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OGH vom 25.04.1995, 1Ob24/95

OGH vom 25.04.1995, 1Ob24/95

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Elsa Viktoria L*****, vertreten durch Dr.Josef Wegrostek, Rechtsanwalt in Wien, als Verfahrenshelfer, dieser vertreten durch Dr.Friedrich H.Knöbl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen S 1,037.682,50 sA und Feststellung (Streitwert S 50.000) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom , GZ 14 R 26/94-91, womit das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom , GZ 31 Cg 1034/92-79, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung

I. zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise nicht Folge gegeben.

Das Urteil der zweiten Instanz wird im Ausspruch der Abweisung des Teilbegehrens von S 537.682,50 samt 12 % Zinsen aus S 441.772,50 seit und aus S 95.910 seit sowie des Feststellungsbegehrens als Teilurteil bestätigt.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

II. den

Beschluß

gefaßt:

Im übrigen wird der Revision Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden im Ausspruch der Abweisung des restlichen Leistungsbegehrens von S 500.000 samt 12 % Zinsen seit und der Kostenentscheidung aufgehoben; in diesem Umfang wird die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Kosten des Verfahrens erster Instanz.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin war als Vertragslehrerin der beklagten Partei am Bundesrealgymnasium in N*****beschäftigt. Sie wurde mit Schreiben des Landesschulrates für N***** vom gemäß § 32 Abs 2 lit b VBG zum gekündigt. Dabei berief sich der Landesschulrat für N***** auf ein amtsärztliches Gutachten der Bezirkshauptmannschaft N***** vom , wonach die Klägerin "nicht dienstfähig" sei. Dieses hatte folgenden Wortlaut:

"Die Untersuchte ist nach wie vor darauf fixiert, daß sie verfolgt wird und daß ihr bei den Behörden und bei Gericht laufend Unrecht geschieht. Sie ist völlig mit ihren privaten Schwierigkeiten beschäftigt und gibt selbst an, psychisch dzt überhaupt nicht belastbar zu sein. Da sich die Probleme der Untersuchten in letzter Zeit offensichtlich nicht geändert haben und sich auch ihr psychischer Zustand nicht wesentlich besserte, erscheint sie dzt nicht dienstfähig. Eine dauernde psychiatrische Behandlung wäre empfehlenswert."

Die im amtsärztlichen Gutachten für "derzeit" verwendeten Abkürzung im Kündigungsschreiben wurde trotz sonst wörtlicher Wiedergabe weggelassen, weil ein bisher unbekannt gebliebener Täter diese im Original des amtsärztlichen Gutachtens durchgestrichen hatte. Die Klägerin erstattete wegen dieses Sachverhaltes im Jänner 1983 Strafanzeigen gegen unbekannte Täter und gegen die Verfasserin des amtsärztlichen Gutachtens vom . Das Verfahren gegen unbekannte Täter wurde gemäß § 412 StPO abgebrochen, jenes gegen die Amtsärztin dagegen gemäß § 90 StPO eingestellt. Ein Subsidiarstrafantrag der Klägerin verfiel der Zurückweisung. Mit Urteil vom zu 4 Cr 1841/84 stellte das Arbeitsgericht Wien fest, "daß das Dienstverhältnis zwischen den Streitteilen über den hinaus aufrecht fortbesteht". Diese Entscheidung erwuchs am in Rechtskraft.

