Bei der Börsenumsatzsteuer sind übernommene Verbindlichkeiten nur bei Entlastung des Vermögens der Verkäufer miteinzubeziehen.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der R.H., W., vertreten durch E.W., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom betreffend Börsenumsatzsteuer entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 289 Abs. 2 BAO abgeändert wie folgt:
Die Börsenumsatzsteuer wird festgesetzt mit € 22.929,59 .
Entscheidungsgründe
Mit Kauf- und Abtretungsvertrag vom , abgeschlossen zwischen der C.A. als Verkäuferin und der R.H., der Berufungswerberin, als Käuferin wurde ein Geschäftsanteil an der A.H.., der einer zur Hälfte bar einbezahlten Stammeinlage von S 499.000,-- entspricht, abgetreten. Gemäß Punkt "Zweitens" dieses Vertrages beträgt der Abtretungspreis S 12,620.708,--. Der Punkt "Drittens" dieses Vertrages hat folgenden Wortlaut:
"(1) Der Kaufpreis für den an die Verkäuferin verkauften Geschäftsanteil ist bei Unterfertigung dieses Kauf- und Abtretungsvertrages durch die Vertragparteien auf das Konto der Verkäuferin Nummer 100, Bankleitzahl 1, bei der CR., zu überweisen.
(2) Gleichzeitig mit der Fälligkeit des Kaufpreises für den verkauften Geschäftsanteil hat die Käuferin für die Umschuldung der zum (einunddreißigsten Juli zweitausend) aushaftenden Verbindlichkeiten der A.H.. in Höhe von ATS 60,401.387,33 (Schilling sechzig Millionen vierhunderteintausenddreihundert-siebenundachtzig 33/100) gegenüber der Verkäuferin zu sorgen.
(3) Die Vertragparteien halten fest, daß der Kaufpreis und die umzuschuldenden Beträge auf der Grundlage der Stichtagsbilanz zum (einunddreißigsten Juli zweitausend) [Anlage /.1] berechnet sind und daher beginnend mit (ersten August zweitausend) mit einem Zinssatz in Höhe des EURIBOR 3-Monate zuzüglich 1 %-Punkte per anno zu verzinsen sind.
(4) Zur Sicherstellung der Kaufpreisforderung sowie der Verpflichtung der Umschuldung gemäß Absatz (2) aushaftenden Verbindlichkeiten übergibt die Käuferin zwei abstrakte Bankgarantien mit einem Garantiehöchstbetrag von insgesamt ATS 73,000.000,-- (Schilling dreiundsiebzig Millionen) und mit einer Laufzeit bis zum (einunddreißigsten Dezember zweitausend). Soferne die Bezahlung des auf die Verkäuferin entfallenden Kaufpreises sowie die Umschuldung der unter Absatz (2) erwähnten Verbindlichkeiten nicht innerhalb von sieben Tagen nach beidseitiger Unterfertigung dieses Vertrages durch die Käuferin erfolgt, ist die Verkäuferin zur Ziehung dieser Bankgarantien berechtigt."
Auf die Anfrage des Finanzamtes, in welcher Form die Umschuldung der aushaftenden Verbindlichkeiten der A.H. (Schuldübernahme, Tilgung oder Bürgschaftsübernahme) erfolgte, wurde wie folgt geantwortet:
"Die Verbindlichkeiten der A.H. wurden im laufenden Geschäftsjahr in der Form gestioniert, daß die Verbindlichkeiten gegenüber der V.H. und der I.L. zunächst über ein bereits bestehendes Konto der CR. abgedeckt wurden, welches ihrerseits über ein neu eingerichtetes Konto bei der CR. (Spezialgestion Firmenkunden, Filiale L.W.) abgedeckt wurde. Zugunsten dieses Kreditverhältnisses wurde seitens der CR. eine Bankgarantie bis zum Betrag vom max. S 60.401.387,33 eingeräumt."
