zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 28.02.2011, RV/0301-W/11

Widerspruch Dritter und Antrag auf Einstellung der Vollstreckung

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
RV/0301-W/11-RS1
Da die Ablehnung eines Exszindierungsanspruches durch das Finanzamt nicht mit Bescheid, sondern lediglich mit Parteierklärung erfolgt, weil diesfalls die ordentlichen Gerichte im Prozesswege zur Entscheidung zuständig sind, ist auch ein Devolutionsantrag gegen die Untätigkeit des Finanzamtes nicht möglich ().

Entscheidungstext

I.

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Rechtsanwalt, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom betreffend Einstellung der Exekution (§§ 12, 13, 14, 16 AbgEO) und Überweisung des Sparbuchrealisates entschieden:

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

II.

Bescheid

Der Unabhängige Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag (§ 311 BAO) der Bw. , vertreten durch Rechtsanwalt , vom betreffend den an das Finanzamt Baden Mödling am gerichteten Antrag betreffend Einstellung der Exekution und Überweisung des Sparbuchrealisates entschieden:

Der Devolutionsantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Auf Grund des vollstreckbaren Abgabenrückstandes auf dem Abgabenkonto des geschiedenen Ehegatten der Berufungswerberin (Bw.), Herrn G.M., wurde am unter anderem das sich zu diesem Zeitpunkt in seinem Besitz befindliche Sparbuch der Bank, vom damaligen Finanzamt Baden gepfändet. Das durch die Einlösung erzielte Realisat wurde dessen Abgabenkonto gutgeschrieben.

Mit Schreiben vom teilte die Bw. dem Finanzamt mit, dass sie unter anderem (neben zahlreichen Fahrnissen) Eigentümerin des obgenannten Sparbuches wäre, und forderte das Finanzamt auf, alle darauf gerichteten Vollstreckungshandlungen einzustellen und insbesondere eine Versteigerung zu unterlassen.

Daraufhin teilte das Finanzamt der Bw. im Schreiben vom mit, dass eine Verwertung der Pfandgegenstände (unter anderem auch des Sparbuches) erfolgen werde, wenn nicht binnen sechs Wochen eine Exszindierungsklage eingebracht werde.

Infolgedessen brachte die Bw. mit Schriftsatz vom beim Bezirksgericht die Exszindierungsklage zur Herausgabe der angeblich in ihrem Eigentum stehenden Gegenstände ein. Am wurde zwischen den Streitparteien einfaches Ruhen des Verfahrens vereinbart. Beide Parteien verzichteten darin auf die Erhebung des Einwandes der Verjährung, sofern Ansprüche innerhalb eines Jahres nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (betreffend der dem Abgabenrückstand des G.M. zu Grunde liegenden Abgabenbescheide) geltend gemacht oder anhängige Verfahren fortgesetzt würden. Nachdem die (die Beschwerde abweisende) Entscheidung des VwGH am erging, wurde das Verfahren vor dem Bezirksgericht zwar fortgesetzt, aber bislang noch nicht beendet.

Mit Schreiben vom beantragte die Bw., das Abgabenexekutionsverfahren in Ansehung des genannten Sparbuches einzustellen und das Sparbuchrealisat samt mittlerweile gemäß § 352 UGB abgereifter Zinsen zu überweisen. Begründend wurde vorgebracht, dass das Finanzamt der Bw. am mitgeteilt hätte, dass die Verwertung der Pfandgegenstände erfolgen werde, wenn nicht binnen sechs Wochen eine Exszindierungsklage eingebracht werde. Tatsächlich wäre die Klage eingebracht worden, das Verfahren wäre anhängig. Ungeachtet dessen hätte aber das Finanzamt auf den Vollzug der bewilligten Vollstreckung in Ansehung des genannten Sparbuches verzichtet bzw. wäre es von der Fortsetzung des Vollstreckungsverfahrens abgestanden.

Da das Finanzamt darauf innerhalb von sechs Monaten nicht reagiert hätte, beantragte die Bw. mit Schreiben vom die Devolution des vorstehenden Antrages zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gemäß § 311 BAO. Begründend wurde vorgebracht, dass zwar eine - inhaltlich unrichtige - Ansicht der Finanzprokuratur zu diesem Antrag vorliege, die aber eine bescheidmäßige Behandlung nicht ersetzen könne.

Mit Schreiben vom ersuchte der Unabhängige Finanzsenat das Finanzamt gemäß § 311 Abs. 3 BAO, innerhalb der gesetzlichen Frist von drei Monaten ab Einlangen des Devolutionsantrages über den Antrag auf Einstellung der Exekution zu entscheiden oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt.

