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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ2L vom 15.07.2005, ZRV/0134-Z2L/02

Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung im Carnet TIR - Verfahren

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2006/16/0206 (früher: 2005/16/0219) eingebracht. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der T.GmbH (nunmehr B.GmbH) vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom , Zl. 100/53383/13/97, betreffend Eingangsabgaben entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf.) ließ am beim Zollamt Jennersdorf, der Abgangszollstelle, als Inhaberin des Carnet TIR Nr. 000 Baumwollgewebe aus Moldawien nach Italien zum externen Versandverfahren abfertigen. Für die Wiedergestellung der Waren bei der Bestimmungszollstelle "Milano" wurde ihr eine Frist bis zum gesetzt. Nachdem bei der Abgangszollstelle keine Erledigungsbescheinigung für das Carnet TIR einging, wurde am eine Suchanzeige und am ein Mahnbrief an die vorgesehene Bestimmungszollstelle gesandt, welche unbeantwortet blieben. Nachdem der Verbleib der Sendung im Suchverfahren nicht geklärt werden konnte, unterrichtete das Hauptzollamt Wien mit Schreiben vom den bürgenden Verband und ersuchte diesen gleichzeitig um zweckdienliche Mitteilungen über den Verbleib der Sendung. Von diesem wurde daraufhin mit Eingabe vom eine Erledigungsbescheinigung (Kontrollabschnitt 2, Seite 8), die Unterschrift und Stempel des italienischen Zollamtes "Busto Arsizio" mit Datum trug, vorgelegt. Nachdem jedoch bei der Abgangszollstelle am die Antwort der Bestimmungszollstelle auf die Suchanzeige einging, wonach die Sendung nicht gestellt und auch das zugehörige Carnet TIR nicht vorgelegt worden sei, leitete das Hauptzollamt Wien ein Nachprüfungsverfahren ein. Die in weiterer Folge durchgeführten Ermittlungen der italienischen Zollbehörden ergaben, dass der verwendete Stempel gefälscht war und die Unterschrift nicht von einem Bediensteten des Zollamtes "Busto Arsizio" stammte.

Mit Bescheid vom , Zl. 100/53383/10/97, machte das Hauptzollamt Wien gegenüber der Bf. gem. Art. 203 Zollkodex (ZK) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) eine Eingangsabgabenschuld in der Höhe von 315.800,00 S/22.950,08 Euro (Zoll: 94.000,00 S/6.831,25 Euro; Einfuhrumsatzsteuer: 221.800,00 S/16.118,83 Euro) geltend, da die in das Versandverfahren mit Versandanmeldung Carnet TIR Nr. 000 überführten Waren am der zollamtlichen Überwachung entzogen worden seien.

Dagegen erhob die Bf. mit Eingabe vom den Rechtsbehelf der Berufung und legte zum Beweis der korrekten Gestellung der Waren eine Kopie der Seite 8 des Carnet TIR vor, welche wiederum Unterschrift und Stempel des italienischen Zollamtes "Busto Arsizio" mit Datum trug.

Mit Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom , Zl. 100/53383/13/97, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass laut Mitteilungen der italienischen Zollbehörden das Carnet TIR auf dem Kontrollabschnitt Nr. 2, Seite 8 mit gefälschtem italienischen Stempel erledigt worden sei. Weder das Dokument noch die Ware sei beim Zollamt "Busto Arsizio" vorgewiesen worden, auch die Unterschrift beim gefälschten Stempel stamme nicht von einem Bediensteten dieses Zollamtes. Gem. Art. 203 Abs. 1 ZK sei somit für die Waren des Carnet TIR die Einfuhrzollschuld entstanden und diese der Bf. als Hauptverpflichtete zurecht vorgeschrieben worden, da sie die Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen unverändert der Bestimmungsstelle zu gestellen gehabt hätte.

