Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 09.02.2012, RV/2919-W/10

Abzugsfähigkeit einer Studienreise ins Bordeaux und die Cognac bei einem Praxislehrer und Schulbuchautor an/für eine/r Hotelfachschule

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adresse, vertreten durch Riedl, Pircher & Partner KG, 3430 Tulln, Schubertstraße 8, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel vom betreffend Einkommensteuer 2008 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Herr Bw. (Berufungswerber, Bw.) war im Streitzeitraum Praxislehrer an der Tourismusschule in Krems und beantragte im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung Werbungskosten in Höhe von € 3.162,78. Dieser Betrag wurde vom Finanzamt (FA) ohne weitere Prüfung in den erklärungsgemäß erlassenen Einkommensteuerbescheid 2008 vom übernommen.

Mit Schreiben vom ersuchte das FA unter Hinweis auf die nachprüfende Kontrolle um belegmäßigen Nachweis dieser Kosten, welchem Ersuchen der Bw. zeitgerecht nachkam und Belege sowie eine Kopie eines Fahrtenbuches vorlegte, in welchem die Fahrten als Dienstnehmer farblich gekennzeichnet waren.

In der vorgelegten Aufstellung waren Werbungskosten für eine "Studienreise Bordeaux" in Höhe von € 951,62 enthalten. Das FA ersuchte daher um Vorlage des Reiseprogramms, welchem Ersuchen der Bw. nachkam und das folgende Dokument vorlegte:

Mit dem Bescheid vom hob das FA den Einkommensteuerbescheid vom gemäß § 299 auf und erließ gleichzeitig den nunmehr bekämpften Einkommensteuerbescheid vom in welchem Werbungskosten für die Studienreise im Ausmaß von € 951,62 nicht anerkannt wurden. Begründend wurde ausgeführt, dass Kosten für eine Studienreise, deren Gegenstand ein Mischprogramm sei, der privaten Lebensführung zuzuordnen und daher nicht abzugsfähig seien. Entscheidend für die Frage des Vorliegens eines Mischprogramms sei nicht eine Dienstfreistellung durch den Dienstgeber, sondern das Reiseprogramm. Dieses sowie die tatsächliche Reisedurchführung müssten einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen abgestellt sein, dass die Reise jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierten Teilnehmer entbehren würde.

In der rechtzeitig eingebrachten Berufung wird eingewendet, dass die Reise vom Fachverband der Praxislehrer an Hotelfach- und Tourismusschulen Österreichs zwecks Mitgliederfortbildung organisiert worden sei und dem vorlegten Reiseprogramm zu entnehmen sei, dass ausschließlich fachspezifische Vorträge und Besichtigungen angeboten worden wären. Ein Mischprogramm liege mangels Erholungscharakter daher nicht vor.

Weiters weist Bw. darauf hin, dass er überdies Autor diverser Schul- und Fachbücher für gastgewerbliche Berufsschulen, Hotelfachschulen und Höhere Lehranstalten für Tourismus sei und aus dieser Tätigkeit laufend beträchtliche Autorenhonorare versteuere.

In der abweisenden Berufungsvorentscheidung führt das FA unter Hinweis auf die Judikatur des VwGH und die Entscheidungspraxis des UFS aus, dass Kosten einer Studienreise grundsätzlich unter § 20 EStG als nichtabzugsfähiger Aufwand zu subsumieren seien. Davon bestünde nur dann eine Ausnahme, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ vorlägen:

- Lehrgangsmäßige Organisation - Möglichkeit des Erwerbs von beruflich verwertbaren Kenntnissen - einseitiges Reiseprogramm, abgestimmt auf die Berufsgruppe - allgemein interessierende Programmpukte in zeitlich untergeordnetem Ausmaß

Von einer kumulativen Erfüllung aller Voraussetzungen könne nicht ausgegangen werden. Dabei stellt das FA insbesondere am Programm des dar, dass aus den Unterlagen keine Anhaltspunkte für eine lehrgangsmäßige Organisation der Reise, sondern nur bestimmte Zeitrahmen für Besichtigungen, Führungen und Verkostungen vorgegeben gewesen wären.

