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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 08.05.2009, RV/0172-S/09

Zahlungserleichterung; keine erhebliche Härte, Gefährdung der Einbringlichkeit; Selbstbemessungsabgaben

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des P.C., Rechtsanwalt, S., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom betreffend die Abweisung des Ansuchens um Zahlungserleichterung gemäß § 212 BAO unter Bedachtnahme auf § 289 Abs. 2 BAO wie folgt entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom beantragte P.C. ihm die Abstattung der Umsatzsteuervorschreibung aufgrund des Bescheides vom in Höhe von € 8.730,36 in Monatsraten zu je € 310,-- zu gewähren. Er verwies hiezu auf die mit Bescheid vom erteilte Ratenbewilligung, nach der ihm die Abstattung des Umsatzsteuerrückstandes von rund € 3.600,-- in ebensolchen Monatsraten eingeräumt wurde. Diese Ratenvereinbarung habe er pünktlich eingehalten und werde dies auch in Zukunft tun.

Seine finanzielle Lage habe sich insofern verschlechtert, als er im November und Dezember nicht einmal in der Lage gewesen sei, seine Krankenversicherung zu bezahlen, sodass er nunmehr im 66. Lebensjahr keinen Gesundheitsschutz habe.

Es werde ersucht, nach Beendigung der laufenden Zahlungserleichterung im August 2009 die Umsatzsteuer in Höhe von € 8.730,36 ebenfalls in gleichen Monatsraten von € 310,-- zurückzahlen zu dürfen.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt Salzburg-Stadt dieses Ansuchen mit der Begründung ab, dass in der sofortigen vollen Entrichtung von selbst zu berechnenden bzw. einzubehaltenden und abzuführenden Abgaben keine erhebliche Härte zu erblicken sei.

Gegen diesen Bescheid wurde am berufen und ausgeführt, dass es unverständlich sei, warum das Finanzamt plötzlich den Zahlungsrückstand von rund € 8.700,-- auf jetzt € 13.597,28 erhöhe. Bezüglich des früheren Umsatzsteuerrückstandes bestehe eine gültige Ratenvereinbarung, die der Berufungswerber pünktlich eingehalten habe. Aus finanziellen Gründen sei es ihm unmöglich, den Gesamtbetrag sofort zu bezahlen. Der Berufungswerber biete an, die restliche Umsatzsteuer von € 8.730,36 in zwölf gleichen Raten zu € 727,50, nach Auslaufen der aufrechten Ratenvereinbarung, mit September 2009 beginnend, abzustatten.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde auch dieser Antrag mit der wesentlichen Begründung abgewiesen, dass aus den vorgebrachten Gründen keine erhebliche Härte zu erkennen sei und das Ansuchen daher zwingend abzuweisen sei. Die Nichtabfuhr von Selbstbemessungsabgaben weise zudem auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit hin.

Durch den rechtzeitig erhobenen Vorlageantrag gilt die Berufung wiederum als unerledigt. Der Berufungswerber bringt vor, er habe die bisherige Ratenvereinbarung pünktlich eingehalten und dadurch einen Rückstand von € 1.860,-- bezahlt. Überdies habe er den im Bescheid vom enthaltenen Betrag von € 1.504,84 unverzüglich überwiesen, woraus zu ersehen sei, dass er zahlungsfähig und auch zahlungswillig sei. Die pünktliche Einhaltung der Ratenvereinbarung zeige, dass die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet sei. Auch die Voraussetzung der erheblichen Härte liege vor. Er werde im März das 67. Lebensjahr vollenden und hätte bereits vor sieben Jahren in Pension gehen können. Aufgrund seines Alters sei es nahe liegend, dass aufgrund der Konkurrenz junger Kollegen der Umsatz erheblich zurückgegangen sei. Er habe seine Verpflichtungen immer genauestens eingehalten. Es sei ihm aber unmöglich, den Restschuldbetrag auf einmal zu bezahlen. Es werde daher beantragt, für die bestehende Restschuld eine Abstattung in gleich bleibenden Monatsraten zu € 310,--, im Anschluss an die bereits gewährten Raten, zu bewilligen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

Jeder Zahlungserleichterungsentscheidung hat demnach die Prüfung der Frage vorauszugehen, ob die sofortige volle Entrichtung für den Abgabepflichtigen mit "erheblichen Härten" verbunden wäre und durch die Stundung die "Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet wird." Fehlt es an einem der beiden Kriterien, so ist im Rahmen der rechtlichen Gebundenheit zu Ungunsten des Betroffenen zu entscheiden, ohne dass es der Behörde ermöglicht würde, in eine Ermessensentscheidung einzutreten.