Dagegen richtet sich die mit Eingabe vom erhobene Beschwerde. In der Begründung heißt es, es werde eine Kopie der vom Zollamt "Busto Arsizio" ausgestellten Archivierungsmitteilung vorgelegt. Zugleich werde die vor Gericht gemachte Aussage des Lenkers des LKW übersendet, woraus deutlich hervorgehe, wem und wann die Ware gestellt wurde.

In einer ergänzenden Stellungnahme vom wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass das Carnet TIR bei einer Spedition in Busto Arsizio abgegeben worden sei, welche im Auftrag eines anderen Unternehmens die Zollabfertigung vorzunehmen gehabt hätte. In Italien hätte der Fahrer keinen Zugang zum Zollamt. Es sei ihm strikt untersagt, Zollbüros zu betreten. Für diese Aufgabe seien Speditionen zuständig. Für einen Transporteur sei es nicht möglich festzustellen, ob ein Stempel gefälscht sei oder nicht. Es werde daher in dieser Sache jede Verantwortung abgelehnt. Im Jänner 2001 sei das beschwerdeführende Unternehmen verkauft worden und im Dezember 2004 von den neuen Inhabern in Liquidation gesetzt worden.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Die Zollschuldnerin und Inhaberin des Carnet TIR, T.GmbH legte gegen die im Spruch genannte Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien mit Schreiben vom den Rechtsbehelf der Beschwerde ein. Im dazu verwendeten Geschäftspapier ist als Steuer- und Eintragungsnummer im Handelsregister Bo. 111 und als Eintragungsnummer im Verzeichnis der Wirtschafts- und Verwaltungsdaten 222 angegeben. Die Unternehmensbezeichnung wurde in der Zwischenzeit auf B. geändert und der Unternehmenssitz verlegt (E.). Laut Handelsregister Bo. befindet sich das Unternehmen gemäß Urkunde vom in Auflösung und Liquidation. Herr G. wurde ebenfalls mit Urkunde vom zum Liquidator ernannt. Diesem war daher die Berufungsentscheidung zuzustellen.

Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, unterliegen gem. Art. 37 Abs. 1 Zollkodex (ZK), Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABlEG Nr. L 302 vom , S. 1) vom Zeitpunkt des Verbringens an der zollamtlichen Überwachung. Sie können nach dem geltenden Recht zollamtlich geprüft werden. Sie bleiben gem. Art. 37 Abs. 2 ZK so lange unter zollamtlicher Überwachung, wie es für die Ermittlung ihres zollrechtlichen Status erforderlich ist, und, im Fall von Nichtgemeinschaftswaren unbeschadet des Artikels 82 Absatz 1 ZK, bis sie ihren zollrechtlichen Status wechseln, in eine Freizone oder ein Freilager verbracht, wiederausgeführt oder nach Artikel 182 ZK vernichtet oder zerstört werden.

Gem. Art. 91 Abs. 1 Buchstabe a ZK können im externen Versandverfahren Nichtgemeinschaftswaren, ohne dass diese Waren Einfuhrabgaben, anderen Abgaben oder handelspolitischen Maßnahmen unterliegen, zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gelegenen Orten befördert werden.

Nach Abs. 2 Buchstabe b der bezeichneten Gesetzesstelle erfolgt die Beförderung nach Abs. 1 mit Carnet TIR (TIR-Übereinkommen), sofern 1. eine solche Beförderung außerhalb der Gemeinschaft begonnen hat oder enden soll oder 2. eine solche Beförderung sowohl Warensendungen betrifft, die im Zollgebiet der Gemeinschaft abgeladen werden sollen, als auch Warensendungen, die in einem Drittland abgeladen werden sollen, oder 3. eine solche Beförderung zwischen zwei innerhalb der Gemeinschaft liegenden Orten über das Gebiet eines Drittlandes vorgenommen wird.

Gem. Art. 92 Abs. 1 ZK endet das externe Versandverfahren, wenn die Waren und das dazugehörige Dokument entsprechend den Bestimmungen des betreffenden Verfahrens am Bestimmungsort der dortigen Zollstelle gestellt werden.

