Dem Haftungspflichtigen muss Kenntnis über den haftungsgegenständlichen Abgabenanspruch verschafft werden.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des BW, vertreten durch RA, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom betreffend Haftungsbescheid gemäß § 9 iVm § 80 BAO entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 289 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom wurde der Berufungswerber (Bw.) gemäß den §§ 9 und 80 BAO zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten der Firma W GmbH in Liquidation im Ausmaß von 5.911,92 € herangezogen. Dieser Bescheid enthielt eine Tabelle mit den zugrunde liegenden Abgabenarten, Zeiträumen (Lohnsteuer 2008, 2009 und 1-9/2010) und Beträgen, jedoch ohne Angabe der Fälligkeiten. Zur Begründung wurde auf die einschlägigen Bestimmungen der BAO verwiesen sowie auf den Umstand, dass im Haftungsverfahren die Abgabenbehörde grundsätzlich auf den Inhalt der vorangegangenen Abgabenbescheide gebunden sei. Dem Haftungsbescheid bzw. dem Akteninhalt ist nicht zu entnehmen, dass die zugrunde liegenden Lohnsteuerhaftungsbescheide dem Haftungsbescheid beigefügt worden wären.
Mit Schriftsatz vom wurde durch den ausgewiesenen Vertreter des Bw. das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. In der Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass es im Zuge des Konkursverfahrens zu einer Lohnsteuerprüfung gekommen sei. Dabei sei festgestellt worden, dass ausbezahlte Kilometergelder an eine damalige Mitarbeiterin angeblich der Lohnsteuerpflicht unterliegen würden. Tatsächlich würde jedoch kein Lohnsteuertatbestand vorliegen. Weiters wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Lohnsteuer bei der Primärschuldnerin uneinbringlich sei. Der Bw. habe keine schuldhafte Pflichtverletzung begangen, weil er zu Recht davon ausgegangen sei, dass keine Lohnsteuerpflicht vorliege. Hingewiesen wurde darauf, dass sich der Bw. bei der Buchhaltung eines Professionisten bedient hätte und auf die jüngere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vertraut hätte, wonach eine pauschale Aufteilung von Kilometergeldern nach steuerfreie und steuerpflichtige Beträge im Zuge einer Betriebsprüfung rechtswidrig sei. Ausdrücklich bestritten werde, dass weder dem Bw. noch der Primärschuldnerin Abgabenbescheide zugestellt worden seien. Der Insolvenzverwalter habe bestätigt, dass ein Umsatzsteuer- und ein Körperschaftssteuerbescheid 2009 zugestellt worden sei.
Diese Berufung wurde in der Folge ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung mit Schriftsatz vom dem Unabhängigen Finanzsenat vorgelegt.
In Beantwortung einer diesbezüglichen Anfrage seitens der Referentin gab Dr. Rechtsanwalt bekannt, dass er die Haftungsbescheide als Masseverwalter im Konkurs der W GmbH am zugestellt erhalten habe.
Über die Berufung wurde erwogen:
§ 9 Abs. 1 BAO lautet:
Die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabenpflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben in Folge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
§ 80 Abs. 1 BAO lautet:
Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
§ 248 BAO lautet:
Der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige kann unbeschadet der Einbringung einer Berufung gegen seine Heranziehung zur Haftung (Haftungsbescheid, § 224 Abs. 1) innerhalb der für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch berufen. Beantragt der Haftungspflichtige die Mitteilung des ihm noch nicht zur Kenntnis gebrachten Abgabenanspruches so gilt § 245 Abs. 2 und 4 sinngemäß.
Aus dem dem Haftungspflichtigen eingeräumten Berufungsrecht ergibt sich, dass ihm anlässlich der Erlassung des Haftungsbescheides von der Behörde über den haftungsgegenständlichen Abgabenanspruch Kenntnis zu verschaffen ist, und zwar vor allem über Grund und Höhe des feststehenden Abgabenanspruches. Eine solche Bekanntmachung hat durch Zusendung einer Ausfertigung (Ablichtung) der maßgebenden Bescheide über den Abgabenanspruch, allenfalls durch Mitteilung des Bescheidinhaltes zu erfolgen. Das Unterbleiben einer solchen Bekanntmachung macht den Haftungsbescheid rechtswidrig. Es liegt dann ein Mangel vor, der im Verfahren über die Berufung gegen den Haftungsbescheid nicht sanierbar ist (vgl. Zahl 2005/13/0145).
Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass die der Haftung zugrunde liegenden Abgabenbescheide (Lohnsteuerhaftungsbescheide) dem Bw. nicht übermittelt wurden. Die Ermächtigung des § 289 Abs. 1 BAO zur kassatorischen Erledigung von Berufungen, deren Voraussetzung wesentliche Verfahrensmängel des erstinstanzlichen Verfahrens ist, liegt zwar im Ermessen der Behörde, ist aber vor allem auch angesichts des oben zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2005/13/0145, in derartigen Fällen die einzige Möglichkeit einer gesetzmäßigen Entscheidung (vgl. z.B. , , ).
Auf die inhaltlichen Einwendungen des Berufungswerbers brauchte daher in diesem Verfahren nicht näher eingegangen werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 90 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 8 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 248 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at