Weiters seien Besuche von Weingütern und dort vorgenommene Verkostungen keine typischen beruflichen Veranstaltungen, sondern würden diese Programmpunkte auch für Personen außerhalb der Berufsgruppe des Bw. von Interesse sein.

Es handle sich daher um eine nichtabzugsfähige Reise mit Mischprogramm. Daran vermöge weder der Umstand etwas zu ändern, dass die Reise vom zuständigen Fachverband organisiert worden sei, noch der Umstand, dass die auf der Reise gewonnenen Erkenntnisse für die berufliche Tätigkeit des Bw. von Nutzen waren.

Im rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag wiederholt der Bw. sein bisheriges Vorbringen und führt ergänzend aus, dass er die Erfahrungen dieser Reise in Schulbüchern und in der Neuauflage eines von ihm geschriebenen Fachbuches verwertet habe bzw. die strittige Reise zur Möglichmachung dieser Neuauflage entscheidend beigetragen habe.

Weiters räumt der Bw. ein, dass der Besuch von Weingütern zwar auch für Privatpersonen von Interesse sei, dem sei jedoch zu entgegnen, dass sich die Studienreise ausschließlich mit diesem Thema befasst habe. Weiters habe die Reise ein dichtes berufsspezifisches Besichtigungsprogramm und keine Privatveranstaltungen wie Golfturniere beinhaltet.

Die Fahrten zwischen den einzelnen Weinbaugebieten seien weiters nicht eigene Programmpunkte als Panorama- oder Schiffsfahrten gewesen, sondern lediglich Mittel zum Zweck.

Über die Berufung wurde erwogen:

Der oben dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist unstrittig. Strittig ist allein die Frage, ob die oben dargestellte Studienreise einen abzugsfähigen Aufwand als Werbungskosten oder Betriebsausgaben im Rahmen der selbständig ausgeübten Autorentätigkeit darstellt oder unter die nicht abzugsfähigen Aufwendungen der privaten Lebensführung fällt.

Hierzu sei vorweg festgehalten, dass die Ausführungen des Bw, die Erkenntnisse der Reise in seinen Büchern bzw. Neuauflagen verarbeitet zu haben nachvollziehbar und glaubwürdig sind.

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten eines Arbeitnehmers sind Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben objektiv im Zusammenhang mit einer nichtselbstständigen Tätigkeit stehen und subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und nicht unter ein Abzugsverbot des § 20 fallen.

Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Auch im Bereich der Betriebsausgaben bildet § 20 EStG 1988 die Grenze der Abzugsfähigkeit Obwohl der Werbungskostenbegriff des § 16 Abs. 1 EStG 1988 per Gesetzeswortlaut nicht mit dem Betriebsausgabenbegriff des § 4 Abs. 4 EStG 1988 übereinstimmt, erscheint insbesondere im Hinblick auf die Steuergerechtigkeit eine inhaltliche Unterscheidung bzw. eine engere Fassung des Werbungskostenbegriffes nicht gerechtfertigt. Vielmehr müssen gleichartige Aufwendungen für den selbstständig Tätigen genauso zum Abzug bzw. Nicht-Abzug gelangen, wie für seine Angestellten; maßgeblich ist allein die berufliche oder betriebliche Veranlassung (vgl. Doralt, § 16 Rz 15).

Bezogen auf den Streitgegenstand ist es daher für die Abzugsfähigkeit nicht von Relevanz, ob dem Bw. diese Aufwendungen aus seiner Tätigkeit als Praxislehrer oder als Schul- und Buchautor im selben Fachgebiet wie seinem Unterrichtsgebiet erwuchsen.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringen und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Nach der Lehre (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, EStG 1988, Anm. 9 ff und die dort angeführte VwGH-Rechtsprechung) schließt diese Gesetzesstelle die Aufwendungen für die Lebensführung vom Abzug aus, dh Aufwendungen, welche nach der dem Steuerrecht eigenen, typisierenden Betrachtungsweise im Allgemeinen und losgelöst vom besonderen Fall der Privatsphäre zugerechnet werden. Aufwendungen, die üblicherweise der Befriedigung privater Bedürfnisse dienen, sind auch dann nicht abzugsfähig, wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringen, ja selbst dann nicht, wenn sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Soweit sich Aufwendungen für die Lebensführung und Aufwendungen beruflicher Natur nicht einwandfrei trennen lassen, ist der gesamte Betrag nicht abzugsfähig. Die wesentliche Aussage des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 ist somit die, dass gemischt veranlasste Aufwendungen, also Aufwendungen mit einer privaten und betrieblichen Veranlassung nicht abzugsfähig sind.

