Säumniszuschläge bei festgesetzter Umsatzsteuer
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2013/13/0060 eingebracht. Einstellung des Verfahrens mit Beschluss vom wegen Klaglosstellung (§ 300 BAO).
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom betreffend Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid(en) vom setzte das Finanzamt von der Umsatzsteuer 2002, 2003, 2004, 2005 und 2006 in Höhe von € 56.666,60, € 56.666,60, € 23.610,80, € 25.189,40 und € 3.148,60 gemäß § 217 Abs. 1 und 2 BAO jeweils erste Säumniszuschläge in Höhe von € 1.133,33, € 1.133,33, € 472,22, € 503,79 und € 62,97 mit der Begründung fest, dass die Abgabenschuldigkeiten nicht bis , , , und entrichtet worden seien.
In der dagegen form- und fristgerecht eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber (Bw.) aus, dass die die Säumniszuschläge unrichtig seien, da die Steuerbescheide erst mit Jänner 2012 ausgestellt worden seien und "Fristen nicht rückwirkend von Seiten des Finanzamtes gemacht werden können". Die Steuerbescheide seien erst mit Februar 2012 fällig und würden nach Beendigung des Verfahrens aufgehoben werden.
Des Weiteren gelte die Berufung zu allen Bescheiden vom sinngemäß auch für diese Berufung. Weiters sei zu allen Berufungen zu bemerken, dass rückwirkende Beträge, wie Anspruchszinsen und Säumniszuschläge nicht rückwirkend berechnet werden könnten, wenn die Steuerbescheide erst mit 1/2012 ausgestellt worden seien. Daher könnten keine Fristen 2003, 2004, 2005, 2006 und 2007 entstehen. Dies gelte auch als Ergänzung zu der Berufung vom . Weitere Anträge behalte sich der Bw. vor.
Weiters werde der Antrag auf Verfahrenshilfe für das gesamte Verfahren der Berufung mit Beistellung eines Anwaltes und /oder Steuerberaters incl. aller Kosten und Gebühren auf Grund der Mittellosigkeit gestellt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab.
Nach Zitierung des § 217 Abs. 1 BAO führte das Finanzamt aus, dass bei festgesetzten Abgaben die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ohne Rücksicht auf die sachliche Richtigkeit der Vorschreibung der Bemessungsgrundlage bestehe. Die Säumniszuschlagspflicht setze somit vorerst nur den Bestand einer formellen Abgabenschuld voraus, die nicht rechtzeitig entrichtet werde. Eine gegen den Bemessungsgrundlagenbescheid eingebrachte Berufung habe demnach (vorerst) keinen Einfluss auf die Festsetzung des Säumniszuschlages. Für den Fall der Herabsetzung oder Aufhebung der Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2002-2006 (z.B. durch eine stattgebende Berufungserledigung würde) der Bw. auf die Möglichkeit eines Antrages gemäß § 217 Abs. 8 BAO auf Anpassung der Säumniszuschläge an die Bemessungsgrundlage hingewiesen.
Der Fälligkeitstag für die Umsatzsteuervorauszahlungen werde durch § 21 Abs. 1 erster Satz UStG bestimmt (15. Tag des auf den Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonates). Nach Abs. 3 habe eine festgesetzte Vorauszahlung den im Abs. 1 genannten Fälligkeitstag. Komme es auf Grund der Veranlagung zu einer Umsatzsteuernachforderung, so werde für diese gemäß § 21 Abs. 5 UStG 1994 keine von Abs. 1 und Abs. 3 abweichende Fälligkeit begründet.
Bescheidmäßig festgesetzte Nachforderungen an Umsatzsteuer würden unabhängig davon, auf welchem verfahrensrechtlichen Titel der Bescheid beruhe, rückständige Umsatzsteuervorauszahlungen darstellen, für deren Fälligkeit § 21 Abs. 1 UStG 1994 gelte. Da es sich bei der Umsatzsteuerveranlagung um eine Abgabenfestsetzung nach der Fälligkeit handle, sei ein Säumniszuschlag mangels Zahlung bis zur Fälligkeit grundsätzlich verwirkt. Für weitere Auskünfte stehe der Sachbearbeiter gerne zur Verfügung.
Dagegen beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte aus, dass die Begründung des Finanzamtes zurückgewiesen werde.
Das Finanzamt führe aus, dass eine Abgabe zu entrichten sei, wenn diese fällig sei. Die Abgaben wären erst mit 2012 fällig und es könne keine rückwirkende Abgabenfestsetzung erfolgen. Nicht berücksichtigt worden sei, dass alle Bescheide beeinsprucht würden. Es werde zu keiner Abgabepflicht kommen, da das Finanzamt widerrechtlich gehandelt habe. Nach wie vor werde der Gleichheitsgrundsatz verletzt, die Berufung sei noch nicht erledigt und es würden Säumniszuschläge für Abgaben festgesetzt, die erst mit 2012 fällig gewesen wären. Die Bescheide seien beeinsprucht und eine Aussetzung der Einhebung beantragt worden, sodass bis dato keine Steuerschuld in irgendeiner Form gegeben sei. Folgerichtig könne daher kein Säumniszuschlag angefallen sein, denn dieser könne erst "nach endgültigen Bescheiden" festgesetzt werden. Es sei daher sowohl vom VfGH als auch vom VwGH immer wieder festgestellt worden, dass nicht der Gleichheitsgrundsatz verletzt und nicht Bescheide erlassen werden könnten, die nicht der Realität entsprechen und dass bei Berufungen nicht zusätzlich neue Bescheide erlassen werden können. Weiters seien rückwirkende Steuerschulden nicht möglich. Der Bescheid sei daher aufzuheben und es werde Verfahrenshilfe beantragt, da der Bw. mittellos sei.