In Entsprechung des Antrages der Bw. wies das Finanzamt den Antrag auf Einstellung der Exekution und Überweisung des Sparbuchrealisates samt Zinsen ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Z 5 AbgEO nicht vorlägen, da das Finanzamt weder auf den Vollzug der bewilligten Exekution verzichtet hätte noch von der Fortsetzung des Vollstreckungsverfahrens abgestanden wäre. Außerdem wäre das Verfahren betreffend die eingebrachte Exszindierungsklage noch anhängig. Eine Einstellung der Exekution könne jedoch nur nach entsprechendem rechtskräftigen Urteil in diesem Verfahren erfolgen.

Der Antrag auf Überweisung des Sparbuchrealisates samt abgereifter Zinsen entbehre jeglicher Grundlage, da das behauptete Eigentum der Antragstellerin an dem Sparbuch nicht festgestellt wäre. Die Entscheidung im anhängigen Exszindierungsverfahren wäre abzuwarten. Das Sparbuchrealisat wäre dem Abgabenkonto des G.M. gutgeschrieben worden.

Sollte es der Bw. gelingen, ihr nach wie vor bestrittenes Eigentum an dem Sparbuch zu beweisen und in dem anhängigen Gerichtsverfahren rechtskräftig durchzusetzen, müsste sie sich dennoch an den aus dem Verwertungserlös dieses Sparbuches Bereicherten, nämlich an G.M. , halten. Die Republik Österreich hätte lediglich eine teilweise Befriedigung offener, fälliger und zu Recht bestehender Abgabenforderungen erhalten und wäre somit nicht bereichert.

In der am rechtzeitig eingebrachten Berufung brachte die Bw. vor, dass sie sich wegen Untätigkeit der Abgabenbehörde erster Instanz mit Schriftsatz vom an den Unabhängigen Finanzsenat gewandt hätte, der nun sachlich über die "Berufung" (gemeint wohl: Antrag) entscheiden werde. Da damit die Entscheidungsbefugnis auf den UFS übergegangen wäre, hätte das Finanzamt keine Entscheidungskompetenz mehr, weshalb eine unzuständige Behörde entschieden hätte.

"Der angefochtene Bescheid müsse zugeben", dass die Bw. von einem zu ihren Gunsten ausfallenden Urteil im Exszindierungsrechtsstreit nichts hätte, weil sie sich "dennoch an den aus dem Verwertungserlös dieses Sparbuches Bereicherten" halten müsste. Damit bringe die Abgabenverwaltung zum Ausdruck, dass das anhängige Exszindierungsverfahren nicht (mehr) von Belang wäre, da sie einer Urteilsfassung bereits zu Ungunsten der Bw. zuvorgekommen wäre. Diese Vereitelungshandlung müsse aber als Abstehen von der Exekution bezeichnet werden, da die Behörde einen Akt gesetzt hätte, der das Exekutionsverfahren - aus ihrer Sicht - erledigt hätte.

Die Bw. beantrage daher, den Bescheid wegen Unzuständigkeit der Behörde aufzuheben oder in eventu dem Antrag gemäß § 16 Abs. 1 Z 5 AbgEO vom stattzugeben.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 311 Abs. 1: Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, über Anbringen (§ 85) der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.

Abs. 2: Werden Bescheide der Abgabenbehörden erster Instanz der Partei nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97), so kann jede Partei, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat, den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragen (Devolutionsantrag). Devolutionsanträge sind bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz einzubringen.

Abs. 3: Die Abgabenbehörde zweiter Instanz hat der Abgabenbehörde erster Instanz aufzutragen, innerhalb einer Frist bis zu drei Monaten ab Einlangen des Devolutionsantrages zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde erster Instanz das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen.

Abs. 4: Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz über, wenn die Frist (Abs. 3) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde erster Instanz vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.

Dem Einwand der Bw., dass der angefochtene Bescheid von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre, ist die Rechtslage entgegenzuhalten, weil gemäß § 311 Abs. 4 BAO im Falle der Einbringung von Devolutionsanträgen wegen Untätigkeit der Abgabenbehörde erster Instanz die Zuständigkeit zur Entscheidung erst dann auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz übergeht, wenn die Frist gemäß § 311 Abs. 3 BAO (drei Monate bzw. bis zur einmaligen Fristverlängerung nach Einlangen des Devolutionsantrages beim Unabhängigen Finanzsenat) bereits abgelaufen ist oder das Finanzamt vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.

Nachdem der Devolutionsantrag beim UFS am einlangte und der Abweisungsbescheid vom datiert, war das Finanzamt grundsätzlich noch zuständig für dessen Erlassung, weil die von der genannten gesetzlichen Bestimmung vorgegebene Frist erst am geendet hätte.

§ 14 Abs. 1 AbgEO : Gegen die Vollstreckung kann auch von einer dritten Person Widerspruch erhoben werden, wenn dieselbe an einem durch die Vollstreckung betroffenen Gegenstande oder an einem Teile eines solchen ein Recht behauptet, welches die Vornahme der Vollstreckung unzulässig machen würde.