Die Klägerin begehrte zuletzt den Zuspruch von S 1,037.082,50 (rechnerisch richtig: S 1,037.682,50) sA und die Feststellung, daß ihr die beklagte Partei "für jedweden weiteren aus der Kündigung vom entstandenen und noch entstehenden Schaden" hafte. Sie brachte im wesentlichen vor, ursächlich für die Kündigung ihres Dienstverhältnisses sei die Manipulation des amtsärztlichen Gutachtens vom gewesen. Dieses Verhalten sei der beklagten Partei zuzurechnen, wer auch immer "im Rahmen der Schulverwaltung" das Wort "derzeit" im Gutachten durchgestrichen habe. Sie habe Anspruch auf volle Genugtuung, weil ihre Schädigung zumindest grob fahrlässig erfolgt sei. Ein Vergleich ihrer Vermögenslage vor und nach der "ungesetzlichen" Kündigung ergebe einen bisher bezifferbaren Vermögensschaden in Höhe des Klagebetrages. Sie habe im Jahr 1970 Kredite über S 300.000 und S 500.000 aufgenommen und bis zur Kündigung alle Rückzahlungen "vereinbarungsgemäß und termingerecht geleistet". Aufgrund des mit der Kündigung verbundenen Gehaltsverlustes sei sie ab Juli 1981 mit den Kreditrückzahlungen in Verzug geraten. Bis zum Stichtag sei eine Kreditmehrbelastung von S 149.361 eingetreten, die ohne die Kündigung unterblieben wäre. Am habe sie "zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes" einen weiteren Kredit von S 220.000 aufnehmen müssen. Diese Kreditaufnahme wäre ohne die Kündigung unterblieben. Bis zum Stichtag sei eine Kreditbelastung von S 292.411,50 entstanden. Sie sei eine international anerkannte Wissenschafterin gewesen und regelmäßig mit Preisen und Auszeichnungen bedacht worden. Wegen der durch die Kündigung verursachten Notlage sei sie aller Mittel für eine weitere Forschungstätigkeit beraubt worden. Durch die "Verbreitung des falschen Gutachtens" sei es zu einem jähen Ende ihrer wissenschaftlichen Karriere gekommen. Ab dem Kündigungszeitpunkt habe sie "keine Geldpreise und Auszeichnungen für ihre Arbeiten mehr erlangen" können. Es sei deshalb ein Vermögensschaden von S 250.000 eingetreten, den die beklagte Partei gemäß § 1330 Abs 2 ABGB zu ersetzen habe. Der Verlust "ihres Lebensmittelpunktes" habe überdies zu einer schweren seelischen Kränkung geführt. Diese habe sich auf ihren allgemeinen Gesundheitszustand negativ ausgewirkt. Die "mit der Verbreitung des falschen Gutachtens verbundene Diskriminierung und Zurücksetzung" habe Schwindelgefühle, Kreislaufprobleme, Kopfschmerzen, Mattigkeit, Herzstechen, Schüttelfrost und Erschöpfungszustände verursacht. Dafür habe die beklagte Partei ein angemessenes Schmerzengeld von S 250.000 zu bezahlen. Aufgrund des arbeitsgerichtlichen Urteiles vom habe sie zwar eine Gehaltsnachzahlung von S 618.090 und S 170.000 an Verzugszinsen erhalten, die beklagte Partei habe ihr jedoch trotz mehrmaliger Aufforderung keine Abrechnung über das ihr seit Juli 1981 zustehende Gehalt übermittelt. Aus diesem Titel sei daher bis zum Zeitpunkt der Klageeinbringung () jedenfalls noch ein Betrag von S

95.310 (rechnerisch richtig: S 95.910) fällig. Ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Haftung der beklagten Partei bestehe, weil weitere Schäden bereits entstanden, aber der Höhe nach noch nicht abschätzbar seien und auch künftig mit weiteren Ansprüchen zu rechnen sei.