Ferner werde in der Berufungsvorentscheidung angeführt, dass der Bw. die Hilfe des Sachbearbeiters in Anspruch nehmen könne. Dies entspreche nicht den logischen Vorgangsweisen, da das Finanzamt gegen den Bw. entscheiden wolle. Da das gesamte Verfahren wahrscheinlich noch mehrere Jahre laufen werde und es anscheinend Bestrebungen gebe, vollkommen aus der Luft gegriffene Bescheide zu erlassen, sei die Bestellung eines Anwaltes und/oder Steuerberaters aufgrund der Chancengleichheit notwendig geworden.
Daher seien alle Bescheide aufzuheben und neu zu beginnen, da das Finanzamt hier Bescheide erlasse, die schon einmal aufgehoben worden und nun wiederum neu ausgestellt worden seien.
Es werde darauf hingewiesen, dass alle bisherigen Berufungen auch hier sinngemäß gelten würden und hier berücksichtigt werden müssten.
Über die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Gemäß § 217 Abs. 8 BAO hat im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
Gemäß § 254 BAO wird durch die Einbringung einer Berufung die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten.
Wie schon die Abgabenbehörde erster Instanz richtig dargestellt hat, tritt die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages unabhängig von der sachlichen Richtigkeit des Abgabenbescheides ein. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Säumniszuschlagspflicht im Sinne des § 217 BAO nur eine formelle Abgabenzahlungsschuld voraus, wobei ein Bescheid über einen Säumniszuschlag auch dann rechtmäßig ist, wenn die zugrunde liegende Abgabenfestsetzung sachlich unrichtig ist ().
Gemäß § 254 BAO wird durch die Einbringung einer Berufung die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt.
Säumniszuschläge fallen grundsätzlich immer dann an, wenn Abgaben nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden und keine im Gesetz taxativ aufgezählten Aufschiebungsgründe oder Ausnahmetatbestände gesetzt wurden.
Der Fälligkeitstag für die Umsatzsteuervorauszahlungen wird durch § 21 Abs. 1 erster Satz UStG 1994 bestimmt. Danach ist der Fälligkeitstag für Umsatzsteuervorauszahlungen der 15. Tag des auf einen Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonates.
Gemäß § 21 Abs. 3 UStG hat eine festgesetzte Vorauszahlung den im Abs. 1 genannten Fälligkeitstag.
Die Umsatzsteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres zur Steuer veranlagt (§ 21 Abs. 4 UStG).
Kommt es aufgrund der Veranlagung zu einer Umsatzsteuernachforderung, so wird für diese gemäß Abs. 5 leg. cit. keine von Abs. 1 und Abs. 3 abweichende Fälligkeit begründet.
Bescheidmäßig festgesetzte Nachforderungen an Umsatzsteuer stellen daher unabhängig davon, auf welchem verfahrensrechtlichen Titel der Bescheid beruht, rückständige Umsatzsteuervorauszahlungen dar, für deren Fälligkeit § 21 Abs. 1 erster Satz UStG gilt.
Zwar stand dem Bw. zur Entrichtung der Umsatzsteuer eine einmonatige Nachfrist ab Bekanntgabe der Umsatzsteuerbescheide zu, weil die Umsatzsteuer später als einen Monat vor ihrer Fälligkeit festgesetzt wurde (§ 210 Abs. 4 BAO), diese Nachfrist berührte aber die Fälligkeit der Umsatzsteuer nicht (vgl. Ritz, BAO4, § 210, Tz 9). Dies bedeutet, dass der in der Berufung vom gestellte Antrag auf Aussetzung der Einhebung der säumniszuschlagsbelasteten Umsatzsteuer erst lange nach Eintritt der Fälligkeit gestellt wurde.
Zwar hat ein Aussetzungsantrag, soweit ihm einbringungshemmende Wirkung nach § 230 Abs. 6 BAO zukommt, auch säumniszuschlagsvermeidende Wirkung (§ 217 Abs. 4 lit. b BAO). Die Einbringung eines Aussetzungsantrages berührt aber bereits entstandene Säumniszuschlagsansprüche nicht. Wird ein Aussetzungsantrag somit erst nach Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist eingebracht, so erfährt dadurch der durch Fristablauf bereits verwirkte Säumniszuschlag keine Änderung (vgl. , Ritz, SWK 2001, S 312 ff, Punkt V.2.2.1; Stoll, BAO, 2275).
Hinzuweisen ist allerdings auf die Bestimmung des § 217 Abs. 8 BAO, wonach im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen hat. Im Falle eines Erfolges der Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2002 bis 2006 kann somit ein Antrag auf Anpassung der strittigen Säumniszuschläge im Sinn des Berufungsbegehrens gestellt werden.
Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Angemerkt wird, dass der Antrag auf Verfahrenshilfe mit Bescheid des Finanzamtes vom zurückgewiesen wurde. Über die dagegen eingebrachte Berufung ergeht eine gesonderte Berufungsentscheidung.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 217 Abs. 1 und 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 217 Abs. 8 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 21 Abs. 5 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 210 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at