Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 30.03.2010, RV/0284-S/08

Standort des PKW im Zusammenhang mit Nova

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Steuerberater, 5020 Salzburg, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes, vertreten durch Mag.X, vom betreffend Normverbrauchsabgabe 04/2003 und betreffend eines Bescheides über einen Verspätungszuschlag entschieden:

Der Berufung wird teilweise statt gegeben. Die Normverbrauchsabgabe 04/2003 wird neu mit insgesamt € 13.420,32 (16% von 83.877,00) festgesetzt. Der Verspätungszuschlag wird neu mit € 1.342,03 (10% von 13.420,32) festgesetzt.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Finanzamtes vom wurden dem Bf. für ein Fahrzeug der Marke "Mercedes SL 500 Roadster Automatik" mit dem behördlichen Kennzeichen M eine Normverbrauchsabgabe in Höhe von € 13.420,32 (16% von 83.877,00) sowie eine Abgabenerhöhung nach § 6 Abs. 6 Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG) in Höhe von € 2.684,06 (20% von 13.420,32) vorgeschrieben. Mit derselben Erledigung wurde überdies gem. § 135 BAO ein Verspätungszuschlag in Höhe von € 1.610,44 (10% von 16.104,38) geltend gemacht. In der Begründung des Bescheides verweist die bescheiderlassende Behörde auf die Niederschrift über die Außenprüfung gem. § 149 Abs. 1 BAO vom .

Darunter wurde ua (auszugsweise) ausgeführt:

"Der Bw., geb. x, wohnhaft in Öst. (Hauptwohnsitz seit 1984) wurde im Zuge von Erhebungen seitens des Finanzamtes zur Verwendung des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen M befragt, das er im März 2007 (Rechnungsdatum ) beim Autohaus Z in W (Österreich) erworben hat. Zugelassen wurde das Fahrzeug am auf den Bw. im Ort M in Deutschland. Weiters wurde festgestellt, dass unter dem gleichen Kennzeichen M vom bis ein Mercedes SL 500 auf den Bw. zugelassen war. Der Bw. war seit 2003 in M in Deutschland unter der Adresse NA (bei seinem Bruder) polizeilich gemeldet und ist seit unter der Anschrift SA in M. bei einem Bekannten (Herr S.) gemeldet.(...)"

"Laut zentralem Melderegister sind Sie seit in Österreich in Öst. mit Hauptwohnsitz gemeldet. Im österreichischen Telefonbuch scheinen Sie mit ihrem Einzelunternehmen (Handelsagentur) unter der Festnetznummer 0..., sowie unter der Mobiltelefonnummer 06... auf. Laut Ihren persönlichen Angaben in der Niederschrift vom sind sie verheiratet und leben gemeinsam mit Ihrer Familie an der österreichischen Adresse. Ihre Gattin führt eine Apotheke in B., die Tochter studiert an der Universität in SI.

In der Niederschrift vom geben sie an, auch in Deutschland eine Steuernummer zu haben, jedoch derzeit keine Einnahmen zu erzielen. Aufgrund einer Mitteilung der deutschen Steuerbehörden geht hervor, dass unter der in Deutschland aufrechten Steuernummer nur die Fahrzeugeinzelbesteuerung für den im März 2007 ebenfalls erworbenen KFZ2 durchgeführt wurde. Sonst liegt keine steuerliche Erfassung in Deutschland vor.

Im Zuge des Prüfungsverfahrens wurde von Ihnen eine Bestätigung ihres Bruders über die Garagierung eines PKWs mit dem Kennzeichen M beigebracht. Weiters wurde eine Reparaturrechnung sowie ein Gutachten vom TÜV P. beigebracht.

Seitens des Finanzamtes wird nach Würdigung des vorliegenden Sachverhaltes unter Wahrung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung von einem Mittelpunkt der Lebensinteressen und von einem dauernden Standort der Fahrzeuge im Inland ausgegangen.

Ein Gegenbeweis zur Widerlegung der Standortvermutung konnte aufgrund der vorgelegten Unterlagen nicht erbracht werden. Eine Bestätigung des Bruders über die Garagierung des Fahrzeuges ist nach Ansicht des Prüfers nicht geeignet um den dauernden Standort in Deutschland nachzuweisen. Sie leben gemeinsam mit Ihrer Familie (Frau und Tochter) am Familienwohnsitz in Österreich, sodass sich der Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen nach Auffassung des Finanzamtes eindeutig in Österreich befindet.

