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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 31.03.2010, RV/0059-S/10

Familienbeihilfe trotz des Erhalts von Leistungen aus der Sozialhilfe

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0059-S/10-RS1
Ein als Flüchtling anerkannter Jugendlicher, der sich in schulischer Ausbildung befindet, hat als eigenberechtigte Person - bei Vorliegen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen - auch dann Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem FLAG 1967, wenn er Leistungen aus der Sozialhilfe bezieht, sofern er sich nicht in Heimerziehung befindet.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des B A, Anschrift, geboren am 00. September 1985, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom wurde der Antrag des Berufungswerbers auf Familienbeihilfe vom abgewiesen. Begründend führt die Behörde aus, gemäß § 6 Absatz 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) hätten Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe leben, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe habe und könnten somit für sich selbst Familienbeihilfe beziehen. Da der Berufungswerber zur Gänze auf Kosten der Sozialhilfe lebt, argumentiert das Finanzamt Salzburg-Stadt, bestünde kein Anspruch auf Familienbeihilfe.

Gegen diese Entscheidung brachte Herr A beim zuständigen Finanzamt form- und fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung ein. Im Berufungsschreiben weist er darauf hin, Konventionsflüchtling zu sein und sich in einer Ausbildung zu befinden. Abschließend beantragt er, diesen Umstand zu berücksichtigen und einen neuen Bescheid auszustellen.

Das Finanzamt wies die Berufung vom - mit einer im Vergleich zum Erstbescheid nahezu wortgleichen Begründung - mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab.

Noch im Dezember 2009 stellte der Berufungswerber in Form des Schreibens vom 21. Dezember einen Vorlageantrag. Eingangs zitiert er die Bestimmung des § 6 Absatz 5 FLAG 1967 und weist in weiterer Folge darauf hin, dass er eine eigene Mietwohnung bewohnt und sich nicht in Heimerziehung befinde. Als Asylberechtigter, schreibt er weiter, verfüge er über den Status eines österreichischen Staatsbürgern gleichgestellten Drittstaatsangehörigen. Da er die Voraussetzungen des § 6 Absatz 5 FLAG 1967 erfülle, sei seinem Antrag auf Familienbeihilfe stattzugeben.

Am wurde der Vorlageantrag mitsamt den Akten des bisherigen Verwaltungsverfahrens vom Finanzamt Salzburg-Stadt an den in zweiter Instanz zur Entscheidung zuständigen Unabhängigen Finanzsenat weitergeleitet.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die im verfahrensgegenständlichen Rechtsstreit maßgebliche Bestimmung, § 6 Absatz 5 FLAG 1967, lautet wie folgt:

"Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden(Hervorhebung durch den UFS!), haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs 1 bis 3)."

Laut dem österreichischen Verwaltungsgerichtshof () bezweckt § 6 Abs 5 FLAG - bei Vorliegen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des § 6 Abs 1 FLAG bzw § 6 Abs 2 FLAG - die Gleichstellung von Kindern, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten, mit Vollwaisen, für die niemand unterhaltspflichtig ist und die deshalb einen eigenen Anspruch auf Familienbeihilfe haben. Es sollen damit in jenen Fällen Härten vermieden werden, in denen Kinder sich weitgehend selbst erhalten müssen (Hinweis: ).

Im Erkenntnis des , hat der Gerichtshof weiters ausgeführt, dass § 6 Abs 5 FLAG 1967 auch in der Fassung nach der Novelle durch das Bundesgesetz BGBl 1992/311 nur solange einen Eigenanspruch auf Familienbeihilfe vermittelt, als von einer aufrechten Unterhaltspflicht der Eltern auszugehen ist. Wann der Bezug von "Sozialhilfe" im gegebenen Zusammenhang beihilfenschädlich ist, wird indes in § 6 Abs 5 leg cit explizit geregelt und auf Fälle der Heimerziehung auf Kosten der Sozialhilfe beschränkt (siehe auch ). Nach dem klaren Wortlaut des § 6 Abs 5 FLAG sind ausdrücklich nur jene Kinder von der Familienbeihilfe ausgeschlossen, die sich in Heimerziehung befinden ().

Aus den zitierten Entscheidungen des VwGH ist zunächst einmal ersichtlich, dass der Bezug von Leistungen aus der Sozialhilfe hinsichtlich des Erhalts einer Familienbeihilfe grundsätzlich nicht beihilfenschädlich ist. Darüber hinaus ergeben sich aus dem Verwaltungsakt keine Hinweise auf eine Heimunterbringung des Herrn A; dies wird von der belangten Behörde auch nicht eingewendet! Da er somit wie ein Vollwaise zu behandeln ist, findet § 6 Absatz 2 lit a FLAG 1967 Anwendung, wonach volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe haben, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs 1 lit a bis c zutreffen und wenn sie das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Zur Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 zählt laut stRsp des VwGH auch die Ausbildung an einer Schule (zB ).

Da Herr A einen positiven Asylbescheid vorweisen kann (Blatt 9 bis 48 des Verwaltungsaktes), sich nachweislich in einer schulischen Ausbildung befindet (Blatt 4 des VA), nicht in einem Heim untergebracht ist und die Eltern nicht überwiegend Unterhalt leisten, war dem Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise
Zitiert/besprochen in
UFS Newsletter 2010/04

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at