so ist dem zu entgegnen, dass der auf diesem Kontoauszug enthaltene Nettobetrag mit dem Bruttobetrag lt. Rechnung vom in Höhe von € 4.212,-- übereinstimmt.

Es erscheint nach Auffassung des unabhängigen Finanzsenates auch nicht unmöglich, dass der Bw. im Leistungszeitraum Jänner 2005 Leistungen im Gesamtbetrag von € 10.696,80 (d.s. € 3.619,20 zuzüglich € 7.77,60) erbracht hat, wenn man insbesondere die Möglichkeit, weitere Subaufträge durch den Bw. zu vergeben, in Betracht zieht. Nach der schriftlichen Zeugenaussage von C.N. vom sei insbesondere die Winterzeit die traditionelle Urlaubszeit der indischen Auftragnehmer, weswegen in dieser Zeit "am meisten" zu verdienen sei, da hier oft weitere Vertretungen benötigt werden.

Die Höhe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb des Jahres 2005 wird wie folgt ermittelt:


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Bezeichnung:
Betrag:
Einkünfte Fa. N.:
7.172,00 €
Honorare Vertreter Fa. N. - S.G.:
- 1.075,00 €
Einkünfte Fa.MN.:
14.908,00 €
Einkünfte N-KG (lt. Tangente):
179,84 €
Einkünfte aus Gewerbetrieb 2005:
21.184,84 €

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage : 1 Berechnungsblatt

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 109a Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 166 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 1 Abs. 1 Z 5 Mitteilungen gemäß § 109a EStG 1988, BGBl. II Nr. 417/2001
§ 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 295 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 143 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978
§ 169 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 109a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 31 ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955
§ 109a Abs. 1 Z 1 bis 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 47 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 166 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 162 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
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