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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 03.01.2013, RV/0798-L/10

Dem Haftungspflichtigen muss Kenntnis über den haftungsgegenständlichen Abgabenanspruch verschafft werden.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des BW, vertreten durch Stb, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom betreffend Haftungsbescheid gemäß §§ 9 ff BAO entschieden:

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 289 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit Haftungsbescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom wurde der Berufungswerber (Bw.) gemäß den §§ 9 und 80 BAO zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten der Firma M GmbH im Ausmaß von 257.222,87 € herangezogen. Dieser Bescheid enthielt eine Tabelle mit den zugrunde liegenden Abgabenarten (Selbstbemessungsabgaben wie auch bescheidmäßig festgesetzte Abgaben), Zeiträumen und Beträgen, jedoch ohne Angabe der Fälligkeiten. Zur Begründung wurde auf die einschlägigen Bestimmungen der BAO verwiesen sowie auf den Umstand, dass aufgrund der unzureichenden Vorhaltsbeantwortung nicht ersichtlich sei, ob eine Gleich- bzw. Ungleichbehandlung der Gläubiger vorgelegen sei. Es müsse daher angenommen werden, dass die Finanzbehörde gegenüber den anderen Gläubigern schlechter gestellt worden sei und somit eine schuldhafte Pflichtverletzung vorliege. Dem Haftungsbescheid bzw. dem Akteninhalt ist nicht zu entnehmen, dass die zugrunde liegenden Abgabenbescheide dem Haftungsbescheid beigefügt worden wären.

Mit Schriftsatz vom 7. Dezember wurde durch den ausgewiesenen Vertreter des Bw. das Rechtsmittel der Berufung gegen den Haftungsbescheid eingebracht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bw. gewerberechtlicher Geschäftsführer gewesen sei und die Verantwortung für die steuerlichen Angelegenheiten ausschließlich dem zweiten Geschäftsführer, GF, zugekommen sei. Der Bw. könne daher nicht zur Haftung herangezogen werden. Die Behörde habe jegliches Ermittlungsverfahren unterlassen, weswegen das Verfahren mangelhaft und der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass Ratenansuchen eingebracht und bewilligt worden seien. Es sei eine Behinderung durch die Mehrheitsgesellschafterin (W) vorgelegen. Sobald festgestanden sei, dass von der Einhaltung des zugesagten Kapitalzuschusses durch die Mehrheitsgesellschafterin nicht mehr ausgegangen werden könne, seien sofort die nötigen Schritte für die Einleitung eines Konkursverfahrens getroffen worden. In diesem Zusammenhang sei § 69 KO zu beachten. In Zusammenhang mit den Körperschaftsteuervorauszahlungen 7-9/08 und 10-12/08 wurde darauf hingewiesen, dass diese im Haftungsbescheid doppelt erfasst seien und dem Bw. der Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheid für 2008 dem Bw. nicht vorliege. Weiters würden dem Bw. keine Lohnsteuerhaftungsbescheide und kein Umsatzsteuerbescheid 2008 vorliegen. Im Übrigen wurde darauf hingewiesen, dass keine Schlechterbehandlung des Abgabengläubigers vorliege.

Diese Berufung wurde in der Folge ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung mit Schriftsatz vom dem Unabhängigen Finanzsenat vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 9 Abs. 1 BAO lautet:

Die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabenpflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben in Folge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

§ 80 Abs. 1 BAO lautet:

Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

§ 248 BAO lautet:

Der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige kann unbeschadet der Einbringung einer Berufung gegen seine Heranziehung zur Haftung (Haftungsbescheid, § 224 Abs. 1) innerhalb der für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch berufen. Beantragt der Haftungspflichtige die Mitteilung des ihm noch nicht zur Kenntnis gebrachten Abgabenanspruches so gilt § 245 Abs. 2 und 4 sinngemäß.

