Aufwendungen für die Teilnahme einer Lehrerin an einer schulbezogenen Projektwoche als Werbungskosten
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/0043-L/06-RS1 | Die Teilnahme einer Lehrerin an einer Projektwoche mit Schülern, die eine schulbezogene Veranstaltung iSd SchuG darstellt, und während der unterrichtsbezogene Themen erarbeitet wurden, stellt eine Basis für abzugsfähige Werbungskosten dar. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., AdresseBw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch Amtspartei, vom betreffend Einkommensteuer 2004 entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen, bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches und betragen:
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Bemessungsgrundlage | Abgabe | |||
Jahr | Art | Höhe | Art | Höhe |
2004 | Einkommen | 29.981,56 €
| Einkommensteuer | 8.288,97 €
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minus abziehbare
Lohnsteuer | -8.884,90 € | |||
ergibt
Gutschrift | -595,93 € |
Entscheidungsgründe
Bw. erzielte im Jahr 2004 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Lehrerin an einem Oberstufenrealgymnasium.
Laut der am eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung wurden unter Anderem Werbungskosten in Höhe von 328,00 € geltend gemacht. Diese würden eine Projektwoche in Spanien betreffen und wie folgt aufgegliedert sein:
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Spanien 1. bis
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Tagesgebühr An/Abreisetag 2 x
26,40 €
| 52,80 €
|
Tagesgebühr Spanien 7 x 34,20 €
| 239,40 €
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Transferkosten in Spanien | 13,95 €
|
Museumseintritte und Infomaterial | 21,85 € |
328,00 €
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Zusätzlich wurden unter Anderem folgende Aufwendungen geltend gemacht:
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Fortbildung/Weiterbildung | |
Spanischseminar in Windischgarsten
18. bis19. November 2004 | |
Tagesgebühr: 2 x 26,40 | 52,80 €
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162 Kilometer x 0,356 | 57,672 €
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vom Dienstgeber erhalten | -22,50 € |
87,972 €
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Sportwoche in Italien
24. bis | |
Tagesgebühr An/Abreisetag 1 x 26,40 | 26,40 €
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Tagesgebühr Italien 4 x 35,80 | 143,20 €
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Nächtigung in Italien 4 x 27,9 | 111,60 €
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vom Dienstgeber erhalten | -134,00 € |
147,20 €
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Exkursion München
17. bis | |
Tagesgebühr An/Abreisetag 1 x 26,40 | 26,40 €
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Tagesgebühr Deutschland 1 x 35,50 | 35,30 €
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Nächtigung München 1 x 27,90 | 27,90 €
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vom Dienstgeber erhalten | -53,60 € |
36,00 €
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Mit Einkommensteuerbescheid vom wurden unter Anderem obige Kosten für die Spanienreise nicht als Werbungskosten anerkannt. Dies mit folgender Begründung: Die Anerkennung von Studienreisen setze voraus, dass diese ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich veranlasst seien. Bei der Projektwoche in Spanien handle es sich um ein Mischprogramm und sei daher der privaten Lebensführung zuzuordnen. Die beantragten Aufwendungen hätten daher nicht berücksichtigt werden können.
