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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ3K vom 09.02.2012, ZRV/0031-Z3K/12

Anerkennung und Erklärung der Vollstreckbarkeit eines ausländischen Vollstreckungstitels

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde A., vertreten B., vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom , Zl. a., betreffend Anerkennung und Vollstreckbarkeitserklärung einer ausländischen Rückstandsanzeige entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Das Zollamt Wien wurde im Wege des Bundesministeriums für Finanzen über Ersuchen der deutschen Zollverwaltung (Bundesfinanzdirektion Mitte, Waterloostraße 5, D-30169 Hannover) vom um Vollstreckung einer Forderung in Höhe von € 523.160,65 (Branntweinsteuer: € 358.342,65, Zinsen: € 164.818,00) bei Herrn A ersucht. Mit Bescheid vom , Zl. b., hat das Zollamt Wien die Forderungen der deutschen Zollverwaltung mit der Begründung anerkannt und in Österreich für vollstreckbar erklärt, das in Rede stehende Ersuchen um Beitreibung entspreche den Bestimmungen der Beitreibungsrichtlinie (Richtlinie 76/308/EWG des Rates vom in der Fassung der Richtlinie 2008/55/EG des Rates vom über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen), weshalb gem. § 119 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes (ZollR-DG) der ausländische Vollstreckungstitel mit Bescheid anzuerkennen sei.

A erhob durch seine Rechtsvertretung gegen den Bescheid des Zollamtes Wien in der Eingabe vom Berufung. Begründend verwies der Berufungswerber (Bw.) darauf, dass er beim Hauptzollamt Berlin-Süd gegen den Haftungsbescheid mit Schreiben vom ein Rechtsmittel eingelegt habe. Darüber sei bislang noch nicht entschieden worden. Es erscheine rechtswidrig, dass die deutsche Zollbehörde das materielle Zollverfahren nicht und statt dessen ein Anerkenntnis der Vollstreckbarkeit in Österreich betreibe.

In der Folge wurde die Berufung gegen den Bescheid des Zollamtes Wien unter Aussetzung der Beitreibung an die ersuchende deutsche Behörde weitergeleitet und der Bw. hierüber mit Schreiben des Zollamtes Wien vom , Zl. c., verständigt.

Am teilte die deutsche Zollverwaltung (Bundesstelle Vollstreckung Zoll beim Hauptzollamt Hannover) der österreichischen Zollverwaltung mit, dass die Klage des Schuldners vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg rechtskräftig abgewiesen wurde, und ersuchte um weitere Vollstreckungsmaßnahmen. Der Bw. wurde hierüber mit Schreiben des Zollamtes Wien vom , Zl. d., in Kenntnis gesetzt. Die darauf vom Bw. am neuerlich vorgelegten Einkommensnachweise zur Einbringlichkeit der aushaftenden Schuld wurden ebenfalls der ersuchenden Behörde zur Kenntnis gebracht. Die deutsche Zollverwaltung (Bundesstelle Vollstreckung Zoll beim Hauptzollamt Hannover) ersuchte jedoch mit Schreiben vom , das Beitreibungsverfahren fortzuführen.

In der nunmehr angefochtenen Berufungsvorentscheidung vom wies das Zollamt Wien die Berufung vom als unbegründet ab.

Dagegen richtet sich die Beschwerde vom , in welcher als Begründung auf das bislang Vorgebrachte verwiesen und angekündigt wird, der Bw. werde selbst noch einmal mit der deutschen Zollbehörde Kontakt aufnehmen. Für eine ergänzende Begründung ersuchte der Beschwerdeführer um eine Frist von 4 Wochen. Nach der Aktenlage ließ der Bf. diese Frist ungenützt verstreichen. Das Zollamt Wien legte mit Bericht vom die Beschwerde dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 117 Abs. 1 ZollR-DG wird Vollstreckungshilfe nach Maßgabe völkerrechtlicher Vereinbarungen oder der Richtlinie 76/308/EWG des Rates vom in der Fassung der Richtlinie 2008/55/EG des Rates vom (Beitreibungsrichtlinie) geleistet. Wird im Verlauf des Beitreibungsverfahrens die Forderung oder der in dem Mitgliedstaat, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, ausgestellte Titel von einem Betroffenen angefochten, so wird der Rechtsbehelf von diesem bei der zuständigen Instanz des Mitgliedstaates, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, nach dessen Recht eingelegt. Über die Einleitung dieses Verfahrens hat die ersuchende Behörde der ersuchten Behörde Mitteilung zu machen. Ferner kann der Betroffene der ersuchten Behörde über die Einleitung dieses Verfahrens Mitteilung machen (Art. 12 Abs. 1 der Beitreibungsrichtlinie). Sobald die ersuchte Behörde die in Absatz 1 genannte Mitteilung, die entweder durch die ersuchende Behörde oder durch den Betroffenen erfolgt ist, erhalten hat, setzt sie in Erwartung einer Entscheidung der zuständigen Instanz das Beitreibungsverfahren aus, es sei denn, die ersuchende Behörde wünscht ein anderes Vorgehen in Übereinstimmung mit Unterabsatz 2 (Art. 12 Abs. 2 der Beitreibungsrichtlinie).

Wie bereits das Zollamt Wien in seiner Berufungsvorentscheidung ausgeführt hat, ist die um Beitreibung ersuchte österreichische Zollbehörde an die im rechtskräftig gewordenen deutschen Vollstreckungstitel enthaltenen Entscheidung über die bestehende Vollstreckbarkeit und Unanfechtbarkeit in Verbindung mit der nachträglichen Erklärung der deutschen Zollverwaltung, in welcher die Unanfechtbarkeit ausdrücklich bestätigt wurde, rechtlich gebunden.

Im Übrigen wird auf die Begründung in der angefochtenen Berufungsvorentscheidung verwiesen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 119 Abs. 1 VO 1007/2009, ABl. Nr. L 286 vom S. 36

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at