OGH vom 26.02.2020, 1Ob24/20s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj E***** J*****, geboren am ***** 2013, wegen Kontaktrechts, infolge des außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters H***** J*****, vormals vertreten durch Dr. Johann Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 43 R 189/18i-344, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Josefstadt vom , GZ 2 Ps 184/13g-228, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Im Revisionsrekursverfahren – auch zur zwangsweisen Durchsetzung einer gerichtlichen oder gerichtlich genehmigten Regelung des Rechts auf persönlichen Kontakt – herrscht absolute Anwaltspflicht (§ 6, § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG). Der Rechtsvertreter des Vaters verzichtete zum – vor der am erfolgten Vorlage des Akts an den Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den von ihm eingebrachten außerordentlichen Revisionsrekurs – auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft. Damit erlosch gemäß § 34 Abs 1 Z 3 RAO seine Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft. Gemäß § 25 Abs 1 Z 3 AußStrG wird das Verfahren außer Streitsachen (unter anderem) unterbrochen, wenn der Rechtsanwalt oder Notar die Fähigkeit verliert, die Vertretung der Partei fortzuführen, soweit eine solche Vertretung – wie im Revisionsrekursverfahren – gesetzlich geboten ist (2 Ob 163/07w = SZ 2008/23; 5 Ob 132/12s: Verfahren mit relativer Vertretungspflicht und solche ohne Vertretungspflicht werden hingegen nicht unterbrochen). Die Unterbrechung des Verfahrens tritt mit dem Erlöschen der Befugnis ex lege ein und ist von Amts wegen zu berücksichtigen.
Verliert eine Partei ihren gewillkürten Vertreter (Rechtsanwalt oder Notar) in einem Verfahren mit absoluter Vertretungspflicht, hat das Gericht die Partei aufzufordern, binnen angemessener Frist einen neuen Vertreter bekannt zu geben. Wird der Aufforderung an die Partei (hier den Vater) nicht fristgerecht nachgekommen, so ist das Verfahren ungeachtet dieses Umstands mit Beschluss fortzusetzen (§ 27 Abs 1 Satz 2 und 3 AußStrG). Die Unterbrechung trat im Rechtsmittelstadium ein. Nach den analog heranzuziehenden Wertungen des § 165 Abs 1 ZPO ist, solange zur Zeit der Unterbrechung noch das Vorverfahren vor dem Erstgericht in Gang war, für diese Entscheidung das Erstgericht zuständig, nach der Aktenvorlage aber das Rechtsmittelgericht (vgl auch RS0036655; RS0097353; Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I2§ 26 Rz 33; Feil/Marent, AußStrG § 26 Rz 6, S 100).
Demnach sind die Akten an das Erstgericht zurückzustellen; dieses wird sie nach Fortsetzung des Verfahrens neuerlich zur Entscheidung vorzulegen haben.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2020:0010OB00024.20S.0226.000 |
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