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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 18.07.2006, RV/0025-G/06

Zahlungserleichterungsansuchen bei Nichtentrichtung von Selbstbemessungsabgaben

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch TPA Horwath Wirtschaftstreuhand und Steuerberatung GmbH, 8010 Graz, Münzgrabenstraße 36, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Zahlungserleichterung gemäß § 212 BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

In der Eingabe vom beantragte die Berufungswerberin (= Bw.) den zu diesem Zeitpunkt auf ihrem Abgabenkonto aushaftenden Abgabenrückstand in der Höhe von 19.128,42 € bis zu stunden. Auf Grund des Ausfalles des Vertriebsleiters für den Raum W komme es zu einem kurzfristigen Liquiditätsengpass. Die sofortige Entrichtung der Abgaben würde für die Bw. eine erhebliche Härte darstellen, weil die zusätzliche Aufnahme von Fremdkapital notwendig wäre. Im Hinblick auf die Vermögens- und Einkommenssituation der Bw. sei die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet.

Mit dem Bescheid vom wies das Finanzamt Graz-Stadt dieses Ansuchen mit der Begründung ab, auf dem Abgabenkonto der Bw. bestehe derzeit kein Rückstand.

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung vom führte die Bw. aus, nach der am erfolgten Verbuchung der fristgerecht gemeldeten Umsatzsteuer für den Voranmeldungszeitraum Juni 2005 in der Höhe von 16.310,03 € bestehe am Abgabenkonto wiederum ein Rückstand in der Höhe von 11.816,82 €, weshalb um Gewährung der beantragten Stundung ersucht werde.

Mit der Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt Graz-Stadt das Ansuchen als unbegründet ab und führte dazu begründend aus, in der Aufnahme von Fremdkapital zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen bzw. in der Entrichtung selbst zu berechnender und abzuführender Abgaben sei keine erhebliche Härte zu erblicken.

Im Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom wird ausgeführt, die Bw. befinde sich in einem Zahlungsengpass. Durch den Ausfall eines für den Bereich W zuständigen Außendienstmitarbeiters seien kurzfristig erhebliche Umsätze ausgefallen, die vom Unternehmen erst wieder erarbeitet werden müssten. Die Aufnahme von Fremdkapital sei nicht zweckmäßig, weil der Zahlungsengpass in den nächsten Monaten ausgeglichen werden könne und eine Fremdfinanzierung zu erheblichen Spesenbelastungen führen würde. Es werde jedoch beginnend mit dem Monat November 2005 der laufende Abbau des Rückstandes versucht werden, weshalb nunmehr die Entrichtung des Rückstandes in Monatsraten à 5.000,00 € beantragt werde.

Nach der Buchungsabfrage haftet derzeit am Abgabenkonto der Bw. ein Betrag in der Höhe von 22.102,02 € offen aus. Der Abgabenrückstand setzt sich zum größten Teil aus Selbstbemessungsabgaben zusammen (Umsatzsteuer Juni, Juli und August 2005, Lohnabgaben August und September 2005).

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213), erstrecken.

Gemäß Abs. 4 leg.cit. sind die für Ansuchen um Zahlungserleichterungen geltenden Vorschriften auf Berufungen gegen die Abweisung derartiger Ansuchen und auf solche Berufungen betreffende Vorlageanträge (§ 276 Abs. 2) sinngemäß anzuwenden.

Für die bescheidmäßige Bewilligung einer Zahlungserleichterung ist erforderlich, dass die gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind. Es ist daher zu prüfen, ob die sofortige (volle) Entrichtung der Abgaben eine erhebliche Härte darstellt und ob die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet ist. Erst bei Vorliegen dieser Voraussetzungen steht es im Ermessen der Abgabenbehörde, die beantragte Zahlungserleichterung zu bewilligen. Fehlt hingegen auch nur eine der genannten Voraussetzungen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum, sondern die Behörde hat diesfalls den Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen.

Die Bewilligung der Zahlungserleichterung stellt eine Begünstigung dar. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann.