Die beklagte Partei wendete im wesentlichen ein: Der in der Klage gemäß § 1330 ABGB erhobene Anspruch sei gemäß § 1490 Abs 1 ABGB verjährt. Verjährt seien auch alle Ansprüche, die nicht bereits Gegenstand der Klage gewesen seien. Das der Kündigung zugrunde gelegte amtsärztliche Gutachten sei nicht verbreitet worden, weshalb eine Haftung gemäß § 1330 Abs 2 ABGB ausscheide. Die Kündigung sei nicht kausal für Zinsen gewesen, die sich auf schon vor der Kündigung aufgenommene Kredite bezögen. Die Klägerin hätte sich ihrer Kreditverpflichtungen durch die erhaltene Entgeltnachzahlung entledigen können. Bei der Berechnung ihres Verdienstentganges habe sie jene Beträge unberücksichtigt gelassen, die sie an Abfertigung und Arbeitslosenfürsorge erhalten habe. Bei der Kündigung sei - ohne Vorhandensein einer bösen Absicht - bloß von einer gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch gemacht worden, das Dienstverhältnis mit der Klägerin aufzulösen. Weil im amtsärztlichen Gutachten vom eine dauernde psychiatrische Behandlung der Klägerin empfohlen worden sei, habe der Arbeitgeber von ihrer dauernden Dienstunfähigkeit ausgehen dürfen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Klägerin habe noch am vorgebracht, das arbeitsgerichtliche Verfahren sei nicht abgeschlossen. Erst am habe sie dann einen Fortsetzungsantrag gestellt. Im übrigen sei sie vom Zeitpunkt der Abweisung ihres Antrages auf Verfahrenshilfe am bis zu ihrem neuerlichen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe am untätig geblieben. Die Einbringung einer Klage unterbreche den Lauf der Verjährungsfrist nur im Falle einer gehörigen Verfahrensfortsetzung. Schon eine verhältnismäßig kurze Zeit der Untätigkeit (drei bis fünf Monate) genüge nach der Rechtsprechung, um eine gehörige Fortsetzung des Verfahrens zu verneinen. Da die Klägerin länger untätig geblieben sei, seien ihre Ansprüche verjährt.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und ließ die ordentliche Revision nicht zu. Es vertrat im wesentlichen die Ansicht, der Anspruch der Klägerin sei - entgegen deren Ansicht - kein Amtshaftungsanspruch, weil sie Vertragslehrerin sei. Das Klagebegehren lasse sich nicht auf eine nur vorsätzlich begehbare strafbare Handlung stützen. Wenn auch das Wort "derzeit" im amtsärztlichen Gutachten vom gestrichen worden sei, könne von einer Urkundenfälschung im Sinne des § 223 StGB nur dann ausgegangen werden, wenn eine unbefugte Änderung unter "Inanspruchnahme der Ausstelleridentität" erfolgt wäre. Die "Absicht des Veränderers" sei aber offenbar nicht darauf gerichtet gewesen, den Inhalt des Gutachtens zu verfälschen. Lediglich für das Kündigungsschreiben sei ein bestimmter Wortlaut beabsichtigt gewesen. Die "subjektive Tatseite zur Urkundenfälschung" sei nicht klärbar, weil der Täter unbekannt geblieben sei. Das Schadenersatzbegehren der Klägerin unterliege daher einer dreijährigen Verjährungsfrist. Bereits im Zeitpunkt der Klageeinbringung sei der Teilanspruch von S 100.000, soweit sich dieser auf § 1330 Abs 1 ABGB gestützt habe, verjährt gewesen. Der Klage könne kein Vorbringen entnommen werden, wonach eine Heranziehung des § 1330 Abs 2 ABGB möglich erscheine. Die von der beklagten Partei in ihrem Schriftsatz vom erhobene Verjährungseinrede betreffe auch das von der Klägerin erst am geltend gemachte Feststellungsbegehren. Die behaupteten Schäden seien bereits mehr als drei Jahre vorher teilweise entstanden gewesen. Die Verjährung beginne aber bei "Kenntnis des Schädigers und des Zusammenhanges" jedenfalls mit dem Schadenseintritt, auch wenn dann noch weitere Schäden einträten und die genaue Schadenshöhe nicht absehbar sei. Der erst mit Schriftsatz vom geltend gemachte Zinsenschaden sei bereits ab den Jahren 1981 und 1982 entstanden. Seine weitere Entwicklung sei im Zeitpunkt der Klageeinbringung bereits absehbar gewesen, weshalb Schäden dieser Art im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung bereits verjährt gewesen seien. Gleiches sei "für das Schmerzengeld und den entgangenen Gewinn" anzunehmen, welche Teilansprüche die Klägerin jetzt auch auf § 1330 Abs 2 ABGB stütze. Was den bereits in der Klage mit S 714.000 geltend gemachten und später auf S 95.310 (rechnerisch richtig: S 95.910) eingeschränkten Verdienstentgang betreffe, habe es die Klägerin verabsäumt, die nach ihren Angaben an die Arbeitsmarktverwaltung erfolgte Zahlung von S 510.664 anzurechnen. Dieser Betrag sei daher getilgt. Das Klagebegehren müsse aber auch deshalb scheitern, weil die beklagte Partei beim Ausspruch der Kündigung bloß ein Recht verfolgt habe, ohne daß die Aussichtslosigkeit einer solchen Kündigung von vornherein festgestanden und für die beklagte Partei erkennbar gewesen sei. Eine Verfolgung eigener Rechte verpflichte aber nur dann zum Schadenersatz, wenn die Aussichtslosigkeit eines solchen Vorgehens erkannt werden könne. Das Schadenersatzbegehren sei daher auch unschlüssig.