Gem. Art. 203 Abs. 1 ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird. Die Zollschuld entsteht nach Art. 203 Abs. 2 ZK in dem Zeitpunkt, in dem die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird. Zollschuldner nach Absatz 3 der bezeichneten Gesetzesstelle sind: - die Person, welche die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen hat; - die Personen, die an dieser Entziehung beteiligt waren, obwohl sie wussten oder billigerweise hätten wissen müssen, dass sie die Ware der zollamtlichen Überwachung entziehen; - die Personen, welche die betreffende Ware erworben oder im Besitz gehabt haben, obwohl sie im Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der Ware wussten oder billigerweise hätten wissen müssen, dass diese der zollamtlichen Überwachung entzogen worden war; - gegebenenfalls die Person, welche die Verpflichtungen einzuhalten hatte, die sich aus der vorübergehenden Verwahrung einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware oder aus der Inanspruchnahme des betreffenden Zollverfahrens ergeben.

Die im Zeitpunkt der Zollschuldentstehung maßgeblichen Bestimmungen der ZK-DVO, Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission, ABlEG Nr. L 253 vom , S. 1, lauten:

Art. 451 Abs. 1 ZK-DVO Wird nach Art. 91 Abs. 2 Buchstaben b und c und Art. 163 Abs. 2 Buchstabe b des Zollkodex eine Ware zwischen zwei im Zollgebiet der Gemeinschaft gelegenen Orten - im Verfahren des internationalen Warentransports mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen) - mit Carnets ATA (ATA-Übereinkommen) befördert, so gilt das Zollgebiet der Gemeinschaft in Bezug auf die Modalitäten der Verwendung der Carnets TIR oder ATA für diese Beförderung als einziges Gebiet.

Art. 453 Abs. 1 ZK-DVO Werden Waren im Zollgebiet der Gemeinschaft mit Carnets TIR oder ATA befördert, gelten sie als Nichtgemeinschaftswaren, es sei denn, ihr Gemeinschaftscharakter wird nachgewiesen.

Art. 454 Abs. 2 ZK-DVO Wird im Zusammenhang mit einem Transport mit Carnet TIR oder einem Versandvorgang mit Carnet ATA in einem bestimmten Mitgliedstaat eine Zuwiderhandlung festgestellt, so erhebt dieser Mitgliedstaat die Zölle und gegebenenfalls zu entrichtenden Abgaben unbeschadet strafrechtlicher Maßnahmen gemäß den gemeinschaftlichen oder innerstaatlichen Vorschriften.

Abs. 3 Kann nicht festgestellt werden, in welchem Gebiet die Zuwiderhandlung begangen worden ist, so gilt sie als in dem Mitgliedstaat begangen, in dem sie festgestellt worden ist, es sei denn, die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens oder der Ort, an dem die Zuwiderhandlung tatsächlich begangen wurde, wird den Zollbehörden innerhalb der gem. Art. 455 Abs. 1 vorgeschriebenen Frist glaubhaft nachgewiesen. Gilt die Zuwiderhandlung in Ermangelung eines solchen Nachweises als in dem Mitgliedstaat begangen, in dem sie festgestellt worden ist, so werden die für die betreffenden Waren geltenden Zölle und anderen Abgaben von diesem Mitgliedstaat nach den gemeinschaftlichen oder innerstaatlichen Vorschriften erhoben. Wird später festgestellt, in welchem Mitgliedsaat die Zuwiderhandlung tatsächlich begangen worden ist, so werden die Zölle und anderen Abgaben, mit Ausnahme der nach Unterabsatz 2 als eigene Einnahmen der Gemeinschaft erhobenen Abgaben, denen die Waren in dem betreffenden Mitgliedstaat unterliegen, diesem von dem Mitgliedstaat erstattet, der sie ursprünglich erhoben hatte. In diesem Fall wird ein etwaiger Mehrbetrag der Person erstattet, die die Abgaben ursprünglich entrichtet hatte. Ist der Betrag der Zölle und anderen Abgaben, die ursprünglich von dem Mitgliedstaat erhoben und erstattet worden sind, in dem sie entrichtet worden waren, niedriger als der Betrag der Zölle und anderen Abgaben, die in dem Mitgliedstaat geschuldet werden, in dem die Zuwiderhandlung tatsächlich begangen wurde, so wird der Differenzbetrag nach den geltenden gemeinschaftlichen und innerstaatlichen Vorschriften erhoben. Die Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten treffen die nötigen Vorkehrungen zur Bekämpfung von Zuwiderhandlungen und zu deren wirksamer Ahndung.

