Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 09.02.2012, RV/0456-W/09

Säumniszuschlagsansprüche setzen Verpflichtung zur Entrichtung der betreffenden Abgabe voraus.


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Miterledigte GZ:
RV/3075-W/08

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., Wien, vertreten Rechtsanwalt, vom und gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom und betreffend Festsetzung eines ersten und dritten Säumniszuschlages entschieden:

Den Berufungen wird Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von € 104,58 mit der Begründung fest, dass die Schenkungssteuer 2008 in Höhe von € 5.229,00 nicht bis entrichtet worden sei.

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung vom führte der steuerliche Vertreter der Berufungswerberin (Bw.) aus, dass gegen den Schenkungssteuerbescheid vom Berufung eingebracht habe. Diese sei dem Unabhängigen Finanzsenat vorgelegt worden.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte aus, dass der Antrag auf Aussetzung der Einhebung abgewiesen und für die Entrichtung der Abgabe eine Nachfrist bis gesetzt worden sei.

Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages sei die nicht rechtzeitig entrichtete Abgabenschuld, unabhängig davon, ob die maßgebliche Abgabenvorschreibung rechtskräftig und bzw. oder rechtmäßig sei. Eine Berufungsvorlage an den Unabhängigen Finanzsenat allein hemme nicht die Zahlungspflicht.

Um Säumnisfolgen zu vermeiden, wäre daher ein neuerlicher Antrag auf Aussetzung der Einhebung spätestens bis zum Ablauf der Zahlungsfrist einzubringen gewesen.

Im Falle einer nachträglichen Herabsetzung oder Aufhebung der Abgabenschuld sei jedoch gemäß § 217 Abs. 8 BAO auf Antrag auch eine entsprechende Anpassung des Säumniszuschlages vorzunehmen.

Dagegen beantragte der steuerliche Vertreter der Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt von der Schenkungssteuer 2008 in Höhe von € 5.229,00 einen dritten Säumniszuschlag in Höhe von € 52,29 mit der Begründung fest, dass die Abgabenschuldigkeit nicht spätestens drei Monate nach dem Tag, an dem der zweite Säumniszuschlag verwirkt wurde, entrichtet worden sei.

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung vom wird vorgebracht, dass gegen den Steuerbescheid vom 14. August (richtig: April) 2008 Berufung erhoben worden sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 217 Abs. 1 BAO : Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d) nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten:

§ 217 Abs. 2 BAO: Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

§ 217 Abs. 3 BAO: Ein zweiter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit entrichtet wird. Ein dritter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung des zweiten Säumniszuschlages entrichtet ist. Der Säumniszuschlag beträgt jeweils 1% des zum maßgebenden Stichtag nicht entrichteten Abgabenbetrages. Die Dreimonatsfristen werden insoweit unterbrochen, als nach Abs. 4 Anbringen oder Amtshandlungen der Verpflichtung zur Entrichtung von Säumniszuschlägen entgegenstehen. Diese Fristen beginnen mit Ablauf der sich aus Abs. 4 ergebenden Zeiträume neu zu laufen.

Der Säumniszuschlag ist eine objektive Säumnisfolge und ein "Druckmittel" zur rechtzeitigen Erfüllung der Abgabenentrichtungspflicht. Sein Zweck liegt darin, die pünktliche Tilgung von Abgabenschulden sicherzustellen. Dabei sind die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben ebenso wie die Dauer des Verzuges grundsätzlich unbeachtlich.

Säumniszuschlagsansprüche setzen allerdings voraus, dass eine Verpflichtung zur Entrichtung der betreffenden Abgabe besteht.

Im vorliegenden Fall ist die Abgabenschuld, deren Nichtentrichtung zur Verwirkung des verfahrensgegenständlichen Säumniszuschlages führte, durch die Aufhebung des Schenkungssteuerbescheides durch die Berufungsentscheidung des UFS, RV/2157-W/08, weggefallen.

Wenn nach Einbringung der Berufung gegen die Festsetzung eines Säumniszuschlages die den Säumnizuschlag begründende Abgabenschuld wegfällt, ist der angefochtene Bescheid ungeachtet des § 217 Abs. 8 BAO im Wege der Berufungsentscheidung zu beseitigen (-G/05).

Die mit Berufungen angefochtenen Säumniszuschlagsbescheide waren daher aufzuheben.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 217 Abs. 8 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
UFS, RV/2157-W/08
-G/05

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at