Mit Schreiben vom wurde gegen obigen Bescheid Berufung eingereicht wie folgt: Es werde Berufung eingereicht, da Bw. der Meinung sei, dass die schulbezogene Veranstaltung nach Spanien einer Berücksichtigung beim Einkommensteuerbescheid bedürfe. Die Direktion des Gymnasium würde nachfolgend bestätigen, dass Bw. im Rahmen des Unterrichtsplanes eine rein schulbezogene, ausschließlich beruflich veranlasste Projektwoche in Spanien vom 1. bis mit Schülern aller Klassen Wahlpflichtfach Spanisch durchgeführt hätte. Diese Projektwoche könne daher keinesfalls der privaten Lebensführung zugeordnet werden (Versehen mit der Unterschrift des Schuldirektors). Beigelegt wurde ein Informationsschreiben für die Eltern und Schüler betreffend obige Reise. Darin findet sich unter Anderem: "Veranstaltungsrichtlinien des Projektes:Das Projekt an sich findet in den Osterferien statt, ist aber eine schul- und unterrichtsbezogene Veranstaltung und kein reiner Urlaub. Das heißt: die Schüler und Schülerinnen sind wie bei jeder anderen schulischen Projektwoche versichert. Weiters arbeiten sie an diversen Themengebieten in Bezug auf Spanien: Land, Leute, Kultur, Traditionen, Gewohnheiten etc. in mündlicher und/oder schriftlicher Form, Bildersammlungen, etc., die im Anschluss an die Reise gesammelt und präsentiert werden.Den Anweisungen des Lehrpersonals muss in jeder Hinsicht unbedingt Folge geleistet werden, um einen reibungslosen Ablauf der Projektwoche zu ermöglichen......Im Hotel wohnen wir in Dreibett- und Vierbettzimmern mit DU/Bad/WC, Balkon oder Terrasse, Telefon. Das Hotel verfügt außerdem über 2 Bars, Liftanlagen, Diskothek, Swimmingpool, Garten, Terrasse, Solarium und Vieles mehr......" Beigelegt wurde weiters ein "Voraussichtliches Programm in Spanien": ":Wir erreichen San Perede Rodes (wunderschöner Ausblick von einem höher gelegenen, verfallenen, benediktinischen Kloster auf den Golf von Leon und auf die Halbinsel von Cap Creus; an äußerst schönen Tage auch auf die Pyrenäen mit Frankreich im Hintergrund) gegen Sonnenaufgang.Nach diesem "aktiven Aufwachen" setzen wir unsere Fahrt fort nach Figueres (eine schöne Kleinstadt nahe der französischen Grenze und wichtige Handelsstadt sowie Verkehrsknotenpunkt zwischen Frankreich und Spanien, in dem sich das berühmte Dali Museum befindet, das wir auch besichtigen werden).Anschließend eigene Besichtgung der Stadt und Mittagessen.Am Nachmittag erreichen wir unser Hotel in Lloret de Mar, beziehen unsere Zimmer und haben bis zum Abendessen und danach Zeit zur freien Verfügung.:Nach dem Frühstück im Hotel Treffpunkt im Aufenthaltsraum.Erkundungsspiel/Rätselrallye durch Lloret de Mar. Der Rest des Tags steht bis zum Abendessen im Hotel zur freien Verfügung.:Nach den Frühstück im Hotel Zugfahrt nach Barcelona: Parque Güell, Sagrada Familia, Montjuich (Poble Espanyol, Olympisches Stadion, Miró), Tibidabo, Ramblas, Zentrum...Am Palmsonntag kann man vor der Kathedrale im gotischen Viertel die Leute Sardana tanzen sehen, mitmachen ist auch möglich, u.a..Nach dem Abendessen im Hotel zur freien Verfügung.:Nach dem Frühstück Ausflug mit dem Bus zum berühmten Kloster von Montserrat. Anschließend Besichtigung der Weingegend von Sant Sadurni d`Anoia mit eventueller Wein- bzw. Champagnerkellereibesichtigung.Am Nachmittag besichtigen wir Sitges, eine typische katalanische Kleinstadt an der Küste mit einer malerischen Altstadt; Einkaufsmöglichkeiten, Besichtigung, Strandaufenthalt. Nach dem Essen im Hotel zur freien Verfügung.:Nach dem Frühstück Küstenfahrt an der Costa Brava: Besichtigung von Blanes (malerischer Ferienort bzw. Kleinstadt, berühmt sind seine Strandpromenade und der botanische Garten) und Besalé (mittelalterliches Dorf bzw. Kleinstadt, berühmt für seinen alten, romanischen Kern und eine Befestigungsbrücke)Am Nachmittag besichtigen wir noch Gerona, eine schöne, alte, romanische Stadt, sehr schön an einem Fluss gelegen mit vielen Brücken uvm..Abendessen wieder im Hotel.:Nach dem Frühstück Zugfahrt nach Barcelona, weitere Besichtigungen, v.a. Flohmärkte, Zentrum, gotisches Viertel, Hafen und Strand; Einkaufsmöglichkeiten,...:Nach dem Frühstück im Hotel Treffen im Aufenthaltsraum.Rest des Tages steht bis zum Abendessen im Hotel zur freien Verfügung.:Nach dem Frühstück Abfahrt nach Österreich."