Der BFH misst der dem § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 vergleichbaren Bestimmung des § 12 Nr. 1 Satz 2 dEStG daher auch die Bedeutung eines "Aufteilungsverbotes" bei. Im Interesse der Steuergerechtigkeit soll vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und somit Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann. Dies wäre ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen, die eine Tätigkeit ausüben, welche eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen (siehe BFH-Beschluss Großer Senat, BStBl. 1971 II S 17).

Der eben geschilderten Auffassung haben sich der Verwaltungsgerichtshof () und die Verwaltungspraxis angeschlossen (vgl. Margreiter in ÖStZ 1984, Seite 2 ff, Aufteilungs- und Abzugsverbot im Einkommensteuerrecht). Aufwendungen oder Ausgaben, die sowohl durch die Berufsausübung als auch durch die Lebensführung veranlasst sind, stellen somit grundsätzlich keine Werbungskosten oder Betriebsausgaben dar (Aufteilungsverbot).

Die Kosten von (Auslands)Reisen können nur dann abgezogen werden, wenn sie ausschließlich durch den Betrieb/Beruf veranlasst sind und die Möglichkeit eines privaten Reisezwecks nahezu ausschließen. Spielen bei einer Reise auch private Belange eine Rolle, ist die Reise insgesamt nicht absetzbar - Aufteilungsverbot. Hinsichtlich des Nachweises der betrieblichen/beruflichen Veranlassung ist ein strenger Maßstab anzuwenden (Atzmüller/Krafft in Wiesner/Grabner/Wanke, MSA EStG 12. EL § 20 Anm 33; , UFS [Klagenfurt], Senat 2 [Referent], , RV/0195-K/03, UFS [Klagenfurt], Senat 2 [Referent], , RV/0474-K/02).

Über die Abzugsfähigkeit des Aufwandes für die Teilnahme an Studienreisen liegt umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor (vgl. etwa , 2000/13/0194; , 96/14/0055; , 93/15/0069, jeweils mit weiteren Nachweisen). Nach den vom Verwaltungsgerichtshof in dieser Judikatur erarbeiteten Grundsätzen sind Kosten einer Studienreise eines Steuerpflichtigen grundsätzlich als Aufwendungen für die Lebensführung im Sinne des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 anzusehen, es sei denn, dass folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen:

1) Planung und Durchführung der Reise erfolgen entweder im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in einer Weise, die die zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen lässt. Betriebliche/Berufliche (Mit)Veranlassung reicht nicht aus; die Reisen müssen vielmehr fast ausschließlich betrieblich bedingt sein. 2) Die Reise muss nach Planung und Durchführung dem Abgabepflichtigen die Möglichkeit bieten, Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen konkrete berufliche Verwertung gestatten. 3) Das Reiseprogramm und seine Durchführung müssen derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Abgabepflichtigen abgestellt sein, dass sie jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehren. 4) Andere allgemein interessierende Programmpunkte (Privatzeiten) dürfen zeitlich gesehen nicht mehr Raum als jenen einnehmen, der während der laufenden Berufsausübung als Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen Betätigungen verwendet wird; jedoch gehört der nur zur Gestaltung der Freizeit dienende Aufwand keinesfalls zu den anzuerkennenden Betriebsausgaben (). Grundsätzlich ist dabei ist auf eine "Normalarbeitszeit" von durchschnittlich acht Stunden täglich abzustellen (, ). An- und Abreisezeiten teilen das steuerliche Schicksal der Reise, sie sind aber nicht als Arbeitsstunden zu werten. Maßgebend ist die Gestaltung des Aufenthaltes ohne Berücksichtigung der Reisebewegungen (). Der StPfl. hat anhand des Reiseprogrammes nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, welche Tagesstunden an welchen Tagen beruflichen und privaten Zwecken gedient haben. Eine pauschale Angabe über Arbeitszeiten ist nicht ausreichend. Aus der Gesamtdauer der Arbeitszeit kann ein durchschnittlicher Wert pro Tag errechnet werden; dies ermöglicht den Ausgleich von Minderzeiten einzelner Tage durch Mehrzeiten anderer Tage (Wiesner/Grabner/Wanke, MSA EStG 12. EL § 4 Anm 82).