Art. 455 Abs. 1 ZK-DVO Wird im Verlauf oder anlässlich einer Beförderung mit Carnet TIR oder eines Versands mit Carnet ATA festgestellt, dass eine Zuwiderhandlung begangen worden ist, so teilen die Zollbehörden dies dem Inhaber des Carnet TIR oder des Carnet ATA sowie dem bürgenden Verband innerhalb der in Art. 11 Abs. 1 des TIR-Übereinkommens oder Art. 6 Abs. 4 des ATA-Übereinkommens vorgeschriebenen Frist mit.

Abs. 2 Der Nachweis für die ordnungsgemäße Durchführung der Beförderung mit Carnet TIR oder des Versands mit Carnet ATA im Sinne des Art. 454 Abs. 3 erster Unterabsatz ist innerhalb der in Art. 11 Abs. 2 des TIR-Übereinkommens oder Art. 7 Abs. 1 und 2 des ATA-Übereinkommens vorgeschriebenen Frist zu erbringen.

Abs. 3 Der Nachweis kann den Zollbehörden insbesondere erbracht werden: a) durch Vorlage eines von den Zollbehörden bescheinigten Papiers, aus dem hervorgeht, dass die Waren der Bestimmungsstelle gestellt worden sind. Dieses Papier muss Angaben zur Identifizierung der Waren enthalten; oder b) durch Vorlage eines in einem Drittland ausgestellten Zollpapiers über die Überführung in den zoll - und steuerrechtlich freien Verkehr oder einer Abschrift oder Fotokopie dieses Papiers; diese Abschrift oder Fotokopie muss entweder von der Stelle, die das Original abgezeichnet hat, oder einer Behörde des betreffenden Drittlands oder einer Behörde eines Mitgliedstaats beglaubigt worden sein. Dieses Papier muss Angaben zur Identifizierung der Waren enthalten; oder c) im Falle des ATA-Übereinkommens durch die in Artikel 8 des Übereinkommens genannten Beweismittel.

Das Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen) vom wurde mit Verordnung (EWG) Nr. 2112/78 des Rates vom (ABl. Nr. L 252, S. 1) im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt. Dessen Art. 11 lautet: Abs. 1: Ist ein Carnet TIR nicht oder unter Vorbehalt erledigt worden, so können die zuständigen Behörden vom bürgenden Verband die Entrichtung der in Art. 8 Absätze 1 und 2 genannten Beträge nur verlangen, wenn sie dem bürgenden Verband innerhalb eines Jahres nach der Annahme des Carnet TIR durch die Zollbehörden die Nichterledigung oder die Erledigung unter Vorbehalt schriftlich mitgeteilt haben. Das gleiche gilt, wenn die Erledigungsbescheinigung missbräuchlich oder betrügerisch erwirkt worden ist, jedoch beträgt in diesen Fällen die Frist zwei Jahre.