Aus dem dem Haftungspflichtigen eingeräumten Berufungsrecht ergibt sich, dass ihm anlässlich der Erlassung des Haftungsbescheides von der Behörde über den haftungsgegenständlichen Abgabenanspruch Kenntnis zu verschaffen ist, und zwar vor allem über Grund und Höhe des feststehenden Abgabenanspruches. Eine solche Bekanntmachung hat durch Zusendung einer Ausfertigung (Ablichtung) der maßgebenden Bescheide über den Abgabenanspruch, allenfalls durch Mitteilung des Bescheidinhaltes zu erfolgen. Das Unterbleiben einer solchen Bekanntmachung macht den Haftungsbescheid rechtswidrig. Es liegt dann ein Mangel vor, der im Verfahren über die Berufung gegen den Haftungsbescheid nicht sanierbar ist (vgl. Zahl 2005/13/0145).

Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass die der Haftung zugrunde liegenden Abgabenbescheide (z.B. Lohnsteuerhaftungsbescheide) dem Bw. nicht übermittelt wurden. Die Ermächtigung des § 289 Abs. 1 BAO zur kassatorischen Erledigung von Berufungen, deren Voraussetzung wesentliche Verfahrensmängel des erstinstanzlichen Verfahrens ist, liegt zwar im Ermessen der Behörde, ist aber vor allem auch angesichts des oben zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2005/13/0145, in derartigen Fällen die einzige Möglichkeit einer gesetzmäßigen Entscheidung (vgl. z.B. , , ).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte aufgrund der Zurückverweisung im Sinne des § 284 Abs. 3 BAO abgesehen werden.

Hinzuweisen ist darauf, dass von der ursprünglichen Haftungssumme in Höhe von 257.222,87 € nach abgeschlossenem Konkursverfahren noch 203.545,75 € im Rückstand sind. Insofern ist jedenfalls im weiteren Haftungsverfahren eine Anpassung des Haftungsbetrages vorzunehmen. Diese Abgaben waren ausnahmslos vor Eröffnung des Konkursverfahrens fällig und zwar in der Zeit zwischen und . Es wird Sache des Bw. sein, zweifelsfrei und belegmäßig nachzuweisen, welche finanziellen Mittel der Primärschuldnerin zum jeweiligen Fälligkeitspunkt zur Verfügung standen und wie diese verwendet worden sind. In Zusammenhang mit der behaupteten Gewährung einer Zahlungserleichterung ist darauf hinzuweisen, dass es nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes den Geschäftsführer nicht entschuldigt, wenn er eine Zahlungserleichterung mit der Behauptung erwirkt, die Einbringlichkeit der Abgabe werde durch den Aufschub nicht gefährdet, obwohl diese Behauptung nicht zutrifft. Die Abgabenbehörde erster Instanz wird diesen Umstand im weiteren Verfahren einer Überprüfung zu unterziehen haben. Außerdem wird man sich mit dem Einwand des Bw. auseinanderzusetzen haben, dass er für die steuerlichen Agenden nicht zuständig gewesen sei. Die Geschäftsverteilung kann einen Vertreter nur dann exkulpieren, wenn er sich diesbezüglich nach Lage des Falles auf den intern zuständigen Vertreter verlassen durfte. Dies gilt nicht, wenn für ihn Anlass zur Annahme bestand, dieser erfülle die ihm intern zugewiesenen Aufgaben nicht oder unvollständig, wenn somit ein Anlass vorlag, an der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu zweifeln. Schließlich ist noch auf die Sonderstellung, die die Lohnsteuer einnimmt, zu verweisen. Gemäß § 79 Abs. 1 EStG 1988 hat der Arbeitgeber die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen. Wird die Lohnsteuer nicht einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, so ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ungeachtet der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Primärschuldnerin von einer schuldhaften Pflichtverletzung des Geschäftsführers auszugehen. Es fällt nämlich einem Vertreter im Sinne der §§ 80 ff BAO als Verschulden zur Last, wenn er Löhne auszahlt, aber die darauf entfallende Lohnsteuer nicht an das Finanzamt entrichtet.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 90 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 8 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 248 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at