Mit Bescheid vom hat das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien der Berufungswerberin die Börsenumsatzsteuer vom Abtretungspreis in der Höhe von S 12,620.708,-- und der Bankgarantie für die Umschuldung in der Höhe von S 60,401.387,33, also von einer Bemessungsgrundlage in der Höhe von S 73,022.095,33, mit insgesamt S 1,825.552,-- vorgeschrieben.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung und auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof brachte die Berufungswerberin vor, im gegenständlichen Fall sei von ihr eine bloße Verwendungszusage abgegeben worden, für die Umschuldung der zum aushaftenden Verbindlichkeiten der A.H. gegenüber Drittgläubigern zu sorgen. Die vereinbarte Zusage beinhalte jedoch nach dem eindeutigen Vertragswortlaut nur für die Umschuldung bestehender Verbindlichkeiten Sorge zu tragen und stelle keine zusätzliche Haftung, Schuldübernahme oder eine Klag- oder Schadlosstellung der Verkäuferin dar. Bei den umgeschuldeten Verbindlichkeiten handle es sich nämlich um keine Verbindlichkeiten gegenüber der "Anteilseignerin". Ebenso wenig würden Eventualverbindlichkeiten, gleichgültig in welcher Form von der Berufungswerberin mitübernommen. Eine Vermögensvermehrung der Verkäuferin sei nicht eingetreten. Zur Sicherstellung sei der Verkäuferin eine abstrakte Bankgarantie mit einer Laufzeit bis zum übergeben worden.
Voraussetzung für die Einbeziehung von Nebenverbindlichkeiten in die Bemessungsgrundlage sei, dass es dadurch zu einer Entlastung (= Vermehrung) des Vermögens der Verkäuferin kommt. Im gegenständlichen Fall sei durch die Umschuldung eine Entlassung aus einer bestehenden Haftungsverpflichtung nicht gegeben, da die Verkäuferin für die Verbindlichkeiten nicht in irgendeiner Weise gehaftet habe. Die Verpflichtung zur Hingabe einer Bankgarantie sei nicht in die Bemessungsgrundlage der Börsenumsatzsteuer miteinzubeziehen.
Nach dem Erkenntnis des Zl. 2005/16/0080 sind neben dem vereinbarten Abtretungspreis übernommene Verbindlichkeiten aber nur dann einzubeziehen, wenn dies zu einer Entlastung (= Vermehrung) des Vermögens der Verkäuferin führt.
Weiter hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis festgehalten:
"Ein wirtschaftliches Interesse an der Umschuldung mag in dem im Beschwerdefall zu beurteilenden Sachverhalt schon bestanden haben; dies allein lässt aber im vorliegenden anders als in dem Erkenntnis vom , Zl. 98/16/0265, entschiedenen Beschwerdefall nicht den zwingenden Schluss zu, dass es auch zu einer Entlastung des Vermögens der Verkäuferin kam. .....
Die belangte Behörde ist im Beschwerdefall davon ausgegangen, dass sich das Kreditrisiko der Bank, zu deren "Gruppe" die Verkäuferin zählt, verringert habe und die günstigen Bankkonditionen nicht weiter aufrechterhalten werden sollten. Bei diesen Feststellungen handelt es sich um nicht weiter konkretisierte Annahmen, die - auch bei Zutreffen - nicht von vornherein erkennen lassen, dass damit eine Vermögensentlastung der Verkäuferin und in welcher Höhe stattfand. Die im angefochtenen Bescheid angeführte Begründung für die eingetretene Entlastung des Vermögens der Verkäuferin erweist sich daher als nicht stichhaltig."
Über die Berufung wurde erwogen:
Die durchgeführten weiteren Ermittlungen haben nicht ergeben, dass es bei der Verkäuferin durch die Umschuldung zu der vom Verwaltungsgerichtshof geforderten Entlastung (= Vermehrung) des Vermögens gekommen ist.
Berechnung der festgesetzten Börsenumsatzsteuer: Gemäß § 22 Abs. 1 KVG 250 Groschen für jede angefangenen 100 Schilling vom vereinbarten Preis gemäß § 21 Z. 1 KVG in Höhe von S 12,620.708,-- (gerundet gemäß § 204 BAO) S 315.518,-- (dieser Betrag entspricht € 22.929,59).
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 21 Z 1 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934 |
Schlagworte | Entlastung übernommene Verbindlichkeiten Abtretungspreis |
Anmerkung | Fortgesetztes Verfahren zu |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at