Die Normverbrauchsabgabe und die Kraftfahrzeugsteuer sind demnach sowohl für den Mercedes SL 500 (zugelassen vom - ) als auch für den KFZ2 (zugelassen vom - ) laut beiliegendem Berechnungsblatt in Österreich vorzuschreiben."

Die Unterschrift bzgl. der Niederschrift wurde vom Abgabepflichtigen verweigert.

In der gegen den erstinstanzlichen Bescheid form- und fristgerecht eingebrachten Berufung vom wurde zum ggstl. Bescheid ausgeführt:

"Das Finanzamt begründet die Vorschreibung der NOVA auf den § 1 Z 3 NoVAG in Zusammenhang mit § 82 Abs.8 KFG und § 37 KFG und geht dabei schlechthin von der Standortvermutung aus, wonach als Standort der Hauptwohnsitz Öst. anzunehmen sei. Die vorgebrachten Gegenargumente, welche im Folgenden nochmals dargestellt werden, wurden kurzerhand als nicht ausreichend bezeichnet.

Das Kraftfahrzeug, PKW Mercedes SL 500 Roadster Automatik, Fahrgestellnummer TZ, im Folgenden kurz als "Kfz" bezeichnet, wurde vom Berufungswerber, im Folgenden kurz als "Bw" bezeichnet, am von der Firma AS, in_M, als Privatfahrzeug angekauft. Der Kaufpreis betrug netto EUR 83.876,81 zzgl. 16% Mehrwertsteuer EUR 13.420,29; der Gesamtpreis betrug somit 97.297,10.

Das Kfz wurde in Deutschland erstmals am auf die Firma MSB zugelassen und vom genannten Autohaus als Vorführwagen angekauft. Beim Ankauf durch den Bw hatte das Kfz einen Kilometerstand von 50 km. Der Bw verfügte während der ganzen Besitzzeit v. bis zum Verkauf am über einen Garagenplatz in in_M. An derselben Adresse hatte der Bw eine Wohnmöglichkeit bei dessen Bruder. Während der Zeiträume, in denen der Bruder privat bzw. berufsbedingt auf Reisen war - was häufig der Fall war - stand die Wohnung dem Bw überhaupt zur Gänze zur Verfügung. Die Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde, mit der Wohnadresse in_M, erfolgte seitens des Bw bereits mit . Eine Aufenthaltserlaubnis wurde am von der deutschen Behörde ausgestellt. Entsprechend erfolgte von der deutschen Behörde nach dem Erwerb antragsgemäß am die Zulassung des Kfz auf den Standort in_M und es wurde das amtliche Kennzeichen M für das Kfz zugeteilt und die Kfz-Steuer vom Finanzamt M. vorgeschrieben bis zur Abmeldung des Kfz am . Entgegen der Tatsache des Standortes in M. , wo hauptsächlich über das Fahrzeug verfügt wurde, wird vom Finanzamt die Vorschreibung der NOVA einfach damit begründet, dass sich der Hauptwohnsitz des Bw in Öst., befindet.

Es wird zwar außer Streit gestellt, dass sich der Hauptwohnsitz im Inland befindet. Aber das Kfz wurde während des ganzen Zeitraumes der Haltung des Fahrzeuges nicht in das Inland eingebracht bzw. im Inland verwendet bzw. erfolgte nicht eine Verwendung über den im § 82(8) KFG angegebenen Monatszeitraum. Auch der Bruder verfügte über einen Autoschlüssel. Es darf auch darauf hingewiesen werden, dass mit Hinblick des Standortes in M. der Wohnsitz in B. nicht als grenznaher Wohnsitz betrachtet werden kann.

Zur Untermauerung der obigen Ausführungen hinsichtlich des Standortes in Deutschland bzw. M. wird eine schriftliche Bestätigung des Bruders über die Garagierung in M. beigelegt. Weiters eine Anmeldebestätigung sowie KFZ-Steuerbescheides des Finanzamtes M..

Kosten für die Wohnungsmiete bzw. Garagierung wurden nicht verrechnet. Im Gegenzug wurde das Kfz dem Bruder für Fahrten überlassen und es gewährte ihm der Bw vorübergehend finanzielle Überbrückungshilfen in Form von Darlehen.