Die Revision ist teilweise berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin verfolgt im Revisionsverfahren ihren Standpunkt nicht mehr, ihr Begehren sei als Amtshaftungsanspruch anzusehen. Es liegt auch auf der Hand, daß die Klägerin ihre Ansprüche als Vertragsbedienstete der beklagten Partei aufgrund des behaupteten rechtserzeugenden Sachverhaltes nur auf das allgemeine Schadenersatzrecht stützen kann.

Die Revision wendet sich auch nicht gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, der in der Klage geltend gemachte und später von S 714.000 auf S 95.910 eingeschränkte Anspruch auf Ersatz eines Verdienstentganges sei bereits zur Gänze getilgt. Es kann daher auch dieses Thema auf sich beruhen.

Im Ergebnis zutreffend führt die Klägerin dagegen aus, ihr Schadenersatzbegehren könne nicht deshalb als verjährt angesehen werden, weil sie ihre Klage nicht gehörig fortgesetzt habe:

Die in der Klagebeantwortung erhobene und auf § 1490 Abs 1 ABGB gestützte Verjährungseinrede bezog sich nur auf "einen Schaden oder Gewinnentgang wegen Ehrenbeleidigung im Sinne des § 1330 Abs 1 ABGB". Später setzte die beklagte Partei die Verjährungseinrede in ihrem in der Verhandlung vom vorgetragenen Schriftsatz vom (ON 70 und 71) nur den nicht bereits in der Klage geltend gemachten Ansprüchen entgegen. Von dieser Verjährungseinrede waren also betroffen: Das mit Schriftsatz vom erhobene und in der Verhandlung vom vorgetragene Feststellungsbegehren (ON 12 und 13) sowie die erst durch den in der Verhandlung vom vorgetragenen Schriftsatz vom erhobenen weiteren Ansprüche (ON 69 und 71). In dieser Verhandlung vereinbarten die Streitteile schließlich Ruhen des Verfahrens. Darauf bezogen erklärte die beklagte Partei, sie verzichte "auf den Einwand der Verjährung aus dem Titel der nicht gehörigen Fortsetzung des Verfahrens ..., soweit nicht schon bisher ... der Einwand der Verjährung ... erhoben wurde und eine solche Verjährung nicht (diese zweite Negation hat nach dem Sinn der abgegebenen Prozeßerklärung zu entfallen) eingetreten" sei. Im Verfahren nach dem unterblieb dann eine weitere oder anders als bisher begründete Verjährungseinrede. Es wurde also nicht behauptet, das gesamte (ausgedehnte) Klagebegehren oder einzelne seiner Ansprüche seien deshalb als verjährt anzusehen, weil die Klägerin eine gehörige Fortsetzung des Verfahrens unterlassen habe. Es erübrigte sich daher auch eine chronologische Wiedergabe der einzelnen Verfahrensschritte. Zu prüfen bleibt aber, wie weit die von der beklagten Partei erhobene Verjährungseinrede zur Undurchsetzbarkeit des Klagebegehrens führt.

Gemäß § 1489 ABGB verjährt jede Entschädigungsklage in drei Jahren ab dem Zeitpunkt, in dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und der Person des Schädigers erlangte. Nur wenn dem Geschädigten der Schade oder die Person des Schädigers unbekannt blieb oder der Schade aus einer oder mehreren gerichtlich strafbaren Handlungen, die nur vorsätzlich begangen werden können und mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, entstand, erlischt das Klagerecht erst nach 30 Jahren. Vorab zu klären ist daher die im vorliegenden Fall heranzuziehende Verjährungsfrist. Die Revision versucht die Anwendbarkeit der langen Verjährungsfrist damit zu begründen, daß Ursache der Schädigung der Klägerin eine im Bereich des Landesschulrates für N***** und der mittelbaren Bundesverwaltung begangene Urkundenfälschung im Sinne der §§ 223 und 224 StGB sei. Dieser Ansicht ist nicht zu folgen.