Der Begünstigungswerber hat daher die Voraussetzungen einer Zahlungserleichterung sowohl hinsichtlich des Vorliegens der erheblichen Härte wie auch der Nichtgefährdung der Einbringlichkeit aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen, soweit die für die Voraussetzungen der Zahlungserleichterungen maßgeblichen Tatsachen nicht im Sinne des § 167 Abs. 1 BAO offenkundig sind (). Die Darlegung der beiden Voraussetzungen hat nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 99/17/0228, konkretisiert anhand der Einkommens- und Vermögenslage des Abgabepflichtigen zu erfolgen.

Die Bw. ist nicht einmal ansatzweise der ihr auferlegten Beweispflicht hinsichtlich des Nichtvorliegens der Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben nachgekommen. Eine (detaillierte) Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse ist im gesamten Verfahren unterblieben.

Ebenso schuldig geblieben ist die Bw. den Nachweis, dass die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für sie mit erheblichen Härten verbunden wäre. Das Vorbringen, der für den Raum W zuständige Vertriebsleiter sei kurzfristig ausgefallen, ist zwar ein Hinweis auf die dem Liquiditätsengpass zu Grunde liegende Ursache, belegt aber nicht das Vorliegen einer erheblichen Härte im Fall der Entrichtung der Abgaben. Nach der Judikatur liegt eine erhebliche Härte bei einer wirtschaftlichen Notlage oder einer finanziellen Bedrängnis vor oder wenn die sofortige Entrichtung der Abgaben mit einer Verschleuderung des Vermögens einherginge (siehe auch Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Wien 1999, Orac, § 212 Tz. 8 und die dort zitierte Judikatur). Dabei ist es Aufgabe des Ansuchenden, diese Umstände konkret an Hand seiner Einkommens- und Vermögenssituation darzulegen. Die lediglich allgemein gehaltene Behauptung, dass die zusätzliche Aufnahme von Fremdkapital auf Grund des Anfalles von Spesen für die Bw. eine erhebliche Härte darstellen würde, entspricht diesem Gebot keineswegs.

Bei der Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben handelt es sich um das Vorstadium eines Abgabenausfalles, in dem eine Tendenz erkennbar ist, dass die Abgabe nicht bezahlt werden wird. Da hinsichtlich der Einkommens- und Vermögenslage seitens der Bw. kein Vorbringen erstattet wurde, ist diesbezüglich die Aktenlage heranzuziehen. Aus dieser ergibt sich, dass die Bw. den am Abgabenkonto aushaftenden Rückstand seit dem Erstantrag vom zwar nicht wesentlich, aber doch vergrößert hat.

Unter Berücksichtigung dieses Umstandes sowie der Tatsache, dass die von der Bw. selbst angebotenen Ratenzahlungen ab November 2005 zur Gänze unterblieben sind, ist im vorliegenden Fall von einer bereits bestehenden Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben auszugehen.

Da es somit an den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung fehlt, bleibt für eine Ermessensentscheidung kein Raum. Die Berufung ist daher bereits aus Rechtsgründen abzuweisen.

Im Fall einer Ermessensentscheidung wäre im vorliegenden Fall darüberhinaus zu berücksichtigen, dass sich der derzeitige Rückstand (22.102,02 €) abgesehen von festgesetzten Nebengebühren ausschließlich aus Selbstbemessungsabgaben zusammensetzt.

Die Umsatzsteuer stellt für einen Unternehmer in der Regel einen Durchlaufposten dar. Es handelt sich dabei um treuhändig eingenommenes Fremdgeld, hinsichtlich dessen eine Abfuhrverpflichtung besteht. Es ist daher von jedem Unternehmer dafür Sorge zu tragen, dass am jeweiligen Fälligkeitstag entsprechende Geldmittel zur Abfuhr der Umsatzsteuer zur Verfügung stehen, ebenso wie jeden Abgabepflichtigen die Pflicht trifft, für die Erfüllung vorhersehbarer Abgabenschuldigkeiten zeitgerecht und ausreichend vorzusorgen. Abgesehen davon hat die Bw. neben der Umsatzsteuer auch Lohnabgaben nicht entrichtet. Da Bemühungen zur Abstattung dieser Selbstbemessungsabgaben seit nunmehr fast einem Jahr nicht erkennbar sind, wäre die Berufung auch im Fall des Abwägens von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen abzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Zahlungserleichterung
Fremdkapital
erhebliche Härte
Gefährdung der Einbringlichkeit
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at