Weiters wurden bzw. werden Schriftstücke vorgelegt, aus denen auch schlüssig hervorgeht, dass das Kfz in Deutschland seinen Standort hatte wie:

Ein Teilegutachten nach § 19(3) StVZO des Technologiezentrum Typprüfstelle L., in La., vom .

Unterlagen über eine Schadensklage auf Grund eines Schadensvorfalles vom 24.05./ in BN..

Eine Reparaturrechnung vom der Firma D..

Da das Fahrzeug im Privatvermögen gehalten wurde und nicht Aufzeichnungspflichten wie bei Betriebsvermögen zu beachten waren, können detaillierte Angaben wie Fahrtenbuch usw. leider nicht vorgelegt werden.

Auf die anlässlich der Schlussbesprechung seitens des Vertreters des Bw gestellte Frage, was denn überhaupt als Gegenbeweis im Sinne des § 82 Abs.8 KFG Anerkennung finden würde, wurde nicht angegeben, welchen Gegenbeweis die Abgabenbehörde für ausreichend erachten würde. Das würde unseres Erachtens die praktische Unmöglichkeit eines Gegenbeweises bedeuten. Es wird daher davon ausgegangen, dass der Gesetzgeber einen solch strengen Gegenbeweis nicht gemeint haben konnte.

Das Kfz wurde am in Deutschland abgemeldet und in M. bzw. im Internet ( BRD und Österreich ) zum Verkauf angeboten, jedoch erfolglos.

Am wurde es von der Firma B in Österreich als Gebrauchtauto angekauft und von M. abgeholt. Von der B wurde das Kfz am weiterverkauft an die Firma J. in derselben Stadt. Auf der über diesen Verkauf gelegten Rechnung erfolgte ausdrücklich der Hinweis: "Die Normverbrauchsabgabe wurde für dieses Fahrzeug noch nicht abgeführt !!!" Dies selbstverständlich mit Hinblick darauf, dass es sich im Falle einer Zulassung in Österreich um eine Erstzulassung im Bundesgebiet handeln würde. Der österreichische Fahrzeughändler ist somit verpflichtet, im Falle eines Verkaufes an einen inländischen Abnehmer, die NOVA auf den Gebrauchtwagenpreis aufzuschlagen bzw. an das österreichische Finanzamt abzuführen.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Bw beim Verkauf des Kfz einen Preisabschlag in Höhe der NOVA vom Gebrauchtwagenpreis , d.i. etwa EUR 8.000,00 hinzunehmen hatte, da der Händler diesen Betrag auf den Nettoausgangspreis einkalkulieren muss bzw. an das Finanzamt abzuführen hat Durch die Vorschreibung der NOVA im Sinne des bekämpften Bescheides sowie durch den oben begründeten Preisabschlag wäre der Bw nun mehrfach durch die NOVA belastet. Einmal durch die NOVA vom Neupreis laut Bescheid und dann noch einmal in der angenommenen Höhe von EUR 8.000,00 - wie oben beschrieben.

Es wird weiters darauf hingewiesen, dass am Hauptwohnsitz des Bw seit Jahren zwei Personenkraftfahrzeuge zur Verfügung stehen. Hievon befindet sich eines im Betriebsver-mögen des Bw und eines im Betriebsvermögen des Betriebes der Ehegattin. Beide Fahrzeuge werden auch für Privatfahrten verwendet, wofür ein Privatanteil versteuert wird. Jedenfalls war bei der Bw zu keinem Zeitpunkt auf die Verwendung des gegenständlichen Kfz in Österreich angewiesen.

Es gab auch für den gesamten Zeitraum vom Ankauf des Kfz am bis zum Verkauf am bzw. für den gesamten Zeitraum der Zulassung in Deutschland vom bis zum keinerlei Anlass für eine inländische Behörde, durch welche eine rechtswidrige Verwendung oder gar ein strafbares Verhalten in Österreich festgestellt worden wäre. Der Bw ging auch stets von der Rechtmäßigkeit seines Handelns aus."

Mit einem weiteren Schreiben vom wurde - in Beantwortung eines Ergänzungsauftrages durch den UFS - ausgeführt, dass ein Fahrtenbuch nicht vorgelegt werden könne, da das entsprechende Fahrzeug einkommensteuerlich dem Privatvermögen zuzuordnen war; dennoch sei es anteilig zu betrieblichen Zwecken in der BRD verwendet worden. Der Bw. bringt des Weiteren vor, mit welchen Unternehmen er in Deutschland geschäftlichen Kontakt aufgenommen habe. Der konkreten Verwirklichung des Projekts seien allerdings erhebliche Schwierigkeiten entgegengestanden.