Abs. 2: Die Aufforderung zur Entrichtung der in Art. 8 Absätze 1 und 2 genannten Beträge ist an den bürgenden Verband frühestens drei Monate und spätestens zwei Jahre nach dem Tag der Mitteilung an den Verband zu richten, dass das Carnet nicht oder nur unter Vorbehalt erledigt oder die Erledigungsbescheinigung missbräuchlich oder betrügerisch erwirkt worden ist. Ist jedoch innerhalb der genannten Frist von zwei Jahren die Sache zum Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens gemacht worden, so muss die Zahlungsaufforderung binnen einem Jahr nach dem Tage ergehen, an dem die gerichtliche Entscheidung rechtskräftig geworden ist.

Kann nicht ermittelt werden, wo die Unregelmäßigkeit begangen worden ist, so gilt sie gem. Art. 37 des TIR-Übereinkommens als im Gebiet der Vertragspartei begangen, in dem sie festgestellt worden ist.

Der Zollkodex selbst definiert den Begriff des Entziehens nicht. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) umfasst der Begriff der Entziehung im Sinne des Artikels 203 ZK jede Handlung oder Unterlassung, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und der Durchführung der in Artikel 37 Abs. 1 ZK vorgesehenen Prüfungen gehindert wird. (, "Wandel"; , Rs C-371/99, "Liberexim"; , Rs C-337/01). Sowohl das TIR-Übereinkommen als auch die Zollkodex-Durchführungsverordnung stellen Vermutungen in Bezug auf das Vorliegen einer Zuwiderhandlung und den Ort ihrer Begehung auf. Daher trifft den Wirtschaftsteilnehmer, der zur Zahlung der auf der Grundlage dieser Vermutung geforderten Zollschuld verpflichtet ist, oder den bürgenden Verband, der die Zahlung dieser Zollschuld sichert, die Beweislast sowohl für die Ordnungsgemäßheit des Transportes als auch für den Ort, an dem die Zuwiderhandlung begangen wurde (). Die Bf. konnte im bisherigen Verfahren keine Nachweise für die ordnungsgemäße Durchführung der Beförderung gem. Art. 455 Abs. 3 ZK-DVO vorlegen. Die der Beschwerde in Kopie beigelegten Unterlagen beinhalten zwar auch einen vom Landesgerichts Busto Arsizio am nach den Bestimmungen der italienischen Strafprozessordnung verfügten Einstellungsbeschluss. Soweit diesem auf Antrag der Staatsanwaltschaft verfügten gerichtlichen Einstellungsbeschluss zu entnehmen ist, sei die Einstellung eines offenbar mit dem gegenständlichen Beschwerdefall zusammenhängenden und bei einem italienischen Bezirksgericht anhängigen Strafverfahrens im Wesentlichen mit der Begründung erfolgt, dass beträchtliche Zeit seit den strafbaren Handlungen vergangen sei, ein Teil der Untersuchungen im Ausland (Moldawien, Frankreich) geführt werden müsste und unter Abwägung von Kosten und Nutzen die möglicherweise komplexen Untersuchungen aufgrund der verstrichenen Zeit wenig fruchtbringend sein würden. Aus diesen Unterlagen lässt sich weder Ort der Zuwiderhandlung noch ein Hinweis für die ordnungsgemäße Durchführung der Beförderung entnehmen. Der in Kopie vorgelegte Einstellungsbeschluss stellt daher weder einen Nachweis über den Ort der Zuwiderhandlung noch für die ordnungsgemäße Durchführung der Beförderung gem. Art. 455 Abs. 3 ZK-DVO dar. Nach der vorliegenden Beweislage ist somit die Wiedergestellung bei einer Bestimmungsstelle unterblieben. Hinsichtlich der mit Carnet TIR Nr. 000 beim Zollamt Jennersdorf zum externen Versandverfahren abgefertigten Waren ist durch das Unterbleiben der Wiedergestellung die Eingangsabgabenschuld gem. Art. 203 Abs. 1 ZK in Verbindung mit § 2 Abs. 1 ZollR-DG entstanden, weil damit der Zugang zu den unter zollamtlicher Überwachung stehenden Waren verhindert wurde und die Bestimmungsstelle die vollständige und unveränderte Gestellung nicht mehr überprüfen konnte, mithin das Versandverfahren nicht gem. Art. 92 Abs. 1 ZK ordnungsgemäß beendet wurde. Unbeschadet der Haftung des bürgenden Verbandes wird bei Unregelmäßigkeiten jedenfalls der Carnet-Inhaber als Pflichteninhaber gem. Art. 203 Abs. 3 vierter Anstrich ZK Zollschuldner (vgl. Witte, Kommentar zum Zollkodex, 3. Auflage, Art. 91, Rz. 24). Carnet-Inhaber ist im Beschwerdefall die Bf., die somit zu Recht als Zollschuldnerin in Anspruch genommen wurde.

