Zurückweisung einer verspäteten und überdies bereits einmal zurückgewiesenen Berufung.
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
FSRV/0115-L/06-RS1 | Der Umstand, dass der Lauf der Rechtsmittelfrist auch in den Fällen von mündlich verkündeten Bescheiden gemäß § 150 Abs. 2 FinStrG erst mit Zustellung der schriftlichen Ausfertigung derselben beginnt, macht eine noch vorher erhobene Berufung gegen ein Spruchsenatserkenntnis nicht unzulässig. Die gegenständliche Fristgebung soll lediglich eine Aussage darüber treffen, dass zur Erhebung des Rechtsmittels jedenfalls eine Frist bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung gewährt wird, nicht aber ein bereits zuvor eingebrachtes Rechtsmittel verhindern (siehe dazu u.a. Reger / Hacker / Kneidinger, Das Finanzstrafgesetz³, R 150(2)/5, mit dem Hinweis auf , B 1342/87). |
Entscheidungstext
Bescheid
Der Vorsitzende des Finanzstrafsenates Linz 2 als Organ des Unabhängigen Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in der Finanzstrafsache gegen H, vertreten durch F, Wirtschaftstreuhänder in M, wegen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG über die Berufung der Beschuldigten vom , beim Finanzamt eingelangt am , gegen das Erkenntnis des Spruchsenates VII beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Grieskirchen (nunmehr: Grieskirchen Wels, Amtsbeauftragter: HR Kurt Brühwasser) vom , StrNr. 44/2000/00000-001,
zu Recht erkannt:
Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates VII als Organ des Finanzamtes Grieskirchen als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom wurde H nach einer in ihrer Abwesenheit durchgeführten mündlichen Verhandlung der Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG und der Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG schuldig gesprochen, weil sie als Transportunternehmerin vorsätzlich 1. unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend die Monate Juni bis November 1998, Juni bis September 1999 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt ATS 288.700,-- bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, sowie 2. Selbstbemessungsabgaben, nämlich Kraftfahrzeugsteuern für die Monate Juli bis September 1998, April bis September 1999 in Höhe von ATS 61.920,--, Straßenbenützungsabgaben für die Monate Oktober bis Dezember 1998, Juni bis September 1999 in Höhe von ATS 24.700,--, Kammerumlagen für die Monate Juli bis September 1998, Jänner bis September 1999 in Höhe von ATS 3.505,--, Lohnsteuern für die Monate Oktober bis Dezember 1998, Juni bis August 1999 in Höhe von ATS 13.927,-- und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlägen zu diesen in Höhe von ATS 14.576,-- nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt habe, weshalb über sie gemäß §§ 33 Abs.5[, 49 Abs.2] iVm § 21 Abs.1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von ATS 200.000,-- (umgerechnet € 14.534,57) und gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Monaten verhängt wurde. Überdies wurden der Bestraften pauschale Verfahrenskosten gemäß § 185 FinStrG in Höhe von ATS 5.000,-- (umgerechnet € 363,36) auferlegt (Finanzstrafakt des Finanzamtes Grieskirchen Wels betreffend die Beschuldigte, StrNr. 44/2000/00000-001, Bl. 48 ff).
Die Entscheidung des Spruchsenates wurde nach erfolgter Verhandlung und Beratung am verkündet (obgen. Finanzstrafakt, Bl. 46).
Die schriftliche Ausfertigung des Spruchsenatserkenntnisses wurde der X-GmbH am zugestellt (obgen. Finanzstrafakt, Bl. 56).
Laut Aktenlage ist zu diesem Zeitpunkt die X-GmbH auch tatsächlich zum Empfang dieses Schriftstückes bevollmächtigt gewesen: So war nämlich diese Steuerberatungsgesellschaft laut einer im Veranlagungsakt betreffend die Beschuldigte aufliegenden Vollmacht vom als zustellbevollmächtigte Verteidigerin ausgewiesen und wurde die aufgrund der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Beschuldigten am hinsichtlich des Abgabenverfahrens erloschene Vertretungsbefugnis (die Rechtsverhältnisse im Finanzstrafverfahren wurde durch die Insolvenz der Beschuldigten ohnehin nicht berührt) sogar in diesem mittels am durch den Masseverwalter eingereichten neuerlichen inhaltsgleichen Vollmacht reaktiviert.
Im gegenständlichen Finanzstrafverfahren hat sich die X-GmbH auch wie eine zustellbevollmächtigte Verteidigerin verhalten, sich auf das Verfahren eingelassen ohne eine etwaige gegenteilige Erklärung abzugeben und in diesem Sinne die ihr gesandten Poststücke (Einleitungsbescheid vom , Stellungnahme des Spruchsenates vom , Verständigung über den Verhandlungstermin vom ) übernommen.