Mit Schreiben vom brachte der Bw. eine Aufstellung über die Unternehmen und die Personen bei, mit denen er beruflichen Kontakt hatte; bzw. auch eine Aufstellung von Fahrten von M. aus mit dem Mercedes und die dazugehörigen Belege (Quittungen, Hotelrechnung etc).

Eine Berufungsvorentscheidung durch das Finanzamt wurde nicht erlassen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach § 1. Z 3 NoVAG unterliegen der Normverbrauchsabgabe die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen im Inland, wobei als erstmalige Zulassung auch die Verwendung des KFZ im Inland gilt, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre.

Die Steuerpflicht wird somit auch dann ausgelöst, wenn eine Zulassung im Inland nicht erfolgt, obwohl diese nach den Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes erfolgen hätte müssen.

Als dauernder Standort eines Fahrzeuges gilt gemäß § 40 Abs. 1 KFG der Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt. Ist der Zulassungsbesitzer eine natürliche Person, so ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes § 40 KFG so zu interpretieren, dass auch dann der Hauptwohnsitz der natürlichen Person als dauernder Standort der auf sie angemeldeten Fahrzeuge anzusehen ist, wenn sie ein Gewerbe (Unternehmen) betreibt. Sofern der Antragsteller keine natürliche Person ist, befindet sich der dauernde Standort des Fahrzeuges dort, von wo aus der Zulassungsbesitzer über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt, in der Regel der Sitz bzw. Ort der Geschäftsleitung des Unternehmens (). Für beide Fälle bestimmt § 40 KFG den dauernden Standort aus Sicht des Verwaltungsgerichtshofes definitiv und nicht in Form einer widerlegbaren gesetzlichen Vermutung (, 2002/03/0048).

§ 79 KFG: Das Verwenden von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, ist auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unbeschadet zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und wenn die Vorschriften der §§ 62, 82 und 86 eingehalten werden.

Nach § 82 Abs. 8 KFG sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig.

Die gesetzliche Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG ist widerlegbar. Die Beweismittel sind dabei unbegrenzt. Wird trotz inländischem Hauptwohnsitz nachgewiesen, z.B. durch ein Fahrtenbuch, dass der Standort eines Kfz mit ausländischem Kennzeichen außerhalb Österreichs liegt, tritt eine Zulassungspflicht und damit die Pflicht zur Abfuhr der Kfz-Steuer und der NoVA nicht ein ().

Im konkreten Fall bezeichnet der Bw. seinen österreichischen Wohnsitz selbst als Mittelpunkt der Lebensinteressen bzw. Hauptwohnsitz. Diese Tatsache wird auch vom Finanzamt nicht in Zweifel gezogen. Unterstellt man somit einen Hauptwohnsitz in Österreich, sind für die Frage der Zulassung im Inland die Voraussetzungen zu prüfen.

Diese Prüfung setzt Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeugs voraus, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben, ob das Fahrzeug bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung für Zwecke der Vollziehung des KFG einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zugeordnet werden muss oder nicht ().

Die Abgabenbehörde erster Instanz stützte sich in der vorgenommenen Vorschreibung auf folgende Gründe:

- Nichtgelingen des Nachweises über einen Standort im Ausland - Hauptwohnsitzmeldung in Österreich - Eintragung im österreichischen Telefonbuch mit zwei Telefonnummern - Gemeinsamer Haushalt mit der Gattin in Österreich, die am Wohnort eine Apotheke betreibt - Studium der Tochter in Österreich.

Der Bw. führt als Beweis des Standortes in Deutschland an: - Garagenplatz in in_M - Wohnmöglichkeit beim Bruder an derselben Adresse - Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde, mit der Wohnadresse in_M - Aufenthaltserlaubnis vom - Zulassung des Kfz auf den Standort in_M - Vorschreibung der KFZ-Steuer durch das Finanzamt M. - Mitbenutzung des Fahrzeuges durch den Bruder - Kein grenznaher Wohnsitz in Österreich - schriftliche Bestätigung des Bruders über die Garagierung - Teilegutachten nach § 19(3) StVZO des Technologiezentrum Typprüfstelle L. - Unterlagen über eine Schadensklage auf Grund eines Schadensvorfalles vom 24.05./ in BN.. - Reparaturrechnung vom der Firma D.. - regelmäßige beruflich bedingte Fahrten in mehrere europäische Staaten.