Auf den Gegenstandsfall angewendet bedeutet dies Folgendes: Das Abgabenkonto des Berufungswerbers war von Jänner bis Anfang Juni 2008 im Wesentlichen ausgeglichen. Durch die Buchung des Jahresumsatzsteuerbescheides 2006 am entstand ein Rückstand von € 3.687,59, auf den der Berufungswerber mit einem Ratenansuchen reagierte. Das Finanzamt erteilte in der Folge eine Ratenbewilligung mit Monatsraten zu je € 310,--. Diese Teilzahlungen wurden, insofern treffen die Berufungsausführungen zu, in der Folge regelmäßig und pünktlich entrichtet. Dennoch ist der Rückstand bis zum Tag dieser Berufungsentscheidung massiv auf eine nunmehrige Höhe von € 14,777,14 angestiegen. Ursache für diese Entwicklung waren die am erfolgte bescheidmäßige Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlungen für die Zeiträume 01-07/2008 in Höhe von € 8.730,36 und die Buchung der Umsatzsteuer für 12/2008 mit € 3.378,--. Das gegenständliche Zahlungserleichterungsansuchen bezieht sich zwar auf die Umsatzsteuer 01-07/2008, bei dessen Einbringung am betrug der Rückstand am Abgabenkonto jedoch insgesamt € 13.597,28. Da die abweisende Erledigung des Finanzamtes vom aktuellen Rückstand auszugehen hatte, war dem Abweisungsbescheid der zum damaligen Zeitpunkt aushaftende Betrag zugrunde zu legen, der auch Nebengebühren wie Stundungszinsen enthielt. Daraus erklärt sich die im Vorlageantrag monierte betragsmäßige Differenz.

Nach Auffassung der Rechtsmittelbehörde könnte die sofortige Entrichtung des derzeit aushaftenden Abgabenrückstandes für den Berufungswerber aufgrund seiner dargelegten schwierigen wirtschaftlichen Situation allenfalls mit erheblichen Härten verbunden sein. Eine erhebliche Härte bedeutet eine trotz zumutbarer Vorsorge eingetretene schwere Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Dispositionsfähigkeit des Abgabenschuldners (Stoll, BAO, 2248). Da es sich bei den Rückständen aber ausschließlich um laufende Selbstbemessungsabgaben handelt, die vom Abgabepflichtigen für den Abgabengläubiger treuhändig einzubehalten und an diesen zeitgerecht abzuführen sind, sind hier strengere Maßstäbe anzulegen als etwa bei Ertragsteuern. Dazu kommt, dass es sich beim Rückstand um laufende Vorauszahlungen handelt, die vom Berufungswerber mit den Honoraren vereinnahmt, aber zu den jeweiligen Fälligkeitstagen nicht an das Finanzamt abgeführt wurden. Offenbar wurden diese Umsatzsteuerbeträge aufgrund der drückenden finanziellen Lage für andere Zwecke verwendet, was aber im Nachhinein nicht zur Annahme der tatbestandsmäßigen erheblichen Härte führen kann. Anders könnte sich die Situation etwa darstellen, wenn es sich um eine (unerwartete) Nachforderung aus einer Betriebsprüfung, z.B. resultierend aus einer abweichenden Rechtsansicht, handeln würde.

Insgesamt kann in der Entrichtung von laufenden Selbstbemessungsabgaben, die durch sieben Monate hindurch dem Finanzamt weder gemeldet noch an dieses abgeführt wurden, und dann eine bescheidmäßige Festsetzung erforderlich machten, keine erhebliche Härte erkannt werden.

Davon abgesehen ist aus der Aktenlage auch auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit zu schließen. Der Berufungswerber hat zwar die angebotenen und bescheidmäßig festgesetzten Raten von € 310,-- bis dato pünktlich entrichtet und damit die Umsatzsteuer 2006 (im Jahr 2009 !) abgestattet. Dies konnte aber auf der anderen Seite das ständige Ansteigen der Abgabenschuldigkeiten nicht verhindern, weil eben die laufenden Umsatzsteuern nicht abgeführt wurden. So weist das Abgabenkonto mit Stichtag einen Rückstand von € 14.777,14 aus, darin enthalten die USt 01-07/2008 mit € 8.730,36, d.h. unverändert in voller Höhe. Es wird von der Rechtsmittelbehörde nicht in Abrede gestellt, dass der Berufungswerber zahlungswillig ist und sich bemüht die Rückstände abzustatten. Dies kann aber bei objektiver Beurteilung der Sachlage am Vorliegen der Gefährdung der Einbringlichkeit nichts ändern, wenn während des Laufes einer aufrechten Zahlungserleichterung die aushaftenden Rückstände ständig anwachsen.

Dazu kommt die vom Berufungswerber angebotene Ratenhöhe von monatlich € 310,--, die nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates keinesfalls die Abstattung der aushaftenden Steuerschuld in einem überschaubaren, auch für den Abgabengläubiger tragbaren Zeitraum, gewährleistet. Sollte der Gesamtrückstand von rund € 14.700,-- in diesem Zahlungsmodus erfolgen, würde dies einer Tilgungsdauer von rund vier Jahren entsprechen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes indiziert allein eine solch lange Tilgungsdauer die Gefährdung der Einbringlichkeit.

Zusammenfassend kommt dem Berufungsvorbringen daher keine Berechtigung zu, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
AAAAC-98356