Bei Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Einkünfteerzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen können, bei denen die Behörde aber nicht in der Lage ist, zu prüfen, ob die Aufwendungen durch die Einkunftserzielung oder durch die private Lebensführung veranlasst worden sind, darf die Behörde diese nicht schon deshalb als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten anerkennen, weil die im konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar ist. In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung vielmehr nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der betrieblichen bzw. beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung. Dem Abgrenzungskriterium der Notwendigkeit eines Aufwandes ist nur dann keine entscheidende Bedeutung beizumessen, wenn ein Aufwand seiner Art nach, nur eine berufliche Veranlassung erkennen lässt ().

Eine Reise, bei der die allgemeinen Programmpunkte nicht entscheidend in den Hintergrund treten (Mischprogramm), begründet keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten. Entscheidend ist das Verhältnis der Dauer der allgemein interessierenden Programmpunkte zu Dauer der ausschließlich beruflich veranlassten Aktivitäten (gemessen an der tatsächlichen Abwicklung der Reise). Eine Studienreise, die nicht erkennen lässt, was sie von den Reisen anderer kulturell interessierter Personen unterscheidet, ist nicht absetzbar (; , betreffend Kosten für Fachexkursion in ein landschaftlich attraktives Weinbaugebiet)

Im Streitfall steht fest, dass Planung und Durchführung der Reise vom Verband der Praxislehrer an Hotelfach- und Tourismusschulen Österreichs organisiert wurde. Der Bw. unternahm die Reise im Rahmen einer Gruppenreise in drei von einem Autovermieter angemieteten Kleinbussen.

Anhand der oben dargelegten Programmpunkte ist erkennbar, dass sich diese von Programmpunkten für "allgemeine Weinreisetouristen" nicht wesentlich unterscheidet. Der Besuch bekannter Weingüter und Cognac Produzenten und die Verkostung der Erzeugnisse ist von derart allgemeiner Natur, dass sie als für jedermann von Interesse gewertet werden können, zumal es sich hier um Betriebe handelt, die in weiten Kreisen der Bevölkerung beliebte Produkte erzeugen.Vor allem in den letzten zehn Jahren hat sich in der Reisebranche ein Zweig entwickelt, dessen Schwerpunkt das Anbieten von Reisen mit informativem Schwerpunkt auf der Erzeugung und Verkostung von Wein und Spirituosen liegt. Hinsichtlich der vom Bw. besuchten Region bieten unter anderen www.delikatours.com, www.cognacwinetours.com, letzterer sogar inklusive Fassbinderbesuch, Reisen in diese Gegend Frankreichs mit vergleichbarem Programm an.

Weiters konnte durch Internetrecherchen festgestellt werden, dass die vom Bw. besuchten Weingüter bzw. Cognacerzeuger die vom Bw. absolvierten Besichtigungen und Führungen der Öffentlichkeit in vergleichbarer Form anbieten. So bietet Chateau Guiraud auf seiner Homepage www.chateauguiraud.fr Touren durch seine Weingärten und Kellerei samt Verkostung sowie entsprechende Weindegustationsmenüs an. Ähnliches gilt für Chateau Smith Haut Lafitte, welches ebenfalls bereits auf seiner Homepage www.smith-haut-lafitte.com Informationen über Gärungstechniken erteilt.