Auffällig ist dabei allenfalls, dass die X-GmbH im Finanzstrafverfahren vorerst keine schriftlichen Einlassungen für ihre Mandantin tätigte.
Seine Erklärung findet dieser Umstand aber im Innenverhältnis zwischen der Beschuldigten und der Verteidigerin, wonach offenbar mangels vorhandener Mittel zur Begleichung von Honorarnoten der der X-GmbH erteilte Auftrag sich in der Empfangnahme (und Weiterleitung) der Schriftstücke erschöpfte (siehe dazu das diesbezügliche Vorbringen des F, Wirtschaftstreuhänder und Entscheidungsträger in der X-GmbH betreffend die Beschuldigte, in einem Gnadengesuch für H vom , gen. Finanzstrafakt Bl. 116).
Eine derartige interne Einschränkung der Verteidigungsvollmacht auf eine bloße Zustellvollmacht beeinträchtigt letztere im Verhältnis zu den Finanzstrafbehörden nicht.
Am vor der Verhandlung des Spruchsenates teilte Herr F dem Amtsbeauftragten in einem Telefonat mit, dass die Beschuldigte nicht zur Verhandlung erscheinen werde, er Verfahrenshilfe beantrage und er im Übrigen das Mandat zurücklege (Finanzstrafakt Bl. 44 und 46).
Eine tatsächliche Prozeßerklärung der Verteidigerin hinsichtlich einer Beendigung des Vollmachtsverhältnisses im gegenständlichen Finanzstrafverfahren (mit der Rechtsfolge, dass die Zustellung des Erkenntnisses im Jahre 2000 an die Beschuldigte selbst erfolgen hätte müssen) ist der Aktenlage nicht zu entnehmen.
Telefonische "Anbringen" stellen keine Prozeßerklärungen dar und sind insoweit nichtig (siehe u.a. - ARD 5123/39/2000 = ÖStZB 2000/79).
Mit Schriftsatz vom , eingelangt beim Finanzamt Grieskirchen Wels am , hat Herr F, nunmehr in der Eigenschaft als Verteidiger der Bestraften, gegen das am verkündete und am rechtswirksam zugestellte Erkenntnis des Spruchsenates berufen (Finanzstrafakt Bl. 126 f).
Diese Berufung wäre als verspätet zurückzuweisen gewesen.
Tatsächlich wurde diese Berufung auch mit Bescheid der Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , zugestellt am , zurückgewiesen; dies aber mit der Begründung, der Lauf der Rechtsmittelfrist beginne auch in den Fällen von mündlich verkündeten Bescheiden erst mit Zustellung der schriftlichen Ausfertigung derselben. Die Beschuldigte behaupte aber, das Spruchsenatserkenntnis sei ihr niemals zugestellt worden (Finanzstrafakt, Bl. 134 ff).
Das Mißverständnis liegt hier in dem Umstand, dass der formulierte Rechtssatz lediglich eine Aussage darüber trifft, dass zur Erhebung eines Rechtsmittels jedenfalls eine Frist bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung gewähren, nicht aber ein Rechtsmittel noch vor der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung verhindern will (siehe dazu u.a. Reger / Hacker / Kneidinger, Das Finanzstrafgesetz3, R 150(2)/5, mit dem Hinweis auf , B 1342/87).
Der obgenannte Zurückweisungsbescheid ist in Rechtskraft erwachsen und bindet insoweit auch den Berufungssenat.
Mit Schriftsatz vom , eingelangt beim Finanzamt Grieskirchen Wels am , hat Herr F als Verteidiger der Bestraften neuerlich gegen das obgenannte Erkenntnis des Spruchsenates berufen.
Auch dieses Rechtsmittel ist - wie bereits das von ihm zuvor eingebrachte Rechtsmittel - verspätet.
Darüber hinaus liegt aber auch durch den Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes hinsichtlich der Berufung des Verteidigers eine bereits entschiedene Sache vor dergestalt, dass über die (verspätete) Berufung der Beschuldigten gegen das Erkenntnis des Spruchsenates - wenngleich nach Ansicht des Berufungssenates mit einer unrichtigen Begründung - durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz bereits rechtskräftig mit Zurückweisung entschieden worden ist.
Gemäß § 156 Abs.1 iVm Abs.4 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz ein ihr vorgelegtes Rechtsmittel durch Bescheid zurückzuweisen, wenn dieses nicht zulässig ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht der Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Steuerberater oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Linz, am
Der Vorsitzende:
Dr. Tannert
Zusatzinformationen
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Materie | FLAG Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 150 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 156 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 156 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Spruchsenatserkenntnis Rechtsmittelfrist Fristenlauf Verkündung schriftliche Ausfertigung Berufung Rechtzeitigkeit der Berufung Zurückweisung verspätete Berufung Zustellvollmacht res iudicata entschiedene Sache |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at