Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 14.07.2006, RV/1874-W/04

Säumniszuschlag infolge verspäteter Verbuchung einer Umsatzsteuervoranmeldung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der AK, vertreten durch BL, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1 vom betreffend Säumniszuschlag entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit Nebengebührenbescheid vom setzte das Finanzamt einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von € 170,26 fest, weil die Umsatzsteuer 6/2004 in Höhe von € 8.512,94 nicht bis zum entrichtet wurde.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte die Berufungswerberin (Bw.) aus, dass mit - dem Finanzamt 2/20 am persönlich vorgelegten - Umbuchungsantrag (richtig wohl: Überrechnungsantrag) vom beantragt worden sei, einen Betrag von € 9.111,00 auf gegenständliches Konto umzubuchen. Dieser Umbuchungsantrag sei aus nicht geklärten Umständen niemals durchgeführt worden, obwohl die entsprechenden Guthaben auf dem abgebenden Konto bestanden hätten. Da somit eine verschuldete Säumnis der Bw. nicht gegeben gewesen sei, beantrage sie die ersatzlose Aufhebung des ergangenen Säumniszuschlagsbescheides.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab.

In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz brachte die Bw. ergänzend vor, dass durch angeblich urlaubsbedingte Umstände die das Guthaben begründende Umsatzsteuer 6/2004 erst mit Buchungsmitteilung vom mit Fälligkeit dem Unternehmen, von dem die Umbuchung begehrt worden sei, gutgeschrieben worden sei. Wäre die Gutschrift dieses Betrages zeitgerecht erfolgt, hätte auch die Umbuchung zeitgerecht vorgenommen werden können. Es könne demnach der Bw. keine schuldhafte Säumnis unterstellt werden.

Im Übrigen sei angemerkt, dass auf dem Konto beim Finanzamt für den 1. Bezirk auch ohne diese Umbuchung immer ein Guthaben bestanden habe, was auch der Grund für die Zurücknahme des Umbuchungsantrages gewesen sei, da er bereits durch die langfristige Unerledigtheit überholt gewesen sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 85 Abs. 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).

Gemäß § 211 Abs. 1 lit. g BAO gelten Abgaben bei Umbuchung oder Überrechnung von Guthaben (§ 215) eines Abgabepflichtigen auf Abgabenschuldigkeiten desselben Abgabepflichtigen am Tag der Entstehung der Guthaben, auf Abgabenschuldigkeiten eines anderen Abgabepflichtigen am Tag der nachweislichen Antragstellung, frühestens jedoch am Tag der Entstehung der Guthaben als entrichtet.

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.

Der Antrag gemäß § 217 Abs. 7 BAO kann auch in einer Berufung gegen den Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden (vgl. Ritz, SWK 2001, S 343) und ist diesfalls in der Berufungsentscheidung zu berücksichtigen. Für die Beurteilung von Anbringen kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteienschrittes. Das Berufungsvorbringen, wonach keine verschuldete Säumnis der Bw. gegeben gewesen sei, kann daher auch als Antrag gemäß § 217 Abs. 7 BAO gewertet werden.

Laut Aktenlage beantragte die M-KG mit Überrechnungsantrag vom , vom nach Einbuchung der Umsatzsteuer 6/2004 bestehenden Guthaben einen Betrag von € 9.111,00 auf das Abgabenkonto der Bw. zu überrechnen. Zu diesem Zeitpunkt wies das Abgabenkonto der M-KG ein Guthaben von lediglich € 2,19 aus. Entsprechend dem Vorbringen der Bw. wurde die Gutschrift aus der Umsatzsteuervoranmeldung für 6/2004 erst am (nach Verbuchung der Umsatzsteuervoranmeldungen für 7 und 8/2004) mit Entrichtungstag verbucht. Auf Grund der Bestimmung des § 21 Abs. 1 letzter Satz UStG, wonach die Gutschrift auf den Tag der Einreichung der Erklärung zurückwirkt, ist somit von einer Einreichung der Erklärung am auszugehen, sodass eine umgehende Verbuchung der Umsatzsteuervoranmeldung noch am zu einem Guthaben am Abgabenkonto der M-KG in Höhe von € 9,113,19 geführt hätte. Der Bestand des genannten Guthabens am hätte wiederum auf Grund des gestellten Überrechnungsantrages gemäß § 211 Abs. 1 lit g BAO eine rechtzeitige Entrichtung der dem Säumniszuschlag zugrundeliegenden Umsatzsteuer 6/2004 der Bw. bewirkt.

Wenn auch das Guthaben infolge nicht zeitgerechter Verbuchung der Umsatzsteuervoranmeldung 6/2004 der M-KG nicht am entstand und somit auch nicht gemäß § 211 Abs. 1 lit g BAO zur rechtzeitigen Tilgung der dem Säumniszuschlag zugrundeliegenden Abgabe führte, so kann in der dadurch bewirkten Säumnis bei der Entrichtung der Umsatzsteuer 6/2004 in Höhe von € 20.084,46 kein grobes Verschulden der Bw. erkannt werden, zumal auch der Restbetrag in Höhe von € 10.973,46 fristgerecht auf das Abgabenkonto der Bw. übertragen wurde.

Bezüglich der in Begründung der Berufungsvorentscheidung angeführten Zurückziehung des Überrechnungsantrages ist zu bemerken, dass diese laut Aktenlage mit Telefonat vom erfolgte. Telefonische Anbringen sind jedoch nur zulässig, wenn sie ausdrücklich gesetzlich vorgesehen sind (vgl. Ritz, BAO-Kommentar³, § 85 Tz. 9).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Überrechnungsantrag
Guthaben
Gutschrift
Säumnis
grobes Verschulden

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at