Auch bei Hennessy, Courvoisier, Chateau Haut Brion, Chateau Canon la Gaffeliere (Vignobles von Neippberg) sowie Chateau Mouton Rothschild werden Kellereibesuche sowie Verkostungen der Produkte und Vorträge zu den erzeugten Produkten (innerhalb und außerhalb der Führungen) angeboten.

Daraus ist eindeutig erkennbar, dass das Reiseprogramm zwar einseitig nicht aber auf die Berufsgruppe des Bw. zugeschnitten war und für andere Personen nicht jeglicher Anziehungskraft entbehrte. Dieser Umstand wird vom Bw. sogar selbst im Vorlageantrag eingeräumt. Der einschränkende Zusatz, dass keine Golfturnier oder dgl. veranstaltet/besucht worden wären, erscheint in diesem Zusammenhang unverständlich, da Weinreisen auch für Privatinteressierte nicht üblicherweise mit derartigen Veranstaltungen verbunden sind.

Ungeachtet des Umstandes, dass die Bordeauxreise während der Ferienzeit des Bw. erfolgte, lässt das vorliegende Programm keinen Zweifel daran, dass der Inhalt der Reise - und zwar an sämtlichen Aufenthaltstagen - allgemein interessierende Besichtigungspunkte enthielt. Im Streitfall kann nahezu die gesamte Studienreise als "Privatzeit" qualifiziert werden. Dem Reiseprogramm sind ausschließlich auf die Berufsgruppe der Bw. zugeschnittene Programmpunkte nicht zu entnehmen, da wie oben dargestellt sämtliche Programmpunkte von den einzelnen Produzenten bzw. Reiseveranstaltern auch Privatreisenden angeboten werden.

Die Notwendigkeit zur Teilnahme bzw. die zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit der Studienreise ist im Hinblick auf die berufliche Tätigkeit des Bw. als Praxislehrer und Schulbuchautor nicht erkennbar. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Bw. Informationen die er auf dieser Reise gesammelt hat in seinen Büchern verwertet hat. Die in die Bücher und Artikel aufgenommen Informationen hätten auch über andere einschlägige Literatur bwz. über Internetrecherchen aufgefunden werden können, zumal sich die meisten Informationen auf den Homepages der Weingüter oder Cognacproduzenten finden. Teilweise werden auf diesen Seiten auch Videos mit einschlägigen Kurzvorträgen angeboten. Die auf der Reise gewonnenen optischen und geschmacklichen Erfahrungen fanden keinen Eingang in Büchern und Fachartikel.

Weitere Indizien, dass die weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit der Reise fehlt, ist einerseits der Umstand, dass die Reise in der Ferienzeit (vom 25. - 29. August) des Bw. stattgefunden hat und dass andererseits ein "Exkursionsbeitrag" seitens des Arbeitgebers nicht geleistet wurde.

Nach Ansicht des UFS ist daher die oben unter 3) erwähnte Voraussetzung nicht als erfüllt anzusehen.

Ungeachtet des Umstandes, dass nach den obigen Ausführungen die gesamte Reise für einen interessierten Laien ebenfalls als ausgesprochen attraktiv ansehen werden kann, fällt bei Überprüfung der Zeiteinteilung des Reiseprogamms auf, dass nur eine sehr grobe Zeiteinteilung vorgegeben ist, welche nicht erkennen lässt, wann die Vorträge beginnen oder enden, da zumeist nur die Rahmenzeit der besuchten Erzeuger angegeben ist und das dort absolvierte gesamte Besichtigungs-, Vortragsprogramm verbunden mit Verkostungen und allfälligen gemeinsamen Mittagessen. Aus dieser Art der Programmgestaltung lässt sich nicht einwandfrei erkennen, welche Teile des Besuchsprogrammes tatsächlich allfällige reine Fachinformationen ohne Interessensgehalt für interessierte Laien enthielten und welche Teile als Freizeitgestaltung anzusehen waren.

