Strafberufung eines wegen vom Geschäftsführer begangener Umsatzsteuerhinterziehungen belangten Verbandes
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Linz 3, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen die M GmbH, in L, als belangter Verband, vertreten durch WTM-Maass SteuerberatungsgesmbH in 4020 Linz, Breitwiesergutstraße 23-25, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung der Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Finanzamtes Braunau Ried Schärding, vertreten durch Hofrat Dr. Johannes Stäudelmayr, als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 041-2007/00150-002,
zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis in seinem Ausspruch über die Verbandsgeldbuße und Kosten dahingehend abgeändert, dass die gemäß §§ 33 Abs. 5 iVm. 21 Abs. 1 und 2 und 28a Abs. 2 FinStrG zu verhängende Verbandsgeldbuße auf
600,00 €
(in Worten: sechshundert Euro)
herabgesetzt wird.
Die gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG vom belangten Verband zu tragenden (pauschalen) Verfahrenskosten betragen 60,00 €.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom , StrNr. 041-2007/00150-002, hat das Finanzamt Braunau Ried Schärding als Finanzstrafbehörde erster Instanz nach der am durchgeführten mündlichen Verhandlung die Berufungswerberin (Bw.) der Verantwortlichkeit für schuldig erkannt, dass durch ihren Geschäftsführer DM als Entscheidungsträger iSd. § 2 Abs. 1 (ergänze: Z 1 1. Fall) Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG), mithin als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen des belangten Verbandes, im Bereich des Finanzamtes Braunau Ried Schärding jeweils vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994) entsprechenden Voranmeldungen für die Monate Februar bis August sowie Oktober und November 2006 - durch Nichtentrichtung - eine Verkürzung an Umsatzsteuer iHv. (insgesamt) 2.852,83 € wissentlich bewirkt wurde und dieser dadurch (jeweils) das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen hat (Strafakt betreffend DM, StrNr. 12, Bl. 33 ff; Strafakt betreffend die M GmbH, StrNr. siehe oben, Bl. 28 ff).
Aus diesem Grund wurde über den belangten Verband gemäß § 33 Abs. 5 iVm. § 21 Abs. 1 und 2, 28a Abs. 2 FinStrG und § 4 Abs. 1 VbVG eine Verbandsgeldbuße iHv. 800,00 € verhängt und die zu tragenden (pauschalen) Verfahrenskosten gemäß §§ 185 (ergänze: Abs. 1 lit. a) iVm. 56 Abs. 5 FinStrG mit 80,00 € bestimmt.
In der Entscheidungsbegründung verwies die Erstbehörde im Wesentlichen darauf, dass die objektive Abgabenverkürzung zur StNr. 34 (Veranlagungsakt betreffend die M GmbH) iSd. § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG aufgrund der bestehenden Akten- und Rechtslage als hinreichend erwiesen anzusehen sei. Der bestellte Geschäftsführer habe zwar die pflichtwidrig unterlassenen Umsatzsteuervoranmeldungen jeweils (verspätet) nachgereicht, die zugehörigen Abgaben jedoch nicht umgehend iSd. § 29 Abs. 2 FinStrG entrichtet. Die Sanktionierung der GmbH erfolge, weil sie als Verband iSd. § 1 Abs. 2 VbVG die nach den Umständen gebotenen und zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen habe und insbesondere keine Maßnahmen zur Verhinderung der von ihrem Entscheidungsträger gesetzten Taten getroffen habe.
Unter Berücksichtigung der teilweisen Schadensgutmachung als strafmildernd (bei keinem Erschwerungsgrund) und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sei, ausgehend von einem Strafrahmen von ca. 5.600,00 €, die ausgesprochene Geldbuße zu verhängen gewesen.
Weiters wurde in einem gegen DM unter der StrNr. 12 beim genannten Finanzamt durchgeführten verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren dieser ua. der auch hier verfahrensgegenständlichen Finanzvergehen (Umsatzsteuerhinterziehungen siehe oben) für schuldig befunden und über ihn eine Geldstrafe iHv. 4.000,00 € (Ersatzfreiheitsstrafe: 27 Tage) verhängt.
Gegen das vorangeführte Erkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung der Beschuldigten (= belangter Verband) vom , wobei im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Gegen das bezeichnete Straferkenntnis werde das Rechtsmittel der Berufung erhoben, da das verhängte Strafausmaß als unangemessen hoch erscheine. Angesichts der eingeschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit werde unter Hinweis auf den (gegen die Strafverfügung vom erhobenen) Einspruch um eine entsprechende Herabsetzung der ausgesprochenen Strafe(n) ersucht.