Im erstinstanzlichen Abgabenverfahren wurde vom Hauptzollamt Wien der Zollwert gem. Art. 31 Zollkodex in Verbindung mit § 184 BAO mit 1.000.000,00 S (72.672,83 Euro) ermittelt. Diesem Betrag wurden zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer Lieferungskosten bis zum ersten Bestimmungsort in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft von 15.000,00 S (1.090,09 Euro) hinzugerechnet. Der Unabhängige Finanzsenat ersuchte das Hauptzollamt Wien mit Schreiben vom , zum Zollwertermittlungsverfahren und zur Ermittlung der Lieferungskosten gem. Art. 31 ZK Stellung zu nehmen.

Zu bewerten waren die im Carnet TIR sowie im Frachtbrief Nr. 0182446 angeführten Waren mit der rumänischen Bezeichnung "Resturi de tesuturi de bumbac" (458 Packstücke mit einer Rohmasse von 14.585,00 Kilogramm). Nach Art. 8 Abs. 6 des TIR-Übereinkommens gelten die im Carnet TIR über die Waren enthaltenen Angaben für die Festsetzung der Eingangsabgaben bis zum Beweis des Gegenteils als richtig. Der Stellungnahme des Zollamtes Wien vom , Zl. 100/53383/97-27, zufolge ging die Behörde davon aus, dass es sich bei den im Carnet angeführten Waren um Reste von Baumwollgewebe der Warennummer 5212 2590 992 handelt. Mangels genauerer Angaben zu Art und Beschaffenheit der Waren sei nach langjähriger Erfahrung von einem Transaktionswert von ca. 70,00 S (5,09 Euro) pro Kilogramm für eher minderwertiges Baumwollgewebe ausgegangen worden. Die Hinzurechnung von 15.000,00 S (1.090,09 Euro) an Lieferkosten bis zum frachtbriefmäßigen Bestimmungsort (Castellanza, Italien) sei mangels Vorliegens einer Frachtkostenabrechnung mit einem Betrag von 1,60 Euro pro Kilometer unter Annahme einer Wegstrecke von ca. 680 Kilometer in der Gemeinschaft erfolgt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss, wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (z.B.: ). Im Schätzungsverfahren besteht die Mitwirkungspflicht der Partei (). Dazu kommt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere bei Sachverhalten mit Auslandsbeziehung angesichts der beschränkten Ermittlungsmöglichkeiten der Behörde im Ausland eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei besteht (z.B. ).

Der Bf. wurden mit Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates vom die behördlichen Sachverhaltsannahmen sowie das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und eingeladen, dazu sowie auch zum Zollwertermittlungsverfahren und zur Ermittlung der Lieferkosten Stellung zu nehmen und allfällige Unterlagen (z.B. Handelsrechnungen), die zu einem anderen Ergebnis führen können, vorzulegen.

Eine Stellungnahme der Bf. dazu unterblieb jedoch, sodass davon auszugehen ist, dass die Ergebnisse der Zollwertermittlung der materiellen Wahrheit am nächsten kommen.

Aus den angeführten Gründen war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 203 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 203 Abs. 2 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 203 Abs. 3 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 455 Abs. 3 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Schlagworte
Gestellung
Bestimmungsstelle
zollamtliche Überwachung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at