Verrechnung einer Gutschrift auf Quotenzahlungen
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des HH, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom betreffend Rückzahlung gemäß § 239 BAO und Abrechnung entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom beantragte der Berufungswerber (Bw.) den Betrag in Höhe von € 135,64 laut beiliegender Umsatzsteuervoranmeldung für das erste Kalendervierteljahr 2006 auf sein Konto zu überweisen.
Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom ab, da die Gutschrift aus der Umsatzsteuervoranmeldung mit bereits fälligen Quotenzahlungen verrechnet worden sei.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Bw. aus, dass gemäß seinen Zahlungsbelegen und Umbuchungen aus den Umsatzsteuervoranmeldungen eine Überzahlung bestehe, da die 6. und letzte Quote erst am 4. Oktober fällig wäre, aber diese bereits bezahlt worden sei.
Bisher seien an Zahlungen für das 4. Quartal 2004 € 352,30, das 1. Quartal 2005 € 188,21, das 2. Quartal 2005 € 153,53, das 3. Quartal 2005 € 236,74 und das das 1. Quartal 2006 € 135,64 geleistet worden, was insgesamt € 1.066,42 ergebe. An bankmäßigen Überweisungen seien die 1. Quote am in Höhe von € 205,80, die 2. Quote am in Höhe von € 205,80, die 3. Quote am in Höhe von € 205,80 und ein Anteil an der 4. Quote am in Höhe von € 14,00 getätigt worden, was insgesamt € 631,40 ergebe. Gemäß den Aufzeichnungen habe nach dem Ausgleichsverfahren ein Rückstand in Höhe von € 1.234,80 bestanden, sodass sich auf Grund der geleisteten Zahlungen von € 1.697,83 eine Überzahlung von € 463,03 ergebe.
Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab.
In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz brachte der Bw. vor, dass mit die Steuererklärungen für die Einkommensteuer und Umsatzsteuer beim Finanzamt abgegeben worden seien.
Gemäß diesen Erklärungen und den zugrunde liegenden Berechnungen ergebe sich ein Steuerguthaben in Höhe von rund € 3.500,00. Trotz mehrmaliger Bitten in Telefongesprächen, die Erklärungen zu bearbeiten und die Bescheide zu erlassen, da diese dringendst für die Bank benötigt würden, seien die Bescheide nicht erlassen worden. Der Bw. weise daher die Forderung des Finanzamtes entschieden zurück, da sein Guthaben beim Finanzamt wesentlich höher sei als die ausständige Quote. Es sei vorgesehen gewesen, einen eventuellen Rest für die 5. Quote von diesem Guthaben zu bezahlen. Der Betrag hätte sofort in Abzug gebracht werden können, damit wäre kein Rückstand gegeben.
Gemäß Berufungsentscheidung betrage die zu entrichtende Gesamtquote € 2.886,76. Es seien € 1.576,54 durch Aufrechnung und € 442,28 durch Zahlung (bankmäßige Überweisung), gesamt also € 2.018,82, bezahlt worden. € 1.576,54 zuzüglich € 631,40 seien € 2.207,94. Gemäß Buchungsmitteilung Nr. 3 vom sei jedoch nur mehr ein Rückstand in Höhe von € 157,10 vorhanden, daher sei keine Forderung für die Quote 5 gegeben, sondern bestehe eine Vorauszahlung für die 6. Quote.
Zu der in dieser Buchungsmitteilung ausgewiesenen Wiederaufnahme einer Einbrinung einer Umsatzsteuer aus dem Jahre 2002 in Höhe von € 710,84 ersuche der Bw. um Ausfolgung eines Bescheides. Laut Vertreter des Bw. fehle für diese Wiederaufnahme die Rechtsgrundlage.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 215 Abs. 1 BAO ist ein sich aus der Gebarung gemäß § 213 unter Außerachtlassung von Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist.
Soweit Guthaben nicht gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden sind, sind sie gemäß § 215 Abs. 4 BAO nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben Berechtigten zugunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen.
Gemäß § 216 BAO ist mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77) abzusprechen. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen, zulässig.
