Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 09.02.2012, RV/0122-W/10

Alleinerzieherabsetzbetrag bei eheähnlicher Gemeinschaft

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch S, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin reichte im November 2009 eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2004 beim Finanzamt ein, in welcher sie unter anderem den Abzug des Alleinerzieherabsetzbetrages sowie die Berücksichtigung von Kosten für Kinderbetreuung in Höhe von 2.100 Euro als außergewöhnliche Belastung beantragte.

Nach den Angaben im Erklärungsformular (L 1) ist die Berufungswerberin geschieden und bezog im Jahr 2004 Familienbeihilfe für ein Kind.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für das Jahr 2004 fest, wobei weder der Alleinerzieherabsetzbetrag noch die als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Kosten für die Kinderbetreuung in Abzug gebracht wurden.

Das Finanzamt führte in der Begründung aus, der Alleinerzieherabsetzbetrag habe nicht berücksichtigt werden können, da die Berufungswerberin im Veranlagungsjahr 2004 mehr als sechs Monate in einer Gemeinschaft mit einem Partner gelebt habe.

Gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 erhob die Berufungswerberin Berufung mit folgender Begründung:

Da sie geschieden sei und ihre (1994 geborene) Tochter aus der geschiedenen Ehe stamme, stünden ihr der Alleinerzieherabsetzbetrag und die Kosten der Kinderbetreuung für das Jahr 2004 zu. Die Tochter sei auch bei ihr mitversichert, was als Indiz zu werten sei, dass ihr der Alleinerzieherabsetzbetrag zustünde, da die Tochter im gemeinsamen Haushalt mit ihr lebe.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung mit folgender Begründung ab:

Der Alleinerzieherabsetzbetrag stünde nur einem Alleinerzieher zu. Alleinerzieher sei ein Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG 1988) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner lebe. Gemäß § 106 Abs. 3 EStG 1988 sei (Ehe)Partner eine Person, mit der der Steuerpflichtige verheiratet sei oder mit der er mit mindestens einem Kind in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebe.

Ermittlungen des Finanzamtes hätten ergeben, dass die Berufungswerberin seit März 2003 bei Herrn L.P. (mit welchem sie ein weiteres Kind habe) lebe.

Für die Berücksichtigung des Alleinerzieherabsetzbetrages müssten zwei Voraussetzungen vorliegen:

Der Steuerpflichtige müsse mindestens ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988 haben und dürfe nicht mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer eheähnlichen Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner leben.

Der in der Berufung vorgebrachte Umstand, dass das Kind aus der geschiedenen Ehe stamme, bedeute nicht, dass der Berufungswerberin deshalb der Alleinerzieherabsetzbetrag und die Kosten der Kinderbetreuung zustünden. Die diesbezügliche gesetzliche Bestimmung stelle darauf ab, ob ein Steuerpflichtiger mit mindestens einem Kind in einer eheähnlichen Gemeinschaft mit einem Partner lebe.

Eine eheähnliche Gemeinschaft liege dann vor, wenn es sich bei der Lebensgemeinschaft um einen eheähnlichen Zustand handle, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspräche. Dass die Gemeinschaft, in der die Berufungswerberin lebe, einer eheähnlichen Gemeinschaft gleiche, sei daraus abzuleiten, dass die Berufungswerberin seit März 2003 ständig am selben Hauptwohnsitz wie Herr L.P. gemeldet sei.

Gegen die Berufungsvorentscheidung stellte die Berufungswerberin den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter instanz (Vorlageantrag).

Nach der Aktenlage haben Behördenabfragen des Finanzamtes aus dem Zentralen Melderegister ergeben, dass die Berufungswerberin, Herr L.P. und die Tochter der Berufungswerberin aus der geschiedenen Ehe (B.M.) im Zeitraum bis an der Adresse 1111 W, A-Gasse 1,und seit an der Adresse 2222 G, B-Gasse 2, ihren Hauptwohnsitz hatten bzw. haben. Ebenfalls ihren Hauptwohnsitz an der Adresse 2222 G, B-Gasse 2, hat die am geborene zweite Tochter der Berufungswerberin (S.P.), welche auch den Familiennamen des Partners der Berufungswerberin trägt.

Über die Berufung wurde erwogen:

1. Alleinerzieherabsetzbetrag

Nach § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 steht einem Alleinerzieher ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Dieser beträgt bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) jährlich 494,00 Euro. Alleinerzieher ist ein Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner lebt.