Abs. 2: Wird einem solchen Widerspruch nicht vom Finanzamt dadurch Rechnung getragen, daß es die Vollstreckung auf den vom Widerspruch betroffenen Gegenstand einstellt, so ist der Widerspruch bei Gericht mittels Klage geltend zu machen; die Klage kann zugleich gegen die Republik Österreich und gegen den Abgabenschuldner gerichtet werden, welche in diesem Falle als Streitgenossen zu behandeln sind.

Abs. 3: Für die Klage ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel sich zur Zeit der Anbringung der Klage die Gegenstände ganz oder zum Teil befinden, an welchen die behaupteten Rechte bestehen sollen.

Abs. 4: Wenn der Klage rechtskräftig stattgegeben wird, ist die Vollstreckung einzustellen.

Allerdings ist nach § 14 Abs. 2 AbgEO der Widerspruch ausschließlich mit Klage bei Gericht geltend zu machen, wenn ihm nicht von der Abgabenbehörde dadurch Rechnung getragen wird, dass sie die Vollstreckung auf den vom Widerspruch betroffenen Gegenstand einstellt.

Im gegenständlichen Fall brachte die Bw. bereits mit Schreiben vom vor, dass sie Eigentümerin einiger am aus der Gewahrsame des G.M. gepfändeter Gegenstände, insbesondere des bereits genannten Sparbuches wäre.

Das Finanzamt trug dem nicht durch Einstellung Rechnung, sondern teilte der Bw. mit Schreiben vom mit, dass die vorgelegte Vertragskopie (Kaufvertrag mit Herrn G.M. vom ) nicht als Eigentumsnachweis für die gepfändeten Gegenstände anerkannt werde. Sollte nicht binnen sechs Wochen eine Exszindierungsklage eingebracht werden, werde die Verwertung der Pfandgegenstände erfolgen.

Daraufhin brachte die Bw. am auch tatsächlich die Exszindierungsklage ein. Am wurde vor dem zuständigen Bezirksgericht das Ruhen des Verfahrens vereinbart, um die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im zu Grunde liegenden Abgabenverfahren abzuwarten. Nachdem die VwGH-Entscheidung zu 99/15/0008 am erging, wurde das Exszindierungsverfahren fortgesetzt. Entgegen der Rechtsansicht der Bw. erfolgte jedoch kein Verzicht des Finanzamtes auf Fortsetzung der Vollstreckung.

Auf Grund des Antrages der Bw. vom auf Einstellung des Abgabenexekutionsverfahrens und Überweisung des Sparbuchrealisates und des auf Grund der Untätigkeit der Behörde am eingebrachten Devolutionsantrages erließ das Finanzamt am den angefochtenen Abweisungsbescheid.

Dieser Bescheid hätte allerdings nicht ergehen dürfen, weil die Ablehnung eines Exszindierungsanspruches durch das Finanzamt nicht mit Bescheid, sondern lediglich mit Parteierklärung erfolgt, weil diesfalls die ordentlichen Gerichte im Prozesswege zur Entscheidung zuständig sind ().

Der Abweisungsbescheid vom war daher ersatzlos aufzuheben.

Informativ wird dazu mitgeteilt, dass die Parteierklärung des Finanzamtes bereits mit Schreiben vom an die Bw. zugestellt wurde und daher auch angesichts der Ausführungen in der gegenständlichen Berufungsentscheidung eine weitere Stellungnahme entbehrlich war.

Darüber hinaus wird festgestellt, dass die im aufgehobenen Abweisungsbescheid geäußerte Rechtsmeinung des Finanzamtes, dass sich die Bw. bei einem Obsiegen im anhängigen Exszindierungsverfahren dennoch an G.M. halten müsste, weil die Republik Österreich nicht bereichert wäre, verfehlt ist, weil in § 14 Abs. 4 AbgEO eindeutig normiert ist, dass die Vollstreckung einzustellen ist, wenn der Klage rechtskräftig stattgegeben wird. Davon muss aber auch die Herausgabe des Gegenstandes bzw. im Falle der bereits erfolgten Verwertung des Realisates umfasst sein, da die Klage ansonsten vollkommen sinnbefreit wäre.

Da die Ablehnung eines Widerspruches dessen, der an einem gepfändeten Gegenstand des Abgabepflichtigen ein Recht behauptet, wie bereits ausgeführt nicht in Bescheidform zu erfolgen hat, ist ein Devolutionsantrag gegen die Untätigkeit des Finanzamtes nicht möglich ().

Es war daher der Antrag der Bw. auf Devolution der Entscheidung wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 12 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 13 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 14 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 16 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 311 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 352 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
§ 311 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 16 Abs. 1 Z 5 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 311 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 14 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 14 Abs. 2 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 14 Abs. 4 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Verweise
Zitiert/besprochen in
UFS Newsletter 2011/02

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at