Entscheidungsrelevant ist, ob der Mittelpunkt der Lebensinteressen bzw. der Hauptwohnsitz im Sinn des § 82 Abs. 8 KFG im Inland gelegen ist. Der Begriff des Wohnsitzes im Sinne der österreichischen Rechtsordnung stellt auf den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ab. Von besonderer Bedeutung sind dabei nach der Rechtsprechung des VwGH etwa Grund- und Hausbesitz, emotionale Bindungen an Hab und Gut oder der gemeinsame Familienwohnsitz (siehe zum Beispiel ). Der VwGH hat auch Kriterien für den Gegenbeweis angeführt: "Die Beurteilung der Rechtsfrage, ob ein Fahrzeug seinen dauernden Standort...entgegen der Vermutung des § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967...nicht im Bundesgebiet hat, setzt Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeuges voraus, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben, ob das Fahrzeug bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung für Zwecke der Vollziehung des KFG 1967 einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zugeordnet werden muss oder nicht" ( unter Verweis auf das Erkenntnis vom , 2001/11/0288).

Der UFS geht aus folgenden Gründen davon aus, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bw. an seiner inländischen Anschrift gelegen ist. Zunächst ist fest zu halten, dass sich der Hauptwohnsitz des Bw. tatsächlich in Österreich befindet. Auch seine Gattin wohnt und arbeitet im Wohnort. Sie führt die am Hauptwohnsitz gelegene Apotheke. Der Bw. betreibt an seinem Hauptwohnsitz überdies eine Handelsagentur. Er ist im Telefonbuch eingetragen und seine Tochter studiert ebenfalls in Österreich und ist unter derselben Adresse als Hauptwohnsitz gemeldet. Somit ist vorerst fest zu halten, dass der Bw. seinen Lebensmittelpunkt und zwar sowohl in beruflicher als auch in familiärer Hinsicht ohne Zweifel in Österreich hat: Unter Bedachtnahme darauf, dass eine Person nur einen einzigen Hauptwohnsitz haben kann und dieser - abgesehen von der Hauptwohnsitz- Meldung dort gelegen ist, wo nach den tatsächlichen Lebensverhältnissen der faktische Lebensmittelpunkt zu suchen ist bzw. wo sich die Person in der aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen, kann nach Ansicht der Berufungsbehörde kein Zweifel daran bestehen, dass der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen - unabhängig vom zeitlichen Umfang - wohl dort gelegen sein wird, wo sich die Familie aufhält und sich das gesamte Familienleben abspielt, sowie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wird. Dieser so zu qualifizierende Hauptwohnsitz ist im Berufungsfall unzweifelhaft im Inland gelegen.

In Bezug auf das verfahrensgegenständliche Fahrzeug und den Ausführungen zu Deutschland ist zu bemerken: Der PKW wurde vom Bw. im April 2003 erworben und zwar von der Fa. AS in M.. Das Fahrzeug wurde am behördlich zugelassen. Als Adresse war jeweils in_M einschlägig. Laut Mitteilung des Finanzamtes M. hat der Bw. unter der vorgebrachten Steuernummer die Fahrzeugeinzelbesteuerung durchgeführt und ist darüber hinaus in Deutschland steuerlich als Unternehmer nicht erfasst. Ab April 2003 soll das Fahrzeug - nach Auskunft des Bruders - in M. in der Garage geparkt haben.

