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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 09.06.2008, RV/1277-W/08

Anspruchsvoraussetzung für Familienbeihilfe im ersten Studienjahr

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1277-W/08-RS1
Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für Familienbeihilfe für das erste Studienjahr.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der EDR, vertreten durch Schott Wirtschaftstreuhand GmbH, Steuerberater, 3430 Tulln, Obere Gwendtgasse 4, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe (FB) und Kinderabsetzbeträgen (KG) für den Sohn LK, geboren am xx.xx.1988 für den Zeitraum bis  entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw) - Frau ED - übermittelte auf Ersuchen des Finanzamtes 4/5/10 das von ihr ergänzte Formular zur "Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe" mit Datum , legte diesem Schreiben ua das Reifeprüfungszeugnis ihres Sohnes LK vom sowie den Beschluss der Stellungskommission vom betreffend die vorübergehende Untauglichkeit ihres Sohnes bei und trug bei den "Angaben zum Kind" in die Zeile "Studienrichtung etc" Slawistik ein.

In der Folge erhielt sie bis einschließlich September 2007 für den genannten Sohn Familienbeihilfe. Mit Datum erließ das Finanzamt einen Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge von Familienbeihilfe (FB) und Kinderabsetzbetrag (KG) für den Sohn LK, geboren am xx.xx.1988 für den Zeitraum Oktober 2006 bis September 2007 mit der Begründung, dass die Bw trotz Aufforderung die abverlangten Unterlagen nicht eingebracht habe, angenommen werden müsse, dass im genannten Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden habe bzw bestehe.

Mit Schreiben vom berief die Bw gegen den obgenannten Bescheid und begründete diese damit, dass ihr Sohn im Studienjahr 2006/2007 an der Universität Wien Politikwissenschaft inskribiert und danach das Studium beendet habe. Die entsprechenden Nachweise würden sofort nach Erhalt nachgereicht.

Mit Fax vom übermittelte die Bw die Studienbestätigung ihres Sohnes, der zu entnehmen ist, dass LK, geboren am xx.xx.1988 im Wintersemester 2006 und im Sommersemester 2007 als ordentlicher Studierender an der Universität Wien die Studienrichtung Politikwissenschaft inskribiert habe.

Das Finanzamt übermittelte mit Datum einen Vorhalt, in dem darauf hingewiesen wurde, dass die Bw bei der Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe als Studienrichtung Slawistik angegeben habe und ihr die Familienbeihilife zuerkannt worden sei. Die Bw wurde ersucht mitzuteilen, ob das Studium der Slawistik abgebrochen worden sei, wenn ja, wann und seit wann das Studium der Studienrichtung Politikwissenschaft als Hauptstudium betrieben werde. Weiters wurde um die Übermittlung des Studienbuchblattes gebeten.

Da der Vorhalt um Ergänzung nicht beantwortet wurde, wies das Finanzamt die Berufung mit Berufungsvorentscheidung () als unbegründet ab.

Mit Schreiben vom stellte die Bw den Antrag zur Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und wies darauf hin, dass die angeforderten Unterlagen am mittels Telefax übermittelt worden seien.

Über die Berufung wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:

  • Die Bw bezog Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für ihren Sohn LK, geboren am xx.xx.1988 für den Zeitraum Oktober 2006 bis September 2007.

  • Der Sohn der Bw maturierte laut Reifeprüfungszeugnis mit Datum und inskribierte in der Folge im Wintersemester 2006 und Sommersemester 2007 Politikwissenschaft.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Unterlagen des Finanzamtes sowie den von der Bw übermittelten Inskriptionsbestätigungen und dem Reifeprüfungszeugnis. Er ist in folgender Weise rechtlich zu würdigen:

Gemäß § 2 Abs 1 lit b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 Studienförderungsgesetzt 1992, BGBl Nr 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. . . . Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr.

Da für den Anspruch auf Familienbeihilfe im ersten Studienjahr der Nachweis der Aufnahme als ordentlicher Hörer ausreicht und die Bw die Studienbestätigungen ihres Sohnes für das erste Studienjahr (Wintersemester 2006 und Sommersemester 2007) vorgelegt hat, in denen die Universität Wien bestätigt, dass LK, geboren am xx.xx.1988 die Studienrichtung Politikwissenschaft inskribiert hat, erfüllt der Sohn der Bw für das erste Studienjahr, welches mit endete, die Anspruchsvoraussetzungen. Der angefochtene Bescheid betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe (FB) und Kinderabsetzbeträgen (KG) für den Sohn LK, geboren am xx.xx.1988 für den Zeitraum bis  ist damit zu Unrecht ergangen.

Es kann nicht erkannt werden, welche Bedeutung die Beantwortung der vom Finanzamt im Vorhalt vom gestellten Fragen, ob etwa das Studium der Slawistik abgebrochen und seit wann das Studium der Studienrichtung Politkwissenschaft als Hauptstudium betrieben worden sei, für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe hat, da doch die Bw bereits mit Fax vom die Studienbestätigungen ihres Sohnes nachweislich dem Finanzamt übermittelt hat. Für die Frage der zu prüfenden Anspruchsvoraussetzung auf Familienbeihilfe für das erste Studienjahr ist es unerheblich, welches Studium gewählt wurde. Damit ist aber auch eine Diskrepanz zwischen den Angaben der Bw betreffend die voraussichtliche Studienwahl ihres Sohnes (Slawistik) anläßlich der Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe im Juli 2006 und der in der Folge tatsächlich gewählten Studienrichtung (Politikwissenschaft) irrelevant.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Familienbeihilfe
Anspruchsvoraussetzung
erstes Studienjahr

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at