In dem genannten Einspruch (vom , Bl. 15 des Strafaktes StrNr. 041-2007/00150-002) war im Wesentlichen auf die extreme Arbeitsbelastung des verantwortlichen Geschäftsführers im Tatzeitraum, den Umstand, dass dieser mittlerweile sowohl von seiner Geschäftsführer- als auch seiner Gesellschafterfunktion in der GmbH ausgeschieden sei bzw. ausscheiden werde, und darauf, dass die zusätzliche Bezahlung einer Finanzstrafe (zu einer Kreditrückzahlung aus einem privaten Entschuldungsverfahren) für den Geschäftsführer eine extreme Belastung darstelle, verwiesen worden.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Straferkenntnisse erwachsen in Teilrechtskraft, wenn nicht deren gesamter Umfang angefochten wird (). So ist nach ständiger Rechtssprechung auch eine Teilrechtskraft hinsichtlich des Schuldspruches möglich (vgl. 2261, 2262/77; vom , 83/16/0179; vom , 84/16/0201; vom , 91/13/0021; vom , 94/16/0123).
Erwächst somit der in einem erstinstanzlichen Verfahren vor dem Einzelbeamten (vgl. dazu §§ 58, 125 Abs. 2 FinStrG) ergangene Schuldspruch in Teilrechtskraft, weil vom Beschuldigten lediglich ein Rechtsmittel gegen die ausgesprochene Strafhöhe erhoben wurde, so steht (auch) für die Berufungsbehörde bindend fest, dass vom Bw. die im Ersterkenntnis umschriebenen Taten, wie dort festgestellt, begangen wurden. Bei der im Zuge des Rechtsmittelverfahrens gebotenen Überprüfung und gegebenenfalls neu vorzunehmenden Strafausmessung ist daher grundsätzlich von den im Ersterkenntnis unangefochten festgestellten Tatumständen auszugehen (vgl. zB , bzw. FSRV/0055-L/03).
Gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG iVm. § 3 Abs. 1 und 2 VbVG ist eine juristische Person wie die M GmbH als belangter Verband (§ 1 Abs. 2 VbVG) für Straftaten (die gegenständlichen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG) eines Entscheidungsträgers (wie hier DM als ihr Geschäftsführer) verantwortlich, wenn
1. die Taten zu ihren Gunsten begangen worden sind (hier: die Abgabenhinterziehungen entlasteten das Abgabenkonto der M GmbH) oder
2. durch die Taten Pflichten verletzt worden sind, die den Verband treffen (hier: die Verpflichtung der M GmbH zur zeitgerechten Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen bei gleichzeitiger Nichterfüllung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen) und der Entscheidungsträger (also DM) als solcher die Taten rechtswidrig und schuldhaft (siehe oben) begangen hat.
Zur Bemessung der solcherart auszusprechenden Verbandsgeldbuße ist im gegenständlichen Fall auszuführen:
Gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG ist die Verbandsgeldbuße nach der für die Finanzvergehen, für die der Verband verantwortlich ist, angedrohten Geldstrafe zu bemessen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des ersten Abschnittes des FinStrG, soweit diese nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind.
Demgemäß ist nach § 23 Abs. 1 FinStrG Grundlage für die Strafbemessung beim belangten Verband zunächst dessen Schuld, wobei gemäß Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung die (in der Person des belangten Verbandes) vorliegenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen sind. Die Strafzumessungsvorschriften der §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch (StGB) gelten dabei sinngemäß.
Gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG (idF des StReformG 2005, BGBl. I 2004/57) ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier betreffend die Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen.
Daraus ergibt sich jedenfalls ein wichtiger Hinweis zur Beachtung einer ausreichenden Generalprävention, da strafrelevante Verhalten wie die verfahrensgegenständlichen Abgabenhinterziehungen durch den belangten Verband, veranlasst durch dessen Entscheidungsträger, in Verbindung mit der Verantwortlichkeit der GmbH als in ihrer Gesamtheit durchaus eine budgetäre Wirkung habenden Verfehlungen mit ausreichenden Sanktionen zu bedenken sind, welche andere Verbände in der Lage der M GmbH von einer Verantwortlichkeit für gleichgelagerte Finanzvergehen in Anbetracht ähnlicher strafrelevanter Lebenssituationen abhalten sollen.
Neben diesen Argumenten ist bei der Strafbemessung auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des zu belangenden Verbandes zu berücksichtigen (vgl. § 23 Abs. 3 FinStrG).