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Dies mit folgender Begründung: Von den beantragten Aufwendungen für die schulbezogene Veranstaltung in Spanien wären die steuerfreien Ersätze des Dienstgebers gemäß § 26 EStG 1988 (laut Lohnzettel) abzuziehen.
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Aufwendungen laut Aufstellung | 328,00 €
|
abzgl. steuerfreier Ersätze laut Lohnzettel | 339,40 €
|
verbleiben Werbungskosten | 0,00 €
|
Mit Schreiben vom wurde der Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung an den Unabhängigen Finanzsenat gestellt. Es würde zu berücksichtigen sein, dass Bw. unter den steuerfreien Ersätzen gemäß § 26 EStG 1988 (laut Lohnzettel) laut Beilagen keine solchen Ersätze für die Schulveranstaltung in Spanien erhalten hätte. Beigelegt wurden drei Reiserechnungen bezüglich Schulveranstaltungen im Jahr 2004, wobei die Spanienreise nicht darunter zu finden ist. Im Hinblick auf die Italienreise von bis wurde folgende Reiserechnung eingereicht:
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Ab-fahrt | Rück-kehr | Reise-kosten | |||||
0.00 | Bus: Linz-Bibione-LInz | 1200 km | 62 | ||||
8.00 | Venedig Campanile | 13,50 | |||||
Grotta Gigante | 4,00 | ||||||
5 x Nächtigung 25 | 125,00 | ||||||
6 x Tages-gebühr 29,30 | 175,80 | ||||||
62 | 175,80 | 125,00 | 17,50 | ||||
Gesamtsumme | 380,3 |
Für das Seminar in Windischgarsten liegt folgende Reiserechnung vor:
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Abfahrt | Rückkehr | |||
9.00 | 2 x Straßenbahn 1,5 | 2,70 | ||
18.00 | Bahn: Linz-Windischgarsten und retour | 2 x 81 km | 19,80 | |
Gesamtsumme | 22,50 |
In Bezug auf die Exkursion München wurde unten stehende Reiserechnung eingereicht:
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Abfahrt | Rückkehr | |||||
8.00 | Bus: Linz - München - Linz | 270 km | 35,76 | |||
19.00 | ||||||
1 x Nächtigung 49,30 | 49,30 | |||||
2 x Tagesgebühr 26,80 | 53,60 | |||||
35,76 | 53,60 | 49,30 | ||||
Gesamtsumme | 138,66 |
Am wurde folgender Ergänzungsvorhalt an Bw. abgefertigt: Aus dem als "Einspruch" bezeichneten Schreiben sei nicht eindeutig erkennbar, mit welchen Punkten des Einkommensteuerbescheides die Berufungswerberin nicht einverstanden sein würde. Die Aufwendungen für die Projektwoche in Spanien seien nicht anerkannt worden. Dagegen sei in dem oben angeführten "Einspruch" nichts eingewendet worden. Für die Sportwoche in Italien seien Aufwendungen in Höhe von 283,20 € beantragt worden, mit der Reiserechnung hätte Bw. Ersätze in Höhe von 300,80 € erhalten. Für die Exkursion nach München hätte die Berufungswerberin Aufwendungen in Höhe von 89,60 € beantragt, die mit der Reiserechnung abgerechneten Ersätze würden 102,90 € betragen. Es werde ersucht, unter Berücksichtigung der oben angeführten Erläuterungen, das Berufungsbegehren konkret zu formulieren.