Gemäß § 239 Abs. 1 BAO kann die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4) auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen. Ist der Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, so können Rückzahlungen mit Wirkung für ihn unbeschadet der Vorschrift des § 80 Abs. 2 nur an diejenigen erfolgen, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über das Guthaben zu verfügen berechtigt sind.
Strittig ist nach den Ausführungen in der Berufung, ob die aus der Umsatzsteuervoranmeldung für das 1. Quartal 2006 resultierende Gutschrift in Höhe von € 135,64 gemäß § 215 Abs. 1 BAO zur Tilgung der auf dem Abgabenkonto aushaftenden Abgabenschuldigkeiten (aushaftende fällige Quotenzahlungen) zu verwenden war oder ein dadurch entstandenes Guthaben antragsgemäß zurückzuzahlen gewesen wäre. Da die aus der Umsatzsteuervoranmeldung für das 1. Quartal 2006 resultierende Gutschrift in Höhe von € 135,64 vom mit den zuvor genannten aushaftenden fälligen Quotenzahlungen verrechnet wurde und nach § 215 Abs. 4 BAO nur ein verbleibendes Guthaben zurückzuzahlen ist, wäre dem Rückzahlungsantrag schon mangels verbleibendem Guthabens der Erfolg zu versagen gewesen. Die Frage der Rechtmäßigkeit von Buchungen ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () nicht im Rückzahlungsverfahren, sondern auf Antrag des Abgabepflichtigen im Abrechnungsbescheidverfahren (§ 216 BAO) zu klären. In Wirklichkeit besteht daher Streit über die Richtigkeit der Verbuchung am Abgabenkonto. Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () ist der angefochtene Bescheid nach seinem materiellen Gehalt einer Deutung als Abrechnungsbescheid im Sinne des § 216 BAO zugänglich.
Nach den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung waren bis fünf Quoten zu je € 481,13, somit insgesamt € 2.405,65 fällig. Unwidersprochen blieb auch, dass darauf - inklusive des Betrages von € 135,64 - insgesamt € 2.018,82 geleistet wurden, zumal der Bw. in der Berufung die Gesamtzahlungen lediglich mit € 1.697,83 beziffert. Da somit zum Zeitpunkt der Verbuchung der Gutschrift von € 135,64 von den fälligen Quotenzahlungen in Höhe von € 2.405,65 lediglich € 1.883,18 entrichtet waren, erfolgte die Verrechnung der Gutschrift von € 135,64 gemäß § 215 Abs. 1 BAO auf den aushaftenden Rest von € 522,47 zu Recht.
Der Einwand, dass am nur mehr ein Rückstand in Höhe von € 157,10 vorhanden gewesen sei, übersieht, dass neben dem am Abgabenkonto ausgewiesenen Rückstand von € 157,10 noch ein Betrag von € 26.691,64 gemäß § 231 BAO ausgesetzt war. Sofern der Bw. hinsichtlich der Wiederaufnahme der Einbringung des Betrages von € 710,84 um Ausfolgung eines Bescheides ersucht, ist dem zu entgegnen, dass die Aussetzung der Einbringung gemäß § 231 BAO nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () eine behördeninterne Maßnahme ist, worüber kein Bescheid ergeht (). Auch die Wiederaufnahme der ausgesetzten Einbringung gemäß § 231 Abs. 2 BAO erfolgt formlos ().
Der gerügten Nichtbearbeitung der eingereichten Abgabenerklärungen ist zu erwidern, dass laut Aktenlage ohnehin am die Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide für das Jahr 2005 ergingen. Soweit seitens des Bw. vorgesehen war, einen eventuellen Rest der 5. Quote von dem daraus resultierenden Guthaben zu bezahlen, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () ein Guthaben des Abgabepflichtigen für diesen erst dann entsteht, wenn auf seinem Steuerkonto die Summe aller Gutschriften die Summe aller Lastschriften übersteigt. Dabei kommt es nicht auf die Gutschrift an, welche die Abgabenbehörden nach Auffassung des Abgabepflichtigen hätten durchführen müssen, sondern auf die von der Abgabenbehörde tatsächlich durchgeführten Gutschriften.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | |
Schlagworte | Gutschrift Guthaben Rückzahlung Verrechnung Abrechnungsbescheid Aussetzung der Einbringung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at