Im Übrigen sind gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG auch die Bestimmungen des § 5 VbVG sinngemäß anzuwenden, wonach eine Geldbuße - neben den übrigen Strafzumessungsgründen (siehe oben), soweit diese nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind bzw. die Aspekte nicht bereits in die Abhängigkeit der Strafe von der Höhe der strafbestimmenden Wertbeträge Eingang gefunden haben - umso geringer zu bemessen ist, wenn ua. der Verband nach der Tat erheblich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat (§ 5 Abs. 3 Z 3 VbVG), er die Folgen der Tat gutgemacht hat (Z 4 leg.cit.), er wesentliche Schritte zur zukünftigen Verhinderung ähnlicher Taten unternommen hat (Z 5 leg.cit.), sowie die Taten bereits gewichtige rechtliche Nachteile für den Verband oder seine Eigentümer nach sich gezogen haben (Z 6 leg.cit.).
Gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG werden Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a leg.cit. mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen der hinterzogenen Beträge geahndet.
Dabei sind gemäß § 21 Abs. 2 FinStrG die Summen der Strafdrohungen zu einer einheitlichen Geldstrafe zusammenzurechnen.
In der Gesamtschau ergibt sich sohin ein möglicher Rahmen für die auszusprechende Verbandsgeldbuße von 2.852,83 € x 2 = 5.705,66 €.
In Wertung des sich in den einzelnen Taten manifestierenden und auch hier als deliktstypisch einzustufenden Schuldverhaltens erschiene, bei einander annähernd die Waage haltenden Erschwerungs- und Milderungsgründen sowie bei durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Verbandes, ein Geldbußenausmaß iHv. etwa der Hälfte des oben genannten Höchstausmaßes, d. e. (abgerundet) 2.800,00 €, angebracht, um den gesetzlichen Strafzwecken zum Durchbruch zu verhelfen.
Berücksichtigt man allerdings, dass die hier zu ahndenden Verkürzungen von Umsatzsteuervorauszahlungen jeweils nicht von einem auf Dauer angelegten Verkürzungsvorsatz (des Geschäftsführers) getragen waren, reduzierte sich dieser Ausgangswert um näherungsweise ein Drittel, verbleibender Wert somit ca. (abgerundet) 1.800,00 €.
Dem (bisher nicht relevierten) Erschwerungsgrund der Mehrzahl der deliktischen Angriffe (§ 33 Z 1 StGB) stehen gegenüber als mildernd die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des belangten Verbandes (vgl. § 34 Abs. 1 Z 2 StGB), die zwischenzeitig vollständig erfolgte Schadensgutmachung (vgl. Buchungsabfrage zur StNr. 34 bzw. ), das Geständnis bzw. die Mitwirkung an der Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes (§§ 34 Abs. 1 Z 17 StGB und § 5 Abs. 3 Z 3 VbVG), die lediglich als Folge der der Nichtentrichtung der Abgaben nach § 29 Abs. 2 FinStrG nicht als strafbefreiend zu qualifizierenden Selbstanzeigen, der Umstand, dass bereits über den verantwortlichen Gesellschafter-Geschäftsführer im gleichen Zusammenhang eine Geldstrafe verhängt worden ist (StrNr. 12), sowie dass nunmehr mit der Abberufung des genannten deliktisch handelnden Geschäftsführers (vgl. Firmenbuchabfrage zu FN 56 des Landesgerichtes Ried; § 5 Abs. 3 Z 5 VbVG) eine Maßnahme getroffen wurde, um der künftigen Begehung gleichartiger Finanzvergehen nach Möglichkeit entgegen zu wirken, weshalb sich unter Abwägung dieser Argumente der Ausgangswert für die zu verhängende Geldbuße auf 800,00 € verringert.
Berücksichtigt man ferner den derzeitigen, mangels anderer Anhaltspunkte lediglich aus dem Veranlagungsakt StNr. 34 ersichtlichen finanziellen Status der GmbH, die laut (letztem) Körperschaftsteuerbescheid im Jahr 2007 einen Verlust (aus Gewerbebetrieb) iHv. ca. 8.900,00 € aufwies, so kann dieser Wert nochmals um ein Viertel auf 600,00 € gesenkt werden.
Einer weiteren Verringerung der somit äußerst moderaten, lediglich ca. 10,52 % des Strafrahmens ausmachenden Geldbuße konnte jedoch in Anbetracht der zu beachtenden Prävention nicht näher getreten werden.
Die ebenfalls in Relation zum nunmehrigen Bußausmaß vorzunehmende Verringerung der dem belangten Verband aufzuerlegenden Verfahrenskosten findet ihre rechtliche Grundlage in der angeführten Gesetzesbestimmung.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 28a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 3 Abs. 1 VbVG, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005 § 3 Abs. 2 VbVG, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005 § 5 Abs. 3 VbVG, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005 |
Schlagworte | Teilrechtskraft Ausmessung der Verbandsgeldbuße |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
AAAAC-98210