Mit Schreiben vom wurde wie folgt geantwortet: Es werde noch einmal gebeten, die Projektwoche in Spanien, die Bw. 2004 mit Schülern durchgeführt habe, im Rahmen der Werbungskosten zu berücksichtigen. Wie aus beiliegender Broschüre bei "Spanisch" ersichtlich sei, zähle die "Reise" zum Unterricht im Wahlpflichtfach und werde alle zwei Jahre durchgeführt. Alle weiteren Unterlagen bezüglich dieser "Reise" hätte man bereits erhalten. Aus dem beigelegen Folder "Wahlpflichtgegenstände 2005/2006" geht unter "Spanisch" unter Anderem Folgendes hervor: "Es findet alle 2 Jahre eine gemeinsame Spanienreise aller Spanisch-Schüler und Schülerinnen (auf freiwilliger Basis, meist in den Osterferien) statt."
Am wurde obige Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Am wurde folgender Ergänzungsvorhalt an Bw. abgefertigt: "1.Aus den von Ihnen als Werbungskosten beantragten Aufwendungen für die Spanienreise gehen keine Bus- und keine Hotelkosten hervor.Wurden diese nicht von Ihnen bezahlt?
2.Wie wurde die Projektwoche im Unterricht konkret verwertet?
3.Seminar Windischgarsten:Aus der von Ihnen eingereichten Reiserechnung gehen keinerlei Hotelkosten hervor. Wurden diese direkt durch den Dienstgeber beglichen? Ebenso wurden keine Tagesgebühren geltend gemacht. Welche Bedeutung hat die angekreuzte Rubrik "Heimverrechnung"?Der Senat geht davon aus, dass Hotel mit Vollpension gewährt wurde und daher die von Ihnen geltend gemachten Tagesgebühren nicht anzuerkennen sind.Nehmen Sie ausführlich dazu Stellung!
4.Italienreise:Der von Ihnen eingereichten Reiserechnung zu Folge wurden durch den Arbeitgeber 380,30 € rückerstattet.Laut Ihrer Werbungskostenaufstellung würden dies nur 134,00 € gewesen sein.Da laut Reiserechnung bereits Tagesgebühren und Hotelkosten, die über den von Ihnen geltend gemachten Beträgen liegen, gewährt wurden, geht der Senat davon aus, dass im Hinblick auf diese Reise keinerlei Differenzwerbungskosten anfallen.
5.Exkursion MünchenDer von Ihnen eingereichten Reiserechnung zu Folge wurden durch den Arbeitgeber 138,66 € rückerstattet.Laut Ihrer Werbungskostenaufstellung würden dies nur 53,60 € gewesen sein.Da laut Reiserechnung bereits Tagesgebühren und Hotelkosten, die über den von Ihnen geltend gemachten Beträgen liegen, gewährt wurden, geht der Senat davon aus, dass im Hinblick auf diese Reise keinerlei Differenzwerbungskosten anfallen."