Das gegen die beklagte Partei erhobene Begehren ist - wie bereits ausgeführt - nach allgemeinen Kriterien des Schadenersatzrechtes zu beurteilen. Nach herrschender Ansicht haftet die juristische Person für jedes Verschulden ihrer Organe. Auf die verfassungsmäßige Berufung zur Vertretung kommt es dabei nicht an. Als Organ im hier behandelten Sinn ist vielmehr jeder Repräsentant, der im Organisationsbereich der juristischen Person eine leitende Stellung mit selbständigem Wirkungskreis inne hat, anzusehen (JBl 1991, 796; SZ 63/217; SZ 57/77 je mwN). Im vorliegenden Fall konnte nicht geklärt werden, wer das amtsärztliche Gutachten vom durch die Streichung des in der gebräuchlichen Abkürzung "dzt" verwendeten Worts "derzeit"verändert hatte. Nicht beurteilbar ist daher, ob diese Handlung ein Repräsentant der beklagten Partei beging. Es fehlt somit als Entscheidungsgrundlage gerade an jenen Tatsachen, deren Kenntnis für eine Zurechnung der in Rede stehenden Handlung an die beklagte Partei erforderlich wäre. Insofern lag aber die Behauptungs- und Beweislast bei der Klägerin. Diese erstattete jedoch kein Prozeßvorbringen, das eine deliktische Haftung der beklagten Partei für eine allenfalls begangene Urkundenfälschung nach allgemeinen Kriterien des Schadenersatzrechts erwägen ließe. Unerörtert kann daher bleiben, ob die durch die Streichung eines in Abkürzung gebrauchten Worts im amtsärztlichen Gutachten vom eingetretene Veränderung im Sinne der §§ 223 und 224 StGB tatbildlich war. Dahingestellt kann auch bleiben, ob der von der Rechtsprechung vertretene Standpunkt, Schadenersatzansprüche gegen eine juristische Person aufgrund eines schadensursächlichen und ihr zurechenbaren strafbaren Verhaltens eines ihrer Repräsentanten verjährten jedenfalls nach drei Jahren (JBl 1973, 372; SZ 61/271 je mwN), weiter aufrechterhalten werden kann. Anders als die Klägerin meint, ist also für die Lösung des Verjährungsproblems im vorliegenden Fall allein die kurze Verjährungsfrist maßgebend.