Der Bw. hat nun Beweismittel vorgelegt, die es als wahrscheinlich erkennen lassen, dass das Fahrzeug auch in Deutschland verwendet worden ist. So ist nachgewiesen worden, dass das Fahrzeug in Deutschland der KFZ-Steuer unterworfen wurde, dass ein Schadensfall in Deutschland abgewickelt wurde und das Fahrzeug in Deutschland repariert wurde. Auch ein Gutachten gemäß § 19(3) StVZO wurde angefertigt. Der Bw. bringt auch vor, dass er sich aus beruflichen Gründen oftmals in Deutschland aufgehalten hat und auch die Wohnung seines Bruders mitbenutzen durfte. Ob er allerdings seine beruflich veranlassten Fahrten mit dem - im Privatvermögen stehenden - Fahrzeug durchgeführt hatte, wurde weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Der Bw. hat auch auf eine dauernde Garagierung des Fahrzeuges nach dem Kauf in Deutschland verwiesen. Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen wenig glaubhaft erscheint, vermag es keine Auswirkung auf die Standortbeurteilung zu entfalten. Es ist nämlich wenig glaubhaft, dass ein im Betriebsvermögen stehendes Fahrzeug des Bw., das - wie vorgebracht - zur Nutzung bereit stand, für betrieblich veranlasste Fahrten in Deutschland, Luxemburg, Niederlande, Schweiz, gerade nicht verwendet worden sein soll. Nämlich dann, wenn ein Fahrzeug häufig - wie behauptet - betrieblich genutzt worden sein soll, entspricht es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung des Referenten, wenn dieses Fahrzeug nicht ins Betriebsvermögen überführt wurde oder sonst nicht zumindest steuerminderndernde Auswirkungen entfaltet. Auf die Führung eines Fahrtenbuches wurde vom Bw. ja - aus dem Grunde weil es sich im Privatvermögen befand - verzichtet. Auch ein Nachweis des - wenn auch nur vorübergehenden Wohnens in der Wohnung des Bruders - wurde nicht beigebracht. Die vorgebrachten Beweismittel sind im Ergebnis nicht geeignet, die erhobenen Beweismittel der Abgabenbehörde erster Instanz in ihrer Aussagekraft zu widerlegen. Sie sind weder geeignet, den unbestrittenen beruflichen und familiären Schwerpunkt am Hauptwohnsitz zu entkräften. Auch eine familiäre Beziehung zum Bruder mag den gemeinsamen Wohnsitz mit der Familie und die berufliche Tätigkeit der weiteren Familienmitglieder am Hauptwohnsitz ebenfalls nicht zu widerlegen. Eingetretene Schadensfälle, Anmeldungen oder auch eine vorgebrachte Garagierung lassen einen dauernden Standort des Fahrzeuges in Deutschland nicht erkennen, da darüber hinaus keine weiteren beruflichen oder familiären Bindungen bestehen oder ausreichend substantiierte Gründe hinsichtlich des Standortes in Deutschland vorgebracht bzw. bewiesen wurden. Auch Servicerechnungen konnten - mangels Erreichung des erforderlichen Kilometerstandes nicht vorgelegt werden. Auch dieser Umstand zeigt, dass es wenig wahrscheinlich ist, dass der Bw. tatsächlich mit dem ggstl. Fahrzeug die beruflich bedingten Fahrten in mehreren europäischen Staaten auf sich genommen hat. So beträgt z.B. die Reise nach NL-1 hin und retour von M. aus über 1.600 km, die Fahrt nach NL-2 knapp 1.400 km. Schon alleine diese beiden Reisebewegungen belaufen sich auf 3.000 km. Berücksichtigt man alle anderen angegeben Reisen in die Schweiz, nach Dänemark, Luxemburg etc. ist es wenig wahrscheinlich, dass der Bw. keinen Kilometerstand erreicht hätte, der es erforderlich machen würde, ein Service zu machen. Ebenso wenig geben diese Umstände darüber Auskunft, welches Fahrzeug verwendet worden ist. Der Bw. führte überdies an der angegebenen Adresse in Deutschland kein Unternehmen und war als Unternehmer in Deutschland steuerlich auch nicht veranlagt. Der dauernde Standort ist folglich in Österreich.

Der Verwaltungsgerichtshof erkannte allerdings im Erkenntnis vom , 2009/16/0100 das eine Vorschreibung eines 20 %igen Zuschlages gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 zur Normverbrauchsabgabe auch bei Neufahrzeugen gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen würde. Aus diesem Grund wird die Normverbrauchsabgabe von € 16.104,38 auf € 13.420,32 reduziert.

Einwendungen hinsichtlich des Verspätungszuschlags wurden nicht vorgebracht. Aufgrund der geänderten Bemessungsgrundlage war aber auch der Verspätungszuschlag anzupassen.

Aus den o.a. Sach- und Rechtsgründen war der Berufung ein teilweiser Erfolg beschieden.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 6 Abs. 6 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Schlagworte
Nova
Zuschlag
Standort
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at