Mit Schreiben vom wurde wie folgt geantwortet: 1. Für die Projektwoche mit Schülern in Spanien sei ihr 2004 als Organisatorin/Projektleiterin vom Busunternehmen 1 Freiplatz gewährt worden (Hin- und Rückfahrt; Hotel mit Halbpension) - daher würden diese Aufwendungen nicht in den Werbungskosten aufscheinen. 2. Dieses Projekt wäre unter anderen Inhalten Lehr- und Lehrinhalt des Wahlpflichtfaches Spanisch der 6. und 7. Klassen für mindestens 6 Monate gewesen. Jeder Schüler bzw. Schülerin hätte mindestens an zwei Themen gearbeitet, wofür diverse Umfragen mit Spaniern an Ort und Stelle notwendig gewesen wären, hätten Referate gehalten und Collagen angefertigt, hätten Ausstellungen präsentiert (auch am Tag der offenen Tür der Schule). Zudem sei durch die Reise die Motivation der Schüler für Spanien und Spanisch allgemein, sowie das Zusammengehörigkeitsgefühl deutlich erhöht worden. 3. Seminar in Windischgarsten: "Heimverrechnung" bedeute, dass Hotel und Verpflegung (außer Getränke) direkt mit dem Dienstgeber verrechnet werden würden. Da sie der Meinung gewesen wäre, bei Seminaren außerhalb des Dienst/Wohnortes Tagesgebühren in Rechnung stellen zu können, hätte sie diese bei den Werbungskosten angeführt. Würden diese nicht anzuerkennen sein, würde um Berichtigung und um Anerkennung des "Kilometergeldes" für dieses Seminar gebeten werden. 4. Italienreise: Sie hätte hier nur die Differenz der vom Dienstgeber erhaltenen Tagesgebühr zu der vom Finanzamt geltenden Sätze (2004) in Rechnung gestellt; nicht jedoch die ganze Reise. Sie würde hiermit wie folgt berichtigen, da sie damals versehentlich nur 5x Tagesgebühr und 4 x Nächtigungsgebühr aufgelistet hätte anstatt 6 Tage und 5 Nächte wie auf ihrer Reiserechnung abgegolten worden wären.
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Tagesgebühr An/Abreise 1 x 26,40 | 26,40 €
|
Tagesgebühr Italien 5 x 35,80 | 179,00 €
|
Nächtigung Italien 5 x 27,90 | 139,50 €
|
vom Dienstgeber erhalten | -175,80 €
|
-125,00 € | |
44,10 € |
5. Exkursion München: Es werde zugestimmt, da vom Dienstgeber mehr Nächtigungsgebühr erstattet worden wäre, als angenommen.
Mit Schreiben vom wurden obige Ermittlungsergebnisse der Amtspartei zur Stellungnahme übermittelt, welche mit Schreiben vom wie folgt eingereicht wurde: Spanienreise: Keine Anerkennung von Werbungskosten, da es sich bei dieser Reise in den Osterferien um eine Reise mit typischem Mischprogramm (touristische Sehenswürdigkeiten stünden laut dem vorliegenden Programm im Vordergrund) handle und auch wenn diese Reise im Unterricht "vor- und nachbereitet" werde, seien die anfallenden Kosten nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Sportwoche in Italien: Ersatz laut Reiserechnung 380,30 € höher als geltend gemachte Kosten Exkursion München: Ersatz laut Reiserechnung 138,66 € höher als geltend gemachte Kosten Windischgarsten: Differenz Kilometergeld zu mit Reiserechnung verrechneten Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels würden eventuell als Werbungskosten anerkannt werden können.
Mit Schreiben vom wurde obige Stellungnahme der Berufungswerberin zur Gegenäußerung übersendet. Eine solche wurde jedoch nicht eingereicht.
Am wurde folgender Ergänzungsvorhalt an die Berufungswerberin abgefertigt: Italienreise Erhalte der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber für eine Dienstreise Ersätze, die aber die in § 26 Z 4 EStG 1988 vorgesehenen Höchstsätze nicht erreichen würden, so würden die Differenzbeträge zu diesen Höchstbeträgen unter der Voraussetzung, dass eine Reise iSd § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 vorliege, Werbungskosten darstellen. Die in § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 vorgesehene pauschale Berücksichtigung von Reisekosten könne jedenfalls dann nicht zum Zug kommen, wenn für den Arbeitgeber Aufwendungen der fraglichen Art überhaupt nicht anfallen würden (siehe etwa oder , 89/13/0183). Durch die Schaffung von Pauschalsätzen könne es zwar zur Anerkennung von Werbungskosten in einer Höhe kommen, die den tatsächlichen Aufwendungen nicht entspreche. Die Schaffung von Pauschalsätzen diene aber keinesfalls dazu, Werbungskosten dort anzuerkennen, wo Aufwendungen gar nicht anfallen könnten ( oder , 89/13/0232). Gewähre der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Nächtigungsgeld, das zwar unter dem Pauschalbetrag liege, die tatsächlichen Nächtigungskosten aber erreiche oder übersteige, so seien Differenzwerbungskosten ebenfalls nicht zulässig (, , 92/13/0193). Im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung sei daher zu prüfen, welche Kosten tatsächlich angefallen seien. In Bezug auf die Nächtigungskosten sei festzustellen, dass die Reise am um 8.00 Uhr morgens geendet habe. Der Senat gehe daher davon aus, dass die fünfte Nacht im Bus verbracht worden sei und daher das Nächtigungsgeld nur viermal zustehe, aus dem Titel Differenzwerbungskosten in Bezug auf die Nächtigungen daher keine Aufwendungen abzugsfähig seien. Es sei dazu ausführlich Stellung zu nehmen und die Belege für die Nächtigungskosten einzureichen. Spanienreise Laut Schreiben der Berufungswerberin vom sei ihr das Hotel mit Halbpension zur Verfügung gestellt worden. Der Senat gehe daher davon aus, dass die Tagesgebühren Spanien nur zur Hälfte anzusetzen seien. Es sei dazu Stellung zu nehmen!