Für die Lösung der Verjährungsfrage nicht entscheidungswesentlich ist auch das bereits in der Klage angekündigte, aber schließlich erst durch den Schriftsatz vom erhobene Feststellungsbegehren. Daß die sich darauf beziehenden Ausführungen der Klage bloß als Ankündigung zu verstehen waren, folgt unmittelbar aus dem Schriftsatz vom , in dem übrigens die damit erfolgte Geltendmachung eines Feststellungsbegehrens auch als "Klageausdehnung" bezeichnet wurde. Dies wird auch in der Revision nicht in Frage gestellt. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß Feststellungsklagen nach denselben Grundsätzen wie Leistungsklagen verjähren (SZ 60/137; RZ 1987/18; ZVR 1980/347). Die beklagte Partei brachte in ihrem Schriftsatz vom vor, die Klägerin habe "mit einem an die Finanzprokuratur gerichteten Schreiben vom unter Hinweis auf die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes das Ersuchen gestellt, der Bund wolle die Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz in der Höhe von S 3,400.000 anerkennen". Dieses Begehren sei damit begründet worden, daß die Kündigung des Dienstverhältnisses der Klägerin "auf eine unrichtige ärztliche Diagnose (Gutachten der Amtsärztin Dr.Renate G*****) sowie darauf zurückzuführen sei, daß Organe des NÖ Landesschulrates zu Unrecht eine dauernde Dienstunfähigkeit angenommen hätten". Breiten Raum habe die Klägerin auch "den Darlegungen über die irrige Annahme einer Verfälschung des ärztlichen Gutachtens" gewidmet. Die auf das Amtshaftungsgesetz gestützten Ansprüche seien von der Finanzprokuratur mit Schreiben vom abgelehnt worden. Diese Behauptungen wurden von der Klägerin nicht bestritten; sie brachte vielmehr selbst schon in der Klage vor, die beklagte Partei sei "ordnungsgemäß § 1 AHG aufgefordert" worden, habe aber "abgelehnt". Der Klägerin war daher bereits vor dem bekannt, daß es zu der schon mehrfach erwähnten Streichung im amtsärztlichen Gutachten vom gekommen war. Nach ihren Behauptungen im Aufforderungsschreiben wußte sie also, daß die Kündigung ihres Dienstverhältnisses zum entweder aufgrund eines unrichtigen oder inhaltlich veränderten amtsärztlichen Gutachtens ausgesprochen worden war. Als jener Rechtsträger, dem sowohl das eine als auch das andere Verhalten zuzurechnen ist, kam nur die beklagte Partei in Betracht. Die Klägerin hatte somit bereits vor dem im Sinne des § 1489 ABGB Kenntnis von der Person des Haftpflichtigen und der für sie aus dem schädigenden Verhalten entstandenen und voraussichtlich noch entstehenden Vermögensnachteile. Die Verjährungsfrist von drei Jahren war daher im Zeitpunkt der Klageerweiterung durch Anfügung eines Feststellungsbegehrens bereits abgelaufen. Die Verjährungseinrede der beklagten Partei bezog sich aber auch auf das Feststellungsbegehren. Da es somit selbst bereits verjährt war, kann es daher auch keinen Einfluß auf die Lösung der Verjährungsfrage betreffend jenen Schaden haben, der im Vermögen der Klägerin durch die im Zeitraum vom bis fällig gewordenen Kreditzinsen und Spesen eingetreten sein soll. Es bedarf somit auch keiner Stellungnahme zur Funktion des Feststellungsbegehrens aufgrund des aktuellen Meinungsstandes (JBl 1994, 753 [Riedler]; Ertl, Die Verjährung künftiger Schadenersatzansprüche, ZVR 1993, 33; Riedler, Judikaturwandel in der Frage der Verjährung von Entschädigungsforderungen nach § 1489 ABGB?, ZVR 1993, 44).

Wird ein Anspruch erst mit Klageänderung (insbesondere Klageausdehnung) geltend gemacht, herrscht Einigkeit darüber, daß für die aus § 1497 ABGB folgende Unterbrechungswirkung nicht die Einbringung der ursprünglichen Klage entscheidet (Schubert in Rummel, ABGB2 Rz 6 zu § 1497 mwN). Die Klägerin machte ihren Anspruch auf Ersatz von Kreditzinsen und -spesen mit Schriftsatz vom geltend. Der mit S 149.361 bezifferte Schaden bezieht sich auf den Zeitraum vom bis , der mit S 292.411,50 behauptete Vermögensnachteil dagegen auf den Zeitraum vom bis . Diese Teilansprüche waren also im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung bereits verjährt.

Nicht verjährt ist dagegen - entgegen der Ansicht der Vorinstanzen - der schon in der Klage geltend gemachte und auf § 1330 ABGB gestützte Anspruch. Nach dem Inhalt der Klageerzählung sei die Klägerin "durch die Begutachten (gemeint: Begutachtung) und durch den Verlust des Dienstpostens" in ihrer "weiteren Erwerbstätigkeit völlig beeinträchtigt gewesen"; sie sei wegen des "falschen Gutachtens" nicht mehr in der Lage gewesen, einen "adäquaten Posten zu erhalten", und habe sich "durch das Verhalten der beklagten Partei und das vorliegende Gutachten ... gekränkt". Sie stützte also ihren Ersatzanspruch ganz allgemein auf § 1330 ABGB, ohne sich nur auf einen bestimmten Absatz dieser Gesetzesstelle zu berufen. Aus ihrem Schriftsatz vom folgt, daß dieser Anspruch (S 100.000) teils aus Schmerzengeld (S 50.000), teils auf Verdienstentgang (S 50.000) entfällt. Im übrigen erstattete die Klägerin damit nur ein konkreteres, den Rahmen der Klagebehauptungen nicht sprengendes Vorbringen; es ist somit darin keine Klageänderung durch Einführung eines neuen Klagegrundes zu erblicken. Weil die Verjährungsfrist von drei Jahren für diesen - jetzt nur noch auf § 1330 Abs 2 ABGB gestützten Schadenersatzanspruch - im Zeitpunkt der Klageeinbringung am jedenfalls noch nicht abgelaufen sein konnte, sahen die Vorinstanzen den in Rede stehenden Anspruch unzutreffend als verjährt an.

