Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 16.01.2013, RV/2600-W/12

Zulässigkeit eines Antrages auf Verfahrenshilfe.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Bewilligung einer Verfahrenshilfe entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom brachte der Berufungswerber (Bw.) gleichzeitig mit seiner Berufung gegen die Bescheide über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen vom einen "Antrag auf Verfahrenshilfe für das gesamte Verfahren der Berufung mit Beistellung eines Anwaltes und/oder Steuerberaters, inklusive aller Kosten und Gebühren aufgrund Mittellosigkeit und Mindestsicherungsbezieher per sofort" ein.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag vom (gemeint offenbar Tag der Postaufgabe) mit der Begründung zurück, dass die vom Bw. beantragte Verfahrenshilfe in der Bundesabgabenordnung (BAO) nicht vorgesehen sei.

In der gegen diesen Bescheid form- und fristgerecht eingebrachten Berufung führte der Bw. aus, dass er als mittelloser Bürger keine Möglichkeit habe, einen Anwalt und/oder Steuerberater selbständig zu bezahlen und dies zu einer gravierenden Benachteiligung seiner Person führen würde, insbesondere deshalb, da das Finanzamt Bescheide ausstelle, die nicht einmal ansatzweise richtig seien. Im Verfassungsrang sei vorgesehen, dass alle Bürger vor dem Gesetz gleich seien und auch alle Möglichkeiten haben müssten, die die sogenannten "Reichen" durch Bezahlung von Anwälten oder Steuerberatern hätten.

Im gegenständlichen Verfahren könne einem Bürger, der mit Steuerfragen nicht bewandert sei, eine Rechtsberatung und/oder Steuerberatung nicht vorenthalten werden, speziell dann, wenn keine Chancengleichheit bestehe. Der Verfassungsgerichtshof habe schon mehrmals gegen solche Vorgangsweisen entschieden, da der Bw. als unwissender und mittelloser Bürger die Gleichheit vor dem Gesetz haben müsse.

Das Finanzamt sei in steuerrechtlicher Hinsicht seinem Wissen weit voraus und könne daher Bescheide erlassen, die der Bw. als normaler Bürger nur schwer nachvollziehen könne und auch keine Hilfe beantragen könne, da das Finanzamt ihm dies ablehne. Da es sich hier um eine sehr komplexe Materie handle, sei eine Verfahrenshilfe notwendig, da der Bw. rechtsunkundig sei und auch steuerlich keine Ahnung habe und daher die Hilfe eines Verfahrenshelfers brauche, ansonsten der Gleichheitsgrundsatz eklatant verletzt werde.

Es sei daher die Verfahrenshilfe zu bewilligen und dann könne über alle bisherigen Berufungen entschieden werden, da sonst keine Chancengleichheit gegenüber dem Finanzamt bestehe.

Das Finanzamt legte diese Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat am direkt zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 311 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden verpflichtet, über die in den Abgabenvorschriften vorgesehenen Anbringen (§ 85) ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.

Gemäß § 313 BAO haben die Parteien die ihnen im Abgabenverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.

Anbringen sind zurückzuweisen, wenn sie unzulässig sind. Unzulässig sind u.a. Anbringen, die in den Abgabenvorschriften nicht vorgesehen sind.

In Abgabenverfahren ist die Bundesabgabenordnung anzuwenden. In dieser ist eine dem § 61 VwGG bzw. § 63 Abs. 1 ZPO vergleichbare Bestimmung nicht vorgesehen.

Das Finanzamt hat den Antrag auf Verfahrenshilfe daher zu Recht zurückgewiesen.

Nach § 113 Bundesabgabenordnung (BAO) haben "die Abgabenbehörden (...) den Parteien, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, auf Verlangen die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben und sie über die mit ihren Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren."

Die Rechtsbelehrungspflicht gemäß § 113 BAO bezieht sich allerdings nur auf Verfahrensangelegenheiten und nicht auf Fragen des materiellen Rechtes.

Der Vollständigkeit halber wird festgestellt, dass auf Grund des § 313 BAO auch ein Kostenersatz ausgeschlossen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 311 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 313 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 61 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 63 Abs. 1 ZPO, Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895
§ 113 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at