Mit Schreiben vom wurde wie folgt geantwortet: Italienreise Wenn der Senat der Meinung sei, dass das Nächtigungsgeld nur viermal zustehe im Gegensatz zu den vom Dienstgeber abgegoltenen fünf Nächtigungen, so werde gebeten, diese Reise nun nach den Sätzen des Senates zu bewerten. Sämtliche Kopien der Belege (auch die der Nächtigungskosten) sowie der Reiserechnung, die vom Dienstgeber erneut angefordert worden wären, würden beiliegen. Spanienreise Für sieben Tage sei Hotel mit Halbpension zur Verfügung gestellt worden - wofür eventuell die Tagesgebühren nur zur Hälfte anzusetzen seien - nicht jedoch für den An- und Abreisetag (zusätzlich zwei Tage). Im Übrigen würde es eine enorme Ersparnis an Zeit, Arbeit, Porto- und Telefonkosten sein, wenn man im Voraus wissen würde, was/bzw. wie und zu welchen Sätzen man Projektwochen mit Schülern im Allgemeinen beim Finanzamt einreichen könne. Beigelegt wurde unter Anderem eine Rechnung über Nächtigungskosten bezüglich der Italienreise, bis , über in Summe 261,29 € für zwei Personen. Darin enthalten sind Kosten für einen Strandplatz in Höhe von 13,00 €. Für die Unterbringung der Berufungswerberin sind folglich 124,14 € angefallen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Reisekosten stellen nur bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen Werbungskosten dar (§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988). Erhält der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber für eine Dienstreise Ersätze, die aber die in § 26 Z 4 EStG 1988 vorgesehenen Höchstsätze nicht erreichen, so stellen die Differenzbeträge zu diesen Höchstbeträgen unter der Voraussetzung, dass eine Reise iSd § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 vorliegt, Werbungskosten dar. Die in § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 vorgesehenen pauschale Berücksichtigung von Reisekosten kann jedenfalls dann nicht zum Zug kommen, wenn für den Arbeitgeber Aufwendungen der fraglichen Art überhaupt nicht anfallen (siehe etwa , oder , 89/13/0183). Durch die Schaffung von Pauschalsätzen kann es zwar zur Anerkennung von Werbungskosten in einer Höhe kommen, die den tatsächlichen Aufwendungen nicht entspricht. Die Schaffung von Pauschalsätzen dient aber keinesfalls dazu, Werbungskosten dort anzuerkennen, wo Aufwendungen gar nicht anfallen können ( oder vom , 89/13/0232). Gewährt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Nächtigungsgeld, das zwar unter dem Pauschalbetrag liegt, die tatsächlichen Nächtigungskosten aber erreicht oder übersteigt, so sind Differenzwerbungskosten ebenfalls nicht zulässig (, , 92/13/0193).