Dagegen läßt sich noch nicht abschließend beurteilen, ob auch der mit Schriftsatz vom ausgedehnte, auf § 1330 Abs 2 ABGB gestützte und teils auf Schmerzengeld (S 200.000), teils auf Verdienstentgang (S 200.000) entfallende Ersatzanspruch verjährt ist. Es fehlt nämlich an einem Vorbringen,

a) auf welchen Zeitraum sich die behauptete und dem ausgedehnten Schmerzengeldbehren zugrunde liegende Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der Klägerin bezieht,

b) in welchem Zeitraum der bisher bloß global behauptete, jedoch konkret noch aufzugliedernde Verdienstentgang von S 200.000 eingetreten sein soll.

Das Erstgericht wird daher die Klägerin im fortgesetzten Verfahren gemäß § 182 Abs 1 ZPO anzuleiten haben, ihre bisher ungenügenden Angaben im Sinne der obigen Ausführungen zu vervollständigen. Erst dann wird sich abschließend beurteilen lassen, ob und bejahendenfalls welche Teile des erst mit Schriftsatz vom geltend gemachten und auf § 1330 Abs 2 ABGB gestützten Anspruches als verjährt anzusehen sind. Es könnten allerdings nur solche Schäden verjährt sein, die bereits vor dem (§ 902 Abs 2 ABGB) entstanden wären.

Soweit der nicht erledigte Teil des Klagebegehrens jedenfalls noch nicht verjährt ist, wird das Erstgericht die Klägerin im fortgesetzten Verfahren aber ebenso anzuleiten haben, ihre bisher ungenügenden Prozeßbehauptungen im Sinne der obigen Ausführungen zu ergänzen. Im übrigen wird die Klägerin auch die Beweismittel für ihre Angaben vollständig zu bezeichnen haben.

Abschließend ist noch darzulegen, daß sich der erkennende Senat nicht dem vom Berufungsgericht vertretenen Standpunkt anzuschließen vermag, die beklagte Partei habe durch die Kündigung des Dienstverhältnisses der Klägerin bloß ein Recht verfolgt, ohne daß - als Voraussetzung für einen Schadenersatzanspruch - die Aussichtslosigkeit der Kündigung von vornherein festgestanden und für die beklagte Partei erkennbar gewesen sei. Diese Ansicht verkennt, daß die beklagte Partei kein Recht zur gesetzwidrigen Kündigung der Klägerin hatte und durch diese Maßnahme in deren Rechte aus dem Dienstverhältnis eingriff. Es wäre der beklagten Partei ohne weiteres möglich gewesen, vor ihrer Kündigungserklärung Rücksprache mit der Amtsärztin zum Verständnis des Gutachtens vom zu halten. Wäre das geschehen, wäre der beklagten Partei bewußt geworden, daß sie eine Kündigung des Dienstverhältnisses mit der Klägerin mit Aussicht auf Erfolg nicht auf § 32 Abs 2 lit b VBG stützen könne.

Keiner Erörterung bedarf daher die in Punkt 4. der Revision ausgeführte Mängelrüge.

Das Erstgericht wird somit im fortgesetzten Verfahren das auf § 1330 Abs 2 ABGB gestützte und noch nicht verjährte Begehren aufgrund der Prozeßbehauptungen beider Streitteile zu prüfen haben.

Das angefochtene Urteil war daher teils zu bestätigen, teils waren die Urteile der Vorinstanzen dagegen spruchgemäß aufzuheben.

Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 ZPO.