Betrachtet man das Programm genauer, lassen sich bestenfalls folgende berufsspezifische Informationszeiten und damit Arbeitszeiten ableiten, wobei die Fahrzeiten im Lichte des oben zitierten VwGH Erkenntnisses - entgegen den Ausführungen des Bw.- nicht zu berücksichtigen sind.


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Montag, :
14.30 bis 16:30
Empfang bei BINC und Vortrag (Die Cognacverkostung stellt keine nahezu ausschließlich berufsspezifische Information - Annahme zeitlicher Umfang mit 15min)
2h
17.00 bis 19:30
Führung und Vortrag Hennessy
2,5h
20:45 bis 21.45
Vortrag Prunier (Annahme Vortragsdauer eine Stunde, anschließende XO Verkostung siehe oben)
1h
Arbeitszeit
5,5 h
Dienstag, :
9.30 bis 12.30
Besichtigung, Präsentation Courvoisier (ab 12:30 gemeinsames Mittagessen)
3h
15.30 bis 17.30
Fassbinder Sansaud
2h
Fahrzeiten inklusive Parkplatzsuche und Sammeln vor dem Erzeuger von jeweils 30min angenommen (laut Routenplaner reine Fahrzeit 25 min)
Arbeitszeit
5h
Mittwoch,
10:00 bis 13:00
Chateau Guiraud, Besichtigung der Weingärten (Verkostung siehe oben)
3h
16.00 bis 17.30
Chateau Haut Brion Kellerführung und Fassproben
1,5h
18.00 bis 19.30
Chateau Smith Haut Lafitte Vortrag Gärungstechnik (Annahme 1,5 Stunden)
1,5h
Fahrzeiten zwischen den Erzeugern zwischen 30min und 45min laut Routenplaner
Arbeitszeit
6h
Donnerstag,
10:30 bis 13.00
Chateau Cheval Blanc Besichtigung, Führung, Diskussion
2,5h
15.00 bis 18.30
Chateau Canon Gaffeliere, Besichtigung, Vortrag (Annahme Verkostung 30 min siehe oben)
4h
Arbeitszeit
6,5h
Freitag,
9.30 bis 12.00
Chateau Maucaillou, Museum, Filmvorführung, (Annahme Verkostung 30 min siehe oben)
2,5h
14.00 bis 16.00
Chateau Mouton Rothschild, Vortrag, Film (Annahme Verkostung 30 min siehe oben)
2h
Fahrzeit zwischen den Erzeugern inklusive Parkplatzsuche und Sammeln 30 min (lt. Routenplaner reine Fahrzeit 24 min) sowie eine Stunde Mittagspause von 13.00 bis 14.00
Arbeitszeit
4,5h
Wochenarbeitszeit
27,5

Insgesamt kann daher festgestellt werden, selbst unter Annahme, dass die genannten Vorträge und Veranstaltungen nicht von allgemeinem Interesse waren, an keinem Tag der Bordeauxreise eine Normalarbeitszeit von acht Stunden oder eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden eingehalten wurde und damit die oben unter 4.) erwähnte Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit jedenfalls nicht erfüllt ist.

Zusammengefasst liegen die unter 1), 3) und 4) aufgezählten Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit bei der streitgegenständlichen Studienreise nicht vor.

Dem Einwand des Bw., wonach unter Bezugnahme ein "Mischprogramm" nicht vorgelegen habe, kann daher nicht gefolgt werden. Vielmehr wird hierdurch die im Streitfall vom UFS vertretene Auffassung, wonach Kosten für Studienreisen, bei denen persönliches Erleben und Förderung des Berufes regelmäßig eng ineinander greifen, nur unter bestimmten (siehe oben Punkt 1 - 4) Voraussetzungen als steuerlich absetzbare Aufwendungen anzuerkennen sind, untermauert.

Im Streitfall ist festzuhalten, dass es sich bei den Kosten für die Bordeauxreise um Ausgaben für die Lebensführung gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 handelt, die auch dann nicht abzugsfähig sind, wenn sie zur Förderung des Berufes des Bw. erfolgen.

Aus den angeführten Gründen war die Berufung daher als unbegründet abzuweisen

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise
Zitiert/besprochen in
StExp 2012/132

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at