Gemäß § 106 Abs. 1 EStG 1988 gelten als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner (Abs. 3) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a zusteht.

Gemäß § 106 Abs. 3 EStG 1988 ist (Ehe)Partner eine Person, mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit der er mit mindestens einem Kind (Abs. 1) in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt.

Nach § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag (von monatlich 50,90 Euro) für jedes Kind zu.

Voraussetzung für den Alleinerzieherabsetzbetrag ist daher, dass der (die) Steuerpflichtige mit einem Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988 alleine - somit nicht in einer Lebensgemeinschaft - lebt (vgl. Doralt/Herzog,EStG14, § 33 Tz 35).

Bei einer Lebensgemeinschaft handelt es sich um einen eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen eine Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft (vgl. zB , 0177; ).

Durch den Alleinerzieherabsetzbetrag soll nicht die Unterhaltsbelastung durch das Kind, sondern die besondere Belastung berücksichtigt werden, der alleinstehende Personen mit Kindern durch ein deswegen erschwertes berufliches Fortkommen ausgesetzt sind (vgl. Doralt/Herzog,EStG14, § 33 Tz 35).

Dem Alleinerzieher steht der Absetzbetrag auch dann zu, wenn er vom anderen Elternteil des Kindes Unterhaltszahlungen erhält. Verheirateten (oder ab 2010 in einer eingetragenen Partnerschaft lebenden Partnern) mit Kind(ern) steht der Absetzbetrag dann zu, wenn sie von ihrem Ehegatten/eingetragenen Partner mehr als sechs Monate im Kalenderjahr dauernd getrennt leben (vgl. -F/06). Umgekehrt wird die Alleinerziehereigenschaft auch durch einen (mehr als "6-monatigen") Lebensgefährten ausgeschlossen, der nicht Vater des haushaltszugehörigen Kindes ist und zu dessen Unterhalt nicht aufkommt (vgl. -I/05; ; Doralt/Herzog,EStG14, § 33 Tz 35).

Im gegenständlichen Fall ist aufgrund der vom Finanzamt durchgeführten Behördenabfragen aus dem Zentralen Melderegister davon auszugehen, dass die Berufungswerberin mit Herrn L.P. in einer Lebensgemeinschaft lebt. Das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft wird von der Berufungswerberin auch weder in der Berufung noch im Vorlageantrag in Abrede gestellt. Der in der Berufung angeführte Umstand, dass die Berufungswerberin geschieden ist und ihr Kind B.M. aus der geschiedenen Ehe stammt, vermag aufgrund der obigen Ausführungen den Anspruch auf den Alleinerzieherabsetzbetrag nicht zu begründen.

2. Kosten für Kinderbetreuung

Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muß folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Sie muß außergewöhnlich sein (Abs. 2).

2. Sie muß zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).

3. Sie muß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).

Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

Gemäß § 34 Abs. 2 EStG 1988 ist die Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.

Gemäß § 34 Abs. 3 EStG 1988 erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 beeinträchtigt die Belastung wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen


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von höchstens 7.300 Euro
6%
mehr als 7.300 Euro bis 14.600 Euro
8%
mehr als 14.600 Euro bis 36.400 Euro
10%
mehr als 36.400 Euro
12%

Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt

- wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht

- für jedes Kind (§ 106).

Sind im Einkommen sonstige Bezüge im Sinne des § 67 enthalten, dann sind gemäß § 34 Abs. 5 EStG 1988 als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Berechnung des Selbstbehaltes die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, erhöht um die sonstigen Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2, anzusetzen.

Voraussetzung für den Abzug als außergewöhnliche Belastung ist, dass sämtliche Merkmale des § 34 EStG 1988 kumulativ gegeben sind (vgl. ).

Im vorliegenden Fall beträgt der vom Einkommen der Berufungswerberin zu berechnende Selbstbehalt 2.630,53 Euro und übersteigt somit die von der Berufungswerberin (in Höhe von 2.100 Euro) geltend gemachten Kosten für Kinderbetreuung. Die Berücksichtigung der Kosten als außergewöhnliche Belastung scheidet daher bereits aus diesem Grunde aus und es ist nicht mehr weiter zu prüfen, ob die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Dem Berufungsbegehren konnte daher nicht entsprochen werden.

Wien, am

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