Spanien 1. bis Bei der durch Bw. geltend gemachten Reise handelt es sich um eine schulbezogene Projektwoche, die für das Wahlpflichtfach Spanisch - das die Berufungswerberin unterrichtet - vorgesehen ist. Gemäß § 13a SchuG obliegt die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen der Schulbehörde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist vom Schulleiter festzustellen. Im gegenständlichen Fall liegt eine Bestätigung des Schuldirektors vor, dass diese Spanienreise eine "schulbezogene, ausschließlich beruflich veranlasste Projektwoche" gewesen sei. Aus den eingereichten Unterlagen ist ersichtlich und gemäß § 51 Abs. 3 SchuG vorgesehen, dass die Lehrerin die Schüler bei solchen Veranstaltungen zu beaufsichtigen hat. Des Weiteren wurde von Bw. ausführlich dargelegt, dass unterrichtsbezogene Themen erarbeitet und schließlich im Schulalltag in Österreich verwendet worden sind. Der Senat geht im Sinne des Erkenntnisses des , davon aus, dass eine solche Reise "keine Anziehungskraft für andere als in der spezifischen Richtung beruflich tätigen Personen" gehabt hätte und daher ausschließlich beruflich veranlasst war. Die Aufwendungen sind grundsätzlich als abzugsfähige Werbungskosten einzustufen. Unstrittig sind jedoch die geltend gemachten 328,00 € um 119,70 € zu kürzen. Dies ergibt sich aus der Zurverfügungstellung von Halbpension im Hotel in Spanien und der daraus resultierenden Kürzung der Tagesgebühren Spanien um die Hälfte.
Italien 24. bis Der Arbeitgeber hat Nächtigungskosten in Höhe von 125,00 € gewährt. Angefallen sind laut den eingereichten Unterlagen 124,14 €. Im Sinne der oben angeführten Judikatur fallen folglich aus dieser Position keine Differenzwerbungskosten an. Anzuerkennen sind die im Hinblick auf die Tagesgebühren angefallenen Differenzwerbungskosten in Höhe von 29,60 € (205,40 € minus 175,80 €). Die in Bezug auf diese Reise durch die Abgabenbehörde erster Instanz bereits anerkannten Werbungskosten in Höhe von 147,20 € sind daher um 117,60 € zu kürzen.
Windischgarsten 18. bis Unstrittig ist, dass aufgrund der vom Dienstgeber gewährten Vollpension keine Tagesgebühren als Differenzwerbungskosten anzuerkennen sind. Ebenso unstrittig sind jedoch die Aufwendungen für Kilometergeld - als Differenz zu dem durch den Dienstgeber ersetzten Bahnticket - zu gewähren. Die Aufstellung der Berufungswerberin ist daher wie folgt zu korrigieren:
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Kilometergeld | 57,672 €
|
minus Ersatz Dienstgeber | -22,500 € |
Differenzwerbungskosten | 35,172 €
|
München 17. bis Da vom Dienstgeber nicht - wie in der Aufstellung der Berufungswerberin angeführt - 53,60 €, sondern 138,66 € ersetzt worden und somit keine Differenzwerbungskosten angefallen sind, waren solche auch nicht als Werbungskosten anzuerkennen.
Die anzuerkennenden Werbungskosten errechnen sich wie folgt:
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Werbungskosten laut Erstbescheid | 641,44 €
|
minus Exkursion München | -36,00 €
|
minus Seminar Windischgarsten | -52,80 €
|
minus Italienreise | -117,60 €
|
plus Spanienreise | +208,30 € |
Werbungskosten laut
Berufungsentscheidung | 643,34 € |
Schlussendlich sei noch erwähnt, dass es in der Verantwortung des Abgabepflichtigen liegt, sich im Hinblick auf die ihn betreffenden steuerrechtlichen Grundlagen Wissen anzueignen.
Beilage : 1 Berechnungsblatt
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 26 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Lehrer Projektwoche schulbezogene Veranstaltung Werbungskosten |
Verweise | |
Zitiert/besprochen in | UFSjournal 2009, 50 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at